Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2999/06.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben. Insoweit ist das ange-fochtene Urteil wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geän-dert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 der Bescheide des Bundesamtes vom 27. 1. 2005 und 12. 9. 2005 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger zu einem Viertel und die Be¬klagte zu drei Vierteln.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungs¬gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten über Dubai am 15. 5. 2004 mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 5. ist im Bundesgebiet geboren.
3Die Kläger sind seit ihrer Geburt Mitglieder der Ahmadiyya Muslim Jamaat. Für die Kläger zu 1. und 2. sind entsprechende Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat e. V., Zentrale für Deutschland, vorgelegt worden. Der Kläger zu 1. ist in der Ahmadiyya Muslim Jamaat e. V. Sekretär für "Sonder-Spenden" und in der örtlichen Ahmadiyya Gemeinde für die Altersgruppe der Khuddam, der Jugendlichen und Männer von 15 bis 45 Jahren, verantwortlich. Bis zum 30. 6. 2010 hatte der Kläger zu 1. außerdem auf örtlicher Ebene die Ämter eines Sekretärs "The Jadid" und "Waqfe Jadid" inne. Er ist ein sog. "Musi". Diese Bezeichnung bedeutet, dass ein Teil seines Erbes nach seinem Tod an die Ahmadiyya Gemeinde fällt. Die Klägerin zu 2. ist Sekretärin für Bildung in der Frauenorganisation ihrer lokalen Gemeinde. Die Kläger zu 1. und 2. sind zudem im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die Ahmadiyya Gemeinde tätig.
4Die Kläger zu 1. bis 4. beantragten am 21. 5. 2004 und der Kläger zu 5. am 24. 8. 2005 die Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger zu 1. legte eine "Self Declaration" eines früheren Schulkameraden, Herrn N. O. , vor, der erklärt, den Auftrag erhalten zu haben, den Kläger zu 1. zu töten. Außerdem legte der Kläger zu 1. ein Schreiben der islamischen Organisation Majlis Tahafuz Khatm-e-Nabowa vor, aus dem hervorgeht, dass die Moschee der Ahmadis im Dorf H. N1. geschlossen werden sollte. Zur Begründung des Asylantrags führte der Kläger zu 1. aus: Er sei in seinem pakistanischen Wohnort der "Führer" der 15 bis 40 Jahre alten Ahmadis gewesen. Er habe die Privatschule "P. " gegründet und von 1997 bis 2001 betrieben. Die Schule sei einmal geschlossen und auf seinen Antrag erneut eröffnet worden. Die Maulvis, sunnitische (Rechts-)Lehrer, seien gegen ihn gewesen. Sie hätten versucht, Leute gegen ihn aufzuhetzen, und hätten bei der Polizei angezeigt, dass er ein Mirzai (Ahmadi) sei. Auch die Anhänger der Majlis Tahafuz Khatm-e-Nabowa in C. hätten die Leute gegen ihn aufgehetzt. 1999 sei ein Maulvi mit Leuten in die Schule gekommen. Sie hätten ihn geschlagen; er habe Verletzungen erlitten. Ende 2000 seien nochmals Maulvis mit Leuten in die Schule gekommen und hätten ihn und seine Ehefrau geschlagen. Darauf hin habe er die Schule geschlossen und einen Teppichladen eröffnet, den er von 2002 bis Juni 2004 betrieben habe. Die Maulvis hätten geplant, ihn umzubringen. Mullahs hätten N. O. beauftragt, ihn umzubringen. Das sei sechs Monate vor seiner Ausreise gewesen. N. O. habe ihm die "Self Declaration" gegeben, damit er die Maulvis bei der Polizei anzeige. In seinem Laden sei ihm vorgeworfen worden, dass er weiter missioniere. Außerdem sei in seinen Laden eingebrochen worden. Die Polizei habe sich geweigert, eine Anzeige aufzunehmen. Die Klägerin zu 2. führte aus: Sie habe in Pakistan das Pharmaziestudium mit Auszeichnung abgeschlossen, aber wegen ihrer Religion keine Arbeitsstelle erhalten. Die Maulvis seien in die Schule ihres Ehemannes gekommen und hätten versucht, sie zu schlagen. Sie sei aber nicht geschlagen worden.
5Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheiden vom 27. 1. 2005 und 12. 9. 2005 ab und führte aus: Die Kläger zu 1. und 2. hätten ihre Mitgliedschaft in der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft glaubhaft gemacht. Das behauptete Vorverfolgungsschicksal sei dagegen unglaubhaft. Der Vortrag sei teilweise widersprüchlich und unsubstantiiert. Eine Gruppenverfolgung der Ahmadis finde in Pakistan nicht statt.
6Die Kläger haben am 1. 2. 2005 und 16. 9. 2005 Klage erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend haben sie vorgetragen: Die Maulvis hätten sich darüber beschwert, dass der Kläger zu 1. für die Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft missioniert habe. Aufgrund dieser Beschwerde seien Regierungsbeamte gekommen und hätten die Schule geschlossen. Ein förmliches Strafverfahren habe es nicht gegeben. Die Schule sei eine Woche geschlossen gewesen. Die Klägerin zu 2. sei in der Schule geschlagen worden.
7Die Kläger haben beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 27. 1. und 12. 9. 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und, hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat auf die Ausführungen in den Bescheiden des Bundesamtes verwiesen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen auf die Bescheide des Bundesamtes Bezug genommen.
13Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16. 9. 2009 zugelassen.
14In der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war.
15Die Kläger tragen zur Begründung ihrer im Übrigen aufrechterhaltenen Klage weiter vor: Sie seien religiös geprägte Persönlichkeiten und dem Glauben eng verbunden. Es sei ihre Verpflichtung, sich zu ihrem Glauben auch öffentlich zu bekennen und andere von ihrem Glauben zu überzeugen. Eine derartige auch öffentliche Religionsausübung sei ihnen in Pakistan unmöglich. Ahmadis würden dort weiter durch die Gesetzgebung diskriminiert. Darüber hinaus seien sie wie in der Vergangenheit Übergriffen nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt.
16Die Kläger beantragen,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 bis Nr. 4 der Bescheide des Bundesamtes vom 27. 1. 2005 und 12. 9. 2005 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
18hilfsweise festzustellen,
19dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie vertieft die Ausführungen in den Bescheiden des Bundesamtes und in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt sie vor: Auch nach der Änderung des § 60 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz der Religionsfreiheit auch die öffentliche Religionsausübung umfasse.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Das Verfahren ist hinsichtlich des Begehrens der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG) einzustellen und in diesem Umfang das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Insoweit haben sie die Klage mit Einwilligung der Beklagten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zurückgenommen.
26Die im Übrigen aufrechterhaltene Berufung ist zulässig und begründet.
27Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie nicht auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet ist, zu Unrecht abgewiesen. Nr. 2 bis Nr. 4 der Bescheide des Bundesamtes vom 27. 1. 2005 und 12. 9. 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes sind deshalb aufzuheben.
281. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. 8. 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Denn nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
29Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 7. 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Das ist in Bezug auf die Kläger in Pakistan der Fall.
30Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Verfolgung wegen ihrer Religion droht den Klägern jedenfalls durch den pakistanischen Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a AufenthG). Es kann deshalb dahinstehen, ob ihnen auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG droht.
31a. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts (Art. 16 a Abs. 1 GG), bei dessen Auslegung sich die Rechtsprechung schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
32BVerfG, Beschluss vom 10. 7. 1989 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315.
33Der Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes geht aber teilweise über den Anwendungsbereich des Asylgrundrechts hinaus. Dies gilt nicht nur etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG), sondern auch hinsichtlich der hier relevanten Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Asylgrundrecht schützt vor Verfolgung nur wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum).
34BVerfG, Beschluss vom 1. 7. 1987 – 2 BvR 478 und 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20. 1. 2004 – 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16 (19 f.).
35§ 60 Abs. 1 AufenthG schützt weitergehend auch vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in der Öffentlichkeit.
36aa. Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL) vom 29. 4. 2004 (ABl. Nr. L 304 S. 12, ber. ABl. 2005 Nr. L 204 S. 24). Diese Bestimmung ist hier heranzuziehen, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 QRL "ergänzend anzuwenden" sind. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion zu verstehen ist, d. h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein.
37BVerwG, Urteil vom 5. 3. 2009 - 10 C 51.07 -, NVwZ 2009, 1167 = juris, Rdn. 8.
38Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL umfasst der Begriff der Religion unter anderem die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach sind schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existentiellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung Teil der geschützten Religionsfreiheit.
