Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 644/10
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ableh-nungsbescheides vom 16. 6. 2008 verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 4. 12. 2007 unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betra¬ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 1977 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. 12. 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt, damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) stellte auf diesen Antrag mit Bescheid vom 26. 2. 2001 Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG (damals § 51 Abs. 1 AuslG) fest. Der Kläger erhielt am 23. 4. 2001 zunächst eine Aufenthaltsbefugnis, ab 15. 2. 2006 eine Aufenthaltserlaubnis und ab 18. 12. 2007 eine Niederlassungserlaubnis.
3Das Amtsgericht L. verurteilte den Kläger durch Urteil 27 Js 191/03 vom 26. 1. 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 8 Euro. Nach den Feststellungen in der Anklageschrift, auf die das Amtsgericht zur Begründung Bezug nahm, hatte der Kläger am 1. 1. 2003 gegen 0.45 Uhr in erheblich alkoholisiertem Zustand (1,16 Promille) eine Bierflasche in Richtung des Türstehers einer L1. Diskothek geworfen, um sich Zutritt zu verschaffen. Die Flasche traf einen unbeteiligten Dritten, der eine Prellung an der Schläfe erlitt. Das Strafurteil ist seit dem 3. 2. 2004 rechtskräftig, die Tilgungsreife der Verurteilung tritt unter der Voraussetzung künftiger Straffreiheit am 26. 1. 2014 ein.
4Am 4. 12. 2007 beantragte der Kläger auf einem Formblatt der Beklagten seine Einbürgerung. Darin ließ er die Rubrik für Strafverurteilungen unausgefüllt und kreuzte stattdessen das Feld "keine Straftaten" an. In die Rubrik für eingestellte Ermittlungsverfahren trug er das Aktenzeichen eines 2005 eingestellten Verfahrens der Staatsanwaltschaft C. ein. Von seiner Strafverurteilung durch das Amtsgericht L. erfuhr die Beklagte aus dem Zentralregisterauszug. In seinem Lebenslauf gab er an, seit September 2006 als freier Journalist bei der E. in C1. und beim X. in L. zu arbeiten.
5Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrags machte der Kläger geltend, in seinem Fall sei eine Ermessensentscheidung zu treffen, für die die Beklagte den Hintergrund der Verurteilung prüfen müsse. Sein journalistischer Arbeitsbereich bei der E. betreffe den Nahen Osten. Er habe eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
6Mit Bescheid vom 16. 6. 2008 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab, weil seine Strafverurteilung die Unbedenklichkeitsgrenze von 90 Tagessätzen in § 12a Abs. 1 StAG mehr als nur geringfügig überschreite. Eine Prüfung, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben könne, werde nicht mehr vorgenommen. Es sei nunmehr zu prüfen, ob die begangene Straftat außer Betracht bleiben könne. Hierzu bedürfe es einer umfangreichen Ermessensentscheidung, die sowohl die Interessen des Antragstellers als auch das öffentliche Interesse, das gegen eine Einbürgerung spreche, angemessen berücksichtige. Eine Ermessensabwägung habe jedoch nicht zu einer für den Kläger positiven Entscheidung führen können, weil die Höhe der Verurteilung den Ermessensrahmen von 90 + 21 = 111 Tagessätzen überschreite.
