Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 88/08.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 7923-18 der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller sind Eigentümer des Wohngrundstücks Gemarkung C1. , Flur 15, Flurstücke 2968 und 2969 (L.--------weg 3) in C. . Das im östlichen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus der Antragsteller ist mit seiner nordöstlichen Ecke von der westlichen Grenze der in Nordwest-Südost-Richtung verlaufenden O. Straße (L 16) etwa 7,50 m entfernt. Die L 16 weist an dieser Grenze eine etwa 2 m hohe Böschung auf. Mit dem Bebauungsplan Nr. 7923-18 der Antragsgegnerin wird das Grundstück der Antragsteller überwiegend einem Mischgebiet zugeordnet. Im Osten wird es in ca. 7,50 m Tiefe als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, so dass diese unmittelbar an die nordöstliche Ecke des Wohnhauses der Antragsteller angrenzt. Gegen diesen Bebauungsplan wenden sich die Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag.
3Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet, dass sich im Nordosten auf den westlichen Teil der L 16 und im Südosten auf den nördlichen Teil der in Nordost-Südwest-Richtung verlaufenden Sankt B. T. (B 56) erstreckt. Von dieser östlichen Begrenzung aus dehnt sich das Plangebiet in unterschiedlicher Tiefe nach Westen in bebaute Bereiche aus, die im wesentlichen durch einen in West-Ost-Richtung verlaufenden Seitenarm der S. , die Mire-courtstraße, den L.--------weg und die Jahnstraße zur westlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S. T. hin erschlossen werden. Die südliche Grenze des Plangebiets markiert das ebenfalls bebaute Grundstück Sankt B. T. 89, das über die B 56 erschlossen ist und im Norden an den als Fuß- und Radwegverbindung zum Rhein dienenden C2.----------weg grenzt. Die Bebauung im westlichen Teil des Plangebiets entlang des Seitenarms der S. T. , der N.--------straße und der K.---straße besteht vorwiegend aus bis zu viergeschossigen Wohngebäuden; daneben finden sich dort eine Kindertagesstätte und in unmittelbarer Nähe Geschäfte des täglichen Bedarfs. Die westlich an die L 16 angrenzenden Grundstücke sind weitgehend unbebaut. Es handelt sich um Gärten und Gartenbrachen mit teilweise größeren Gehölzbeständen, die von einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Fuß- und Radwegverbindung mit Anschluss an die L 16, K1. - und N.--------straße durchzogen werden (L.--------weg ). Lediglich im Süden befinden sich zwei Wohnhäuser, zu denen dasjenige der Antragsteller gehört, und ein Wohn- und Geschäftshaus mit einem Fliesen- und Marmorbetrieb. Auf dem Grundstück Sankt B. T. 89 wird ein Autohandel betrieben. Nördlich schließt an das Plangebiet eine ca. 1,5 ha große Grünfläche an.
4Das Plangebiet war bislang mit Ausnahme der Bereiche südlich des C3. -wegs und nördlich des Seitenarms der S. T. von den Bebauungsplänen Nr. 7923-8 und 7924-10 der Antragsgegnerin erfasst. Danach war entlang der L 16 in dem unmittelbar an die nordöstliche Ecke des Wohnhauses der Antragsteller grenzenden Bereich an Stelle der nunmehr festgesetzten Verkehrsfläche ein Lärmschutzwall - dichte Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern - vorgesehen.
5Der angegriffene Bebauungsplan setzt in den Bereichen der L 16 und der B 56 öffentliche Verkehrsflächen fest. Im Bereich der L 16 ist hierbei eine Verbreiterung der Verkehrsflächenfestsetzung in Richtung Westen geplant, um jenseits der Böschung eine parallel zur L 16 vorgesehene Erschließungsstraße zu realisieren. Die Verbreiterung beträgt in dem Abschnitt südlich der K.---straße durchschnittlich ca. 7,5 m, nördlich davon bis zu ca. 13,5 m. Der Bebauungsplan trifft ferner Festsetzungen zur Höhe der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der geplanten Erschließungsstraße. Danach soll die Verkehrsfläche in Höhe des Grundstücks der Antragsteller gut zwei Meter über dem dortigen Geländeniveau liegen.
6Im Anschluss an die genannten Verkehrsflächen setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, in dem Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß Nr. 1 der textlichen Festsetzungen nicht zulässig sind. Durch Baugrenzen sind insgesamt drei riegelartige Baufenster entlang der L 16 und der B 56 sowie ein hufeisenförmiges Baufenster im Kreuzungsbereich dieser Straßen ausgewiesen. Hinsichtlich der drei Baufenster entlang der L 16 und der B 56 setzt der Bebauungsplan geschlossene Bauweise, für den straßenangrenzenden Bereich drei bis vier Vollgeschosse und eine Geschossflächenzahl von 1,2 fest. Die Grundflächenzahl ist für die Baufenster an der L 16 auf 0,4 und die maximale Gebäudehöhe auf 70 m über NN festgesetzt; in deren rückwärtigen Bereichen beschränkt der Bebauungsplan die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf eins bzw. drei. Die überbaubare Fläche entlang der B 56 hat nach den planerischen Festsetzungen eine lichte Höhe von 60,5 m über dem als öffentliche Grünanlage – Parkanlage – ausgewiesenen C2.----------weg einzuhalten. Die Grundflächenzahl ist für dieses Baufenster auf 0,6 und die maximale Gebäudehöhe auf 69 m über NN festgesetzt. Für das Mischgebiet im Kreuzungsbereich L 16/B 56 sind drei bis sieben Vollgeschosse bzw. für die ca. 1,5 m breite Umgrenzung des Baufensters drei bis fünf Vollgeschosse bestimmt. Die Grundflächenzahl ist hier auf 0,6, die Geschossflächenzahl auf 2,4 und die maximale Gebäudehöhe auf 79 m über NN festgesetzt. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass im Mischgebiet die zulässige Geschossflächenzahl um die Flächen notwendiger, unter der Geländeoberfläche hergestellter Garagen, maximal jedoch um 0,2 erhöht werden könne. Bei technisch bedingten baulichen Anlagen und Aufbauten könne zudem ausnahmsweise eine Überschreitung der maximal festgesetzten Gebäudehöhe bis zu 2 m zugelassen werden. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 könnten Tiefgaragen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden. Die Deckenoberflächen der Tiefgaragen müssten mindestens 0,5 m unter der Geländeoberfläche liegen und seien mit Erde abzudecken sowie gärtnerisch zu gestalten.
