Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 970/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Mit dem Hochschulwechsel der Klägerin im Oktober 2010 an die Kunsthochschule L. ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 45a Abs. 1 BAföG kraft Gesetzes auf das bei dieser Hochschule errichtete und für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung, vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 BAföG, - hier das Studentenwerk T. -I. - übergegangen. Das Rubrum wurde von Amts wegen entsprechend geändert.
3Die Beschwerde ist nicht begründet.
4Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Die Erfolgsaussichten der Klage sind als nur gering einzuschätzen. Der angefochtene Bescheid vom 29. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2010 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
7Die Bescheide, mit denen der Bewilligungsbescheid vom 28. August 2008 in Anwendung des § 53 Abs. 1 BAföG für die Zeit von März 2009 bis August 2009 aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 2.190,- € verlangt wird, dürften hinsichtlich der Aufhebung ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG finden. Danach wird ein Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, und zwar vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, wenn diese - wie hier - zuungunsten des Auszubildenden wirkt. Ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert sich u.a. dann, wenn in dem Ausbildungsverhältnis eine Änderung eintritt, etwa weil die Ausbildung beendet oder abgebrochen, vgl. § 15b Abs. 3 und 4 BAföG, oder längerfristig, z.B. durch eine - damit in Einklang auch auf die Förderungshöchstdauer nicht anzurechnende -,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 12 A 1745/09 -; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 48, Rn. 5.4 und 5.2.1,
9Beurlaubung, unterbrochen wird.
10Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 53, Rn. 8.
11In diesen Fällen fehlt es jeweils an einem weiteren Betreiben der Ausbildung, welches für die weitere Förderung einer im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 15b Abs. 1 BAföG aufgenommenen Ausbildung in diesen Vorschriften stillschweigend mit vorausgesetzt wird.
12Ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand entfällt ferner, wenn die Ausbildung im Ausland fortgesetzt wird.
13Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 53, Rn. 8.
14Die Gleichstellung der Aufnahme eines Auslandsstudiums mit der Beendigung oder der Unterbrechung einer geförderten Ausbildung ist gerechtfertigt, weil die Auslandsförderung gegenüber der Inlandsförderung ein sog. "aliud" ist. Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen der Förderung einer Ausbildung im Inland als dem Regelfall des § 4 BAföG und der Förderung einer Ausbildung im Ausland nach den §§ 5 und 6 BAföG und unterstellt letztere mit den §§ 5, 5a, 6, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 16, 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 45 Abs. 4 BAföG sowie der BAföG-ZuschlagsV anderen, zum Teil engeren Förderungsbedingungen und -modalitäten.
15Vor diesem Hintergrund dürfte sowohl mit der Aufnahme des Auslandsstudiums in Dänemark im Februar 2009 als auch - daneben - mit der (förmlichen) Beurlaubung der Klägerin für das die Monate März 2009 bis August 2009 umfassende Sommersemester 2009 ein für die der Klägerin mit Bescheid vom 28. August 2008 bewilligte Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand weggefallen sein, der beginnend ab März 2009 bzw. beginnend ab April 2009 bis einschließlich August 2009 eine Änderung dieses Bescheides rechtfertigt.
16Die Klägerin vermag mit ihrem, - auf Fragen der örtlichen Zuständigkeit fokussierten - Klagevorbringen, soweit der Wegfall der ausbildungsförderungsrelevanten Umstände für den Zeitraum von März 2009 bis August 2009 auf der Beurlaubung der Klägerin beruht, schon deshalb nicht durchzudringen, weil diese Veränderung ungeachtet der Zuständigkeitsänderung eingetreten ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Änderung des Bescheides nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG insoweit ab April 2009 aus anderen Gründen rechtswidrig wäre. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Da § 48 SGB X in den Fällen des § 53 BAföG nicht anwendbar ist, ist für eine Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nur insoweit Raum, als deren Berücksichtigung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip gefordert ist. Danach kann die Gewährung von Vertrauensschutz in Betracht kommen, wenn der Auszubildende für die spätere Änderung in keiner Weise verantwortlich ist, er mit ihr nicht rechnen musste und die ausgezahlten Förderungsbeträge guten Glaubens für seinen Ausbildungsbedarf verbraucht hat.
17Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 53, Rn. 20.1, m.w.N.
18Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat die den Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung bedingende Beurlaubung nämlich selbst beantragt. Sie musste ferner damit rechnen, dass die Unterbrechung der mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausbildung auch Einfluss auf deren weitere Gewährung hat. Die bloße Unkenntnis der Rechtslage vermittelt keinen Vertrauensschutz. Die Klägerin war nämlich unter Sorgfaltsgesichtspunkten gehalten, sich über die Wirkungen der Beurlaubung auf die öffentliche Förderung ihrer Ausbildung zu informieren. Dies lag auch deshalb nahe, weil die Hochschule P. -M. mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 mitgeteilt hatte, mit der Beurlaubung ruhten ihre Rechte und Pflichten als Studierende. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine entsprechende Nachfrage bei der Bewilligungsbehörde unzumutbar gemacht hätten.
19Die Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderung für den insoweit allein noch in Betracht zu ziehenden Monat März 2009 scheidet voraussichtlich auch nicht deshalb aus, weil der frühere Beklagte trotz des Wegfalls seiner örtlichen Zuständigkeit infolge der Aufnahme des Auslandsstudiums weiter zur Erbringung der ursprünglich bewilligten Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus § 45a Abs. 2 BAföG, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit das bisher zuständige Amt solange zur weiteren Erbringung der Leistungen verpflichtet bleibt, bis diese von dem nunmehr örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung fortgesetzt werden. Zwar ist für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG abweichend das durch das, aus der BAföG-AuslandszuständigkeitsV ersichtliche, vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG, zuständige Land, hier T. -I. , vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 15 BAföG-AuslandszuständigkeitsV, bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Die Vorschrift des § 45a Abs. 2 BAföG findet jedoch bei dem Eintritt der örtlichen Zuständigkeit nach § 45 Abs. 4 BAföG keine Anwendung.
20§ 45 Abs. 4 BAföG begründet ausdrücklich eine ausschließliche Zuständigkeit mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit nicht im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG wechselt.
21Vgl. Spielbauer, in: Rothe/Blanke, Stand März 2010, § 45, Rn. 15 und § 45a, Rn. 7 und 16.
22Im Übrigen setzt die Auslandsförderung auch nicht die mit Bescheid vom 28. August 2008 nur für den (Regel)Fall des § 4 BAföG - Ausbildung im Inland - bewilligten Leistungen fort.
23Vgl. Schapers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 5, Rn. 3.
24Sie stellt - wie oben ausgeführt - vielmehr gegenüber der Inlandsförderung ein "aliud" dar. Aus diesem Grunde vermag die Klägerin - ungeachtet des Grundsatzes des Vorrangs des spezielleren Gesetzes - die weitere Zahlung der Leistungen auch nicht auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB X verlangen.
25Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Zuständigkeitsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG - wie die Klägerin wohl meint - gegen Unionsrecht verstößt. Die Klägerin, die als deutsche Staatsangehörige auch Unionsbürgerin im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV ist, kann sich allerdings auch gegenüber ihrem Herkunftsstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen, insbesondere auf das, auch die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erfassende Recht des Art. 21 Abs. 1 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Ein Mitgliedstaat hat im Lichte dieser Gewährleistungen, wenn er - wie die Bundesrepublik Deutschland - ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und 12/06 (Morgan) -, abrufbar unter www.curia.europa.eu.
27Dass mit der Sonderregelung der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit für Auslandsstudien in § 45 Abs. 4 BAföG eine solche - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - ungerechtfertigte Beschränkung vorliegen würde, lässt sich nicht erkennen. Die Sonderregelung des § 45 Abs. 4 BAföG soll sicherstellen, dass ein bestimmtes Förderungsamt sich zentral als Auslandsamt mit den Besonderheiten der Ausbildungen und Ausbildungsstätten in dem jeweiligen ausländischen Staat vertraut macht und eine möglichst hohe Sach- und Fachkompetenz erwerben kann. Dieser Vorteil wiegt den - hier allenfalls ein Hindernis für die Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit darstellenden - Nachteil bei Weitem auf, dass die im Ausland studienderen Auszubildenden ihre Förderungsangelegenheit im Allgemeinen nur auf schriftlichem Wege vortragen können und ganz überwiegend schon wegen der großen Entfernungen keine Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache haben.
