Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1419/09
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufungszulassung geändert.
Die der Beigeladenen zu 2. von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 15. September 2005 zur Errichtung eines Einkaufszentrums und die der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 zur Errichtung eines Einkaufszentrums werden aufgehoben.
Der Kläger trägt ein Drittel der in beiden Instan-zen entstandenen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen jeweils ein Drittel der in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beigeladene zu 2., über deren Vermögen im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W. , Flur 13, Flurstück 604 (vormals Flurstück 592). Der Kläger ist Eigentümer der nördlich an dieses grenzenden Grundstücke Gemarkung W. , Flur 13, Flurstücke 176, 186, 378 und 379. Er betreibt dort ein Medienzentrum und eine Druckerei.
3Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen zu 2. liegen in dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 1.1 der Stadt W. "Gebiet zwischen der I. Straße und W1. Straße" in der Fassung der 3. Änderung aus dem Jahr 1985, der sie beide als Gewerbegebiet ausweist. In seiner Sitzung am 17. Dezember 2004 beschloss der Rat der Stadt W. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 "Einkaufszentrum N. Straße/N1.----straße " als Satzung. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 setzte das Grundstück der Beigeladenen zu 2. als "Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO" fest, das der Unterbringung eines Einkaufszentrums dient. Zulässig sollten Einzelhandelsbetriebe einschließlich Lager und Verwaltung mit einer maximal zulässigen Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 5.500 m² sein. Die textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 schlossen mit dem Hinweis, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.1 innerhalb seines Geltungsbereichs durch ihn überlagert würden. Während seiner Geltungsdauer seien diese nicht rechtswirksam.
4Am 15. September 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 2. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 13, Flurstück 592.
5Ende Oktober 2005 begann die von der Beigeladenen zu 2. mit der Errichtung des Einkaufszentrums beauftragte Beigeladene zu 1. mit den Erdarbeiten. Im November 2005 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass es während der Bau- und Ausschachtungsarbeiten zu starken Bodenerschütterungen gekommen sei, die am Grundstück des Klägers zu Rissen im Erdreich und in dem dort aufstehenden Gebäude geführt hätten. Mit Ordnungsverfügungen vom 6. April 2006 gab der Beklagte den Beigeladenen auf, die Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung in einem Teilbereich von 10 m entlang der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers einzustellen (Ziffer 1). Vor dem Weiterbau sei nachzuweisen, dass die vorhandene ehemalige Gebäudewand zur Abstützung des Grundstücks des Klägers geeignet sei (Ziffer 2). Außerdem sei anhand eines geprüften Sicherungskonzepts nachzuweisen, wie die Tragfähigkeit des Bodens und des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers entlang dessen südlicher Grenze sichergestellt werde (Ziffer 3). Am 7. April 2006 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld - 4 O 106/06 - einen Vergleich. Inhalt dieses Vergleichs war, dass die Beigeladene zu 1. sich verpflichtete, die Bauarbeiten auf dem Grundstück des zukünftigen Einkaufszentrums nur nach Maßgabe der Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 2006 fortzuführen. Die Beigeladene zu 1. verpflichtete sich in dem Vergleich weiterhin, den Kläger über den Fortgang des Bauordnungsverfahrens zeitnah zu informieren sowie ihm einen aktualisierten Bauzeitenplan für den Bau des Einkaufszentrums zur Verfügung zu stellen. Mit Bescheid vom 20. April 2006 hob der Beklagte Ziffer 1 seiner Verfügung vom 6. April 2006 auf, weil die Beigeladene zu 1. die geforderte statische Berechnung einschließlich des Prüfberichts eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt habe.
6Am 12. Mai 2006 erhob der Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung.
7Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 ordnete der Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. an, die Bauarbeiten auf dem nordöstlichen Teil des Grundstücks des künftigen Einkaufszentrums mit sofortiger Wirkung einzustellen, weil sich aus dem vorgelegten Höhenaufmaß ergebe, dass die Rohkellersohle etwa 40 cm höher angelegt worden sei als genehmigt. Vor dem Weiterbau sei durch Vorlage aktueller Bauantragsunterlagen nachzuweisen, dass die erforderlichen Grenzabstände auch nach Änderung der Höhenverhältnisse eingehalten würden.
8Auf den daraufhin von der Beigeladenen zu 1. mit geänderten Bauvorlagen eingereichten Bauantrag, der neben veränderten Höhenangaben auch eine Erhöhung der Baumasse enthielt, erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. am 21. Juni 2006 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 13, Flurstück 592.
9Der Kläger hat am 12. Juli 2006 die vorliegende Klage erhoben, die zunächst allein auf die Aufhebung der Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 gerichtet gewesen ist. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 hat der Kläger die Klage um den Antrag erweitert, die Baugenehmigung vom 15. September 2005 aufzuheben.
10Am 4. Juli 2007 stellte der Kläger einen Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16.
11Am 3. Juli 2008 erließ der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter der Beigeladenen zu 2. eine nachträgliche Anordnung zur Baugenehmigung vom 21. Juni 2006. Danach habe der Insolvenzverwalter unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Sohlplatte des Gebäudes keinen Kontakt zum Grundwasser habe. Er habe ferner jeden durch das Bauvorhaben verursachten Grundwasseranstieg, der schädliche Auswirkungen auf Nachbargebäude haben könne, zu verhindern. Dazu seien die mit der - parallel erteilten - wasserrechtlichen Erlaubnis vom 3. Juli 2008 gestatteten Maßnahmen zur Ableitung des Grundwassers nach Maßgabe dieser Erlaubnis in der jeweiligen Fassung durchzuführen. Entlang der südlichen Gebäudelängsseite sei eine Fangdrainageleitung einzubauen.
12Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2008 hat der Kläger die nachträgliche Anordnung vom 3. Juli 2008 ebenfalls zum Gegenstand seiner Klage gemacht und mit Schriftsatz vom 16. September 2008 darauf hingewiesen, dass der 7. Senat des erkennenden Gerichts den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 mit Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE - für unwirksam erklärt habe. In den diesbezüglichen Entscheidungsgründen heißt es, der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 sei bereits mangels Vorliegens eines Vorhaben- und Erschließungsplans, der Bestandteil des Bebauungsplans geworden sei, unwirksam. Abgesehen davon sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 auch deshalb unwirksam, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Durchführungsvertrag vorgelegen habe. Ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 noch aus anderen Gründen unwirksam sei, könne angesichts dessen dahinstehen. Insbesondere könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 BauGB erfüllt seien und ob das Abwägungsgebot verletzt sei.
13Das Einkaufszentrum wurde im November 2008 eröffnet.
14Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die angefochtenen Baugenehmigungen verletzten ihn in seinen Rechten. Durch das genehmigte Bauvorhaben werde die Standsicherheit seines Grundstücks und der dort aufstehenden Gebäude gefährdet. Der Baugrund sei - auch und gerade mit Blick auf die gegebenen Grundwasserverhältnisse - nicht ausreichend tragfähig. Der Beklagte habe aufgrund eines früheren Schadensfalls in den 1970er Jahren dezidierte Erkenntnisse über die Bodensituation gehabt, welche zur Aufnahme von Regelungen zur Sicherung der Standfestigkeit seines Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes in die angefochtenen Baugenehmigungen hätten führen müssen. Schließlich sei keine schalltechnische Untersuchung der Lärmeinwirkungen des Betriebs des Einkaufszentrums auf sein Grundstück vorgenommen worden.
