Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 979/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol ist.

Der Kläger trägt die bis zur Trennung im Verfahren 6 A 702/08 entstandenen Kosten zur Hälfte sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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