7Die westlichen, durch Wohnbebauung geprägten Flächen des Plangebiets sind im angegriffenen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die insoweit getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich im Wesentlichen am vorhandenen Bestand und entsprechen den Festsetzungen der Bebauungspläne Nrn. 7923-8 und 7924-10, soweit diese das Plangebiet erfassten. Das nördlich des Seitenarms der S. T. festgesetzte allgemeine Wohngebiet umfasst drei Baufenster, deren östliches bislang keinen baulichen Bestand aufweist. Im Übrigen orientieren sich auch hier die planerischen Festsetzungen an der vorhandenen Bebauung.
8Westlich der L 16 und nördlich der B 56 sind Lärmpegelbereiche II bis IV gekennzeichnet. In Bezug auf diese Lärmpegelbereiche bestimmt Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, "die Außenbauteile (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) von Aufenthaltsräumen (bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen)" müssten "so ausgeführt werden, dass mindestens das jeweilige der nachstehenden Tabelle zu entnehmende resultierende Schalldämmmaß R´w,res (nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau) erreicht" werde. Die entsprechenden Zahlenwerte sind in der angesprochenen Tabelle genannt.
9Als weitere öffentliche Verkehrsflächen setzt der angegriffene Bebauungsplan den Seitenarm der S. T. , die angrenzenden Abschnitte der N1. -straße und der K.---straße sowie den die K.---straße mit der N2. -straße verbindenden Abschnitt des L1.--------wegs fest. Das hierdurch gebildete Straßennetz ist an die parallel zur L 16 vorgesehene Erschließungsstraße über eine 6,25 m breite Fortsetzung der N.--------straße angebunden, die an einen Wendehammer in Höhe des L.--------weg anschließt. Der zwischen dem L2. -mentalweg und der Erschließungsstraße liegende Abschnitt der K.---straße ist als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung – Fußgängerbereich – gekennzeichnet; auch diese schließt an einen Wendehammer in Höhe des L2. -mentalweg an.
10Nach der Planbegründung entsprechen die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 7923-8 und 7924-10 hinsichtlich der baulichen Höhenentwicklung und der Dimension der Erschließungsflächen nicht mehr den heutigen planerischen Zielvorstellungen. Um diese Festsetzungen auf ein gemäß den neueren städtebaulichen Überlegungen dem Ortsteil angemessenes Maß zurückzuführen, sei der neue Bebauungsplan erforderlich. Wesentliches Ziel sei die Realisierung einer repräsentativen Straßenrandbebauung entlang der L 16 und der B 56, die darüber hinaus als Lärmschutz für das dahinterliegende Wohngebiet dienen solle. Im C4. Raum bestehe ein unvermindert vorherrschender Bedarf an Wohnraum und qualitativ hochwertigen Büroflächen, dem der Bebauungsplan durch die Ausweisung großdimensionierter Bauflächen in dem genannten Bereich Rechnung trage. Zusätzlich solle die Ortseingangsfunktion verbessert werden. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientierten sich an der vorhandenen Umgebungsbebauung; sie ermöglichten einerseits eine repräsentative Bebauung, die einen wirkungsvollen Lärmschutz für die genannten Wohnquartiere gewährleiste, wirkten jedoch andererseits einer zu starken Verdichtung der Bebauung entgegen. Im Kreuzungsbereich L 16/B 56 sei ein markanter, der exponierten Lage entsprechend städtebaulich bestimmender Baukörper beabsichtigt, der trotz seiner abgerundeten Form abschirmende Wirkung für die dahinter liegenden Wohngebäude entfalten könne. Um diese Zielsetzungen sicherzustellen, werde die Geschossflächenzahl auf 2,4 erhöht. Hinsichtlich der Wohnbebauung berücksichtigten die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Bauweise den vorhandenen Bestand und schrieben diesen fest. Weiteres Ziel der Planung sei, das Plangebiet an die L 16 anzuschließen. Die Anbindung der Straßenrandbebauung entlang der L 16 solle gemäß Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW über eine parallel zur L 16 verlaufende, als befahrbarer Wohnweg ausgebildete Erschließungsstraße realisiert werden, die etwa auf halber Höhe zwischen D.------straße und Sankt B. T. an die L 16 angebunden werden solle. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich zwischen der K.---straße und der besagten Erschließungsstraße solle die Trennung zwischen dieser und dem allgemeinen Wohngebiet auch optisch hervorheben. Beabsichtigt sei, den L.--------weg als Einbahnstraße von der K.---straße in Richtung N.--------straße festzulegen. Zwischen dem Wendehammer der N.--------straße und der Erschließungsstraße solle ein einspuriges, von beiden Seiten aus befahrbares Straßenstück mit 3,25 m Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen und drei Kissen angelegt werden. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 solle sichergestellt werden, dass ausreichender, mit dem Landschaftsbild verträglicher Parkraum im Mischgebiet in Gestalt von Tiefgaragen zur Verfügung stehe. Wesentliche nachteilige Umweltauswirkungen seien unter Berücksichtigung des bestehenden Planungsrechts nicht zu erwarten. Mit der Planung seien keine Eingriffe verbunden, die nicht schon nach dem bisherigen Planungsrecht zulässig gewesen seien. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete der DIN 18005 würden in einem bis zu 150 m breiten Streifen entlang der L 16 und der B 56 teilweise deutlich überschritten. Aktiver Schallschutz komme u.a. deshalb nicht in Betracht, weil eine unverhältnismäßig hohe Anlage errichtet werden müsste. Der hiernach einzig verbleibende passive Schallschutz werde mit der Festlegung des jeweils erforderlichen Schalldämmmaßes sichergestellt. Auf den Lärmschutz der bereits vorhandenen Wohnbebauung werde sich die riegelartige Straßenrandbebauung positiv auswirken.
