Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 E 1386/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubi-ger wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamt-schuldner.


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