Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 982/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Die für die rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und – wie vom Antragsteller erstinstanzlich und zugleich für das Beschwerdeverfahren beantragt –
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 3 (S. 82) ausgeschriebenen, noch nicht besetzten Stellen "Justizvollzugshauptsekretär/-in b. d. JVA X. " mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über sein – des Antragstellers – Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Der Antragsteller habe eine Verletzung seines Anspruchs auf eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete, ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es lasse sich insbesondere nicht feststellen, dass der Antragsteller für die zu besetzenden Beförderungsstellen besser qualifiziert sei als die Beigeladenen. Denn deren aktuelle dienstliche Beurteilungen seien besser ausgefallen als die Beurteilung des Antragstellers (Leistungsurteil "vollbefriedigend (obere Grenze)" im Verhältnis zu "vollbefriedigend"). Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung geltend gemachten Einwendungen griffen nicht durch. Dies gelte zunächst für die angebliche Beeinflussung seiner Beurteilungsendnote durch sachfremde Erwägungen infolge Voreingenommenheit seines unmittelbaren Vorgesetzten (Amtmann A. ). Insoweit ergebe sich aus den im Rahmen des Antragsvorbringens wiedergegebenen Äußerungen des betreffenden Vorgesetzten keine hinreichende und dabei objektiv nachvollziehbare Grundlage für die behauptete Voreingenommenheit. Die vom Antragsteller angesprochenen Gegebenheiten ließen bei objektiver Betrachtung nicht mit der erforderlichen Gewissheit darauf schließen, dass der Werkdienstleiter Amtmann A. nicht willens oder in der Lage gewesen sei, über die Aufgabenwahrnehmung bzw. die Leistungen des Antragstellers in dem Beurteilungszeitraum eine sachliche und gerechte Stellungnahme abzugeben. Das gelte selbst dann, wenn er – rechtsirrig – angenommen habe, ein außerhalb des Beurteilungszeitraums liegendes, singuläres und abgeschlossenes Ereignis (wie hier die unstreitig falschen Angaben Ende 2007 zu angeblich im Zusammenhang mit staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen einen anderen Bediensteten erhaltenen Drohanrufen, denen ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Vortäuschung einer Straftat – eingestellt im April 2008 – nachfolgte) könne den Erfolg der Bewerbung des Antragstellers ausschließen. Denn selbst dies führe nicht unweigerlich zu dem Schluss, der Vorgesetzte habe gegenüber dem Beurteiler über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers in dem Beurteilungszeitraum nicht wahrheitsgemäß und unvoreingenommen Auskunft geben können bzw. gegeben. Unabhängig hiervon gehe der Einwand der Befangenheit auch deswegen fehl, weil die (unterstellte) Voreingenommenheit eines Vorgesetzten, der lediglich vorbereitend an der Erstellung einer Beurteilung mitgewirkt habe, nicht automatisch die Rechtswidrigkeit der Beurteilung nach sich ziehe. Anders wäre es nur dann, wenn der (selbst nicht voreingenommene) Beurteiler die vorbereitende Stellungnahme der von ihm verantworteten dienstlichen Beurteilung ungeprüft zugrunde gelegt hätte, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit sie zutrifft. Dass die letztgenannten Voraussetzungen hier aber nicht vorlägen, ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt der Bescheidung der Eingabe des Antragstellers vom 3. Mai 2010 durch seinen Dienstvorgesetzten, den Leiter der JVA X. . Sowohl aus der Beurteilung selbst als auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergebe sich im Übrigen keinerlei Anhalt dafür, dass der Beurteiler im Rahmen der in Rede stehenden Beurteilung (Personal- und Befähigungsnachweisung über den Antragsteller vom 13. April 2010 – auf Seite 7 unten des Abdrucks des erstinstanzlichen Beschlusses offensichtlich versehentlich als solche vom 