11Angesichts der kleinteiligen Eigentumsverhältnisse sei zur Realisierung der Planung im Bereich der neuen Bauflächen entlang der L 16 eine Neuordnung der Grundstücke sinnvoll. Sofern eine privatrechtliche Regelung nicht möglich sei, solle die Durchführung eines Umlegungsverfahrens angestrebt werden. Hierdurch könnten für die bauliche Nutzung zweckmäßige Grundstückszuschnitte sowie die Bereitstellung der Flächen für die Erschließungsanlagen erreicht werden.
12Der Flächennutzungsplan der Stadt C. stellt das Plangebiet entlang der L 16 und der B 56 als Mischgebiet und die weiter westlich gelegenen Bereiche als Wohngebiet dar; ausgenommen hiervon ist der C2.----------weg und eine zwischen diesem Weg und dem vorhandenen, in Höhe des L.--------weg endenden Abschnitt der N.--------straße liegende bebaute Fläche, die als Grünfläche dargestellt ist.
13Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
14Am 5. Februar 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde im Hinblick auf ein abgebrochenes früheres, das Plangebiet einschließendes Bebauungsplanverfahren abgesehen, in dessen Rahmen im Jahr 1992 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung stattgefunden hatte. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2004 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fanden in der Zeit vom 26. Februar bis einschließlich 26. März 2004 statt, das Plankonzept wurde zusätzlich in einer Bürgerversammlung am 22. März 2004 vorgestellt. In dem Zeitraum der Offenlegung gingen zahlreiche Einwendungen von Anwohnern ein, die sich hauptsächlich gegen die ursprünglich geplante zweifache Anbindung der geplanten Erschließungsstraße an das vorhandene Wohngebiet über die K1. - und die N2. -straße richteten; befürchtet wurde eine starke Zunahme des Durchgangsverkehrs in den Wohnstraßen des Viertels. Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 24. März 2004 gegen das Planvorhaben. Sie machten neben ebenfalls verkehrsbezogenen Bedenken geltend, dass die geplante Erschließungsstraße ihre gesamte hintere Grundstücksfläche in Anspruch nehmen, direkt an ihr Haus grenzen und unmittelbar an ihrem Wohnzimmer vorbeiführen würde. Über den Verlust an Grundstücksfläche hinaus stelle dies eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität und Wertminderung für ihr Haus und verbleibendes Grundstück dar. Auch würde dadurch ihre und ihrer Kinder Sicherheit gefährdet. Eine Entschädigung für die abzugebende Grundstücksteilfläche könne diese Nachteile nicht aufwiegen. Bei dem Kauf des Grundstücks im Jahr 2003 hätten sie zwar Kenntnis von der Planung einer Riegelbebauung entlang der L 16 und einer hierzu parallel verlaufenden Erschließungsstraße gehabt; ihnen sei deshalb klar gewesen, dass sie möglicherweise in einigen Jahren ihr Grundstück an einen Investor wieder hätten verkaufen müssen. Von der an der Kreuzung L 16/B 56 vorgesehenen Errichtung eines Hochhauses hätten sie jedoch nichts gewusst.
15Am 14. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung als Satzung. Er berücksichtigte die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen, indem er sein dem Bebauungsplan zugrunde liegendes Verkehrskonzept änderte. Die Festsetzung der Verkehrsfläche im Bereich der K.---straße zwischen dem L.--------weg und der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Verkehrsfläche entlang der L 16 wurde um die Festsetzung der Zweckbestimmung Fußgängerbereich ergänzt und die öffentliche Verkehrsfläche der N.--------straße in Höhe des L.--------weg geringfügig geändert. Die darüber hinaus vorgebrachten Einwendungen wies der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der Sitzungsvorlage der Verwaltung zurück. Dort ist zu den Einwendungen der Antragsteller ausgeführt, ihnen sei bei Kauf des Grundstücks bekannt gewesen, welche Konsequenzen der vorliegende Bebauungsplan für das Grundstück haben würde. Im Kreuzungsbereich L 16/B 56 habe bereits der Bebauungsplan Nr. 7924-10 eine bis zu fünfgeschossige Bebauung vorgesehen. Planunterlagen von August 2001 wiesen insoweit eine drei- bis viergeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise und eine Gebäudehöhe von 70 m über NN aus. Der Bebauungsplan bedeute für das Grundstück der Antragsteller keine Wertminderung, sondern eine Wertsteigerung. Die jetzige Bebauung bzw. Bebaubarkeit des Grundstücks bleibe erhalten. Der Bebauungsplan habe darüber hinausgehend eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks zur Folge, da die bislang gültigen planungsrechtlichen Festsetzungen eine Geschossflächenzahl von 1,0 und maximal drei Vollgeschosse vorsähen. Durch die geplante Erschließungsstraße werde das Grundstück zusätzlich von Osten erschlossen. Zur Realisierung der Planung sei eine Neuordnung der Grundstücke erforderlich. Sofern eine privatrechtliche Vereinbarung nicht zustande komme, bestehe die Möglichkeit eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens, in dessen Folge die beteiligten Eigentümer eine wertgleiche Abfindung in Land erhielten. Sei dies nicht möglich, sehe das BauGB entsprechende Entschädigungen vor.
