Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2679/09
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch hat, dass die Förderungshöchstdauer für das von ihr ab dem Wintersemester 1999/2000 an der Universität M. betriebene Studium in den Studiengängen Erziehungswissenschaftliche Studien, Grundschulpädagogik und Mathematik jeweils für den angestrebten Abschluss "Lehramt Grundschule" verlängert und das Ende der Förderungshöchstdauer auf Ende September 2006 oder, wie die Klägerin in der Klageschrift beantragt hat, auf Ende September 2009 festgesetzt wird. Die Beklagte hat das Ende der Förderungshöchstdauer mit Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13. April 2009 auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten schwangerschafts-, mutterschutz- und erziehungsbedingten Verzögerungen im Sommersemester 2004 zutreffend auf Ende September 2004 festgesetzt.
5Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmt, dass in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die maßgebliche Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 13. März 2000 bestimmt in § 8 Abs. 1 Nr. 1, dass die Regelstudienzeit für das Lehramt an Grundschulen einschließlich der Prüfungszeit und der Praktika, unabhängig von der gewählten Fächerkombination, sieben Semester beträgt. Das siebte Semester der Klägerin – wegen Beurlaubung vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2003 war es das Sommersemester 2004 - endete am 30. September 2004.
6Die Förderungshöchstdauer ist vorliegend zu Recht auch im Lichte der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 4 BAföG in Anwendung der Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG berechnet worden. Nach § 15a Abs. 4 BAföG wird die Förderungshöchstdauer einer - wie hier - vor dem 1. April 2001 begonnenen und (in diesem Zeitpunkt) noch nicht abgeschlossenen Ausbildung nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies für den Auszubildenden günstiger ist. Nach der bis zum 31. März 2001 geltenden Rechtslage betrug die Förderungshöchstdauer für die Klägerin jedoch ebenfalls sieben Semester, vgl. § 15a Abs. 4 Nr. 1 BAföG a.F. i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 FörderungshöchstdauerV.
7Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung folgt auch nicht aus der Regelung des
8§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAPO I, wonach bei der Berechnung der Studienzeiten die Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung der Sächsischen Elternzeitverordnung unberücksichtigt bleiben. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LAPO I ist Voraussetzung für die Nichtanrechnung in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 nämlich, dass der Bewerber beurlaubt oder exmatrikuliert war und sein Studium im Anschluss daran zum nächst möglichen Termin wieder aufgenommen hat. Die Klägerin war im Sommersemester 2004 jedoch weder beurlaubt noch exmatrikuliert.
9Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Beurlaubung hätten im Sommersemester 2004 zwar vorgelegen, eine förmliche Beurlaubung sei jedoch aufgrund der die Beurlaubung betreffenden Regelungen in der Immatrikulationsordnung der Universität nicht möglich gewesen. Die Zählung der Fachsemester wird grundsätzlich nur von Zeiten unterbrochen, in denen der Auszubildende entweder der Ausbildungsstätte vorläufig und noch nicht endgültig organisationsrechtlich nicht mehr angehört, trotz entsprechender Zugehörigkeit förmlich beurlaubt ist, ein Praktikum, das nicht als Fachsemester zu bewerten ist, ableistet oder eine nach § 5a BAföG nicht zu berücksichtigende Ausbildung im Ausland betrieben hat.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 12 A 1745/09 -; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 48, Rn. 5.4 und 5.2.1.
11Ungeachtet dessen ist die hochschulrechtliche Privilegierung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAPO I ausbildungsförderungsrechtlich auch deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil für die Berechnung der Förderungshöchstdauer nur die allgemeine - studiengangbezogene - Bestimmung der Regelstudienzeit in der Prüfungsordnung maßgeblich ist. Das Gesetz sieht in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG das Zurücktreten dieser generellen Regelung nicht vor, und zwar auch nicht mit der angeführten Alternative der vergleichbaren Festsetzung. Auf das Vorliegen einer "vergleichbaren" Festsetzung im Sinne dieser Vorschrift kommt es vielmehr erst dann an, wenn es an der Bestimmung der Regelstudienzeit in einer Prüfungsordnung - anders als im vorliegenden Fall - fehlt.
12Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 15a, Rn.4.2.
13Dass nur die abstrakt-generelle, die Besonderheiten des individuellen Studienverlaufs außer Betracht lassende Festsetzung der Regelstudienzeit in der Prüfungsordnung förderungsrechtlich von Belang sein kann, folgt im Übrigen zum einen ohne Weiteres aus dem durch § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich in Bezug genommenen § 10 Abs. 2 HRG. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG definiert den Begriff der Regelstudienzeit als die Studienzeiten, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Dass es sich dabei nur um die Studienzeiten handeln kann, die im Regelfall bei einem normalen Studienverlauf unter der Voraussetzung einer entsprechenden Gestaltung der Studienordnung und des Lehrangebots für das Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind, vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsHG a.F., ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 3 HRG, wonach die Regelstudienzeit maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung der Studentenzahlen bei der Hochschulplanung, vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsHG a.F. und § 33 Abs. 1 Satz 2 SächsHG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Diese Zwecksetzung kann nur erreicht werden, wenn studiengangfremde oder -neutrale Besonderheiten des Einzelfalls für die Regelstudienzeit unberücksichtigt bleiben.