15Der Kläger hat beantragt,
16- die der Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 15. September 2005 für die Errichtung eines Einkaufszentrums aufzuheben,
- die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 für die Errichtung eines Einkaufszentrums aufzuheben,
- die der Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 3. Juli 2008 erteilten nachträglichen Anordnungen zur Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat vorgetragen, die Klage gegen die Baugenehmigung vom 15. September 2005 sei verfristet. Die Klage sei außerdem unzulässig, weil keiner der angefochtenen Verwaltungsakte Regelungen über die Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit von Maßnahmen der Baugrubenabsicherung enthalte. In der Sache hätten die erforderlichen Standsicherheitsnachweise und die dazu gefertigten Prüfberichte vorgelegen. Lediglich bei der Bauausführung hätten sich am Grundstück und am Betriebsgebäude des Klägers Risse gebildet. Daraufhin seien die Bauarbeiten in Abstimmung mit mehreren Ingenieurbüros schnellstmöglich fortgeführt worden, um im Bereich der Grenze zum Grundstück des Klägers durch die Aufbringung von Baumaterialien auf der abgegrabenen Fläche einen Gegendruck herzustellen, der zur Stabilisierung des höher gelegenen Grundstücks geführt habe. Soweit die Bodenprobleme mit der Ableitung von Grundwasser in einem ursächlichen Zusammenhang stehen könnten, habe der Beklagte auf diesen Umstand mit der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 3. Juli 2008 zur Ableitung aufsteigenden Grundwassers mittels einer Drainageleitung und der nachträglichen Anordnung vom selben Tag reagiert. Weiterer Regelungen in den streitgegenständlichen Baugenehmigungen habe es nicht bedurft. Eine Bauaufsichtsbehörde müsse nicht jeden etwaigen Fehler der am Bau Beteiligten antizipieren. Dem von dem Kläger erwähnten Schadensfall aus den 1970er Jahren habe einen gänzlich anders gelagerter Sachverhalt als der vorliegende zugrunde gelegen. Durch die - schwebende - Unwirksamkeit des - rückwirkend heilbaren - vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
22Die Beigeladene zu 1. hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat vorgetragen, das Klagerecht hinsichtlich der Baugenehmigung vom 15. September 2005 sei verwirkt und die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigungen im Übrigen auch unstatthaft. Diese hätten sich nach der vollständigen Errichtung des genehmigten Bauvorhabens erledigt. Schließlich fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass gegen die Beigeladenen bei einer etwaigen formellen Illegalität des Einkaufszentrums eine Stilllegungs- oder Rückbauanordnung ergehen könne. In der Sache sei die Standsicherheit des Einkaufszentrums gewährleistet. Mit der Fertigstellung des Einkaufszentrums - insbesondere der Auffahrtsrampe zum Parkdeck an der Grenze zum Grundstück des Klägers - sei nicht mehr mit weiteren Bodenbewegungen zu rechnen. Zu dem Grundstück des Klägers bestehe kein Höhenunterschied mehr. Die Ursache für die Schäden an dem Grundstück des Klägers und seinem Betriebsgebäude seien ungeklärt. Auch habe der Beklagte während des gesamten Bauvorhabens pflichtgemäß Anordnungen zum Schutz der Standsicherheit des klägerischen Grundstücks getroffen. Von dem Betrieb des Einkaufszentrums gingen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen in Bezug auf das Grundstück des Klägers aus. Dass der 7. Senat des erkennenden Gerichts den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 für unwirksam erklärt habe, begründe keine Rechtsverletzung des Klägers.
25Der Insolvenzverwalter der Beigeladenen zu 2. hat keinen Antrag gestellt.
26Mit Urteil vom 28. April 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 3. sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Baugenehmigungen vom 15. September 2005 und vom 21. Juni 2006 verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 vermittle dem Kläger keinen Aufhebungsanspruch. Daraus, dass nunmehr der Bebauungsplan Nr. 1.1 wieder anzuwenden sei, könne der Kläger nichts für sich herleiten, weil § 11 Abs. 3 BauNVO keine drittschützende Wirkung habe. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zum Nachteil des Klägers verletzt. Für eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm auf dem Grundstück des Klägers bestünden keine Anhaltspunkte. Auch ein Verstoß gegen die Standsicherheitsbestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liege nicht vor. Die erforderlichen Standsicherheitsnachweise hätten dem Beklagten spätestens bei Baubeginn vorgelegen.
27Mit Beschluss vom 9. September 2010 hat der Senat die Berufung des Klägers insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. richtet. Im Übrigen hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
28Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO habe nachbarschützende Wirkung und vermittle ihm einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber dem genehmigten Einkaufszentrum, nachdem der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 unwirksam und der Bebauungsplans Nr. 1.1 wieder an seine Stelle getreten sei. Darüber hinaus verstießen die streitigen Baugenehmigungen zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei keine schalltechnische Untersuchung eingeholt worden, welche die Geräuschimmissionen des Einkaufszentrums betrachte. Des Weiteren habe der Beklagte seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich der Standsicherheit nicht genügt und sei das Baugrundstück für die Errichtung des Einkaufszentrums wegen des aufsteigenden Grundwassers nicht geeignet. Das Grundstück des Klägers rutsche weiterhin ab.
29Der Kläger beantragt sinngemäß,
30das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszulassung zu ändern und die der Beigeladenen zu 2. von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 15. September 2005 zur Errichtung eines Einkaufszentrums sowie die der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 zur Errichtung eines Einkaufszentrums aufzuheben.
31Der Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Er trägt vor, die Gewerbegebietsfestsetzung des nunmehr wieder anwendbaren Bebauungsplans Nr. 1.1 verleihe dem Kläger keinen Aufhebungsanspruch. § 11 Abs. 3 BauNVO diene ausschließlich öffentlichen Interessen. Ein Einkaufszentrum führe nicht zu einer Einschränkung der gewerblichen Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke in einem Gewerbegebiet. Zumindest sei das Verfahren auszusetzen, bis die Stadt W. über die Heilung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 entschieden habe. Dieser sei lediglich schwebend unwirksam und könne rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Übrigen verstießen die streitbefangenen Baugenehmigungen weder gegen das Rücksichtnahmegebot noch gegen Standsicherheitsbestimmungen.
34Die Beigeladene zu 1. beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Es müsse darauf abgestellt werden, ob das - wie hier - eigentlich sondergebietspflichtige Vorhaben seinem Charakter nach mit den übrigen nach dem Gebietstyp zulässigen Nutzungsarten unvereinbar sei oder nicht. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO diene allein dem öffentlichen Interesse, städtebaulich falsche Standortentscheidungen und nachteilige Strukturveränderungen in den Gemeinden zu vermeiden. Die Gebietstypik werde durch den in Rede stehenden Lebensmittelmarkt und seine Genehmigung nicht tangiert. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, weil nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb des Einkaufszentrums in Bezug auf das Grundstück des Klägers unzumutbare Geräuschimmissionen ausgehen könnten. Ob die Standsicherheit des Einkaufszentrums im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nachgewiesen gewesen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei die Standsicherheit des Grundstücks des Klägers und der dort aufstehenden Gebäude nicht mehr gefährdet, nachdem das Einkaufszentrum fertiggestellt sei.
37Der Insolvenzverwalter der Beigeladenen zu 2. stellt keinen Antrag.