7Mit der am 17. 7. 2008 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, eine Ermessensausübung habe erkennbar nicht stattgefunden. Seiner Strafverurteilung habe eine Ausnahmesituation vor einer Diskothek in der Neujahrsnacht zugrunde gelegen, die bereits sechs Jahre zurückliege. Wegen einer Alkoholisierung sei er zumindest unter Umständen leicht in seiner Schuldfähigkeit gemindert gewesen.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. 6. 2008 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat die Auffassung vertreten, für eine Prüfung, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben könne, sei entgegen missverständlicher Darstellungen in der Anhörung kein Raum. Denn die Verurteilung des Klägers überschreite die Unbedenklichkeitsgrenze um 30 Tagessätze. Dies sei keine geringfügige Überschreitung mehr. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen (VAH) des Bundesministeriums des Innern (BMI) sei eine Überschreitung geringfügig, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze überschreite.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die gegen den Kläger verhängte Geldstrafe übersteige die Grenze von 90 Tagessätzen nicht geringfügig. Jedenfalls eine Überschreitung des festgelegten Strafrahmens um mehr als 30 %, wie sie im Fall des Klägers vorliege, sei nicht mehr geringfügig. Dass strafrechtliche Verurteilungen erfahrungsgemäß häufig monatsweise ausgesprochen würden, spreche nicht gegen diese Beurteilung, weil diese Praxis in erster Linie bei Freiheitsstrafen bestehe. Ferner sei zu bedenken, dass die Vorschrift auch Gesamtstrafen und die Kumulierung von Verurteilungen erfasse.
14Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, mit der Begrenzung der Überschreitung der Bagatellgrenze auf 21 Tagessätze legten die VAH eine starre Grenze fest, die diejenige Einzelfallbetrachtung völlig ausschließe, die der Gesetzgeber gewollt habe. Mit dem Begriff der Einzelfallbetrachtung habe der Gesetzgeber nicht nur die Möglichkeit eröffnet, hinsichtlich der zahlenmäßigen Überschreitung der Bagatellgrenze den Einzelfall zu betrachten, sondern auch, sich im Einzelfall mit dem materiellen Inhalt der Straftat auseinander zu setzen.
15Der Kläger beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit dem ergänzenden Hinweis, nach dem Willen des Gesetzgebers sei in einer Verwaltungsvorschrift präzisiert worden, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "geringfügig" zu verstehen sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Strafakten der Staatsanwaltschaft L. Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
23Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nur teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger mit ihr die Einbürgerung begehrt. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. 6. 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, A.). Begründet ist die Verpflichtungsklage hingegen insoweit, als der Kläger mit ihr hilfsweise auch die Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags begehrt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, B.).
24A. Der Kläger hat keinen Einbürgerungsanspruch. Auf seinen am 4. 12. 2007 gestellten Einbürgerungsantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend die §§ 8 bis 14 StAG in ihrer seit dem 28. 8. 2007 geltenden aktuellen Fassung angewendet. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch ergibt sich aus der aktuellen Fassung weder des § 10 Abs. 1 StAG noch des § 8 Abs. 1 StAG.
25I. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers aus § 10 Abs. 1 StAG scheitert daran, dass er die Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt. Nach der 1. Alternative dieser Vorschrift besteht der Einbürgerungsanspruch nur, wenn der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Diese Einbürgerungsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil das Amtsgericht L. ihn durch das Urteil 27 Js 191/03 vom 26. 1. 2004 zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt hat. Diese Verurteilung bleibt auch nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht, weil diese Vorschrift nur Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erfasst. Die Strafverurteilung steht einem Einbürgerungsanspruch des Klägers aus § 10 Abs. 1 StAG grundsätzlich bis zum Eintritt der Tilgungsreife am 26. 1. 2014 entgegen.
26II. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers aus § 8 Abs. 1 StAG besteht ebenfalls nicht. Der Kläger erfüllt bereits nicht die Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StAG, nach der ein Ausländer nur eingebürgert werden kann, wenn er nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Die Strafverurteilung durch das Amtsgericht L. ist auch im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigen, weil die Bagatellstrafgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG auch auf sie anzuwenden sind. Denn nach dem geänderten Einleitungssatz des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG gelten dessen Bagatellstrafgrenzen nunmehr für alle Einbürgerungsarten ("bei der Einbürgerung" statt bis 27. 8. 2007: "Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht").
27Berlit, in: GK-StAR IV-2, Stand: November 2010, § 12a, Rdn. 13.3.
