Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2170/10

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. C. aus L. beigeordnet.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.


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