Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 3211/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ver¬waltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2006 geändert.

Der Beschluss der Beklagten vom 6. Februar 2002 wird aufgehoben, soweit die von der Klägerin geltend gemachten Gemeinkosten¬zuschläge in Form der Sach- und Kapitalkosten nicht anerkannt wurden.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. Dezember 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zu¬rückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.

Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Voll¬streckungs¬¬gläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken¬den Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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