Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 266/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 854,17 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Elternbeitragssätze der Elternbeitragssatzung des S. -T. -Kreises vom 28. April 2008 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 der Satzung) seien mit höherrangigem Recht vereinbar.
4Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Mit dieser Regelung hat der Bund von der ihm nach Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zukommenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, BVerfGE 97, 332 ff., juris; OVG NRW, Urteile vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, Gemeindehaushalt 2008, 278, juris, und vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 –, NWVBl 1994, 376, juris, und – 16 A 571/94 –, NWVBl 1994, 381, juris.
6Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der bis zum 15. Dezember 2008 einschl. und damit auch nach dem zum 1. August 2008 erfolgten Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), dem Vierten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII - vom 30 Oktober 2007, GV. NRW. S. 462, geltenden Fassung können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 und 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII wirkt unmittelbar; einer zusätzlichen landesrechtlichen Ermächtigung für die Erhebung von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen bedarf es nicht.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 – 5 C 6.96 –, FEVS 48, 16 ff., juris, zu der insoweit im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163 (1166).
8Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Teilnahmebeiträgen ist von dem nachträglich durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG – vom 27. Dezember 2004, BGBl I S. 3852, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügten Landesvorbehalt für die Finanzierung von Tageseinrichtungen (§ 74a SGB VIII),
9vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 – 12 A 3045/06 -, MüLü 50, 217 ff., juris,
10unberührt geblieben (§ 74a Satz 2 SGB VIII).
11An dem Fortbestand der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hat sich durch die Änderung des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII durch das zum 16. Dezember 2008 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz – KiföG – vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403, nichts geändert. Die insoweit erfolgte Streichung des Begriffes der "Teilnahmebeiträge" dient allein der nunmehr vollzogenen Differenzierung zwischen der öffentlich-rechtlichen Heranziehung zu den Kosten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kostenbeitrag) und der Kostenbeteiligung in den durch Träger der freien Jugendhilfe geführten und im Rahmen privatrechtlicher Nutzungsverhältnisse genutzten Einrichtungen (Teilnahmebeitrag).
12Vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 18.
13Eine inhaltliche Modifizierung der hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Heranziehung zu den Kosten der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen ist damit nicht verbunden.
14Gegenüber diesen bundesrechtlichen Festlegungen kommt § 23 Abs. 1 KiBiz kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Nach der genannten Bestimmung können für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Die Regelung beschränkt sich danach im Wesentlichen auf die fast wortgleiche Wiederholung der bundesrechtlichen Ermächtigung zur Erhebung von Teilnahmebeiträgen (Kostenbeiträgen).
15Soweit § 23 KiBiz die Art und Weise ("wie") der Erhebung von Elternbeiträgen regelt und dabei in Absatz 4 vorgibt, an welchen Kriterien sich die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen auszurichten hat (Satz 1 des Absatzes 4) bzw. ausrichten kann (Satz 2 des Absatzes 4), wird ebenfalls der bundesrechtliche Rahmen nicht überschritten.
16Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz ist zwingend vorgegeben, dass in dem Fall, in dem das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, eine soziale Staffelung vorzunehmen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
17vgl. zur insoweit erfolgten nachträglichen Ergänzung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 14/4410): Beschlussempfehlung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration, LT-Drucks. 14/5229, S. 21, 54, Annahme der Beschlussempfehlung in der 2. Lesung am 24. Oktober 2007, Plenarprotokoll 14/71, S. 8149,
18sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen sind. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz ist die Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung für Geschwisterkinder in das
19– pflichtgemäße – Ermessen ("kann") gestellt. Damit halten sich die landesrechtlichen Vorgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 SGB VIII in der bis zum 15. Dezember 2008 einschl. geltenden Fassung, wonach Landesrecht zusätzlich eine – nach der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nicht erforderliche und den bundesrechtlichen Zumutbarkeitsregelungen der § 90 Abs. 4 und 5 SGB VIII lediglich als "Grobraster" vorgeschaltete,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 – 5 C 6.96 -, a.a.O. -
21Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen lediglich vorschreiben (Hervorhebung durch den Senat) kann aber selbst nicht im Einzelnen festsetzen muss.
22Vgl. zur Vereinbarkeit der damaligen nordrhein-westfälischen Kombination einer Staffelung nach Einkommensgruppen mit ergänzenden Regelungen zur Geschwisterermäßigung nach dem GTK mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 15. September 1998
23– 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2008 – 12 A 1157/08 -.