39OVG NRW, Beschluss vom 30. 7. 2009 5 A 1999/07.A -, juris, Rdn. 33 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 13. 11. 2008 – A 1 B 550/07 -, juris, Rdn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 – A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 67, 69 f.; Bay. VGH, Urteil vom 23. 10. 2007 14 B 06.30315 -, InfAuslR 2008, 101 (102); OVG Saarl., Urteil vom 26. 6. 2007 1 A 222/07 , juris, Rdn. 42 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. 11. 2008 – W 7 K 07.30158 -, juris, Rdn. 12; VG Stuttgart, Urteil vom 1. 6. 2007 A 11 K 1005/06 -, Asylmagazin 2007, S. 39 (40); VG Neustadt, Urteil vom 14. 5. 2007 3 K 1911/06.NW -, Asylmagazin 2007, S. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: 2010, § 60 Rdn. 163; Strieder, Paradigmenwechsel beim religiösen Existenzminimum?, InfAuslR 2007, 360 (365 f.), jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. 3. 2009. a. a. O.: nicht ohne Weiteres eine Erweiterung des Flüchtlingsschutzes.
40bb. Für diesen weitgehenden Schutz der Religionsausübung sprechen auch der Zweck der Qualifikationsrichtlinie und ihr systematischer Zusammenhang. Die Qualifikationsrichtlinie bezweckt unter anderem im Interesse einer gemeinsamen Asylpolitik (Abs. 1 der Präambel der QRL) und gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 GFK (Abs. 17 der Präambel der QRL) die Festlegung von Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten (Abs. 16 der Präambel der QRL). Mit Mindestnormen bestimmt die Richtlinie selbst die Grenze, hinter der die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten oder deren richtlinienkonformes Verständnis nicht zurückbleiben darf. Neben diesem Zusammenhang der Qualifikationsrichtlinie mit der Genfer Konvention, auf die auch §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. Satz 1 AufenthG Bezug nehmen, ist die grund- und menschenrechtliche Verknüpfung zu beachten, woraus sich ein weitgehender Schutz der Religionsausübung ergibt. Nach Abs. 10 Satz 1 der Präambel der QRL achtet die Richtlinie die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 dieser Charta umfasst die Religionsfreiheit auch die Freiheit, die Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Den gleichen Schutzbereich bietet Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 EMRK. Das folgt auch aus dem Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 EMRK gleichlautenden und durch Bundesgesetz vom 15. 11. 1973, BGBl. II S. 1553, in innerstaatliches Recht transformierten Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. 12. 1966 (IPbpR), der ebenfalls auch die öffentliche Religionsausübung schützt. Die Genfer Konvention sowie ihr folgend die Qualifikationsrichtlinie stehen mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte im systematischen Zusammenhang, weil sie jeweils Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen sind (Abs. 3 der Präambel der QRL).
41Ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 – A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 68; Bay. VGH, Urteil vom 23. 10. 2007 – 14 B 06.30315 -, InfAuslR 2008, 101 (101 f.); OVG Saarl., Urteil vom 26. 6. 2007 – 1 A 222/07 -, juris, Rdn. 47 f.
42cc. Der Senat geht davon aus, dass die Freiheit der Religionsausübung , anders als die grundsätzlich nicht beschränkbare Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, mit Blick auf Art. 18 Abs. 3 IPbpR, Art. 9 Abs. 2 EMRK ihre Schranke in allgemeinen Gesetzen findet, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und –freiheiten anderer erlassen worden sind und für alle Bürger eines Staates, welcher religiösen Ausrichtung sie auch angehören, gleichermaßen Geltung beanspruchen.
43VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 71.
44Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung. Die Religionsfreiheit der Ahmadis wird in Pakistan aus den noch darzulegenden Gründen nicht durch allgemeine, sondern durch speziell gegen ihre Glaubensgemeinschaft gerichtete Gesetze eingeschränkt.
45dd. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL vorliegt. Eine Verfolgung liegt danach vor, wenn die Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 QRL zielt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. 1. 2009 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982 = juris, Rdn. 22, 24.
47Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, vielmehr auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit eingreift. Dies verdeutlichen die Buchstaben b und d des in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft aufgeführten Katalogs möglicher Verfolgungshandlungen; hiernach gelten als Verfolgungshandlung auch gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die "als solche" diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, sowie die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung. Dies zeigt zugleich, dass der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der Freiheit nicht in dem engen, auf die körperliche Freiheit beschränkten Sinn verstanden werden kann.
48Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 74; ferner zu dieser Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 5. 3. 2009, a. a. O., Rdn. 11, 14.
49Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung kann auch dann vorliegenden, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. Eine dahingehende einschränkende Auslegung des Schutzes der Religionsfreiheit hätte zur Folge, dass der nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL, Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 EMRK, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 IPbpR bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos bliebe. Dies ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsgrundsatz des "effet utile" nicht vereinbar. Der Grundsatz gebietet es, Normen des Gemeinschaftsrechts und somit auch Art. 9 und Art. 10 QRL so auszulegen, dass ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist.
50VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 71; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 5. 3. 2009, a. a. O., Rdn. 14: Schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit liegt "in jedem Fall" vor bei einer Verletzung ihres "Kernbereichs".
51Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen.
52ee. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist auch in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL.
53BVerwG, Urteil vom 24. 11. 2009 – 10 C 24.08 -, juris, Rdn. 21 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. 8. 2010 – 8 A 4063/06.A -, juris, Rdn. 35 und 41.
54Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall individuell zu prüfen. Dies schließt mit Blick auf die Buchstaben a, c und e des Art. 4 Abs. 3 QRL ein die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie die danach gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 4. 2009 10 C 11.08 -, NVwZ 2009. 1237 = juris, Rdn. 13, 16.
56ff. Der Senat sieht davon ab, zu den sich hier in Bezug auf die Qualifikationsrichtlinie stellenden Fragen zur drohenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung der Religionsfreiheit eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuholen. Er übt das ihm eröffnete Ermessen in diesem Sinne aus, weil bereits das Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgrund seiner Beschlüsse vom 9. 12. 2010 - 10 C 19.09 - und - 10 C 21.09 - eine Vorabentscheidung des EuGH einholt.
57b. Nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger zu 1. bis 4. vor ihrer Ausreise aus Pakistan bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht waren. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 QRL kommt es hier nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen müssen, die an ihre Religion anknüpfen. Diese beachtlich wahrscheinliche Gefährdung ergibt sich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b QRL aus einer Kumulierung unterschiedlicher staatlicher Maßnahmen.
58aa. Bekennende Ahmadis sind einer aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und gegen den Kern ihres Selbstverständnisses gerichteten Gesetzgebung des pakistanischen Staates ergibt. Jedenfalls die öffentliche Religionsausübung ist ihnen in Pakistan praktisch unmöglich.
59Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad gegründet. Ihr Gründer beansprucht Messias, Mahdi, Prophet, die geistige Wiedergeburt Jesu, Mohammeds, Vishnus, Krishnas, Buddhas und der Reformer am Anfang der 1000-jährigen Endzeit zu sein, den wahren Islam zu vertreten und ihn durch seine Bewegung innerhalb von 300 Jahren zum Sieg über alle anderen Religionen und islamischen Konfessionen zu führen. In ihrer Dogmatik weicht die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya von den sunnitischen und schiitischen Hauptrichtungen des Islam vor allem in ihrer Prophetenlehre ab, weil sie Mohammed nicht als letzten Propheten ansieht. Vor allem aufgrund der Infragestellung der Finalität des Prophetentums Mohammeds, eines essentiellen Bestandteils des Glaubens anderer islamischer Gemeinschaften, sind die Ahmadis insbesondere aus der Sicht orthodoxer Muslime Apostaten, die ihr Leben verwirkt haben.
60Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 12 f.; Hiltrud Schröter, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 18. 6. 2003; amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 14. 11. 2000; Heinz Stanek, Zur Lage der Ahmadis, Referat am 15. 12. 1997, S. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 85, m. w. N.
61Die Angaben über die Zahl der in Pakistan lebenden Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, die sich in die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore) und die Mehrheitsgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) aufgespalten hat, schwankt. Nach eigenen Angaben umfasst die Glaubensgemeinschaft drei bis vier Millionen Mitglieder, davon 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder. Das Zentrum der Gemeinschaft befindet sich in der Stadt Rabwah in der pakistanischen Provinz Punjab. Dort gehören 95 % der Bevölkerung der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft an. Die Stadt Rabwah ist gegen den Willen ihrer Bevölkerung nach einem Beschluss des Parlaments von Punjab in Tschinab Nagar umbenannt worden.
62Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 13; Süddeutsche Zeitung, "Schüsse in der Moschee", 29. 5. 2010; Frankfurter Rundschau, "Schüsse vom Minarett", 29. 5. 2010; Deutsche Welle, "Terrorangriff auf religiöse Minderheit", 29. 5. 2010; VGH Bad.Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 86 bis Rdn. 89, m. w. N.
63Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert.
64Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 13.
65Diese Gesetzgebung und die sich daraus für die Ahmadis ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung stellen für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung jedenfalls im Sinne einer kumulierenden Betrachtung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b QRL dar. Denn sie richten sich gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern und beeinträchtigen ihre Freiheit der Religionsausübung umfassend in allen Lebensbereichen.
66Sächs. OVG, Urteil vom 13. 11. 2008 A 1 B 550/07 -, juris, Rdn. Rdn. 65 und Rdn. 68; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 113 f.; VG Würzburg, Urteil vom 3. 11. 2008 W 7 K 07.30158 -, juris, Rdn. 14 ff.
67Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt.
68Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 – A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 91.
69Aus diesem verfassungsunmittelbaren Verbot, sich als Muslime zu begreifen und zu verstehen, ergeben sich für die Ahmadis in allen Lebensbereichen Einschränkungen und Verbote, die ihr religiöses Selbstverständnis im Kern treffen.
70Die Ahmadis sind nur um den Preis der Aufgabe oder Leugnung eines Kernelements ihrer Glaubensüberzeugung zur Ausübung des staatsbürgerlichen Rechts der allgemeinen und gleichen Teilnahme an Wahlen zugelassen. Sie können bei Wahlen nur auf besonderen Minderheitenlisten kandidieren und nur solche wählen. Um ohne Einschränkungen als Muslim kandidieren und gewählt werden zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetentums Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Aufgrund dessen werden Wahlen durch die Ahmadis regelmäßig und in erheblichem Umfang boykottiert.
71Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan, Januar 2001 bis nach den Wahlen vom Oktober 2002 – Update, November 2002, S. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 92, m. w. N.
72Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (erneut) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis "non-muslim" angeben.
73Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 – A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 92.
74Seit 1984 und 1986 gelten drei Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, die sich nach ihrem Wortlaut und in ihrer Anwendung speziell gegen die Ahmadis richten und gerade auch ihre öffentliche Religionsausübung einschränken. Die Vorschriften,
75Abdruck der Vorschriften in der englischen Sprache und in einer nichtamtlichen Übersetzung des Nachrichtendienstes des Bundesministeriums der Justiz: BVerfG, Beschluss vom 1. 7. 1987 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (146 148); vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 94 bis Rdn. 101,
76lauten in nichtamtlicher Übersetzung:
77Sec. 298 B:
78(1) Wer als Angehöriger der Qadjani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich 'Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung
79
| a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als 'Ameerui Mumineen', ‚Khalifar-ul-Mimineem’, 'Shaabi' oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet; |
| b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet; |
| c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet; |
| d) sein Gotteshaus als 'Masjid' bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. |
80
(2) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich 'Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als 'Azan' bezeichnet oder den 'Azan' so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft."
81Sec. 298 C:
82Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich 'Ahmadis' oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder wer in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.
83Sec. 295 C:
84Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
85Als Folge dieser speziell und einseitig auf sie bezogenen, über ein allgemeines Gesetz hinausgehenden Strafandrohungen ergeben sich für die Ahmadis unter anderem folgende Verbote: Es ist ihnen untersagt, zum Gebet aufzurufen, ihre Gebetshäuser "Moschee" zu nennen, öffentliche Versammlungen oder religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, für den Glauben zu werben, als Ahmadi an der Pilgerfahrt nach Mekka teilzunehmen und Literatur oder andere Veröffentlichungen mit Glaubensinhalten zu verbreiten. Außerdem ist es ihnen verboten, die geläufigen religiösen Sprechweisen wie "bismillah" ("im Namen Gottes"), "inshallah" ("so Gott will") oder den Gruß "assalam o aleikum" ("Friede mit Dir/Euch") zu benutzen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, die betreffenden Personen seien Muslime.
86UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Pakistan, 18. 1. 2010, Rdn. 19.54 ff.; U. S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report 2009; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 17, und Lagebericht Pakistan, Stand: November 2005, S. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 – A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 94 bis Rdn. 101.
