Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1411/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 43.920, Euro festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.


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