24Dass § 23 Abs. 4 KiBiz eine soziale Staffelung nicht nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Betreuungszeit vorgibt, stellt keine Überschreitung der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dar. Vielmehr greift die Bestimmung damit lediglich ein Differenzierungskriterium auf, das bereits der Ermächtigung zur Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz Nr. 3 SGB VIII immanent ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 – 5 C 6.96 -, a.a.O.: "... Dabei kann und muss gegebenenfalls nach weiteren kostenrelevanten Gesichtspunkten, z.B. Ganztages- oder Halbtagesplatz, Gruppengröße, Betreuungs- und Beschäftigungsintensität, differenziert werden. ..."
26Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Änderungen des § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII durch das zum 16. Dezember 2008 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII n.F. sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Gemäß
27§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII n.F. können als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum bisher geltenden Recht, das lediglich eine Ermächtigung zur Staffelung enthielt, ist nunmehr nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII n.F. eine Verpflichtung zur Staffelung unmittelbar bundesrechtlich vorgegeben, sofern nicht Landesrecht eine solche ausschließt. Fehlt – wie hier – ein solcher landesrechtlicher Ausschluss, bedarf es keiner positiven landesrechtlichen Anordnung der Staffelung wie in § 23 Abs. 4 KiBiz mehr, da sich diese dann unmittelbar aus Bundesrecht ergibt und etwaigem gleichlautendem Landesrecht den konstitutiven Regelungsgehalt entzieht. Soweit § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII n.F. eine nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung von Kriterien benennt, die berücksichtigt werden "können", aber insgesamt oder auch nur teilweise nicht berücksichtigt werden müssen, wird die bisher geltende eingeschränkte Staffelungsermächtigung ("nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen") zugunsten einer flexibleren landesrechtlichen Ausgestaltung erweitert, ohne die schon nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit aufzuheben, die Staffelungskriterien landesrechtlich lediglich vorzuschreiben, ohne sie selbst festzusetzen,. Das Staffelungskriterium der Betreuungszeit ist nunmehr ausdrücklich in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII n.F. benannt; die sonstigen bestimmt benannten Staffelungskriterien (Einkommen, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie) sind angesichts ihrer nicht abschließenden Aufzählung und des damit eröffneten landesrechtlichen Spielraums nicht geeignet, teilidentische Staffelungskriterien des Landesrechts (§ 24 Abs. 4 KiBiz: soziale Staffelung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Einkommensgruppen, Geschwisterkinder) zu unterbinden.
28Die rechtliche Prüfung einer konkreten Staffelung von Elternbeiträgen hat dem besonderen Charakter dieser Beiträge Rechnung zu tragen. Wie bereits dargelegt, leitet sich die Gesetzgebungskompetenz aus dem Sachgebiet der öffentlichen Fürsorge ab. Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nicht eng auszulegen und erfasst nicht nur die Jugendfürsorge im engeren Sinn, sondern auch die Jugendpflege, die das körperliche, geistige und sittliche Wohl aller Jugendlichen fördern will, ohne dass eine Gefährdung im Einzelfall vorzuliegen braucht. Der für die Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz ausschlaggebende Schwerpunkt des zu regelnden Sachverhalts liegt deshalb in der fürsorgenden Betreuung durch Kindergärten mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit präventiver Konfliktvermeidung.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, a.a.O.
30Elternbeiträge sind als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art keine Steuern. Sie sind keine Gemeinlasten, die alle Inländer treffen, und werden insbesondere nicht ohne individuelle Gegenleistung erhoben. Sie sind vielmehr bundesrechtlich als – fakultativer – Annex der voraussetzungslos nach §§ 22, 24 SGB VIII gewährten staatlichen Förderung von Kindern in Tagesstätten ausgestaltet; Elternbeiträge sind nicht von allen, sondern nur von denjenigen zu entrichten, die die Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen und denen bzw. deren Kindern damit der Vorteil der staatlichen Förderung (Betreuung, Erziehung und Bildung) zugute kommt. Im Rahmen der landesgesetzlichen Mischfinanzierung von Kindertagesstätten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Land NRW und die Beitragspflichtigen zielen die Elternbeiträge zudem von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind – auch unter Berücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge – gerade bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen,
31vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 – 8 NB 1.95 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74, juris –
32auf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet.
33Vgl. zur Bedeutung und zur Bezugsgröße des Deckungsgrades: OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 12 A 72/10 –.