87Die genaue Zahl der gegen Ahmadis eingeleiteten Strafverfahren ist unbekannt. Bereits 1992 wurde berichtet, dass seit 1984 tausende von Verfahren eröffnet worden seien.
88Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Berlin vom 28. 6. 1992.
89Das Auswärtige Amt bestätigte, dass seit der Einführung der gegen die Ahmadis gerichteten sec. 298 B, 298 C und 295 C bis 1994 insgesamt 2.376 Verfahren gegen Ahmadis eingeleitet worden sind.
90Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Mainz vom 20. 7. 1994, und Lagebericht Pakistan, Stand: 1. 11. 1994, S. 5.
91Für die Zeit nach 1994 berichtet das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten, dass in dem jeweiligen Berichtszeitraum jeweils 1.000 Verfahren nach sec. 298 C anhängig seien und immer die Gefahr bestehe, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach sec. 295 C erweitert werde, was mit Haft bis zum Abschluss des Verfahrens einhergeht.
92Vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 13, und Lagebericht Pakistan, Stand 16. 1. 1998, S. 3.
93Auch die Zahl der Verfahren gegen Ahmadis nach sec. 295 C ist nicht genau bekannt. Teilweise wird berichtet, dass jährlich zwischen 14 und 32 Verfahren eingeleitet werden.
94Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 12, Auskunft an das VG Münster vom 19. 1. 2007, und Lagebericht Pakistan, Stand: November 2005, S. 16; amnesty international, Report Pakistan 2010, 2009 und 2006 sowie Länderbericht Pakistan vom 18. 3. 1999; Human Rights Watch, Massacre of Minority Ahmadis, 1. 6. 2010.
95Andererseits wird die Gesamtzahl der Verfahren gegen Ahmadis auf etwa 2.000 geschätzt.
96VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 103, m. w. N.
97Während der gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden oder in hohem Maße korrupt sind.
98Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. 5. 2010, S. 2; VGH Bad.Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 103, m. w. N.
99bb. Die gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigt. Derartige Übergriffe und Diskriminierungen nimmt der pakistanische Staat aktuell tatenlos hin.
100Die pakistanischen Strafvorschriften werden vor allem von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat dazu genutzt, Ahmadis aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen.
101Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 13.
102Selbst nach einem Freispruch durch das Berufungsgericht sind in der ersten Instanz wegen Blasphemie verurteilte Personen der Gefährdung durch Extremisten ausgesetzt. Die Massen lassen sich leicht durch den bloßen Vorwurf der Blasphemie mobilisieren.
103Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 10.
104Mullahs rufen in den Moscheen zum sozialen Boykott gegen Ahmadis auf und fordern jeden "guten Muslim" auf, diese zu verfolgen oder umzubringen.
105Süddeutsche Zeitung, "Beten hinter Sandsäcken", 13. 7. 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage, 6. 9. 2004, S. 7 f.
106Ahmadis werden durch untere Instanzen der Verwaltung sowie in Schulen, Hochschulen und bei der Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst benachteiligt. Es kommt immer wieder vor, dass Ahmadis ihre Arbeitsstelle verlieren, sobald ihre Glaubenszugehörigkeit bekannt wird.
107Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage, 6. 9. 2004, S. 8; Brüser, Zur Lage in Pakistan, Januar 2002.
108Ermordungen und sonstige Übergriffe auf Ahmadis hat es immer gegeben. Nach Angaben der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sind allein zwischen 1988 und 2006 insgesamt 171 Mitglieder der Glaubensgemeinschaft ermordet worden.
109UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Pakistan, 18. 1. 2010, Rdn. 19.65; vgl. zu den Übergriffen auf Ahmadis bis 1999: Hess. VGH, Urteil vom 31. 8. 1999 10 UE 864/98.A -, juris, Rdn. 52 und Rdn. 77 f.
110Mindestens 10 Ahmadis sind 2000 ermordet worden.
111Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juli 2002, S. 8; amnesty international, Pakistan, Jahresbericht 2001.
112Im Mai 2002 wurden ein älteres Ahmadi-Ehepaar gefoltert und getötet sowie ein Ahmadi in Sukhur entführt und gefoltert, um ihn vom Glauben abzubringen.
113Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2004, S. 16, und Lagebericht Pakistan, Stand: Juni 2003, S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan, Januar 2001 bis nach den Wahlen vom Oktober 2002 – Update, November 2002.