28B. Die Klage hat lediglich mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags Erfolg. Diesen Anspruch hat der Kläger, weil er alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt (I.), die gegen ihn verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen den Rahmen von 90 Tagessätzen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG geringfügig im Sinn des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG übersteigt (II.) und die Beklagte das ihr nach dieser Vorschrift deshalb eröffnete Nichtberücksichtigungsermessen im vorliegenden Fall nicht ausgeübt hat (III.).
29I. Mit Ausnahme der Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG erfüllt der Kläger alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Bei ihm wird die Frist des achtjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG auf sieben Jahre verkürzt, weil er durch die Bescheinigung des Bundesamtes vom 17. 10. 2007 die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen hat. Diese verkürzte Frist erfüllt der Kläger. Sein rechtmäßiger Inlandsaufenthalt begann nach § 55 Abs. 3 AsylVfG mit der Asylantragstellung im Dezember 2000, weil das Bundesamt ihm mit Bescheid vom 26. 2. 2001 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Er hat die Loyalitätserklärung abgegeben (Nr. 1) und besitzt seit dem 18. 12. 2007 eine Niederlassungserlaubnis und damit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Nr. 2). Aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der E. mit einem Brutto-Monatslohn von durchschnittlich 1.100 Euro kann er den Lebensunterhalt für sich ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten (Nr. 3). Seine irakische Staatsangehörigkeit muss er nicht aufgeben (Nr. 4), weil der Herkunftsstaat Irak die Entlassung regelmäßig verweigert und irakische Staatsangehörige daher unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG, IM NRW, Runderlass vom 17. 12. 2008 14-40.03-IRK/2 ). Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 6), die er durch das Zertifikat Deutsch vom 9. 5. 2007 nachgewiesen hat. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nr. 7) muss er nicht nachweisen, weil er seinen Einbürgerungsantrag vor dem 1. 9. 2008 gestellt hat (Art. 5 Nr. 7 Buchst. c, Art. 10 Abs. 4 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. 8. 2007, BGBl. I S. 1970, 2004, 2114).
30II. Die gegen den Kläger verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen übersteigt den Rahmen von 90 Tagessätzen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG geringfügig im Sinn des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Nach dieser Vorschrift wird im Einzelfall entschieden, ob die Strafe oder die Summe der Strafen außer Betracht bleiben kann, wenn diese den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2 geringfügig übersteigt. Das Tatbestandsmerkmal "geringfügig" ist erfüllt, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 StAG um nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe oder 1 Monat Freiheitsstrafe übersteigt. Die anderslautende, mit Nr. 12a.1.3 Satz 2 VAH übereinstimmende Rechtsauffassung der Beklagten, nach der das maximale Maß der Überschreitung 21 Tagessätze oder 3 Wochen Freiheitsstrafe beträgt, ist unzutreffend. Sie ist mit dem aus der Entstehungsgeschichte ableitbaren Sinn und Zweck des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nicht vereinbar. Sie belässt der Vorschrift nämlich kein ausreichendes praktisches Anwendungsspektrum insbesondere bei Freiheitsstrafen.
311. Die abstrakte Konkretisierung der Geringfügigkeitsgrenze hat für Geld- und Freiheitsstrafen einheitlich zu erfolgen. Denn der Gesetzgeber hat für die ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtliche Bewertung von Straftaten sehr weitgehend den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Geld- und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen zugrunde gelegt.
32Staatsangehörigkeitsrechtlich kommt dieser Grundsatz insbesondere in § 12a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StAG zum Ausdruck, der vorschreibt, dass ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, wenn beim Zusammenzählen mehrerer Verurteilungen nach Halbsatz 1 Geld- und Freiheitsstrafe zusammentreffen. Ebenso kommt er in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StAG zum Ausdruck, der die Bagatellstrafgrenzen für Geld- und Freiheitsstrafen gleichwertig auf 90 Tagessätze und 3 Monate festlegt. Die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diese letztgenannte Bagatellstrafgrenze von 3 Monaten für Bewährungsstrafen "als das Äquivalent von 90 Tagessätzen" angesehen hat.
33Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 224/07 vom 30. 3. 2007, S. 436.