13. April 2004 bezeichnet) die Geschehnisse aus dem Jahre 2007 zu Lasten des Antragstellers gewürdigt habe. So sei ihm im Text der Beurteilung etwa eine tadellose dienstliche Führung bescheinigt worden. Auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers zum Verfahren und zum Inhalt der hier maßgeblichen Beurteilungen erwiesen sich als nicht stichhaltig. So führten die positiven Einzelaussagen im Text der Beurteilung des Antragstellers nicht zwingend auf ein besseres Gesamturteil als "vollbefriedigend"; ein unlösbarer Widerspruch lasse sich insoweit nicht feststellen. Der Umstand, dass die in Form freier Textformulierungen abgefassten Beurteilungen in der Wortwahl zum großen Teil einander ähnelten, auch wenn sie nicht stets auf das gleiche Gesamturteil endeten, sei im Kern systembedingt (z.B. Wiedergabe des bisherigen beruflichen Werdeganges) und zudem Folge der zum Teil in sehr dichter zeitlicher Abfolge erstellten Anlassbeurteilungen; Verstöße gegen Beurteilungsbestimmungen oder Bewertungsgrundsätze ergäben sich daraus nicht. Was konkret die Plausibilität des in den jeweiligen (Leistungs-)Endnoten zum Ausdruck kommenden Qualifikationsunterschiedes zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen betreffe, sei dieser Unterschied schon aufgrund der im Text der den Beigeladenen erteilten letzten Beurteilungen enthaltenen Hinweise auf eine "weitere Leistungssteigerung" oder "erneute Leistungssteigerung" hinreichend nachvollziehbar. Zu einer weiteren Anreicherung der betreffenden wertenden Feststellungen sei der Beurteiler nicht verpflichtet gewesen, zumal sie nicht erklärtermaßen oder den Umständen nach erkennbar auf einzelne Ereignisse, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken gestützt würden. Nach alledem stelle sich die Annahme des Antragstellers, er habe durch gezielte Vergabe einer seinem Leistungsbild nicht entsprechenden Gesamtnote bewusst aus dem Bewerbungs-/Besetzungsverfahren herausgehalten werden sollen, als bloße Spekulation bzw. unbelegte Mutmaßung dar.
6Was dem der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, stellt das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Im Beschwerdeverfahren bekräftigt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Auffassung, die über ihn erteilte letzte dienstliche Beurteilung sei wegen der anzunehmenden Voreingenommenheit des Vorgesetzten A. durch sachfremde Erwägungen beeinflusst, welche im Wege der "Übernahme" durch den Beurteiler in das Beurteilungsverfahren eingeflossen seien. Zudem macht der Antragsteller nunmehr geltend, der Stellvertretende Leiter der JVA X. , welcher die über ihn erstellte Beurteilung vom 13. April 2010 in Vertretung unterzeichnet hat, sei ihm gegenüber aufgrund bestimmter Äußerungen auch selbst voreingenommen gewesen. Wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats ergibt, vermag das Beschwerdevorbringen indes insgesamt nicht zu überzeugen.
7Aus einer objektiven Würdigung der vom Antragsteller in Bezug genommenen Äußerungen des Werkstattleiters und unmittelbaren Vorgesetzten A. lässt sich im Ergebnis nicht ableiten, dass dieser Vorgesetzte gegenüber dem Antragsteller mit Blick auf seine Funktion als Auskunftsperson für den Beurteiler voreingenommen gewesen ist, nämlich nicht willens oder in der Lage, diese Funktion ohne unangebrachte Bevorzugung oder Benachteiligung des zu Beurteilenden – hier des Antragstellers – allein ausgerichtet an Sachgründen und gerecht wahrzunehmen sowie in diesem Zusammenhang wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Namentlich gibt es keine auch nur im Ansatz gesicherte Grundlage für die im Beschwerdeverfahren bekräftigte Annahme des Antragstellers, im Rahmen einer vorbereitenden Stellungnahme zu der in Rede stehenden Beurteilung habe der Vorgesetzte A. seine Beurteilungsnote bewusst "gedrückt", ihn also schlechter als den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechend bewertet, um ihm auf diese Weise jede Chance einer Beförderung zu nehmen.