34Dabei werden sie nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung gegenüber den verbleibenden Beitragspflichtigen führen; hieraus etwa resultierende Finanzierungslücken gehen ausschließlich zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Die Elternbeiträge treten damit in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und werden deshalb lediglich als die staatliche Leistungsgewährung reduzierende Minderungsposten angesehen.
35Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, a.a.O. und vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 –, a.a.O., und – 16 A 571/94 –, a.a.O.
36Während im Steuerrecht der staatliche Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und daher sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen, steht aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung, in Frage.
37Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, a.a.O., m.w.N.
38Für den staatlichen Leistungsbereich ist unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anerkannt,
39vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8/84 –, BVerfGE 75,40 ff., juris; Beschluss vom 26. April 1988 – 1 BvL 84/86 –, BVerfGE 78, 104 ff., juris; Beschluss vom 9. November 1988 – 1 BvL 22/84 u.a. –, BVerfGE 79, 87 ff. , juris; Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 u. 48/87 –, BVerfGE 81, 156 ff. , juris; Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, BVerfGE 97, 332 ff, juris. Kammerbeschluss vom 3. Juli 2001 – 1 BvR 2337/00 u.a. –, NVwZ 2002, 197 ff. , juris; OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, a.a.O., Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 –, a.a.O.,
40die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/09 –, a.a.O., Urteil vom 13. Juni 1994
42– 16 A 2645/93 –, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988
43– 1 BvL 84/86 –, a.a.O., und Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 u. 48/87 –, a.a.O.
44Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem anerkannt, dass das Grundgesetz keinen eigenständigen Gebührenbegriff enthält, aus dem sich unmittelbar Kriterien für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen ableiten ließen, und weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Staffelung verbieten. Ebenfalls ist geklärt, dass mit einer Abgabenregelung neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden können.
45Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, a.a.O.
46"Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung (Hervorhebung durch den Senat) in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will."
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, a.a.O.
48Die Ausführungen der Kläger zu aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG resultierenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine beschränkte Verhaltenssteuerung durch Elternbeiträge gehen an dieser verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ersichtlich vorbei.
49Die hier in Rede stehende Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung genügt diesen verfassungs–, bundes- und landesrechtlichen Anforderungen. Das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird durch die Zugrundelegung des Einkommens sachgerecht erfasst und dieses wird im Rahmen der sozialen Staffelung durch die typisierende und pauschalierende Bildung von Einkommensstufen,
50zur Zulässigkeit der Bildung von Einkommensstufen vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 –, a.a.O., und – 16 A 571/94 –, a.a.O.,
51und einem mit dem Anstieg der Einkommensgruppen korrespondierenden Anstieg der Elternbeiträge im Sinne der gesetzlichen Vorgabe "berücksichtigt".
52Den nach Einkommenshöhe stufenweise ansteigenden Beiträgen liegt die abstrakte, typisierende Annahme zugrunde, dass eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich dazu führt, dass der wirtschaftlich Stärkere auch eine höhere Beitragsleistung wirtschaftlich zu tragen imstande und diese ihm bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen auch zuzumuten ist.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, a.a.O.
54Berücksichtigt bei der sozialen Staffelung nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung werden ebenfalls die Betreuungszeiten von 25, 35 und 45 Wochenstunden, die – dem mit höherer Betreuungszeit verbundenen höheren Betreuungs- und Kostenaufwand entsprechend – mit dem Anstieg der Betreuungszeit auch einen ansteigenden Beitrag vorsehen. Die in § 23 Abs. 4 KiBiz vorgegebene Berücksichtigung von Betreuungszeiten bei der sozialen Staffelung ist allerdings nicht auf die Differenzierung beschränkt, wie sie sich aus den in den Gruppenformen aufgelisteten Wochenstunden (25, 35 und 45) ergeben. Der weit gehaltene Bedeutungsgehalt der "Betreuungszeiten" lässt auch Raum für eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete Binnendifferenzierung, wie sie hier auf der Grundlage des – abgestuft – erhöhten Betreuungsaufwandes bei Kindern im Alter bis 1 Jahr und ab 2 Jahren und die entsprechende Gruppenbildung erfolgt ist.