38In seiner Sitzung am 23. September 2010 beschloss der Rat der Stadt W. , den Bebauungsplan Nr. 18 "N2. -N3. /N1.----straße " aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im I. Kreisblatt vom 29. September 2010 öffentlich bekanntgemacht.
39Der Berichterstatter des Senats hat am 12. Oktober 2010 einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
40Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Der Senat entscheidet gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
44Der Anregung des Beklagten, das Verfahren auszusetzen, wird nicht gefolgt (dazu I.). Die Berufung des Klägers hat im Umfang der Berufungszulassung Erfolg (dazu II.).
45I. Das Verfahren wird nicht bis zu einer etwaigen rückwirkenden Behebung der im Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE - festgestellten, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 durch die Stadt W. in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ausgesetzt.
46Gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 94 VwGO kann das Berufungsgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
47Die Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus. Die Frage der Gültigkeit einer Norm stellt ein solches Rechtsverhältnis nicht dar. § 94 VwGO kann lediglich entsprechend zur Anwendung gelangen, wenn das Ergebnis des Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die etwa in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist. In einem solchen Fall kommt eine Aussetzung des Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie als zweckmäßig in Betracht, wenn sich das Verfahren durch die Normenkontrollentscheidung voraussichtlich erledigen wird.
48Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2006 - 6 B 21.06 -, juris Rn. 5, und vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 -, BRS 64 Nr. 59 = juris Rn. 7; OVG LSA, Beschluss vom 12. August 2009 - 2 L 180/05 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 N 01.2066 -, juris Rn. 2.
49Demgegenüber ist die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung - etwa durch die Aufstellung oder den Erlass eines Bebauungsplans - kein die Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigender Grund. Die Regelung dient nicht dazu, die Entscheidung einer entscheidungsreifen Streitsache (nur) im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Sach- oder Rechtslage hinauszuschieben.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1962 - I B 14.62 -, NJW 1962, 1170, 1171; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 1984 - 26 C 83 A.1931-, BayVBl. 1984, 341, 342; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 94 Rn. 52.
51Das Gericht ist zur Aussetzung des Verfahrens des Weiteren auch dann nicht verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vorliegen. Die Entscheidung liegt vielmehr im gerichtlichen Ermessen. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, selbst die Vorfrage zu entscheiden, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Das Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Die Vorgreiflichkeit ist die Voraussetzung dafür, dass § 94 VwGO anwendbar ist, ohne etwas darüber auszusagen, in welche Richtung das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben hat.
52Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2006 - 6 B 21.06 -, juris Rn. 5, vom 13. September 2005 - 7 B 14.05 -, juris Rn. 22, und vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 -, BRS 64 Nr. 59 = juris Rn. 7.
53Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verfahren nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.
54Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein solches Vorgehen. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens durch die Stadt W. nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung und rückwirkenden Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 wäre für das vorliegende Verfahren - etwa mit Blick auf einen womöglichen Gebietsgewährleistungsan-spruch des Klägers - nicht vorgreiflich. Zum einen würde eine rückwirkende Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 - sollte sie in der dem Senat unterbreiteten Fallgestaltung überhaupt zulässig sein - allenfalls in Zukunft zu einer Rechtsänderung führen, weil die Stadt W. ein darauf gerichtetes Verfahren bislang nicht eingeleitet hat, wie ihr Vertreter im Erörterungstermin vom 12. Oktober 2010 bestätigte. Zum anderen würde eine rückwirkende Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 den vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig erledigen. Denn auch dann ließe sich im Rahmen der Prüfung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs des Klägers die Frage nach der Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungs-plans Nr. 16 erneut aufwerfen. Der 7. Senat des erkennenden Gerichts hat das Unwirksamkeitsverdikt in seinem Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE - entscheidungstragend darauf gestützt, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil des Bebauungsplans geworden sei, fehle, sowie darauf, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Durchführungs-vertrag vorhanden gewesen sei. Ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 darüber hinaus noch aus anderen Gründen unwirksam war, hat der 7. Senat zwar ausdrücklich offen gelassen, es aber gleichwohl mit Blick auf § 12 Abs. 4 BauGB als fraglich bezeichnet, ob und inwieweit die erfolgte Einbeziehung zusätzlicher Flächen in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans den Vorgaben der genannten Bestimmung Rechnung trage. Zudem wies der 7. Senat darauf hin, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein könne, wenn der Rat nicht über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vorgebrachten Anregungen der Bürger entscheide. Im Hinblick auf diese Anmerkungen kann nicht als sicher bezeichnet werden, dass der vorhabenbe-zogene Bebauungsplan Nr. 16 allein durch eine Behebung der in dem Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE - als entscheidungstragend aufgeführten Mängel Wirksamkeit erlangt.
55Überdies wäre eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf eine etwaige rückwirkende Behebung der Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 nicht ermessensgerecht. Die Stadt W. hat - wie erwähnt - bislang kein Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur rückwirkenden Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 eingeleitet. Vielmehr beschreitet sie planerisch einen anderen Weg: Ihr Rat hat in seiner Sitzung am 23. September 2010 für den Geltungsbereich des für unwirksam erklärten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 beschlossen. Damit verfolgt die Stadt W. - wie ihr Vertreter im Erörterungstermin vom 12. Oktober 2010 erklärte - die Absicht, hier neues Planungsrecht zu schaffen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, das Verfahren im Hinblick auf die aus derzeitiger Sicht bloß theoretische Möglichkeit auszusetzen, dass sich die Stadt W. doch noch zur Durchführung eines Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur rückwirkenden Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 entschließen könnte.
56II. Die Berufung des Klägers hat im Umfang der Berufungszulassung Erfolg.
57Das Verwaltungsgericht hat die Klageanträge zu 1. und 2. zu Unrecht abgewiesen.
581. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Aufhebung der der Beigeladenen zu 2. erteilten Baugenehmigung des Beklagten vom 15. September 2005 für die Errichtung eines Einkaufszentrums auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 13, Flurstück 592, begehrt, ist zulässig und begründet.
59a) Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.
60aa) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Die Baugenehmigung vom 15. September 2005 ist nicht erledigt.
61(1) Die Fertigstellung des Einkaufszentrums als solche hat nicht zur Erledigung dieser Genehmigung geführt.
62Wird ein genehmigtes Bauvorhaben in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung ausgeführt, wird der verfügende Teil der Baugenehmigung - die "Baufreigabe" - "verbraucht". Wirksam bleibt hingegen der feststellende Teil der Baugenehmigung, der die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem zu prüfenden öffentlichen Recht bescheinigt. Er sichert weiterhin über seine materielle Schutzfunktion den Bestand des Vorhabens gegen nachträgliche Rechtsänderungen und Beseitigungs- beziehungsweise Untersagungsverfügungen ab.
63Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand Juni 2008, § 75 Rn. 62 ff.; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 75 Rn. 37.
64Danach kann sich die Baugenehmigung vom 15. September 2005 schon deswegen nicht aufgrund der Fertigstellung des Einkaufszentrums erledigt haben, weil die Fertigstellung lediglich ihren verfügenden Teil "verbraucht" hätte. Dessen ungeachtet ist das Einkaufszentrum aber auch - jedenfalls was die genehmigten Höhen anbetrifft - offenbar nicht in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung vom 15. September 2005, sondern auf der Grundlage der der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 fertiggestellt worden, so dass der verfügende Teil der Baugenehmigung vom 15. September 2005 noch nicht "verbraucht" ist. Denn die Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 wurde auf einen neuen Bauantrag der Beigeladenen zu 1. erteilt, nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass die Rohkellersohle 40 cm höher angelegt worden war als genehmigt, und er die Beigeladene zu 1. zur Vorlage aktueller Bauantragsunterlagen aufgefordert hatte.