8Ausweislich der im Verfahren erster Instanz zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers soll sich Amtmann A. diesem gegenüber in folgender Weise geäußert haben: Er habe dem Antragsteller empfohlen, seine Bewerbung zurückzunehmen, da dieser keine Chance auf eine Beförderungsstelle habe. Ferner habe ihm Herr A. später bei einem anlässlich der Übergabe der Beurteilung geführten Personalgespräch auf die Nachfrage, warum er weiterhin nur mit der Gesamtnote "vollbefriedigend" ohne den – erst eine realistische Beförderungschance einräumenden – Zusatz "obere Grenze" beurteilt werde, erneut die Vorgänge aus dem Jahre 2007 ("Falschaussage") vorgehalten. Dabei habe er zusätzlich bemerkt, ohne diese damaligen Geschehnisse wäre der Antragsteller in den Kreis der zu befördernden Mitarbeiter einbezogen worden. Der Antragsgegner hat diese Äußerungen des unmittelbaren Vorgesetzten als solche nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl führt ihr Inhalt nicht hinreichend schlüssig darauf, dass der Antragsteller allein hiermit – über eine etwa vorliegende, für einen durchgreifenden Beurteilungsmangel nicht ausreichende subjektive Besorgnis der Voreingenommenheit/Befangenheit hinaus – auch bereits das tatsächliche, also objektive Vorliegen einer Voreingenommenheit glaubhaft gemacht hätte.
9So ergibt sich aus den genannten Äußerungen von Amtmann A. schon nicht zweifelsfrei, dass – wie es in der Beschwerdebegründung ausgedrückt wird – eine Beförderung des Antragstellers zu dem betreffenden Zeitpunkt von diesem Vorgesetzten "nicht gewollt" gewesen sei. Denn die inkriminierten Aussagen ließen sich ohne Schwierigkeiten auch dahin verstehen, dass der unmittelbare Vorgesetzte dem Antragsteller in den beschriebenen Zusammenhängen lediglich (wenn auch unmissverständlich) klar machen wollte, wie er die seinerzeitigen Beförderungsaussichten ausgehend von dessen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsprofil im Verhältnis zum Profil anderer Mitarbeiter, also bei der aus seiner Sicht gebotenen Anwendung der objektiven Beförderungskriterien, einstufte. Mit einem fehlenden "Beförderungswillen" hätte dies in der Sache nichts zu tun. Davon abgesehen wäre selbst ein etwa fehlender Beförderungswille als solcher noch kein zwingendes Indiz für eine tatsächlich vorliegende Voreingenommenheit. Es käme vielmehr zudem wesentlich auf die Gründe für die betreffende Willensbildung an. In diesem Zusammenhang ist etwa eine schon vor Abschluss eines Bewerbungsverfahrens oder sogar schon aus Anlass einer Bewerbung erfolgte Willensbildung des Dienstvorgesetzten oder des unmittelbaren Vorgesetzten dahin, dass die Bewerbung eines bestimmten Beamten "chancenlos" sei, dann nicht sachwidrig, wenn sie sachlich begründbar erfolgt. Das ist namentlich der Fall, wenn sie vor dem Hintergrund einer dem förmlichen Beurteilungsverfahren vorgeschalteten, aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Eindrücke allerdings schon sachlich möglichen Bewertung von Leistung, Befähigung und Eignung des betreffenden Bewerbers im Vergleich zu seinen (potentiellen) Mitbewerbern – und insofern unter Orientierung an den Kriterien der Bestenauslese – vorgenommen wird.
10Auch das vom Antragsteller vorgetragene Anknüpfen des Vorgesetzten A. an die Vorgänge aus dem Jahre 2007 ("Falschaussage") rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Bewertung der Frage von dessen Voreingenommenheit. Die angesprochenen "Vorgänge" standen nämlich – zumindest unter dem Gesichtspunkt der Einschätzung der persönlich-charakterlichen "Beförderungsreife" und damit der (Ausprägung der) Eignung des betroffenen Bewerbers – zweifellos noch in einem hinreichenden Sachzusammenhang mit grundsätzlich statthaften Erwägungen der Beförderungsauswahl; ihre Einbeziehung in die Überlegungen zur näheren Bestimmung des nach Maßgabe der Kriterien der Bestenauslese chancenreichen Bewerberkreises war insofern nicht sachfremd oder gar willkürlich.