55Das landesgesetzliche Gebot einer "sozialen Staffelung" der Elternbeiträge in § 23 Abs. 4 KiBiz lässt schon aus dem Umstand, dass bei der sozialen Staffelung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (das Einkommen) und die Betreuungszeiten lediglich "zu berücksichtigen" sind, erkennen, dass diese Umstände der Staffelung nicht mit Ausschließlichkeitswirkung zugrundezulegen sind und damit allein die "soziale" Gestaltung der Staffelung bestimmen müssen, sondern dass neben den genannten Umständen weiteren sozialen Gesichtspunkten, die ggf. auch zu einer begrenzten – verfassungsrechtlich unbedenklichen – Verhaltenssteuerung führen können, bei der Staffelung der Elternbeiträge ein eigenständiger Bedeutungs- und Abwägungsgehalt verbleiben soll.
56Die zulässige Einbeziehung weiterer sozialer Gesichtspunkte hat der Satzungsgeber hier vorgenommen. Dies betrifft allerdings weder die Beitragsfestsetzung für das Betreuungsangebot von 35 Wochenstunden noch die Beitragsfestsetzung für das Betreuungsangebot von 45 Wochenstunden.
57Ausweislich der der Beschlussvorlage zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 7. Januar 2008 orientierte sich die Beitragsfestsetzung für das Betreuungsangebot von 35 Wochenstunden an dem bisherigen Betreuungsangebot "Kindergarten", wobei "die bisherigen Beiträge ‚Kindergarten‘ für das Angebot 35 Stunden bestehen" bleiben sollten. Die Beitragsfestsetzung für das Betreuungsangebot von 45 Wochenstunden entsprach "dem bisherigen ‚Kindergarten‘ plus ‚Über-Mittag-Betreuung‘. Dies bedeutet, dass die bisherigen Kindergartenbeiträge nicht erhöht, sondern lediglich der neuen Gesetzeslage entsprechenden angepasst werden". Dass insoweit der Satzungsgeber eine fehlerhafte Zuordnung der jeweiligen Bezugskategorie ("Kindergarten" und "Kindergarten plus Über-Mittag-Betreuung") zu den Betreuungsangeboten von 35 bzw. 45 Stunden vorgenommen hat oder der Beitragsfestsetzung in den beiden Betreuungsangeboten von 35 bzw. 45 Wochenstunden jeglicher Bezug zu dem vom Satzungsgeber über die Bezugskategorien ("Kindergarten" und "Kindergarten plus Über-Mittag-Betreuung") jeweils zugrundegelegten Betreuungs- und Kostenaufwand fehlt, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich; entsprechendes gilt für die Annahme eines – abgestuft erhöhten – Betreuungsaufwandes für Kinder im Alter bis einem Jahr und ab zwei Jahren. Die Höhe der sich hieraus ergebenden Stufen zwischen dem Betreuungsangebot von 35 Wochenstunden und dem Betreuungsangebot von 45 Wochenstunden (vgl. etwa Kinder ab drei Jahre und älter, Einkommensstufe 3 [bis 49.084 Euro], 35 Wochenstunden: 80,42 Euro, 45 Wochenstunden: 126,54 Euro, Diff.: 46,12 Euro = 57,35 v.H. von 80,42 Euro; Kinder 0-1 Jahr, Einkommensstufe 6 [bis 85.897 Euro], 35 Wochenstunden: 577,91 Euro, 45 Wochenstunden: 909,34 Euro, Diff. 331,43 Euro= 57,35 v.H. von 577,91 Euro) sind dem jeweils zugrundeliegenden unterschiedlichen Betreuungs- und Kostenaufwand geschuldet.
58Die zulässige Einbeziehung weiterer sozialer Gesichtspunkte ist jedoch insoweit erfolgt, als der Satzungsgeber in allen Beitragsstufen den Abstand zwischen dem Beitragssatz für das neue Betreuungsangebot von 25 Wochenstunden und dem nicht erhöhten Beitragssatz für das – dem bisherigen Betreuungsangebot "Kindergarten" entsprechende – Betreuungsangebot von 35 Wochenstunden mit lediglich 10 v.H. (des Beitragssatzes für das Betreuungsangebot von 35 Wochenstunden – vgl. etwa Kinder ab 3 Jahre und älter, Einkommensstufe 3, 25 Wochenstunden: 72,38 Euro, 35 Wochenstunden: 80,42 Euro, Diff.: 8,40 Euro = 10 v.H. von 80,42 Euro) bemessen hat.
