Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 644/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ableh-nungsbescheides vom 16. 6. 2008 verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 4. 12. 2007 unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betra¬ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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