11Dem steht nicht durchgreifend entgegen, dass das zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers – seine unwahren Angaben zu den angeblichen Drohanrufen – nicht in den achtmonatigen Beurteilungszeitraum seiner hier in Rede stehenden Anlassbeurteilung aus April 2010 fiel. Denn der Grundsatz, dass sich die Aussagen in einer dienstlichen Beurteilung nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum erstrecken dürfen, gilt nicht absolut. Insbesondere dann, wenn der aktuelle Beurteilungszeitraum (bei Anlassbeurteilungen bis hin zur vorletzten dienstlichen Beurteilung) wie hier ziemlich kurz bemessen ist, kann der Dienstherr nicht zwingend darauf verwiesen sein, namentlich auch für die Bewertung der Beförderungseignung nur an Vorkommnisse anknüpfen zu dürfen, die in den Beurteilungszeitraum selbst fallen. Das muss erst recht dann gelten, wenn – wie hier – aus bestimmten Vorkommnissen zumindest eine gewisse Zeit fortwirkende Rückschlüsse auf bestimmte Charaktereigenschaften gezogen werden können, die ihrerseits für die Frage der persönlichen Eignung des Beförderungsbewerbers mit relevant sind. Zumindest mittelbar lässt sich dies auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats betreffend die Verpflichtung des Dienstherrn zur Mitberücksichtigung von (Eignungs-)Aussagen in früheren Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung über (u.a.) Beförderungen entnehmen.
12Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370; ferner etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2007 – 1 B 2760/06 – und vom 28. Mai 2009 – 1 B 1/09 –, m.w.N.
13Schließlich ist die vom Antragsteller glaubhaft gemachte Äußerung von Amtmann A. , ohne die damaligen Geschehnisse wäre der Antragsteller "in den Kreis der zu befördernden Mitarbeiter einbezogen" worden, auch schon nicht eindeutig dahin zu verstehen, dass der Antragsteller unter diesen Voraussetzungen im Zuge des in Rede stehenden Stellenbesetzungsverfahrens aus der Sicht seines unmittelbaren Vorgesetzten hätte sicher ausgewählt und befördert werden müssen. Stattdessen kann vielmehr auch nur gemeint gewesen sein, dass der Antragsteller in jenem Falle prinzipiell zum Kreis der aussichtsreichen Bewerber gezählt hätte. Dies berücksichtigend ist die Äußerung aber letztlich zu allgemein gehalten, um aus ihr hinreichend sicher folgern zu können, bei dem Antragsteller hätte in dem letzten Beurteilungszeitraum tatsächlich eine vom unmittelbaren Vorgesetzten wahrgenommene (weitere) Leistungssteigerung vorgelegen, über welche dieser aber den Beurteiler – unberechtigterweise – nicht unterrichtet hätte. Auch im Übrigen enthalten sowohl der Beurteilungstext als auch der sonstige Inhalt der Akten für eine derartige Leistungssteigerung keinen ausreichenden Anhalt.
14Ist danach auch im Beschwerdeverfahren schon eine Voreingenommenheit des unmittelbaren Vorgesetzten A. vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden, kommt es nicht weiter darauf an, ob eine solche Voreingenommenheit – hätte sie denn vorgelegen – auch die vom stellvertretenden Anstaltsleiter L. als hier tätig gewordenem Beurteiler verfasste Beurteilung über den Antragsteller vom 13. April 2010 rechtserheblich mit beeinflusst hätte. Abgesehen davon wird die im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller bekräftigte Auffassung, der Beurteiler habe die "Vorbeurteilung" durch den Werkdienstleiter A. lediglich übernommen, nach wie vor nicht durch einen substantiierten und in der Sache überzeugenden Tatsachenvortrag gestützt. Es ist insoweit im Kern bei der pauschalen Behauptung geblieben, der Dienststellenleiter bzw. sein Vertreter hätten mangels hinreichender persönlicher Kontakte keine eigenen Eindrücke über die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers gewinnen können. In dieser allgemeinen Form könnte die Aussage aber praktisch auf jeden Dienststellenleiter einer Dienststelle bestimmter (Mindest-)Größe bezogen werden. Sie trägt weder den konkreten Gegebenheiten in der JVA X. , wie sie der Antragsgegner etwa auf Seite 2 seiner Beschwerdeerwiderung vom 30. August 2010 zum internen Verfahrensablauf der Beurteilungserstellung (u.a. Mitzeichnung) geschildert hat, angemessen Rechnung noch berücksichtigt sie erkennbar die grundsätzlich vielfältigen Wege, auf denen im Allgemeinen ein Dienststellenleiter – nicht ausschließlich über einen persönlichen Kontakt oder durch Information durch den unmittelbaren Vorgesetzten – unmittelbar oder mittelbar (etwa in Gesprächen) Eindrücke über die Leistungsstärke und Befähigung der ihm unterstellten Beschäftigten gewinnen kann. Damit bleibt im Ergebnis die Annahme des Antragstellers, der Beurteiler hätte vorliegend die ihm durch den unmittelbaren Vorgesetzten über den Antragsteller zu dessen fachlichen Leistungen, Befähigung und Eignung erteilten Informationen ohne eine sorgfältige Prüfung übernommen, eine bloße Vermutung.
