Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 15/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 500,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Wechsel des Antragsgegners eingetreten. Das Rubrum wurde daher entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, von Amts wegen geändert.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
4Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Sie stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 16. Juli 2009 erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig, nicht in Frage.
5Es kann dahinstehen, ob die Festsetzung eines zweiten Zwangsgeldes ohne vorherigen Beitreibungsversuch hinsichtlich des zuerst festgesetzten Zwangsgeldes unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft war. Sie war nämlich jedenfalls wegen fehlender Einräumung einer angemessenen Zahlungsfrist – worauf auch schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat – nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Nach § 60 Abs. 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen mit der Festsetzung des Zwangsgeldes eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. Dem entspricht der Bescheid vom 16. Juli 2009 nicht. Nur zur Vermeidung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes wird darin eine Frist bis zum 31. Juli 2009 gesetzt. Es handelt sich insofern um eine Fristsetzung im Rahmen der Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW) einer dritten Zwangsgeldfestsetzung. Auch der letzte Satz der Bescheidbegründung, der nach Erwähnung von Festsetzung und Androhung die eingeräumte Frist zur Nachholung einer ohne weiteres durchführbaren geforderten Handlung für angemessen erklärt, vermag diese Fristsetzung nicht auch als Zahlungsfrist erscheinen lassen. Da es dort um die Nachholung einer bereits geforderten Handlung (Herausgabe der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG) geht, kann darunter nicht die mit der Festsetzung erstmals zu fordernde Zahlung des zweiten Zwangsgeldes gefasst werden. Nachdem der Gesetzgeber mit § 60 Abs. 2 VwVG NRW das Erfordernis einer derartigen weiteren Fristsetzung noch neben § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW aufgestellt hat,
6vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1981, § 60 5.,
7ist davon auszugehen, dass auch diese Frist dem Schutz des Pflichtigen dient und ohne solche der ganze Verwaltungsakt (hier: die Festsetzung) rechtswidrig ist.
8Vgl. zu § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW: Marwinski, in: Brandt/ Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, E. Rn. 56 und 61; Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1981, § 63 4.; zu § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG des Bundes: Engelhardt/ App, VwVG und VwZG, 8. Aufl. 2008, § 13 VwVG Rn. 3; Sadler, VwVG und VwZG, 7. Aufl. 2010, § 13 Rn. 34 und 43; Rasch, Problem des polizeilichen Zwanges, DVBl. 1980, 1017, 1021.
9Gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtswidrigkeit der zweiten Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 16. Juli 2009 auch die Rechtswidrigkeit der damit verbundenen dritten Zwangsgeldandrohung zur Folge hat, wendet sich die Beschwerdebegründung des Antragsgegners nicht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung unter Berücksichtigung der Nummern 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) die Hälfte der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich einem Viertel der Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes zugrunde.
11Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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