65(2) Die Baugenehmigung vom 15. September 2005 hat sich auch nicht infolge der Erteilung der Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 an die Beigeladene zu 1. und der Fertigstellung des Einkaufszentrums auf der Basis dieser Genehmigung erledigt.
66Von einer Erledigung wäre auszugehen, wenn die Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 im Verhältnis zu der Baugenehmigung vom 15. September 2005 ein "aliud" zum Gegenstand hätte - was der Fall ist, wenn sich das neu genehmigte Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet - und die Beigeladene zu 2. zu erkennen gegeben hätte, an der ursprünglich erteilten Baugenehmigung vom 15. September 2005 kein Interesse mehr zu haben.
67Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 5 ff.
68Eine solche Situation ist hier indes nicht gegeben. Zwar ist der Gegenstand der Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 im Verhältnis zur Baugenehmigung vom 15. September 2005 ein "aliud". Das durch die letztgenannte Genehmigung zugelassene Vorhaben unterscheidet sich von dem durch die zuerst erteilte Genehmigung erlaubten in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien, weil die geänderten Höhen Auswirkungen auf die einzuhaltenden Abstandflächen haben können und der Bauantrag der Beigeladenen zu 1., der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 geführt hat, eine Erhöhung der Baumasse enthielt. Allerdings hat der Insolvenzverwalter der Beigeladenen zu 2. nicht auf die Baugenehmigung vom 15. September 2005 verzichtet und auch ansonsten nicht zu erkennen gegeben, an dieser Genehmigung kein Interesse mehr zu haben. Darauf kann in der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht deswegen geschlossen werden, weil das Einkaufszentrum augenscheinlich in Ausnutzung der Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 errichtet worden ist. Diese Bauausführung geht auf die Beigeladene zu 1. und nicht auf die Inhaberin der in Rede stehenden Baugenehmigung vom 15. September 2005 - die Beigeladene zu 2. - zurück. Zudem ist die der Bauausführung entsprechende Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 ebenfalls angefochten, das heißt deren Bestand ist noch nicht geklärt. Mit Blick auf diese besondere Sachlage kann hier ausnahmsweise aus der Art der Vorhabenverwirklichung nicht verlässlich darauf geschlossen werden, dass mit einer Realisierung eines Bauvorhabens, das mit der Baugenehmigung vom 15. September 2005 in Einklang steht, auch in Zukunft nicht mehr gerechnet werden kann und das Interesse des Klägers an deren Aufhebung - und sei es nur zur Klarstellung - damit entfallen wäre.
69(3) Die Baugenehmigung vom 15. September 2005 ist ferner nicht durch Zeitablauf erloschen.
70Gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW erlischt eine Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Dies gilt sowohl dann, wenn mit der Bauausführung gar nicht begonnen worden ist als auch dann, wenn ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der Genehmigung abweicht, dass das errichtete Bauwerk im Verhältnis zu dem genehmigten ein "aliud" darstellt.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 1982 - 7 A 1634/79 -, BRS 39 Nr. 126; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand Juni 2008, § 77 Rn. 11; Heintz, in: Gädtke/ Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 77 Rn. 6.
72Jedoch läuft die Erlöschensfrist des § 77 Abs. 1 BauO NRW nicht ab, sondern wird unterbrochen oder jedenfalls gehemmt, wenn der Nachbar die Baugenehmigung noch vor Fristablauf anficht.
73Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 46, Beschluss vom 22. Juni 2001 - 7 A 3553/00 -, juris Rn. 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand Juni 2008, § 77 Rn. 13 ff.; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 77 Rn. 11,
74Dies hat der Kläger aber auch mit Blick auf die Baugenehmigung vom 15. September 2005 getan, die er - nach Widerspruchserhebung mit Schreiben vom 12. Mai 2006 - mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 in seine Anfechtungsklage einbezogen hat, und auf diese Weise den Ablauf der Erlöschensfrist des § 77 Abs. 1 BauO NRW gehindert.
75(4) Die Regelungswirkung der Baugenehmigung vom 15. September 2005 ist schließlich nicht aus anderen Gründen entfallen. Der von dem Beklagten erstinstanzlich auch mit Rücksicht auf die Baugenehmigung vom 15. September 2005 angesprochene Umstand, dass sie keine Regelung über die Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit von Maßnahmen der Baugrubenabsicherung enthalte, steht zu der Frage der Fortdauer ihrer Regelungswirkung in keinem Zusammenhang. Losgelöst von den einzelnen Modalitäten der Vorhabenverwirklichung kann sie immer noch den Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers tangieren, mit dessen Hilfe er in einem Gewerbegebiet unzulässige Vorhaben - wie nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ein Einkaufszentrum - abwehren könnte.
76bb) Dem Klageantrag zu 1. fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine Aufhebung der Baugenehmigung vom 15. September 2005 kann dem Kläger tatsächliche oder rechtliche Vorteile verschaffen. Insbesondere lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass infolge der Aufhebung dieser Baugenehmigung bauaufsichtliche Maßnahmen gegen das bereits verwirklichte Vorhaben ergriffen werden könnten, zumal wenn zugleich die Anfechtung der Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 durchgreift. Die Baugenehmigung vom 15. September 2005 kann im Fall ihrer Aufhebung einem etwaigen Antrag des Klägers auf eine Untersagung der Nutzung des Einkaufszentrums wegen formeller Illegalität nicht entgegen gehalten werden und die Erfolgsaussichten eines derartigen Antrags solchermaßen erhöhen.
77cc) Der Kläger hat sein Klagerecht gegenüber der Baugenehmigung vom 15. September 2005 nicht verwirkt.
78Das verfahrensrechtliche Recht des Nachbarn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Klage erheben zu können, kann durch Verwirkung verloren gehen. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Hat der Nachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht behördlich bekannt gegeben wurde, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt oder hätte er diese erlangen müssen, so muss er sich in aller Regel unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach Treu und Glauben bezüglich der Klageerhebung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung bekannt gegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt läuft für ihn regelmäßig die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
79Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 4 B 5.10 -, juris Rn. 8, und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 13 ff., Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = BRS 28 Nr. 285 = juris Rn. 23 ff.
