Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 600/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhe¬bung des Bescheides der Oberfinanzdirektion D. vom 23. Mai 2007 und deren Wider¬spruchsbescheides vom 5. Dezember 2007 ver¬urteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 den kinderbezogenen Anteil im Familienzu¬schlag bzw. den Unterschiedsbetrag nach § 40 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz in Anrechnung der für diesen Besoldungsbestandteil bereits er¬brachten Leistungen ohne eine Kürzung nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen und auf den sich daraus bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit ergebenden Nachzahlungsbetrag ab Rechtshän-gigkeit sowie auf die für die Zeit nach Rechts-hängigkeit bis zur Zustellung des Beru¬fungsur¬teils weiter fällig gewordenen monatlichen Diffe-renzbeträge ab dem Eintritt ihrer jeweiligen Fäl¬ligkeit Zinsen in Höhe von 5 Pro¬zentpunk¬ten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläge¬rin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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