59Diese relative beitragsrechtliche Begünstigung des Betreuungsangebots von 35 Wochenstunden im Verhältnis zum Betreuungsangebot von 25 Wochenstunden wird von einem sachgerechten Grund getragen. Ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 7. Januar 2008 wurde bei einer stichprobenartigen Überprüfung seinerzeit festgestellt, dass etwa 30 v.H. der Eltern das mit dem KiBiz neu eingeführte Betreuungsangebot von nur noch 25 Wochenstunden annehmen würden. Diesem erkennbaren – und im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellten – massiven Rückgang aus "Ersparnisgründen" sollte durch die Anreizwirkung eines Betreuungsangebots entgegengewirkt werden, das gegenüber dem Betreuungsangebot von 25 Wochenstunden eine Steigerung der Betreuungszeit um 40 v.H. bei einem gleichzeitigen Anstieg des Beitragssatzes von nur 11,10 v.H. (vgl. etwa Kinder ab drei Jahre und älter, Einkommensstufe 3, 25 Wochenstunden: 72,38 Euro, 35 Wochenstunden: 80,42 Euro, Diff.: 8,40 Euro = 11,10 v.H. von 72,38 Euro) vorsieht oder – mit Blick auf den bisher praktizierten Betreuungsstandard "Kindergarten", der dem Betreuungsangebot von 35 Wochenstunden entspricht – bei dem eine Einsparung von lediglich 10 v.H. des Beitragssatzes für das Betreuungsangebot von 35 Wochenstunden mit einer deutlichen Reduzierung der Betreuungszeit von rd. 29 v.H. einhergeht. Ziel war ausweislich der Beschlussvorlage, zu gewährleisten, dass "der Kindergarten seinem Bildungsauftrag bei höherer Betreuungszeit besser nachkommen kann und verhindert werden soll, dass gerade besonders förderungswürdige Kinder den Kindergarten aus Kostengründen nur 25 Stunden besuchen". Die beitragsrechtliche Begünstigung des aus der – von den Klägern nicht in Frage gestellten – Sicht des Satzungsgebers wirksameren Betreuungsangebots mit einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden dient mit ihrer – wenn auch mit Blick auf ausgeprägt kostenorientierte Erwägungen der Eltern oder bei anderweitig gegebenen Betreuungsmöglichkeiten nur beschränkt möglichen – Verhaltenssteuerung aufgrund der Verknüpfung einer ansonsten lediglich in geringem Umfang möglichen Kostenentlastung mit einer gleichzeitig eintretenden hohen Leistungsreduzierung unmittelbar dem jugendhilferechtlichen Ziel einer möglichst effektiven Förderung aller Kinder und möglichst optimalen Umsetzung des den Kindertageseinrichtungen zukommenden eigenständigen Bildungs- Erziehungs- und Betreuungsauftrags (vgl. § 3 Abs. 1 KiBiz).
60Dass, wie die Kläger ausführen, auch die Steigerung der Betreuungszeit auf 45 Stunden zu einer Verbesserung der Förderung und Betreuung führt, mag zutreffen, verkennt jedoch die Zielrichtung der Anreizwirkung, wie sie aus der Beschlussvorlage hervorgeht. Ziel war es, den bisherigen und für besser erachteten Betreuungsstandard "Kindergarten", der dem Angebot einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden entspricht, weiterhin möglichst vielen Kindern zugute kommen zu lassen und die erkennbare – offenbar vorrangig aus Kostengesichtspunkten gesteuerte – Abwanderungsbewegung in den aus der Sicht des Satzungsgebers weniger effektiven Betreuungssektor von 25 Wochenstunden wenn schon nicht zu verhindern, so doch zumindest im Interesse der betroffenen Kinder abzuschwächen. Eine gleichzeitige Begünstigung auch des dann immer noch teureren Angebots einer Betreuung von 45 Wochenstunden war vor diesem Hintergrund weder geboten noch angesichts der zu bewältigenden Konfliktlage geeignet, Eltern, für die die Betreuungskosten offenbar so erhebliches Gewicht hatten, dass sie ihre Kinder nicht einmal mehr 35 Wochenstunden, sondern nur noch 25 Wochenstunden betreuen lassen wollten, von einer Reduzierung der Betreuung auf 25 Wochenstunden abzuhalten.