34Im Ausländerrecht kommt der genannte Grundsatz in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zum Ausdruck, wonach ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 nicht besteht, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu [...] einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Einen für die Versagung nach Ermessen strukturell ähnlichen Ausschlussgrund mit doppelt so hohen Strafgrenzen enthält § 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG für volljährige ledige Kinder eines Flüchtlings, die im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig waren.
35Mit den genannten ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen hat der Gesetzgeber ersichtlich an den entsprechenden Grundsatz im Strafrecht angeknüpft, welches für die Gesamtstrafenbildung aus Freiheits- und Geldstrafe bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ebenfalls vorsieht, dass ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 54 Abs. 3 StGB). Entsprechendes gilt nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe im Zusammenhang mit erlittener Untersuchungshaft, nach § 43 Satz 2 StGB bei der Ersatzfreiheitsstrafe und nach § 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StGB bei der Bestimmung der Mindestgeldstrafe in den Fällen des Halbsatzes 1 (Geldstrafe anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe bei Fehlen einer gesetzlichen Androhung von Geldstrafe). Schließlich kommt der genannte Grundsatz auch in § 46a StGB zum Ausdruck, wonach das Gericht nach einem Täter-Opfer-Ausgleich oder einer Schadenswiedergutmachung von Strafe absehen kann, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist.
36Die gegenteilige Auffassung des VG Stuttgart, welches die Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG für Geldstrafen einerseits und für Freiheitsstrafen andererseits getrennt vornehmen will, überzeugt den Senat nicht.
37Urteil vom 17. 6. 2010 11 K 80/10 , juris, Rdn. 31 f., ebenso Berlit, a. a. O., Rdn. 42.
38Sie orientiert sich ausschließlich an den für Geld- und Freiheitsstrafen unterschiedlichen Mindeststrafen von einerseits 5 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) und andererseits 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Dieser abstrakte, auf strafzweckorientierten und kriminalpolitischen Gründen beruhende gesetzliche Unterschied in der Untergrenze des Strafrahmens rechtfertigt keine differenzierte Konkretisierung der Geringfügigkeitsgrenze in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Denn das Tatbestandsmerkmal "geringfügig übersteigt" bezieht sich ausdrücklich auf "den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2", also auf das Maß des Überschreitens der gleichwertigen Bagatellstrafgrenzen in diesen Vorschriften.
39So ausdrücklich sogar VG Stuttgart selbst, a. a. O., Rdn. 30; ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 3. 12. 2008 5 K 1079/08.DA , juris, Rdn. 27.
40Es hat hingegen keinen Bezug zu den gesetzlichen Mindeststrafen der §§ 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 2 StGB. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 12a Abs. 1 StAG und seiner Vorgängerbestimmungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Gesetzgeber für seine einbürgerungsrechtliche Wertung bei der Festlegung der Bagatellstrafgrenzen oder bei der Einfügung des Geringfügigkeitsmerkmals etwa an dem Maß des Überschreitens der abstrakten gesetzlichen Mindeststrafen im Strafrecht orientiert haben könnte (18-fache Überschreitung bei Geldstrafen, 3-fache Überschreitung bei Bewährungsstrafen).
412. Bei Freiheitsstrafen hat § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nur dann ein ausreichendes praktisches Anwendungsspektrum, wenn man die Geringfügigkeitsgrenze bei 4 Monaten ansetzt. Jede niedrigere Konkretisierung würde nämlich Einzelfreiheitsstrafen de facto aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen und diesen auf Fälle des Zusammenzählens nach Satz 2 und auf Gesamtstrafen beschränken. Denn eine oberhalb der Bagatellstrafgrenze von 3 Monaten nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG liegende Verurteilung zu einer Einzelfreiheitsstrafe beträgt in der Praxis fast immer mindestens 4 Monate, weil die Strafgerichte nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Senats nahezu ausschließlich nach Monaten bemessene Einzelstrafen verhängen.
42Dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. 10. 2009 19 E 1231/09 , S. 4 des Beschlussabdrucks; ebenso VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 33, vgl. auch Berlit, a. a. O., Rdn. 42.
43Insbesondere bleiben die Grenzstrafen von 90 Tagessätzen Geldstrafe und 3 Monaten Freiheitsstrafe nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StAG bereits zwingend bei der Einbürgerung außer Betracht, lösen also nicht das Nichtberücksichtigungsermessen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG aus. Der Wortlaut "bis zu" in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StAG rechtfertigt nicht die Annahme, die Grenzstrafen selbst fielen nicht mehr in den Bagatellbereich.
44Ebenso Berlit, a. a. O., Rdn. 23, 29; a. A. im Ergebnis zum insoweit gleichlautend formulierten § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG BayVGH, Beschluss vom 2. 10. 2008 10 ZB 08.1556 , juris, Rdn. 2.
45Denn nach der Formulierung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG bilden diese Grenzstrafen den "Rahmen", den die Strafe oder die Summe der Strafen "übersteigen" muss, um das Nichtberücksichtigungsermessen nach dieser Vorschrift zu eröffnen. Durch diese zusätzliche Regelung unterscheidet sich § 12a Abs. 1 StAG von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, der den Altfallanspruch nach seinem Wortlaut "bis zu" schon bei einer Verurteilung zur Grenzstrafe ausschließen mag. Auch die bereits zitierten §§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unterscheiden sich von § 12a Abs. 1 StAG dadurch, dass sie die Grenzstrafe mit der Formulierung "Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" und "Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen" sprachlich eindeutig aus dem Bagatellbereich herausnehmen.
46Gegen das zwingende Außer-Betracht-Bleiben der Grenzstrafen selbst spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Insbesondere lässt sich die Annahme, die Grenzstrafen selbst fielen nicht mehr in den Bagatellbereich, nicht auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 5. 5. 2006 stützen, der vorsah, dass "in der Regel künftig bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Einbürgerung ausschließen" solle.
47Ständige Konferenz der Innenminister und senatoren der Länder, Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 180. Sitzung am 5 5. 2006 in Garmisch-Partenkirchen, S. 13.
48Denn der Gesetzgeber hat mit den Änderungen des § 12a Abs. 1 StAG, die er in Art. 5 Nr. 10 des bereits zitierten Richtlinienumsetzungsgesetzes vorgenommen hat, nur im Kern die Vorschläge der IMK aus dem erwähnten Beschluss umgesetzt, diese jedoch nicht in jeder Hinsicht unverändert übernommen. Das zeigt sich insbesondere an § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG, dessen Inhalt insgesamt nicht Gegenstand des IMK-Beschlusses war.
49Gesetzentwurf der Bundesregierung, a. a. O., S. 255, 436; dazu Berlit, a. a. O., Rdn. 13.1; ders., Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457 (464).
50Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das praktische Anwendungsspektrum des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG bei Freiheitsstrafen auf Fälle des Zusammenzählens nach Satz 2 und auf Gesamtstrafen beschränken wollte.
51Im Ergebnis a. A. VG Darmstadt, a. a. O., Rdn. 28.
52Im Gegenteil legt der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Sinn und Zweck des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG ein Verständnis nahe, welches der Vorschrift auch bei Einzelfreiheitsstrafen einen nennenswerten Anwendungsbereich belässt. Dieser Sinn und Zweck besteht darin, die Einbürgerung straffällig gewordener Ausländer nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde auch dann zu ermöglichen, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2 übersteigt. In dieser Zielsetzung stimmt sie im Ausgangspunkt nach wie vor mit ihren Vorgängerregelungen in § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG 2005 und § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG überein, nach denen ebenfalls im Einzelfall entschieden wurde, ob die Straftat außer Betracht bleiben konnte, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden war. Diese Vorschriften zielten darauf ab, die Einbürgerung von Ausländern, die sich schon lange im Bundesgebiet aufhalten und auf Dauer hierbleiben wollen, durch die Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen gegenüber § 8 StAG zu erleichtern.