14 15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2010
16- 12 A 1928/09 -.
17Zum anderen enthält das Ausbildungsförderungsrecht gerade für die Fälle individueller Studienverzögerungen infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren eine eigenständige Regelung. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird diesen Studienverzögerungen durch eine Verlängerung der Förderungsdauer und nicht durch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer Rechnung getragen. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Zeiten einer Schwangerschaft und die Erziehungszeiten förderungsrechtlich nur bei der Förderungsdauer und nur dann zu berücksichtigen, wenn zwischen Schwangerschaft und/oder Erziehungsbedarf und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer ein kausaler Zusammenhang besteht, würde unterlaufen, wenn eine auf den gleichen Gründen beruhende hochschulrechtliche Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit, ohne, dass eine entsprechende Kausalität gefordert würde, auf der vorgelagerten Ebene der Förderungshöchstdauer zu berücksichtigen wäre.
18Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge, die Nichtberücksichtigung der schwangerschafts-, mutterschutz- und familienbedingten Verlängerungszeiten bei dem Beginn der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG stelle auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Art. 6 GG eine ungerechtfertigte Benachteiligung der von den zeitlichen Nachteilen der Kinderziehung betroffenen Elternteile dar, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund ersichtlich sei, nicht durch.
19Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das durch Art. 20 Abs. 1 GG verbürgte Sozialstaatsprinzip geboten, die Förderungshöchstdauer um den Zeitraum einer
20- hier auch erfolgten - Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu verlängern.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 -, FamRZ 1993, 1007, juris, und vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768, juris; Beschlüsse vom 2. Juli 2007 - 4 A 4837/04 -, vom 17. Juni 2010 - 12 A 1620/08 -, vom 6. Juli 2010 - 12 A 3300/08 -, und vom 25. November 2010 - 12 A 1745/09 -.
22Der erkennende Senat hat auch weiterhin keinen Anlass, hiervon für die Fälle der Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG abzuweichen.
23Etwas anderes gilt insoweit auch nicht unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 6 GG. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch im Ausbildungsförderungsrecht nicht gehalten, unter Hintanstellung vor allem haushaltsrechtlicher Belange jede mit der Elternschaft zusammenhängende wirtschaftliche oder zeitliche Belastung auszugleichen, ihm steht vielmehr auch insoweit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 5 B 178/96 -, Buchholz 436.36 § 18a BAföG Nr. 5, juris.
25Der Gesetzgeber hat für die Rückzahlungsphase der Benachteiligung von Auszubildenden infolge der Kindererziehung neben dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Teilerlass wegen Kinderbetreuung nach § 18b Abs. 5 BAföG insbesondere mit der familienbezogenen Freistellungsmöglichkeit des § 18a Abs. 1 BAföG Rechnung getragen. Dass dies den Anforderungen des Art. 6 GG nicht genügen würde, drängt sich jedenfalls nicht auf.
26Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
27- Sind bei der Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer Hochschulsemester zu berücksichtigen, bei denen die Voraussetzungen für eine Beurlaubung aus Gründen der Schwangerschaft vorlagen?
- Kommt eine Nichtanrechnung von Semestern bei der Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer nur dann in Betracht, wenn für einzelne Semester eine Beurlaubung erfolgt ist?
- Verlängert sich das Ende der Förderungshöchstdauer um Zeiten des Mutterschutzes, des Beschäftigungsverbots und der Erziehungszeiten?
lassen sich, wie oben dargelegt, auf der Grundlage des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.
32Die Berufung ist, ungeachtet der Frage, ob die Klägerin diesen Zulassungsgrund tatsächlich geltend machen wollte, auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO nicht verletzt. Ihm musste sich die weitere Aufklärung des Sachverhalts dazu, ob die Klägerin im Sommersemester 2004 hätte beurlaubt werden können, nicht aufdrängen. Wie oben ausgeführt, kommt es hierauf mangels Erteilung einer förmlichen Beurlaubung nicht entscheidungserheblich an.
33Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen
34§ 108 Abs. 1 VwGO berufen, weil weder ihre Schwangerschaft noch die Geburt des Kindes im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erwähnt wurden. Dass einzelne Umstände in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt werden, zwingt nicht zu der Annahme eines Verstoßes gegen das sog. Selektionsverbot, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Selektionsverbot sind vielmehr eindeutige Hinweise notwendig. Solche Hinweise liegen etwa dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt.
35Vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO,. 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 25.
36Dies ist hier - wie oben dargelegt - nicht der Fall.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
38Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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