Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2200/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht bereits rechtskräftig ist, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin geändert.

Der Bescheid des beklagten Landes vom 25. November 2008 wird aufgehoben, soweit hierin eine den Betrag von 92.392,85 Euro übersteigende Abwasserabgabe (37.088,80 Euro für CSB, 37.686,87 Euro für Phosphor, 17.617,18 Euro für Kupfer) festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung 51% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und 48% der Kosten des Berufungsverfahrens, das beklagte Land trägt 49% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und 52% der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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