28Vgl. Spielbauer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 45, Rn. 15.
29Die subjektive Unkenntnis der Klägerin über die Zuständigkeitsänderung infolge der Aufnahme des Auslandsstudiums vermag ein solche ungerechtfertigte Beschränkung nicht zu begründen. Auch die unionsrechtlichen Gewährleistungen entbinden einen Auszubildenden, der eine öffentliche Förderung für seine Ausbildung in Anspruch nimmt, nicht von der Einhaltung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht, sich zumindest bei von ihm selbst in Gang gesetzten Änderungen in seinen Ausbildungsverhältnissen von sich aus über die Wirkungen auf die öffentliche Förderung zu informieren. Aus den oben ausgeführten Gründen kann die Klägerin insoweit auch keinen Vertrauensschutz geltend machen.
30Die Klägerin kann sich schließlich gegenüber der Rückforderung auch nicht auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen und die Zahlung von Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium verlangen. Ein Herstellungsanspruch ist dann gegeben, wenn eine Behörde eine Beratungspflicht verletzt, die ihr dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber obliegt und sich dadurch kausal ein sozialrechtlicher Nachteil für den Berechtigten ergeben hat. Auf der Rechtsfolgenseite muss der Zustand, der ohne die Pflichtverletzung gegeben wäre, durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung hergestellt werden können.
31Vgl. BSG, Urteile vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R -, BSGE 91, 1, juris, und vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R -, BSGE 92, 34, juris, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2010
32- 12 E 637/10 -, und vom 28. September 2010 - 12 E 659/10 -; Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 14, Rn. 25.
33Es kann dahinstehen, ob der Herstellungsanspruch schon an dieser letzten Vorgabe scheitert, weil wegen der Regelung des § 15 Abs. 1 BAföG, wonach der Beginn der Leistung zwingend von der Antragstellung abhängt, eine rückwirkende Förderung grundsätzlich ausgeschlossen ist,
34vgl. Fischer, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 15, Rn. 4; allgemein hierzu: Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 14, Rn. 36ff.
35Es fehlt nämlich jedenfalls an einer Verletzung der hier allein in Betracht zu ziehenden Beratungspflicht des Beklagten nach § 41 Abs. 3 BAföG und § 14 SGB I. Auf einer möglicherweise ungenügenden Aufklärung im Sinne des § 13 SGB I kann ein Herstellungsrecht grundsätzlich nicht beruhen.
36Vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R -, BSGE 91, 1, juris.
37Ein ausdrückliches Beratungsbegehren der Klägerin ist nicht gegeben. Es ist auch weder ersichtlich, dass ein konkreter Anlass zur Beratung ohne Beratungsbegehren (sog. Spontanberatung),
38vgl. hierzu: Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 14, Rn. 9, m.w.N.,
39vorgelegen haben könnte noch, was die Klägerin auch nicht behauptet, dass der frühere Beklagte die Klägerin unrichtig oder missverständlich informiert hätte. Die Pflicht zur Spontanberatung setzt eine für die Verwaltung erkennbare, klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass ein verständiger Antragsteller sie mutmaßlich nutzen würde. Dies ist nach objektiven Merkmalen zu prüfen. Dass die Klägerin jedoch ein Auslandsstudium geplant und auch durchgeführt hat, ist dem Amt für Ausbildungsförderung erst aufgrund des Schreibens vom 23. Juli 2009 bekannt geworden, so dass ein entsprechender Beratungsbedarf der Klägerin vor und während des Auslandsstudiums nicht erkennbar war.
40Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BAföG i.Vm. § 50 Abs. 1 SGB X dürfte die Klägerin nach alledem auch zur Erstattung der für die Monate März 2009 bis August 2009 überzahlten Ausbildungsförderung in Höhe von 2.190,- € verpflichtet sein.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
42Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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