80Nach diesen Grundsätzen ist das Klagerecht des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 15. September 2005 nicht verwirkt. Der Kläger durfte mit der diesbezüglichen Klageerhebung bis zum 20. Juli 2006 warten. Da ihm die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben wurde, hatte er von ihr frühestens mit Beginn der Bauarbeiten im Oktober 2005 zuverlässig Kenntnis, so dass er orientiert an der Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab diesem Zeitpunkt ein Jahr - mithin bis Oktober 2006 - Zeit hatte, um Klage zu erheben. Warum in seinem Fall in zeitlicher Hinsicht etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Überdies sind aber auch keine besonderen Umstände gegeben, welche die Klageerhebung am 20. Juli 2006 wegen einer Verwirkung des von dem Kläger geltend gemachten Nachbaranspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche ergeben sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. nicht daraus, dass der Kläger bereits im Zusammenhang mit den von ihm im März 2006 gegen die Beigeladene zu 1. anhängig gemachten zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren Klage hätte erheben können, dass er den Baumaßnahmen im Grenzbereich zu seinem Grundstück vorab zugestimmt habe und dass er am 7. April 2006 mit der Beigeladenen zu 1. im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld - 4 O 106/06 - einen Vergleich schloss. Da der Kläger im Zivilrechtsweg versuchte, eine Einstellung der Bauarbeiten zu erwirken, um eine von ihm mit diesen in Zusammenhang gebrachte Gefährdung der Standsicherheit seines Grundstücks und der dort aufstehenden Gebäude abzuwenden, mussten Beklagter und Beigeladene zu 2. damit rechnen, dass der Kläger auch gegen die Genehmigung des Vorhabens vorgehen würde, zu dessen Errichtung die Bauarbeiten durchgeführt wurden. Dass der Kläger gegen die Bauarbeiten vorab keine Einwendungen erhoben haben mag, lässt auf nichts anderes schließen, weil sich die Sachlage für ihn im Zuge der Bauarbeiten mit Blick auf die an seinem Grundstück aufgetretenen Schäden geändert hat. Auch aus dem Vergleichsschluss vom 7. April 2006 vor dem Landgericht Bielefeld im Verfahren - 4 O 106/06 - ergibt sich nichts anderes. Der Vergleichsinhalt erlaubt nicht die Schlussfolgerung, der Kläger werde nunmehr keine rechtlichen Schritte gegen die Baugenehmigung vom 15. September 2005 mehr ergreifen. Der Vergleich enthält Verpflichtungen der Beigeladenen zu 1. wie diejenigen, die Bauarbeiten nur nach Maßgabe der Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 2006 fortzuführen und den Kläger über den Fortgang des Bauordnungsverfahrens zu informieren. Dem lässt sich nicht entnehmen, der Kläger werde von einer Klage gegen die Baugenehmigung vom 15. September 2005 endgültig Abstand nehmen. Insoweit ist der zu entscheidende Fall erkennbar anders gelagert als derjenige, mit dem sich der 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem von der Beigeladenen zu 1. zitierten Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201 = juris Rn. 15 ff., zu befassen hatte.
81b) Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet.
82Die Baugenehmigung vom 15. September 2005 verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
83Der Kläger hat gegenüber dem genehmigten Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch, der zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung führt. Darauf, ob die Genehmigung darüber hinaus gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind - wie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahme-gebot oder die Standsicherheitsbestimmungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 16 Satz 2 BauO NRW - kommt es damit nicht an.
84Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Das dadurch geschaffene Austauschverhältnis darf nicht einseitig aufgehoben werden, weil der gewollte Interessenausgleich, der sowohl die Grenzen der Baufreiheit als auch den Wert der Grundstücke beeinflusst, sonst aus dem Gleichgewicht gebracht würde. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.
85Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80 = juris Rn. 14, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190 = juris Rn. 9, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12, Urteile vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = BRS 49 Nr. 184 = juris Rn. 43, und vom 28. April 1967 - IV C 10.65 -, BVerwGE 27, 29 = NJW 1967, 1770 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 36, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5.
86Das nachbarschaftliche Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, muss sich nicht auf mögliche Bodennutzungskonflikte beziehen, die ihre Grundlage in unterschiedlichen Arten baulicher Nutzung haben. Auch eine Festsetzung eines Bebauungsplans, die eine bauliche Nutzung ausschließt, kann - je nach den Umständen des Falles - Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit der Festsetzung die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 261.94 -, juris Rn. 10.
88Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
89Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35.
90Daran anschließend hat etwa auch der Eigentümer eines Grundstücks in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO - seiner Art nach - erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs einen Gebietsgewährleistungsanspruch. Auch der Grundstückseigentümer in einem Gewerbegebiet muss Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen haben, dass in dem Gewerbegebiet keine baugebietswidrigen Nutzungen zugelassen werden, welche den Gebietscharakter in einer Weise verfremden, die ihm eine gewerbliche Nutzung nicht mehr oder nur noch unter Schwierigkeiten gestatten, weil sie ihn entweder selbst stören oder ihn hinsichtlich seines eigenen Betriebs zur Rücksichtnahme zwingen können, und damit die von ihm eingesetzten Investitionen nachträglich in Frage stellen.
91Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80 = juris Rn. 14, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190 = juris Rn. 9; Sendler, BauR 1970, 4, 10.
92Demgegenüber besteht ein baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen in der Regel nicht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5.
94Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger bereits in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung,
95vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BRS 71 Nr. 159 = juris Rn. 49 ff.,
96ein Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber dem genehmigten Vorhaben zu. Auf eine zu ihren Gunsten zu berücksichtigende zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage kann sich die Beigeladene zu 2. nicht berufen.
97Das Grundstück des Klägers und das Grundstück, auf dem das Einkaufszentrum genehmigt ist, liegen jeweils innerhalb eines durch den Bebauungsplan Nr. 1.1 der Stadt W. in der Fassung der 3. Änderung festgesetzten Gewerbegebiets (dazu aa). Das Einkaufszentrum ist in dem Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO unzulässig (dazu bb). Die Festsetzung "Gewerbegebiet" des Bebauungsplans Nr. 1.1 vermittelt dem Kläger gegenüber dem genehmigten Einkaufszentrum einen Gebietsgewährleistungsanspruch (dazu cc).
98aa) Nachdem der 7. Senat des erkennenden Gerichts den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 durch Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE - für unwirksam erklärt hat, steht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO allgemein verbindlich für jedermann fest, dass dieser Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Rechtsordnung war.
99Vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 -, BRS 64 Nr. 58 = juris Rn. 10, Urteile vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 = juris Rn. 22, und vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 = BRS 60 Nr. 43 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 1990 - 7 B 3551/89 -, BRS 50 Nr. 37 = juris Rn. 9; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f.
100Folge der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 ist, dass an seine Stelle (wieder) die Gewerbegebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.1 in der Fassung der 3. Änderung treten.
101Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt; unerheblich ist, ob ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort.
102Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -, juris Rn. 8.
103Ein selbständiger Aufhebungsbeschluss, der die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans davon abweichend (ausnahmsweise) ersatzlos beseitigen soll, muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 22.
105Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der als unwirksam erkannte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 hob den Bebauungsplan Nr. 1.1 in der Fassung der 3. Änderung in dem von ihm erfassten Teilbereich nicht ersatzlos auf. In dem Hinweis im Anschluss an die textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 heißt es, durch diesen Plan würden innerhalb seines Geltungsbereichs die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.1 nur planungsrechtlich überlagert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.1 seien daher lediglich während der Geltungsdauer des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans in dessen Geltungsbereich nicht rechtswirksam. Daraus folgt, dass die textlichen Festsetzungen in dem von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 überlagerten Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 1.1 aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 fortgelten.
106Die Gewerbegebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.1 in der Fassung der 3. Änderung sind auch nicht funktionslos geworden, weil in einem Teilgebiet dieses Plans das Einkaufszentrum errichtet wurde und dadurch ein "faktisches Sondergebiet" entstanden sein könnte.
107Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für die Festsetzung eines Gewerbegebietes. Wann die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit gegeben sind, ist dagegen eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
108Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 -, BRS 62 Nr. 79 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80 = juris Rn. 43 ff.
