Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1993/09

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 80,15 EUR festgesetzt.


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