61Die absolute Höhe des Elternbeitrags von monatlich 909,34 Euro in der zweithöchsten Einkommensgruppe 6 (73.627 Euro – 85.897 Euro) begegnet mit Blick auf die hierfür gebotene professionelle Betreuungsleistung im Monat von insgesamt 180 Betreuungsstunden (45 Wochenstunden x 4) und einem sich hieraus ergebenden Preis von 5,05 Euro pro Stunde bei Kindern im Alter bis zu einem Jahr offensichtlich keinen Bedenken. Dass der Jahresbetrag des Elternbeitrags mit 10.912,08 Euro gemessen an dem "niedrigsten" Einkommen in der genannten Einkommensstufe von 73.627 Euro einen Anteil am Jahreseinkommen von 14,82 v.H. erreicht, ist allein nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Belastung anzunehmen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Belastungsquote bei einem gleichbleibenden Beitragssatz am Beginn einer Einkommensstufe immer höher ist als am Ende der Einkommensstufe, diese Ungleichbehandlung jedoch der Stufenbildung immanent und im Rahmen der bei Massenerscheinungen zulässigen Pauschalierung und Typisierung hinzunehmen ist. Die Schwankungsbreite innerhalb der Stufe beträgt lediglich max. 2,12 Prozentpunkte und bewegt sich damit ohne signifikante Progressionssprünge innerhalb der systembedingten Bandbreite einer Stufenbildung.
62Des Weiteren ist in die Bewertung einzustellen, dass der Mittelwert der Belastungsquote in der Einkommensstufe 6 13,76 v.H. ausmacht (bei den Klägern beträgt die Belastungsquote bei einem Einkommen von 85.960 Euro, das an sich eine Einstufung in die nur bis 85.897 Euro reichende Einkommensstufe 6 gar nicht gerechtfertigt hätte, sogar nur 12,69 v.H.) und darüber hinaus in der Begründung des Zulassungsantrags die entlastenden staatlichen Leistungen des Familienlastenausgleichs, wie insbesondere das Kindergeld, das von vornherein nicht auf das elternbeitragsrechtliche Einkommen angerechnet wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 der Elternbeitragssatzung), und die erleichterte steuerliche Geltendmachung von Kindergartenbeiträgen keine Erwähnung finden. Die vorstehenden Erwägungen gelten erst recht für die ab dem Monat November 2008 aufgrund des Wechsels des Kindes in die Beitragsgruppe "2 Jahre" geltenden niedrigeren Beitragssätze.
63Schließlich wird verkannt, dass der Gesetzgeber den Fall der Unzumutbarkeit der Beitragsbelastung gesondert geregelt hat. Mit der Unzumutbarkeit der Beitragsbelastung wird kein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in Frage stellender Gesichtspunkt angesprochen, sondern lediglich die Frage eines Erlasses der festgesetzten Elternbeiträge aufgeworfen. Wenn Belastungen durch Elternbeiträge dem Kind und seinen Eltern nicht zumutbar sind, soll nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (sowie § 3 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung enthält § 90 Abs. 4 SGB VIII weiterführende Regelungen, sofern Landesrecht keine abweichende Bestimmung trifft. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist keine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungs-verfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären.
64Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2009 – 12 A 1281/09 –, juris; Beschluss vom 21. September 2007 – 12 A 1156/07 –, juris.
65Dass die Beitragssätze in der Änderungssatzung gesenkt worden sind, hat auf die Rechtmäßigkeit der höheren Beitragssätze keine Auswirkung.
66Entgegen der Auffassung der Kläger weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu beantworten waren.
67Dementsprechend hat die Rechtssache auch kein grundsätzliche Bedeutung i.S.d.
68§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
69Schließlich greift auch die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihre Ausführungen zum Ermessen/Gestaltungsspielraum nicht zur Kenntnis genommen und sei darauf "mit keinem Wort" eingegangen, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. auf das Urteil des beschließenden Senats vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, a.a.O., Bezug genommen, in dem ausdrücklich und unter weiterer Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung auf die weite Gestaltungsfreiheit im Rahmen der staatlichen Leistungsgewährung hingewiesen worden ist (S. 13 des Urteilsabdrucks). Wenn das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Aufnahme des Vortrags der Kläger zu den unterschiedlichen Steigerungsraten zwischen den in Rede stehenden Einkommensstufen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und in Anknüpfung an das oben genannte Urteil des beschließenden Senats die Einkommensstufenbildung nach der Elternbeitragssatzung, insbesondere also die von den Klägern angesprochene Beschränkung der Stufe zwischen dem Angebot einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden und einer Betreuungszeit von 25 Wochenstunden auf 10 v.H., in den Urteilsgründen als den rechtlichen Vorgaben "ersichtlich" entsprechend wertet, dann kommt darin – sicherlich verkürzt, dennoch ohne weiteres nachvollziehbar – die Auffassung zum Ausdruck, dass die mit der Stufenbildung bezweckte Verhaltenssteuerung von der weiten Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers umfasst ist.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
71Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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