109Davon ausgehend sind die Gewerbegebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.1 in der Fassung der 3. Änderung durch die Errichtung des Einkaufszen-trums nicht funktionslos geworden. Auch wenn das Einkaufszentrum eine Verkaufsfläche von insgesamt 5.500 m² aufweist, verbleibt neben dem Grund-stück des Klägers südlich der T.-------straße und des N4.-------- ein Rest des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 1.1 mit einer Größe, die eine sinnvolle Ausnutzung der dortigen Gewerbegebietsfestsetzungen weiterhin ermöglicht. Außerdem könnten im Bereich des Einkaufszentrums nach einer etwaigen Aufgabe der dort ansässigen Einzelhandelsbetriebe noch (andere) gewerbe-gebietskonforme Gewerbebetriebe angesiedelt werden, so dass die Gewerbegebietsfestsetzung ihr städtebauliche Steuerungsfunktion auch insoweit behalten hat.
110Die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 ist im vorliegenden Verfahren auch berücksichtigungsfähig.
111Vgl. nochmals zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung: BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BRS 71 Nr. 159 = juris Rn. 49 ff.
112Der Unwirksamkeitsausspruch nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist rein deklaratorisch. Durch ihn kommt zum Ausdruck, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 rechtlich niemals - also auch nicht im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 15. September 2005 - existierte; er war zu keiner Zeit Bestandteil der Rechtsordnung. Es ist daher objektiv durch die Erkenntnis seiner Unwirksamkeit weder eine nachträgliche, für die Beigeladene zu 2. als Bauherrin ungünstige Rechtsänderung noch überhaupt eine anderweitige Änderung der Verhältnisse eingetreten
113bb) Das genehmigte Einkaufszentrum ist in dem durch den solchermaßen für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen Bebauungsplan 1.1 in der Fassung der 3. Änderung festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO unzulässig. Denn nach dieser Vorschrift sind Einkaufszentren, worunter regelmäßig Gebäudekomplexe zu verstehen sind, in denen Einzelhandelsbetriebe verschiedener Art und Größe räumlich konzen-triert werden und die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufein-ander bezogen, also durch ein räumliches Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten,
114vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 4 B 29.07 -, BRS 71 Nr. 64 = juris Rn. 3, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 24,
115außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Sie dürfen in Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten nicht verwirklicht werden. Damit die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO eintritt, bedarf es nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen von dem Einkaufszentrum konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht vielmehr davon aus, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen - insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Betriebs, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt - bei Einkaufszentren generell nicht auszuschließen sind.
116Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, juris Rn. 6, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 28.
117cc) Die Festsetzung "Gewerbegebiet" des Bebauungsplans Nr. 1.1 in der Fassung der 3. Änderung vermittelt dem Kläger gegenüber dem genehmigten Einkaufszentrum einen Gebietsgewährleistungsanspruch.
118Dessen oben dargestellte, in der Rechtsprechung ausgeformte Voraussetzungen sind erfüllt: Das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrundstück sind jeweils durch den hier maßgebenden Bebauungsplan Nr. 1.1 in der Fassung der 3. Änderung als Gewerbegebiet ausgewiesen. Da ein Einkaufszentrum in einem Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO unzulässig ist, kann der Kläger die durch die Baugenehmigung vom 15. September 2005 baugebietswidrig zugelassene Nutzung abwehren. Dieses Ergebnis bedarf weder auf abstrakt-normativer Ebene (dazu [1]) noch auf der Ebene des vorliegend zur Entscheidung gestellten konkreten Einzelfalls (dazu [2]) der Korrektur.
119(1) Es widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gebietsgewährleistungsanspruchs, seinen Anwendungsbereich auf Fälle zu erstrecken, in denen - wie hier - die (Gewerbe-)Gebietswidrigkeit eines Einkaufszentrums gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO in Rede steht. Auch in dieser Fallgestaltung greift der dem Gebietsgewährleistungsanspruch inne wohnende Gedanke Platz, dass das durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung geschaffene wechselseitige Austauschverhältnis durch die Zulassung einer baugebietswidrigen Nutzung aus dem Gleichgewicht gerät. Auswirkungen, die den Gebietscharakter zum "Umkippen" bringen könnten, sind auch hier nicht etwa von vornherein auszuschließen. Vielmehr dringt auch bei einer Verwirklichung eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet eine gebietsfremde Nutzung ein, die zu einer schleichenden Umwandlung des Charakters des Baugebiets führen kann. Die Genehmigung eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet bedingt das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung, die zu einer schleichenden Umwandlung des Baugebiets führen kann, welche eine gewerbliche Nutzung nicht mehr oder nur noch unter Schwierigkeiten gestatten und die von dem Gewerbetreibenden im Vertrauen auf die Gewerbegebietsfestsetzung eingesetzten Investitionen nachträglich in Frage stellen könnte.
120So im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 10 A 2616/03 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 15. Oktober 1996 - 10 B 2249/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 25 ZB 99.3662 -, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. April 2003 - 10 K 4472/99 -, juris Rn. 41 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - W 4 K 98.624 -, juris Rn. 34; anderer Ansicht: Nds. OVG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 M 6354/95 -, BRS 58 Nr. 163 = juris Rn. 10 (für großflächigen Einzelhandel).
121Dass dies so ist, ergibt sich zum einen bereits aus den - oben in Bezug genommenen - in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vermuteten Auswirkungen eines Einkaufszentrums auf seine nähere Umgebung, von denen insbesondere die typische Folge von Vorhaben dieser Art einer erheblichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens als potentiell gewerbegebietsunverträglich herauszustellen ist. Dieses Resultat lässt sich zum anderen aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO selbst ableiten.
122§ 11 Abs. 3 BauNVO wurde durch die Erste Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233) mit dem Wortlaut "Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, sind als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen" eingefügt. Durch die Zweite Änderung der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) erhielt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO seine heutige Gestalt. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Sein Ziel ist es, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hatte frühzeitig erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten – Bauge-bieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträch-tigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen können. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrand-lagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Ver-sorgung nicht mehr gewährleistet ist. Dem Verordnungsgeber war ferner bewusst, dass die Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe Aus-wirkungen auf die örtliche und überörtliche Verkehrsplanung haben beziehungsweise ihr zuwiderlaufen kann, weil eine Erhöhung des Verkehrs-aufkommens auf den umliegenden Zufahrtsstraßen zu erwarten ist. § 11 Abs. 3 BauNVO ist daher auch Ausfluss der Erkenntnis, dass Einkaufszentren regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen.
123Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, juris Rn. 6, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 C 5.02 -, BRS 66 Nr. 85 = juris Rn. 9 unter Hinweis auf Bundesratsdrucksache 402/68, S. 5 f., Urteile vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 28, und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 10.
124Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich außerdem von § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen ist, dem Interesse an gut erreichbaren und an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben Rechnung zu tragen. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herstellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereithalten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 29 f.
126Vor diesem Hintergrund ist § 11 Abs. 3 BauNVO im System des Planungsrechts einerseits insofern einzigartig, als er es nicht dabei bewenden lässt, die Zulassungsfähigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben allgemein an eine Planung zu binden. Es reicht nicht aus, dass die Standortgemeinde überhaupt planerisch tätig wird. Selbst wenn im Gemeindegebiet Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete zur Verfügung stehen, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, muss die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis gezielt in eine bestimmte Richtung Gebrauch machen, um den Weg für eine Zulassung frei zu machen. Erforderlich ist eine auf die Anlagenspezifika zugeschnittene Planung. Diese Grundentscheidung des Normgebers beansprucht allgemeine Beachtung.
127Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 25 und 27.