53BVerwG, Beschluss vom 3. 3. 1997 1 B 217.96 , InfAuslR 1997, 315, juris, Rdn. 9.
54Diese Zielsetzung der Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Grunde nach weiter beibehalten, als er dem § 12a Abs. 1 StAG durch Art. 5 Nr. 10 des bereits zitierten Richtlinienumsetzungsgesetzes mit Wirkung vom 28. 8. 2007 die hier maßgebliche aktuelle Fassung gegeben hat. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Rechtstreue von Einbürgerungsbewerbern spürbar erhöht: Dazu gehörte nämlich nicht nur die hier streitige Einschränkung des Nichtberücksichtigungsermessens in Satz 3, sondern vor allem die Halbierung der Bagatellstrafgrenzen in Satz 1 (90 statt zuvor 180 Tagessätze bei Geldstrafen, 3 statt zuvor 6 Monate bei Freiheitsstrafen) und die Kumulierung mehrerer für sich genommen zu niedriger Einzelstrafen in Satz 2.
55Gesetzentwurf der Bundesregierung, a. a. O., S. 255, 436; dazu Berlit, in: GK-StAR IV-2, a. a. O., Rdn. 13.1; ders., Änderungen, a. a. O., S. 464.
56Trotz dieser weit reichenden Verschärfung des § 12a Abs. 1 StAG hat der Gesetzgeber das Nichtberücksichtigungsermessen der Einbürgerungsbehörde bei Strafen oberhalb des Rahmens nach den Sätzen 1 und 2 nicht vollständig beseitigt, sondern dem Grunde nach beibehalten. Denn mit der Einfügung des Tatbestandsmerkmals der Geringfügigkeit hat er sich darauf beschränkt, es zusätzlich an ein nicht näher definiertes Maß der Überschreitung dieses Rahmens zu knüpfen. Dessen Beibehaltung dem Grunde nach zeigt, dass der Gesetzgeber ihm als Korrektiv für eine allzu schematische Anwendung der abstrakt-generellen Bagatellstrafgrenzen nach wie vor Bedeutung beimaß.
57Die vorstehende Konkretisierung des Geringfügigkeitsmerkmals ist auch mit dem Sinn des Wortes "geringfügig" noch vereinbar. Dem Wortsinn nach steht dieses Adjektiv für "unbedeutend, nicht ins Gewicht fallend, belanglos".
58Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 3, S. 1004.
59Den Bedeutungsrahmen, der durch diese Umschreibung gekennzeichnet ist, sieht der Senat durch die hier befürwortete Definition als ausgeschöpft, aber nicht überschritten an.
60III. Die Beklagte hat das ihr folglich im vorliegenden Fall nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG eingeräumte Nichtberücksichtigungsermessen nicht ausgeübt. Die fehlerhafte oder unterlassene Ausübung des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG führt zu einem Bescheidungsurteil.
61So zu § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG 2005 BVerwG, Urteil vom 29. 3. 2007 5 C 33.05 , BVerwGE 128, 271, juris, Rdn. 10, 26.
62Für die Ausübung des Nichtberücksichtigungsermessens durch die Beklagte gibt der Senat die folgenden Hinweise: Zu Gunsten des Klägers darf die Beklagte in ihr Ermessen einstellen, dass er als Hochschulabsolvent ein überdurchschnittliches Maß an Integration erwarten lässt, er überdies einen Integrationskurs nach § 43 Abs. 3 AufenthG erfolgreich absolviert hat und sich seit mehr als acht Jahren straffrei führt. Weiter spielt eine Rolle, dass das Amtsgericht L. bei seiner Strafzumessung eine verminderte Schuldfähigkeit des Klägers zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen hat. Zu Lasten des Klägers darf die Beklagte in ihr Ermessen einstellen, dass er die Strafverurteilung in seinem Einbürgerungsantrag verschwiegen hat.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Konkretisierung der Geringfügigkeitsgrenze in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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