114Am 7. 10. 2005 wurden beim Verlassen des Gebetshauses mindestens 8 Ahmadis getötet und 22 verletzt.
115Human Rights Watch, Massacre of Minority Ahmadis, 1. 6. 2010; amnesty international, Pakistan, Jahresbericht 2006; Zulqernain Tahir, Angst verfolgt die angegriffene Gemeinde einer Minderheit, 10. 10. 2005; Frankfurter Rundschau, "Ahmadi in Pakistan ermordet", 8. 10. 2005; Frankfurter Allgemeine Zeitung, "Tote bei Anschlag in Pakistan", 8. 10. 2005.
116Im Juni 2006 wurden Geschäfte und Häuser von Ahmadis in Jhando Sahi niedergebrannt; 100 Ahmadis mussten fliehen.
117Human Rights Watch, Massacre of Minority Ahmadis, 1. 6. 2010.
1182008 sind mindestens 6 und 2009 mindestens 11 Ahmadis ermordet worden. Wenige Tage vor der Ermordung von zwei Ahmadis im Jahr 2008 hatte ein privater Fernsehsender einen Beitrag ausgestrahlt, in dem dazu aufgerufen wurde, alle gottlosen und vom Glauben abgefallenen Menschen aus religiöser Pflicht zu töten.
119Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 13; UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Pakistan, 18. 1. 2010, Rdn. 19.65; amnesty international, Pakistan Report 2009 und 2008; RA Borschberg, Informationen zur neueren Entwicklung der Situation von Ahmadis in Pakistan, 5. 9. 2009.
120Am 28. 5. 2010 sind bei Attacken auf zwei Gebetshäuser mindestens 70 Ahmadis getötet und 80 verletzt worden. Für die Anschläge ist die Therik-e-Taliban (TTP) verantwortlich.
121Human Rights Watch, Massacre of Minority Ahmadis, 1. 6. 2010; taz, "Attentat auf Sufi-Schrein", 3. 7. 2010, und "Moscheen in Pakistan", 29. 5. 2010; Neue Züricher Zeitung, "Viele Tote bei Anschlägen in Pakistan", 29. 5. 2010; Süddeutsche Zeitung, "Schüsse in der Moschee", 29. 5. 2010; Deutsche Welle, "Terrorangriff auf religiöse Minderheit", 29. 5. 2010; Frankfurter Rundschau, Schüsse vom Minarett", 29. 5. 2010; Frankfurter Allgemeine Zeitung, "Gebetshäuser in Lahore überfallen", 29. 5. 2010.
122Am 3. 9. 2010 wurden 2 Menschen bei einem Selbstmordattentat auf ein Gebetshaus der Ahmadis in Mardan getötet.
123Frankfurter Rundschau, "Gewalt in Pakistan nimmt zu", 4. 9. 2010.
124Auch wenn es sich bei diesen Übergriffen und Diskriminierungen der Ahmadis letztlich um Einzelfälle handelt, ergibt sich daraus bei der nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b QRL gebotenen kumulierenden Betrachtung mit dem sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verbot, sich als Muslime zu verstehen und dieses Verständnis in die Öffentlichkeit zu tragen, aus dem sich alle weiteren (strafbewehrten) Einschränkungen und Verfolgungsmaßnahmen herleiten, eine flüchtlingsrelevante schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen ist. Er nimmt die Übergriffe und Diskriminierungen tatenlos hin.
125Frankfurter Allgemeine Zeitung, "Gebetshäuser in Lahore überfallen", 29. 5. 2010; amnesty international, Pakistan, Report 2010, 2009 und 2008 sowie Jahresbericht 2007 und 2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage, 6. 9. 2004, S.7 f.; Otmar Oehring, Auskunft an das Hamb. OVG vom 22. 7. 2004.
126Das entspricht auch der aktuellen Einschätzung des Auswärtigen Amtes. Es hat früher in seinem Lagebericht Pakistan, Stand: Mai/Juni 2006, S. 23, ausgeführt, die von der Khatm-e-Nabuwwat und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichten, würden von staatlichen Stellen "in der Regel" tatenlos hingenommen. Im Lagebericht Pakistan des Auswärtigen Amtes, Stand: April 2007 heißt es, ein staatlicher Schutz sei "nicht immer" möglich, weil insbesondere die unteren Polizeiränge oftmals nicht konsequent durchgreifen würden. Die Formulierung "in der Regel" ist in den aktuellen Lageberichten nicht mehr enthalten. Nunmehr führt das Auswärtige Amt aus, die von der Khatm-e-Nabuwwat und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichten, würden von staatlichen Stellen "in der Praxis" tatenlos hingenommen.
127Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 18, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2008, S. 22, Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: April 2007, S. 19.
128Diese Haltung des pakistanischen Staates und seine gegen die Ahmadis gerichtete Gesetzgebung trägt dazu bei, dass es regelmäßig zu Übergriffen und Diskriminierungen von Ahmadis kommt.
129Amnesty international, Pakistan, Jahresbericht 2007.
130Es kann deshalb nicht von der Hand gewiesen werden, dass es für die Ahmadis nahe liegt, wenn es sich nicht gar gebietet, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder auf ein Minimum zu beschränken, weil sie bei realistischer Betrachtungsweise mit erheblichen Reaktionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren rechnen müssen, wenn sie ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit aktiv wahrnehmen.
131VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 115.
132Folge dieser nach dem Vorstehenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit aufgrund der rechtlichen, die Ahmadis ausgrenzenden Bestimmungen ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es - anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit - nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines - bereits umgesetzten - Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf.
133Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. 4. 2009 10 C 11.08 -, a. a. O., Rdn. 13, und 5. 7. 1994 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175 = juris, Rdn. 20.
134cc. Eine Fluchtalternative in dem Sinne, dass es einen Ort gibt, in dem die Ahmadis keiner Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 QRL aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete pakistanische Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind auch sonst keine gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. Rabwah, das religiöse Zentrum der Ahmadis, bietet keinen sicheren Schutz vor Repressionen, weil die Ahmadis dort zwar weitgehend unter sich, anderseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind.
135Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 19.
136Größere Städte wie Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan bieten aufgrund der dortigen Anonymität prinzipiell eher Schutz als ländliche Gebiete.
137Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 19.
138Diese Anonymität bietet einem Ahmadi aber dann keinen ausreichenden Schutz, wenn er seinen Glauben öffentlich lebt. In diesem Fall ist er typischerweise ebenso wie in Rabwah für Gegner der Ahmadis sichtbar.
139dd. Allerdings liegt keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 QRL vor, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen den Schutzsuchenden nicht selbst in seiner religiös-personalen Identität betreffen. Das ist der Fall, wenn er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren wird oder sonst eine innere und verpflichtende Verbundenheit zur Religion fehlt.
140VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 5. 2008 A 10 S 3032/07 -, juris, Rdn. 116; OVG Saarl., Urteil vom 26. 6. 2007 – 1 A 222/07 -, juris, Rdn. 55; VG Saarl., Urteil vom 20. 1. 2010 5 K 621/08 -, juris, Rdn. 51 ff.; vgl. auch zu Art. 16 a Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 1. 7. 1987 – 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (160).
141Einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird.
142OVG Saarl., Urteil vom 26. 6. 2007 1 A 222/07 , a. a. O.
143Danach ist davon auszugehen, dass die Kläger (auch) in Pakistan ihren Glauben auch in der Öffentlichkeit praktizieren. Sie sind seit ihrer Geburt Mitglieder der Ahmadiyya Muslim Jamaat. Die Kläger zu 1. und 2. waren bereits vor ihrer Ausreise für die Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft tätig. Derzeit sind sie in verschiedenen Funktionen innerhalb der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft in Deutschland aktiv engagiert. Diese Tätigkeit umfasst sowohl die regelmäßige Teilnahme an örtlichen und zentralen Gemeindeveranstaltungen (Bescheinigung vom 26. 11. 2010) als auch das öffentliche Auftreten für die Glaubensgemeinschaft. Anhaltspunkte dafür, dass die noch minderjährigen Kläger zu 3. bis 5. ihren Glauben nicht wie ihre Eltern in Pakistan praktizieren, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1442. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
1453. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Der Senat bemisst den wertmäßigen Anteil des zurückgenommenen Asylbegehrens mit einem Viertel.
146Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. 8. 2010 8 A 4063/06.A -, juris, Rdn. 127 ff., m. w. N.
1474. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
1485. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob § 60 Abs. 1 AufenthG nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes auch bei drohenden Maßnahmen gegen die öffentliche Religionsausübung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, höchstrichterlich nicht geklärt ist.
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