128Andererseits liegt § 11 Abs. 3 BauNVO im Grundsatz auf der gleichen Ebene der Typisierung, die ein die Baunutzungsverordnung tragender Grundgedanke ist. Die Norm schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, das "Gebiet für großflächigen Einzelhandel". Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber - ähnlich wie bei den anderen Baugebieten im jeweils ersten Absatz der Gebietsvorschriften - die allgemeine Zweckbestimmung des "Gebiets für großflächigen Einzelhandel". Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Die Besonderheit des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt nun darin, dass nicht wie bei den anderen Baugebieten für den vom Typ abweichenden Einzelfall die Korrektur der Typisierung durch Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auf der einen und des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf der anderen Seite geschieht, sondern dass der Korrekturmaßstab in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO unmittelbar enthalten ist.
129Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 15 f.
130§ 11 Abs. 3 BauNVO liegt zudem mit seiner Zielsetzung, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht schlechthin auszuschließen und sie auch nicht ausschließlich auf Sondergebiete zu verweisen, sondern sie vor allem aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten, das sowohl in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB als auch in der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zum Ausdruck gelangende Leitbild zugrunde, dass im städtebaulichen Gesamtgefüge Gewerbe- und Industriegebiete nicht in besonderer Weise dem Wohnen funktionell zuzuordnen, sondern eher von ihnen zu trennen sind. Dagegen stehen Nutzungen wie der Einzelhandel, Schank- und Speisewirtschaften oder Vergnügungsstätten in einer gewissen funktionalen Beziehung zum Wohnen, und zwar in der Weise, dass sie - soweit sie wegen etwaiger Störungen nicht in den dem Wohnen ausschließlich, überwiegend oder teilweise dienenden Gebieten zulässig sind - den "Wohnstandorten" möglichst räumlich und verkehrlich zugeordnet sein sollten.
131Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 18.
132Ausgehend von dem vorstehend beschriebenen teleologischen Gehalt des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO besteht ein Gebietsgewährleistungsanspruch auch dann, wenn die (Gewerbe-)Gebietswidrigkeit eines Einkaufszentrums spezifisch aus dieser Norm folgt.
133§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO lässt sich mit Blick auf seine im Einklang mit der Systematik der Gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung stehende, baugebiets(mit-)prägende typisierende Stoßrichtung nach dem Gesagten als negatives Tatbestandsmerkmal des § 8 BauNVO verstehen. Er statuiert gerade für Einkaufszentren zum einen einen besonderen Gebietstyp und weist sie zum anderen neben eigens für sie festgesetzten Sondergebieten den Kerngebieten im Sinne des § 7 BauNVO zu, um sie in Gewerbe- (und Industrie-)gebieten auszuschließen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO prägt damit die Gebietstypik (auch) eines Gewerbegebiets (negativ) mit. Entscheidet sich eine Gemeinde für eine Gewerbegebietsausweisung, schließt sie folglich zugleich für das betreffende Plangebiet die Ansiedlung von Einkaufszentren aus. Der Verordnungsgeber sieht diese spezifische Betriebsart als weder gewerbe- noch als industriegebietstypisch an, weshalb er sie bauleitplanerisch von diesen Baugebieten getrennt behandelt wissen will. Vielmehr soll sie - anders als Gewerbe- und Industriegebiete - den Wohnstandorten wegen ihrer gewissen funktionalen Nähe zum Wohnen räumlich und verkehrlich zugeordnet werden.
134Vgl. zur Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und Wohnungen: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 BN 4.10 -, juris Rn. 5.
135Die Zulassung eines Einkaufszentrums in einem Gewerbegebiet könnte demgegenüber unabhängig von dem von der Beigeladenen zu 1. hervorgehobenen Umstand, dass ein Sondergebiet sich von den in §§ 2 bis 9 BauNVO genannten Gebietstypen wesentlich unterscheidet und kein normiertes Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs möglicher Nutzungskonflikte ist, eine Entwicklung hin zu einem Kerngebiet in Gang setzen, die dem Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe zuwiderläuft. Insbesondere ist dann die (perspektivische) faktische Entstehung weiterer kerngebietstypischer Nutzung, etwa Wohnnutzung, nicht von vornherein auszuschließen. Diese (Wohn-)Nutzung hätte wiederum das Potential, für die vorhandenen Gewerbebetriebe Rücksichtnahmepflichten auszulösen, oder ein Umschlagen des Gewerbegebiets in ein Kerngebiet zu befördern, in dem nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sonstige Wohnungen für jedermann,
136vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 7 Rn. 25,
137zulässig wären. Dahingegen lässt § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zu. Durch diese Zweckbestimmung auch zur allgemeinen Wohnnutzung grenzt sich ein Kerngebiet von einem Gewerbegebiet ab.
138Vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 7 Rn. 5.
139Eine dergestalt denkbare schleichende Gebietsumwandlung eines Gewerbegebiets hin zu einem Kerngebiet, die das durch den Bebauungsplan geschaffene wechselseitige Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen vermag, kann aber über den Gebietsgewährleistungsanspruch abgewehrt werden.
140Inwiefern das durch die Zulassung eines Einkaufszentrums in Gang gesetzte Eindringen kerngebietstypischer Nutzungen in ein Gewerbegebiet mit einem dort ausgeübten Gewerbe unverträglich sein können, zeigt § 7 BauNVO auch über seinen Absatz 2 Nr. 7 hinaus. Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Kerngebiete sind Zentren des wirtschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens einschließlich der Freizeitbetätigung und bieten zugleich die Möglichkeit zu innerstädtischem Wohnen. Sie bieten für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen.
141Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 = NVwZ 2010, 40 = juris Rn. 13, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40 = juris Rn. 3; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 7 Rn. 1; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 7 Rn. 1 ff.
142Der in einem Kerngebiet hinzunehmende Störungsgrad wird - wie der Katalog der zulässigen Nutzungsarten des § 7 Abs. 2 BauNVO zeigt -, durch den Handels- und Geschäftsbetrieb sowie durch den Straßenverkehr, aber auch durch kerngebietstypische Vergnügungsstätten geprägt. Aufgrund dieser spezifischen, vielgestaltigen Zusammensetzung eines Kerngebiets muss das Immissionspotential eines Gewerbebetriebs, um in einem Kerngebiet als "nicht wesentlich störend" nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig zu sein, niedriger sein als in einem Gewerbegebiet.
143Vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 7 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 7 Rn. 2.
144Dies zeigt auch der Blick auf Nr. 6.1 TA Lärm: Während Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vorsieht, setzt Nr. 6.1 c) TA Lärm für Kerngebiete niedrigere Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts fest.
145Dass der Eigentümer eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet die Einleitung einer schleichendenden Umwandlung des Gewerbegebiets durch die Zulassung eines Einkaufszentrums in ein Kerngebiet mit Hilfe des Gebietsgewährleistungsanspruchs abwehren können muss, folgt aber nicht nur aus dem jeweils unterschiedlichen Immissionsschutzniveau, das andersgeartete Rücksichtnahme-pflichten auslösen kann. Wie dargelegt, sind in einem Kerngebiet etwa auch Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO konzentriert zulässig. Diese spezielle gewerbliche Nutzung sieht der Verordnungsgeber wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen, jedenfalls in der Regel als nicht mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar an.
146Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80 = juris Rn. 12, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40 = juris Rn. 3.