15Das Vorbringen des Antragstellers zu einer angeblich (ebenfalls) festzustellenden – eigenen – Voreingenommenheit des Beurteilers L. überzeugt in der Sache nicht. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf den Inhalt eines unter Mitwirkung des Herrn L. mit der Anstaltsleitung geführten Gesprächs Mitte Mai 2008. Das Gespräch habe im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Vorgängen aus dem Jahre 2007 gestanden. Im Laufe des Gesprächs habe ihm Herr L. empfohlen, sich zu einer anderen Justizvollzugsanstalt versetzen zu lassen, denn "hier würde er kein Bein mehr an die Erde bekommen". Diese Äußerung ist nicht geeignet, aus sich heraus zuverlässig auf eine (im Übrigen bis zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Beurteilung von April 2010 fortwirkende) Voreingenommenheit des stellvertretenden Anstaltsleiters L. in Bezug auf die sachliche und gerechte Wahrnehmung der Beurteilerkompetenz hinzudeuten. Denn ihr Inhalt kann nur in dem konkreten Sachzusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist, näher gewürdigt werden. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ging es bei dem damaligen Gespräch aber nicht unmittelbar um Beurteilungs- oder Beförderungsangelegenheiten. Der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners zufolge standen bei dem Gespräch fürsorgerische Aspekte im Vordergrund. Hintergrund sei gewesen, dass im Gefolge der damaligen Ereignisse – auch nach eigenem Bekunden des Antragstellers bei seiner Vernehmung als Beschuldigter – der Antragsteller kaum noch mit einer zwischenmenschlichen Akzeptanz seiner Kolleginnen und Kollegen hätte rechnen können. In dieser Situation sei womöglich die dem stellvertretenden Amtsleiter zugeschriebene Äußerung gefallen. Diese habe aber dem Antragsteller nur mit professioneller Deutlichkeit klar machen sollen, dass es Sinn machen würde, in einer anderen Justizvollzugsanstalt neu zu beginnen. Der Antragsteller hat dieser Darstellung nichts von Substanz entgegengesetzt, namentlich den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Frage gestellt. Er beklagt in diesem Zusammenhang vielmehr im Kern die ihm wegen der besagten "alten" Vorgänge aus seiner Sicht nicht zeitnah genug wieder eröffnete Beförderungschance als gerade umgekehrt fürsorgewidrig. Weder wird aber dies überzeugend begründet noch ergeben sich aus den genannten Umständen – wie auch der fehlenden Beförderung zum Justizvollzugshauptsekretär nach der "üblichen Dauer" – durchgreifende Anhaltspunkte für die geltend gemachte Voreingenommenheit bis in die Behördenleitung hinein.
16Die Frage, ob der stellvertretende Anstaltsleiter L. bei Abfassung der Beurteilung über den Antragsteller im April 2010 die Vorgänge aus dem Jahr 2007 mitberücksichtigt hat oder nicht, bedarf keiner Klärung, weil dies – entsprechend dem oben in Bezug auf den Vorgesetzten A. Ausgeführten – kein Umstand ist, auf den es hier für die rechtliche Beurteilung der Voreingenommenheit maßgeblich ankommen kann.
17Soweit der Antragsteller schließlich in seinem Beschwerdevorbringen nochmals die fehlenden signifikanten Unterschiede in der sprachlichen Abfassung der Beurteilungstexte auch bei differierenden Endnoten anspricht, enthält das Vorbringen keine neuen oder sonst gewichtigen Argumente, welche die diesbezügliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn nunmehr diese Umstände auch als weitere Bestätigung für die vom Antragsteller angenommene Voreingenommenheit des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten ins Feld geführt werden.
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
19Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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