Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1331/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG die Einzelrichterin entscheidet, ist statthaft und zulässig.
3Die Antragsteller konnten die Beschwerde einlegen, ohne durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 VGO vertreten zu sein. Der Vertretungszwang für die Vornahme von Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nicht für die Einlegung von Beschwerden nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandwerts. Dies folgt aus § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG, wonach Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9 September 2008 - 5 E 1093/08 -, NVwZ 2009, 123, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 12 C 09.2560 -, juris.
5Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der vom Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzte Gegenstandswert in Höhe von 35.000,- € begegnet keinen Bedenken. Er entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt, dass sich der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften richtet.
6Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 23, Rn. 1, 7 und 16.
7Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten danach vorliegend die Vorschriften der §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers - in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte. In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegenehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren abzunehmenden Streitwerts angehoben werden.
8Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die unverzügliche Einweisung der Antragstellerin und der sechs Kinder der Antragsteller in die B. -Klinik in T. B1. mit dem Ziel einer stationären Behandlung verlangt. Es ist daher gerechtfertigt, den Wert der Bedeutung der Rechtssache für die Antragsteller anhand der mit einer solchen Einweisung und stationären Behandlung voraussichtlich verbundenen Kosten zu bestimmen. Diese belaufen sich ausweislich der Auskunft der Klinikverwaltung an den Antragsgegner für jedes Kind auf täglich 366,- €, für die Antragstellerin auf täglich 141,- €. Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft bestehen nicht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf die danach für den Monat April 2010 prognostizierten Kosten in Höhe von abgerundet 70.000,- € trägt ebenso wie die Festsetzung des Gegenstandswert auf nur die Hälfte dieses Betrags zugunsten der Antragsteller, die mit ihrem Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielten, der Vorläufigkeit des Antragsverfahrens auch unter Ermessensgesichtspunkten ausreichend Rechnung.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
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