16Eine erneute Offenlegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand nicht statt. Dem Eigentümer des Grundstücks L.--------weg 1 war unter dem 7. April 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Änderung des Planentwurfs bis zum 21. April 2006 gegeben worden.
17Der Satzungsbeschluss wurde am 28. Juni 2006 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2006 bekannt gemacht.
18Nachdem der Senat im vorliegenden Normenkontrollverfahren mit Schreiben vom 31. August 2010 auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen hinsichtlich einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift hingewiesen hatte, hat die Antragsgegnerin den ergänzenden Hinweis in die Planurkunde aufgenommen, dass die in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen genannte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) von Nov. 1989 in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung während der Öffnungszeiten im Kataster- und Vermessungsamt, C. , Stadthaus, C5. Platz 2, Aufzug 2, Etage 7 C eingesehen werden könne. In dieser Fassung wurde der Bebauungsplan am 2. September 2010 erneut ausgefertigt und am 8. September 2010 erneut bekanntgemacht.
19Bereits am 10. Juli 2008 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
20Sie machen geltend: Der Verweis der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die DIN 4109 enthalte nicht den erforderlichen Hinweis, dass die DIN-Vorschrift bei der Stelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, bereit gehalten und dort eingesehen werden könne.
21Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weil er im Bereich entlang des C6.----------wegs entgegen den Darstellungen des Flächen- nutzungsplans keine Grünfläche festsetze und die Grenzen zwischen dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet an mehreren Stellen abweichend vom Flächennutzungsplan ziehe.
22Die Verwirklichung der Planungsziele sei nicht gewährleistet. Die entlang der L 16 vorhandenen baulichen Anlagen schlössen die Entstehung einer durchgehenden Straßenrandbebauung aus. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die Straßenrandbebauung früher als die Wohnbebauung in zweiter Reihe errichtet und damit die vorgesehene lärmschützende Wirkung entfalten werde.
23Die angegriffene Planung sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe das Eigentum der Antragsteller nicht hinreichend gewichtet. Der Eingriff in das Eigentum der Antragsteller erschöpfe sich nicht in der Überplanung einer Grundstücksteilfläche; vielmehr werde auch die (Wohn-) Nutzung des restlichen Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Vor allem die von der parallel zur L 16 vorgesehenen Erschließungsstraße ausgehenden Verkehrslärmbeeinträchtigungen der an der L 16 vorhandenen Bebauung seien nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin plane eine großzügig bemessene öffentliche Verkehrsfläche mit rund 60 Stellplätzen für die Besucher der künftigen Wohn- und Geschäftshäuser und rechne dementsprechend mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen. Die hiervon zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen habe die Antragsgegnerin weder ermittelt noch im Rahmen des Abwägungsprozesses bedacht. Soweit sie im Normenkontrollverfahren diese zusätzliche Verkehrslärmbelastung unter Hinweis auf eine Lärmberechnung nach RLS-901 als vernachlässigbar gering werte, übersehe sie, dass der Verkehr mit der vorgesehenen Erschließungsstraße nicht nur zunehme, sondern auch näher an die Immissionsorte heranrücke. Infolge der im Bebauungsplan festgesetzten Höhenpunkte der Erschließungsanlage ca. 2 m über dem heutigen Geländeniveau hätte die Planung zur Folge, dass der Straßenverkehr unmittelbar entlang der Schlafräume der Antragsteller im 1. Obergeschoss ihres Hauses vorbeigeführt würde. Übersehen worden sei auch, dass die Planung insofern mit einer zusätzlichen Verkehrslärmbelastung der Wohngrundstücke an der L 16 verbunden sei, als der zuvor maßgebliche Bebauungsplan an Stelle der nunmehr geplanten Erschließungsstraße einen Lärmschutzwall vorgesehen habe und der bislang bestehende Lärmschutz durch den Abstand zur L 16 und die Bepflanzung des Abstandsstreifens entfalle. Zusätzliche Abgas- und Erschütterungswirkungen seien nicht in Erwägung gezogen worden. Den damit betroffenen Belangen sei weder mit den Erwägungen der Antragsgegnerin zu einer möglichen Umlegung und Enteignung noch mit dem Hinweis darauf, dass sie, die Antragsteller, Kenntnis von den Planungsabsichten gehabt hätten, genüge getan. Die Festsetzungen des Bebauungsplans böten insbesondere keine Grundlage dafür, zum Zwecke des Baus der Erschließungsstraße ihr Wohnhaus abzureißen. Die Straßenbegrenzungslinie sei vielmehr so gewählt worden, dass das Wohnhaus vollständig außerhalb der Verkehrsfläche liege. Dementsprechend könne im Umlegungsverfahren keine Grundstückszuteilung gegen ihren, der Antragsteller, Willen erfolgen, die sie aus ihrem Wohnhaus heraussetze. Derartige Überlegungen seien auch nicht Gegenstand der planerischen Abwägung gewesen. Die im strittigen Bebauungsplan vorgesehene Erschließung der Straßenrandbebauung sei keineswegs alternativlos. Ebenso möglich sei eine Erschließung über die Trasse des L1.--------wegs , die nicht nur aktiven Lärmschutz ermöglichen würde, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Erschließungskosten gerechter wäre. Zumindest hätte die Antragsgegnerin in Erwägung ziehen müssen, die Parallelstraße vom Wohnhaus der Antragsteller weg näher an die L 16 heran zu rücken.
24Die denkmalrechtlichen Gegebenheiten seien nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die Antragsgegnerin hätte die vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege aufgeworfene Frage klären müssen, ob sich im Plangebiet fränkische Gräberfelder befinden, die einer Bebaubarkeit entgegenstehen.