147Vergnügungsstätten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO können zu einem "Trading-Down-Effekt" führen und dadurch die Geschäftsqualität eines Gewerbegebiets beeinträchtigen,
148vgl. insoweit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 7 Rn. 7.3. ff. § 8 Rn. 3.12,
149oder wegen ihres umfangreichen Einzugsbereichs - übrigens ähnlich wie ein Einkaufszentrum - größere Besucherzahlen anziehen, zu deren Bewältigung ein Gewerbegebiet nicht konzipiert ist.
150Um derartige Gebietsunverträglichkeiten zu verhindern, die den Wert eines Gewerbegrundstücks zu mindern geeignet sind, bietet der Gebietsgewährleistungsanspruch eine Handhabe. Denn die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung hängt nicht nur von deren Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit ab, sondern wird auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt,
151vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80 = juris Rn. 12,
152welche bestimmte Nutzungsarten bestimmten, in § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend aufgezählten Baugebietstypen zuweisen und einer Vermengung verschiedenartiger Nutzungsarten und Baugebietstypen gerade vorbeugen wollen.
153Dass nicht eine Unverträglichkeit bestimmter Einzelhandelsbetriebe mit anderen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet für den Verordnungsgeber Veranlassung zum Ausschluss von Einkaufszentren und großflächiger Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO gegeben haben mag, sondern insbesondere ihre nachteiligen Auswirkungen auf die gewachsenen Ortskerne, steht der Bejahung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs nicht entgegen. Wie ausgeführt, vermag auch die Zulassung eines Einkaufszentrums in einem Gewerbegebiet das diesem zugrunde liegende wechselseitige Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen und berührt dadurch den Sinn und Zweck dieser Gebietsfestsetzung. Dass der Verordnungsgeber § 11 Abs. 3 BauNVO nicht aus originär nachbarschützenden, sondern aus objektiv städtebaulichen Gründen schuf, weswegen die Vorschrift für sich genommen ohne den Kontext eines Gebietsgewährleistungsanspruchs keine über die Grenzen des Baugebiets hinausgreifende nachbarschützende Wirkung hat,
154vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 10 B 2249/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 10 S 32.07 -, juris Rn. 4,
155ändert daran nichts, weil § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO gewissermaßen erst über den Gebietsgewährleistungsanspruch "nachbarschützend" aufgeladen wird. Die Entstehung der bodenrechtlichen Nutzungsgemeinschaft, auf der der Gebietsgewährleistungsanspruch fußt, beruht auf der planerischen Entscheidung der Gemeinde - also auf der Gebietsfestsetzung durch den Bebauungsplan -, die sich der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung unabhängig von ihrer auch objektiven städtebaulichen Ordnungsfunktion bedient. Es bleibt dabei, dass, wenn eine Gemeinde sich für eine Gewerbegebietsausweisung entschließt, sie damit gleichzeitig für das betreffende Plangebiet negativ über § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die Ansiedlung von Einkaufszentren ausschließt und diesen Ausschluss zur Grundlage des wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern der im Plangebiet gelegenen Gewerbeflächen macht.
156Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zwischen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO und § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, demzufolge für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der baulichen Nutzung (Nr. 1) und nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. Die auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO getroffene modifizierende beziehungsweise einschränkende Festsetzung eines Gewerbegebiets lässt nämlich die Zulässigkeitsregelungen des § 8 BauNVO im Übrigen unberührt, so dass Grundvoraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Anlage in einem modifizierten beziehungsweise eingeschränkten Gewerbegebiet bleibt, dass sie nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO erheblich belästigend sein darf.
157Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, NWVBl. 2010, 71 = juris Rn. 17.
158Demgegenüber hält § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO Einkaufszentren aus Gewerbegebieten fern und erklärt sie lediglich in Kern- und für sie festgesetzten Sondergebieten für zulässig. Durch diese Regelung wird der Gehalt des § 8 BauNVO nicht bloß modifiziert, sondern - einer Modifikation vorgelagert - bei der Festlegung des Kreises der in einem Gewerbegebiet per se zulässigen Nutzungen verengt und geprägt. Aufgrund dieses strukturellen Unterschieds zwischen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO und § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lässt sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts daraus ableiten, ob § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt oder nicht.
159Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, NWVBl. 2010, 71 = juris Rn. 47, mit weiteren Nachweisen.
160(2) Das Resultat des Eingreifens des Gebietsgewährleistungsanspruchs ist auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des zur Entscheidung gestellten Einzelfalls zu korrigieren. Dies ließe sich - in Fortführung des Gedankens, dass ein Nachbar nicht an dem wechselseitigen Austauschverhältnis gleichartiger Gebietsfestsetzungen eines Bebauungsplans teil hat und einen Gebietsgewährleistungsanspruch nicht erfolgreich geltend machen kann, wenn er selbst die mit der jeweiligen Gebietsfestsetzung verbundenen Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit nicht einhält - ,
161vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7,
162erwägen, wenn der Kläger sich mit dem (scheinbaren) Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 auf den Wegfall des zuvor bestehenden wechselseitigen Austauschverhältnisses eingestellt hätte beziehungsweise hätte einstellen müssen. Folgte man diesem Ansatz, könnte er sich auf die gleichsam bloß formal-rechtslogische - und aus der Sicht der Genehmigungserteilung am 15. September 2005 - nachträgliche Rechtsfolge des Unwirksamkeitsausspruchs des Urteils des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE -, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 nie Bestandteil der Rechtsordnung war, nicht mit Erfolg berufen.
163Eine derartige Situation ist vorliegend indessen nicht gegeben. Der Kläger hat sich jedenfalls auf die Änderung der planerischen Situation nicht eingestellt und auch nicht einstellen müssen. Er hat die mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 einhergehende scheinbare Auflösung des wechselseitigen Austauschverhältnisses von vornherein nicht hingenommen, sondern sich gegen sie über die Klage gegen die ergangenen Baugenehmigungen hinaus mit dem Normenkontrollantrag - 7 D 74/07.NE - zur Wehr gesetzt. Auf eine Änderung der Planungslage musste er sich auch nicht einstellen, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 - wie der 7. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE - dargelegt hat - an offensichtlichen und beachtlichen Mängeln litt, die seine Unwirksamkeit nach sich zogen.
1642. Das Verwaltungsgericht hat auch den Klageantrag zu 2., der sich gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums vom 21. Juni 2006 richtet, zu Unrecht abgewiesen. Dieser Antrag ist gleichfalls zulässig und begründet. Die hier streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger aus den unter II. 1. ausgeführten Gründen, die entsprechend gelten, in seinen Rechten.
165Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Klageanträge zu 1. und 2., mit denen die Klage Erfolg hat, gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Begehren streitwertmäßig insgesamt mit einer Quote von zwei Dritteln ins Gewicht fallen. Zugleich wird in die Kostenentscheidung eingestellt, dass - anders als die Beigeladene zu 2. - allein die Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt und sie infolgedessen an den Verfahrenskosten (betreffend den Antrag, der sich auf die ihr erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 bezogen hat) beteiligt werden konnte. Die teilweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. rechtfertigt sich aus ihrem Interesse an der ebenfalls beantragten Klageabweisung betreffend den Klageantrag zu 3., der zwar eine Anordnung betraf, die unmittelbar an den Insolvenzverwalter der Beigeladenen zu 2. gerichtet war, die indes zugleich an die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung anknüpfte.
166Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
167Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO einem Grundstückseigentümer in einem Gewerbegebiet einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt, ist höchstrichterlich nicht geklärt und wird - wie gezeigt - in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
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