Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1242/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2010 für den Besuch der FMG-Verkehrsfliegerschule Ausbildungsförderung zu bewilligen, nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Die Erfolgschancen der vorliegenden Klage sind als nur gering einzuschätzen. Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung hat, weil der Besuch der Ausbildungsstätte FMG-Verkehrsfliegerschule, die im Sinne des § 2 Abs. 2 BAföG als Ergänzungsschule anerkannt ist, in der vom Kläger gewählten Fachrichtung "Verkehrsflugzeugführer" kein förderungsfähiger Ausbildungsgang im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist. Diese Vorschrift regelt abstrakt und abschließend die Förderungsfähigkeit von Ausbildungen. Sie erfasst in der abstrakten Beschreibung auch nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten am 1. Juli 1990 aufgrund des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 entwickelte Ausbildungsgänge. Ausbildungsförderung wird danach (nur) für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, Berufsfachschulkassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG, Höheren Fachschulen und Akademien, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG, sowie Hochschulen, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, geleistet.
7Nach den vorliegenden Erkenntnissen erfüllt der vom Kläger absolvierte Ausbildungsgang, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nicht die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Zwar handelt es sich ausweislich der Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 10. Mai 2010 um den Besuch einer Berufsfachschulklasse, der einen berufsqualifizierenden Abschluss zum Verkehrsflugzeugführer vermittelt, es fehlt jedoch an der erforderlichen Mindestdauer des Bildungsgangs von zwei Jahren. Die Ausbildung des Klägers, die am 12. April 2010 begonnen wurde, wird nach der Mitteilung der Ausbildungsstätte voraussichtlich im Oktober 2011 - und damit nach nur etwa 18 Monaten - mit der Abschlussprüfung an der Ausbildungsstätte enden. Der Kläger selbst scheint sogar von einer Mindestdauer von nur zwölf Monaten, bei einer durchschnittlichen Dauer von 18 Monaten, auszugehen. Dass die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, wie der Kläger vorträgt, im Einzelfall bis zu 36 Monaten in Anspruch nehmen kann, ist ohne Belang, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine (abstrakte) Mindestdauer des Bildungsgangs fordert. Es ist mithin darauf abzustellen, wie lang der Ausbildungsgang wenigstens dauert und nicht darauf, wie lang er höchstens dauern kann.
8Für das vom Kläger angeführte Redaktionsversehen des Gesetzgebers hinsichtlich solcher - neuen - Bildungsgänge, die eine Dauer von weniger als zwei Jahren haben, besteht kein Anhaltspunkt. Die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Ausweitung der Förderung auf Berufsfachschulkassen und Fachschulklassen, deren - mindestens zweijähriger - Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, damals noch ab Klasse 11, zielte nach der Begründung zu dem Entwurf eines 12. BAföG-Änderungsgesetzes,
9vgl. Bundestags-Drucksache 11/5961 vom 4. Dezember 1989, S. 15,
10darauf, dass Auszubildende mit Hochschulberechtigung nicht aus primär wirtschaftlichen Gründen ein Hochschulstudium wählen, obwohl sie an sich eine Berufsausbildung an einer Berufsfachschule mehr interessiert. Wer sich zum medizinisch-technischen Assistenten ausbilden lässt, sollte zukünftig genauso gefördert werden wie derjenige, der Medizin studiert. Diese Zielsetzung rechtfertigt die gesetzgeberische Entscheidung, für solche studienersetzenden Bildungsgänge eine diesem Zweck auch angemessene Mindestdauer zu fordern.
11Der Ausbildungsgang des Klägers erreicht auch nicht deshalb die erforderliche Mindestdauer, weil nach dessen Abschluss mit dem Erwerb der Verkehrspilotenlizenz noch eine weitere sechs- bis zwölfmonatige Ausbildung bei einer Fluggesellschaft folgt. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass diese weitere Ausbildung als Ausbildungsabschnitt in den Ausbildungsgang "Verkehrsflugzeugführer" integriert und damit deren Bestandteil ist.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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