25Die Antragsteller beantragen,
26den Bebauungsplan Nr. 7923-18 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
27Die Antragsgegnerin beantragt,
28den Antrag abzulehnen.
29Sie trägt vor: Ein eventueller Verstoß gegen die Publizitätsanforderungen an Bebauungspläne im Falle einer Verweisung auf DIN-Normen sei mit der nachträglichen Aufnahme des ergänzenden Hinweises zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) in die Planurkunde, deren erneuter Ausfertigung und der Wiederholung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden.
30Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die von den Antragstellern angesprochenen Abweichungen rechtfertigten sich aus dem für das Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan wesentlichen Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans sei nicht angetastet worden. Für die im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzte Grünfläche am C2.----------weg folge dies insbesondere daraus, dass hier für lediglich ca. 1.000 qm bereits bebauter Fläche die faktische Nutzung planungsrechtlich nachvollzogen worden sei.
31Lärmschutzgesichtspunkte seien bei der Planung hinreichend berücksichtigt worden. In Bezug auf die – von der L 16 aus gesehen – zweite Baureihe sei ausreichender Schallschutz durch die Festsetzungen zu den erforderlichen Schalldämmmaßen unabhängig davon sichergestellt, wann die Straßenrandbebauung der L 16 verwirklicht werde. Diese Festsetzungen beruhten nämlich auf der Annahme einer freien Schallausbreitung.
32Die planbedingte zusätzliche Lärmbelastung für die an der L 16 vorhandenen Gebäude, insbesondere das Wohnhaus der Antragsteller, sei vernachlässigbar gering. Das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der L 16 betrage im hier betroffenen Bereich 11.254 Fahrten pro Tag. Unter Zugrundelegung einer gemischten Wohn- und Büronutzung in den neu ausgewiesenen Bauflächen im Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sei von einem zusätzlichen Individualverkehr von ca. 1.400 Fahrten am Tag auszugehen. Hieraus ergäben sich bei einer Lärmberechnung nach RLS-901 Pegeldifferenzen in einer Größenordnung von ca. 0,5 dB(A) tags wie nachts, die nicht in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Darüber hinaus könne die Planung, insbesondere die neue Erschließungsstraße mit einer Höhe von 2 m über dem heutigen Geländeniveau, nur realisiert werden, wenn eine Neuordnung der Grundstücke erfolge. Dies sei im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf auch so dargestellt worden. Die Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch in Gestalt einer wertgleichen Abfindung der Eigentümer der genannten Bestandsgebäude sei vorliegend das geeignete Mittel, um die Gebäude niederlegen und eine plankonforme mehrgeschossige Bebauung an deren Stelle errichten zu können. Könne eine Bauleitplanung nur bei Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf das Eigentum, die vorhandene Bebauung oder die Topographie verwirklicht werden, müssten keine vorsorglichen Betrachtungen für den Fall angestellt werden, dass derartige Veränderungen scheitern.
33Den Belangen des Denkmalschutzes sei mit dem in der Planurkunde enthaltenen Hinweis, innerhalb des Plangebiets könne die Entdeckung archäologischer Bodendenkmäler nicht ausgeschlossen werden, genüge getan. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstrecke sich nicht auf die vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege bezeichneten Fundorte fränkischer Gräber. Dass nach der Stellungnahme dieses Amtes grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich auch im Plangebiet Teile dieses Bodendenkmals befinden, begründe mangels konkreter Hinweise keine Pflicht zu umfangreichen und kostenträchtigen Untersuchungen.
34Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. September 2010 übereinstimmend auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998
41- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie wenden sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar ihr Eigentum an diesem Grundstück betreffen. Insbesondere erscheint es als möglich, dass sie durch die Überplanung eines Teils ihres Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche in ihrem Recht auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung ihres Eigentums verletzt werden.
43Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 195 Abs. 7 VwGO gilt für Bebauungspläne, die – wie hier – vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach der am 12. Juli 2006 erfolgten
44– erstmaligen - Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellt.
45§ 47 Abs. 2a VwGO greift nicht zu Lasten der Antragsteller, weil diese Norm erst nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans in Kraft getreten ist.
46Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
47Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, weist der Senat mit Blick auf die Bedeutung der nachstehenden Problematik für die Planungspraxis der Gemeinden darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht schon an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Formfehler leidet. Er wurde ursprünglich allerdings nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in der textlichen Festsetzung Nr. 4 enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung genügte. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010
49- 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889.
50Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angegriffene Bebauungsplan gibt zwar das mit der Ausführung der genannten Außenbauteile einzuhaltende Schalldämmmaß vor, verweist jedoch mit dem Klammerzusatz hinsichtlich der bei der Ermittlung dieses Schalldämmmaßes anzuwendenden Methoden und Berechnungsverfahren auf die DIN 4109. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße ergeben sich nicht ohne weiteres aus der Tabelle 8 der DIN 4109, die in der textlichen Festsetzung Nr. 4, soweit vorliegend relevant, abgedruckt ist, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2 bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010
52- 4 BN 21.10 -, a. a. O.
53Die Antragsgegnerin hat ursprünglich nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010
55- 4 BN 21.10 -, a. a. O.
56Derartige Vorkehrungen hat die Antragsgegnerin zunächst nicht getroffen.
57Dieser Mangel ist aber gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen.
58Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft. Eines erneuten Gemeinderatsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall regelmäßig selbst dann nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat, denn gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend.
59Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010
60- 4 BN 42.09 -, NVwZ 2010, 777, und vom 12. März 2008 - 4 BN 5.08 -, BRS 73 Nr. 32.
61Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin wirksam Gebrauch gemacht, indem sie den Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen hat, dass die DIN 4109 im Kataster- und Vermessungsamt der Stadt C. im Stadthaus am C5. Platz, Aufzug 2, Etage 7 C, eingesehen werden kann, und den Bebauungsplan nach entsprechender Ausfertigung mit diesem Hinweis erneut im Amtsblatt der Stadt C. vom 8. September 2010 bekannt gemacht hat. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden; aus demselben Grund ist die erneute Ausfertigung des Bebauungsplans nicht deswegen fehlerhaft, weil der Hinweis dem Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen hat.
62Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2009
63– 8 C 10729/08 -, Info BRS 2009, Nr. 3, 14.
64Der Bebauungsplan ist jedoch aufgrund eines materiell-rechtlichen Mangels unwirksam. Er verstößt gegen das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
65Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
67- 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31.
68Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
69Die strittige Planung genügt diesen Anforderungen nicht. Der Rat der Antragsgegnerin hat abwägungsrelevante Belange der Antragsteller nicht ermittelt und nicht in seine Abwägung eingestellt. Jedenfalls das abwägungserhebliche Interesse der Antragsteller daran, bei der Wohnnutzung ihres Grundstücks vor zusätzlichen Belastungen wie Lärm, Abgasen und Erschütterungen durch den Verkehr auf der parallel zur L 16 vorgesehenen Erschließungsstraße bewahrt zu bleiben (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe c) BauGB), hat der Rat bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt.
70Zum Kreis der abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse an der Vermeidung einer planbedingten Verkehrszunahme und den damit verbundenen Beeinträchtigungen wie insbesondere Lärm. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. Das Interesse, vor planbedingten vermehrten Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, braucht nur dann nicht in die Abwägung eingestellt zu werden, wenn es nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass der zusätzliche Verkehrslärm als planungsrechtlich vernachlässigbare Größe von vornherein außer Betracht bleiben kann.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004
72- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = BauR 2005, 829.
73Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich dabei nicht allein in der Berücksichtigung von Lärmmesswerten, sondern haben auch etwas mit den allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnissen in einem bestimmten Gebiet zu tun. Wenn auch häufig der gemessene Lärmpegel bzw. die Differenz vor und nach Verwirklichung der Planung für die Intensität der Betroffenheit und damit das Gewicht der Lärmschutzbelange eine wichtige Rolle spielen wird, so muss doch die rechtliche Bewertung offengehalten werden für andere mögliche Gesichtspunkte. Bei einer entsprechenden Prüfung im Einzelfall kann sich durchaus ergeben, dass wegen besonderer Gegebenheiten das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial zu zählen ist, wenn die damit verbundene Lärmzunahme – bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel – für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist.
74Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41, vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30, und vom
7519. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59.
76Hieran gemessen ist die Abwägungsrelevanz des Interesses der Antragsteller an der Vermeidung einer Verkehrszunahme zu bejahen. Bei Umsetzung der Planung wird parallel zur L 16 eine neue T. geschaffen, die einen bislang nicht vorhandenen An- und Abfahrtverkehr zu den im Mischgebiet vorgesehenen Gebäuden hervorrufen wird. Zusätzlich ist mit einem nicht ohne weiteres außer Betracht zu lassenden Durchgangsverkehr zwischen der L 16 und den Wohngebieten westlich der Straßenrandbebauung zu rechnen, der aufgrund der Abbindung der K.---straße von der geplanten Erschließungsstraße über die vorgesehene Fortsetzung der N.--------straße und damit vollständig am Wohnhaus der Antragsteller vorbeiführen wird. Obwohl dieser Durchgangsverkehr durch das geplante Verkehrskonzept der Antragsgegnerin, welches eine verkehrsberuhigte Engstelle der N.--------straße östlich des in Höhe des L1.--------wegs vorgesehenen Wendehammers beinhaltet, in gewissem Umfang gehemmt werden wird, erscheint es als möglich, dass die Bewohner der genannten Wohngebiete die neue Verbindung zur L 16 in erheblichem Umfang beanspruchen werden. Denn wie sich aus den Ausführungen zur äußeren Erschließung des Plangebiets in der Planbegründung ergibt, ist die L 16 für dessen Anbindung von großer Bedeutung, weil sie in nördlicher Richtung über den Autobahnanschluss C. /C1. -Nord zur BAB 565 und in südlicher Richtung zum Zentrum von C. -C1. führt.
77Die damit verbundene zusätzliche Verkehrsbelastung im Bereich des Wohnhauses der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht von vornherein im Hinblick auf die Vorbelastung durch die L 16 vernachlässigbar. Die Antragsgegnerin legt zugrunde, dass auf der geplanten Erschließungsstraße mit einer Verkehrsbelastung von rund 1.400 Kfz/24 h, bei einem Lkw-Anteil von 5 % tags und 3 % nachts, zu rechnen sei. Die daran anknüpfende Argumentation, diese zusätzliche Belastung führe angesichts der bestehenden Belastung der L 16 mit einem DTV von 11.254 Kfz/24 h lediglich zu einer Lärmzunahme um 0,5 dB(A), die vernachlässigbar sei, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin nimmt bei ihrer Berechnung ausweislich der ihrer Antragserwiderung beigefügten Anlagen 4 und 5 lediglich eine Erhöhung des bestehenden DTV auf der L 16 um 1.400 KFZ/24 h vor, ohne die übrigen Berechnungsparameter zu verändern. Dieses Vorgehen ist nicht tragfähig. Die Antragsgegnerin lässt hierbei außer acht, dass die zusätzliche Verkehrslärmbelastung nicht von der L 16, sondern von der neuen Erschließungsstraße ausgehen wird. Wie die Antragsteller zutreffend rügen, berücksichtigt sie damit nicht, dass der planbedingte zusätzliche Verkehr nicht, wie bisher der Verkehr auf der L 16, aus einer Entfernung von – nach dem vorliegenden Kartenmaterial abgegriffen – gut 15 bis 30 m auf das Wohnhaus der Antragsteller einwirken, sondern unmittelbar an diesem vorbeiführen wird. Gegen den hierdurch ausgelösten Lärm ist das Wohnhaus zudem nicht abgeschirmt. Auch dies unterscheidet die planbedingte Verkehrslärmbelastung von der bestehenden Belastung durch die L 16, deren Lärm durch die rund 2 m hohe, bepflanzte Böschung in gewissem Umfang vom Grundstück der Antragsteller abgehalten werden dürfte.
78Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Addition des gegebenen Verkehrslärms auf der L 16 mit dem auf der geplanten Erschließungsstraße zu erwartenden Lärm verkennt diese Gegebenheiten. Abwägungsrelevant ist im Rahmen der vorliegenden Planung nicht das Interesse der Antragsteller an der Vermeidung einer Verkehrszunahme auf der L 16, sondern daran, vor dem durch die neue Erschließungsstraße bewirkten Verkehrslärm verschont zu bleiben. Dieses Lärmschutzinteresse ist nicht von so geringem Gewicht, dass es von vornherein außer Betracht hätte bleiben können. Dabei bedarf keiner Klärung, ob – was die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat – die im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung von Straßen – wie hier – maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten worden sind. Unabhängig hiervon sind die Antragsteller nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls so handgreiflich durch den zu erwartenden Verkehrslärm belastet, dass sich die Berücksichtigung ihres Interesses an der Vermeidung dieses Lärms bei der planerischen Abwägung geradezu aufdrängen musste. Denn die geplante Erschließungsstraße soll unmittelbar an ihrem Wohnhaus vorbeiführen und dessen Nordostecke tangieren. Durch die festgesetzten Höhenpunkte ist zudem vorgegeben, dass die Erschließungsstraße ca. 2 m über dem Niveau des Grundstücks der Antragsteller errichtet wird. Der Kraftfahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße würde aufgrund dieser Gegebenheiten aus nächster Nähe auf die Schlafräume der Antragsteller im 1. Obergeschoss einwirken. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass das von der Antragsgegnerin selbst erwartete Verkehrsaufkommen von immerhin 1.400 KFZ/24 h bei einem Lkw-Anteil von 5 % tags und 3 % nachts eine vernachlässigbare Größe darstellt. Dies gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf den damit verbundenen Lärm, sondern auch mit Blick auf Beeinträchtigungen durch Abgase und Erschütterungen, die von den unmittelbar am Wohnhaus der Antragsteller vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen zu erwarten sind.
79Den Lärmschutzbelangen der Antragsteller musste die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die Festsetzungen des bislang für ihr Grundstück maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 7924-10 Rechnung tragen. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer wohlabgewogenen Planung.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010
81- 10 D 92/08.NE -, juris.
82Ausgehend hiervon durfte die Antragsgegnerin nicht unberücksichtigt lassen, dass der Bebauungsplan Nr. 7924-10 an Stelle der nunmehr geplanten Erschließungsstraße einen Lärmschutzwall vorsah, der die Bebauung westlich der L 16 vor dem von dieser T. ausgehenden Lärm schützen sollte. Mit der vorliegenden Planung wird nicht nur dieses Lärmschutzziel aufgegeben, sondern darüber hinausgehend sogar durch die Festsetzung einer zusätzlichen Lärm auslösenden Verkehrsfläche ersetzt. Auch vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin dem Lärmschutzinteresse der Antragsteller Abwägungsrelevanz beimessen.
83Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller bereits bei dem Kauf ihres Grundstücks im Jahr 2003 Kenntnis von Absichten der Antragsgegnerin hatten, entlang der L 16 eine Riegelbebauung zu ermöglichen, die durch eine Parallelstraße zur L 16 erschlossen werden sollte. Abgesehen davon, dass die seinerzeitigen Planunterlagen eine mit lediglich drei bis vier Geschossen und einer Gebäudehöhe von 70 m über NN kleiner dimensionierte und damit einen geringeren Zu- und Abfahrtverkehr auslösende Bebauung im Kreuzungsbereich L 16/B56 zum Gegenstand hatten, hat die bloße Kenntnis von noch im Entwurfsstadium befindlichen Planungen nicht etwa zur Folge, dass der Betroffene seine von der Planung betroffenen Interessen verwirkt. Er darf vielmehr eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Planung erwarten und dementsprechend darauf vertrauen, dass seine abwägungsrelevanten Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden.
84Der von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung erhobene Einwand, die neue Erschließungsstraße könne nur realisiert werden, wenn das Grundstück der Antragsteller gegen eine wertgleiche Abfindung in Land und Geld in eine Neuordnung des Bodens nach dem Baugesetzbuch einbezogen und ihr Wohnhaus niedergelegt würde, trifft nicht zu. Die strittige Planung ist nicht an eine derartige Bedingung geknüpft, sondern ermöglicht den Bau der Erschließungsstraße unabhängig von einem Fortbestand des Wohnhauses der Antragsteller. Die Festsetzung der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Verkehrsfläche spart den Bereich des Grundstücks der Antragsteller, auf dem sich das Wohnhaus befindet, aus. Der Rat der Antragsgegnerin hat dementsprechend ein Nebeneinander von Erschließungsstraße und – nach Abtrennung des für die Erschließungsstraße benötigten Teils verbleibendem – Wohngrundstück der Antragsteller als planungskonform angesehen. Dies belegen die Erwägungen, aus denen er die Einwendungen der Antragsteller zurückgewiesen hat. Denn in dem Beschluss über diese Einwendungen heißt es u. a., dass "die jetzige Bebauung [...] des Hausgrundstückes L.--------weg 3 [...] auch nach Anlage der neuen Erschließungsstraße erhalten" bleibe. Dieses Grundstück werde infolge der Planung baulich intensiver nutzbar sein und dadurch eine Wertsteigerung erfahren. "Durch die geplante zur L 16 parallele Erschließungsstraße" werde "das Grundstück auch von Osten her erschlossen".
85Die hiernach erforderliche Einstellung der Immissionsschutzbelange der Antragsteller in die Abwägung ist unterblieben. Der Rat der Antragsgegnerin hat das abwägungserhebliche Interesse der Antragsteller, vor den Auswirkungen des Verkehrs auf der Erschließungsstraße auf ihr verbleibendes Wohngrundstück bewahrt zu bleiben, schon nicht erkannt. Die Folgen der Planung für das nach Herstellung der Erschließungsstraße verbleibende Grundstück der Antragsteller hat der Rat nur unter den Gesichtspunkten der baulichen Nutzbarkeit, der zusätzlichen Erschließung und einer daraus angeblich resultierenden Wertsteigerung in den Blick genommen. Hingegen verhalten sich die Erwägungen in der Planbegründung und der Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller mit keinem Wort zu den Auswirkungen des Verkehrs der Erschließungsstraße auf die ggf. fortbestehende Wohnnutzung dieses Grundstücks, obwohl die Antragsteller ausdrücklich geltend gemacht hatten, dass die durch die Erschließungsstraße verursachte Lärm- und Schadstoffbelastung eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität darstellen würde. Es fehlt auch an jeglicher Ermittlung des insoweit maßgeblichen Abwägungsmaterials, insbesondere an einer Untersuchung, ob mit dem von der geplanten Erschließungsstraße ausgehenden Verkehrslärm die hierfür maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV am Wohnhaus der Antragsteller eingehalten werden können, was angesichts des äußerst geringen Abstands zwischen Verkehrsfläche und Wohnhaus keineswegs zweifelsfrei erscheint. Die notwendige Aufarbeitung dieses Sachverhalts wird durch die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zur planbedingten Verkehrszunahme schon deswegen nicht geleistet, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung derjenige der Beschlussfassung ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unabhängig hiervon lassen diese Erwägungen – wie oben ausgeführt – außer acht, dass der abwägungsrelevante Verkehrslärm nicht von der L 16, sondern aus nächster Nähe von der neuen Erschließungsstraße auf das Wohnhaus der Antragsteller einwirken würde. Die weiteren Überlegungen des Rates der Antragsgegnerin zur Erforderlichkeit einer Neuordnung der Grundstücke im Bereich der neuen Bauflächen entlang der L 16 auf freiwilliger Basis oder im Wege eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens unter wertgleicher Abfindung der beteiligten Eigentümer gehen auf das – primär zu beachtende – Interesse der Antragsteller an einem Schutz ihres Grundstücks vor verkehrsbedingtem Lärm nicht ein. Werden durch eine Bauleitplanung bestehende Nutzungen beeinträchtigt, muss in erster Linie erwogen werden, ob hinreichend gewichtige öffentliche Interessen diese Beeinträchtigung rechtfertigen. Eine mögliche Entschädigung für Einschränkungen bis hin zum Entzug privater Rechte ist demgegenüber nachrangig. Hinweise auf eine derartige Entschädigung sind kein Ersatz dafür, die durch die Planung nachteilig betroffenen Belange – wie hier u. a. den Lärmschutz für die vorhandene Wohnbebauung – mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägungsentscheidung einzustellen.
86Der aufgezeigte Abwägungsmangel führt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Er ist offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt aus den in der Planbegründung und dem Beschluss über die Einwendungen der Antragsteller dokumentierten Erwägungen. Ein Abwägungsmangel hat Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Die Berücksichtigung des Interesses der Antragsteller daran, vor Beeinträchtigungen ihres Wohngrundstücks durch den Verkehr auf der geplanten Erschließungsstraße verschont zu bleiben, hätte hier zu einer Modifizierung der Planung mit dem Ergebnis einer anderweitigen, die Antragsteller weniger belastenden Erschließungslösung führen können. Dies belegen nicht nur die von der Antragsgegnerin im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahre 1992 vorgestellten Varianten, die u.a. eine rückwärtige Erschließung der Straßenrandbebauung über Stichstraßen zum Inhalt hatten. Auch die im offengelegten Bebauungsplanentwurf vorgesehene Planung wäre mit einer geringeren Beeinträchtigung der Antragsteller verbunden, weil der Durchgangsverkehr zwischen der L 16 und den westlich der Straßenrandbebauung befindlichen Wohngebieten zu einem erheblichen Teil über die K.---straße und damit nicht vollumfänglich am Grundstück der Antragsteller vorbei erfolgen würde. Schließlich erscheint auch nicht ausgeschlossen, die für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehene Fläche der Erschließungsstraße vom Wohnhaus der Antragsteller etwas abzurücken. Dass hierfür nicht genügend Raum zur Verfügung stünde, lässt sich mit Blick darauf, dass die Planbegründung die großzügige Dimensionierung der geplanten Erschließungsstraße hervorhebt, nicht ohne weiteres feststellen.
87Angesichts der vorstehend dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der strittige Bebauungsplan an weiteren Fehlern, insbesondere Abwägungsmängeln leidet. Offen bleiben kann insbesondere, ob der Rat der Antragsgegnerin bei der Überplanung eines Teil des Grundstücks der Antragsteller als öffentliche Verkehrsfläche deren Eigentumsbelange mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Auch und gerade in diesem Zusammenhang sind Hinweise auf eine eventuelle Entschädigung kein Ersatz für eine sachliche Rechtfertigung des Eingriffs durch hinreichend gewichtige Gründe.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.