Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2580/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 12.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2009 gestellten Antrag des Klägers abgelehnt, ihm eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem Baugenehmigungsnachtrag von diesem Tag zu bewilligen, und die hilfsweise gestellten Klageanträge gegen die der Beigeladenen unter dem 22. November 2007 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fußballstadions in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 10. Juni 2009 und vom 22. September 2009 - sowie gegen weitere Baugenehmigungen zur Errichtung von Parkplätzen - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 22. September 2009 hätten keine erheblichen Gründe vorgelegen. Der Ergänzung der angefochtenen Baugenehmigung durch die Beklagte im Termin habe der anwaltlich vertretene und im Termin selbst anwesende Kläger in der mündlichen Verhandlung Rechnung tragen können. Dem Kläger sei auch keine Schriftsatzfrist zu gewähren gewesen. In der Sache verletze die Baugenehmigung den Kläger nicht seinen Rechten. Das genehmigte Fußballstadion erweise sich ihm gegenüber weder wegen der mit seinem Betrieb verbundenen Lärm- und Lichtimmissionen noch wegen eines unzureichenden Verkehrskonzepts als rücksichtslos.
5Die mit dem Zulassungsbegehren dagegen von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (4.).
61. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
7Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
8a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die im Streit befindliche Baugenehmigung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu seinem Nachteil gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil es bei dem genehmigten Betrieb des Fußballstadions zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf sein Grundstück komme.
9aa) Soweit der Kläger für sein Grundstück das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets beansprucht, für das die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV gelten, ist ihm nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Bestimmung der Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, auf § 2 Abs. 6 Satz 2 der 18. BImSchV bezogen und auf dieser Grundlage argumentiert, die Gebäudeansammlung auf der Südseite der Q. Straße - der das Grundstück des Klägers angehört - sei als Splittersiedlung im Außenbereich und nicht als Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren. Angesichts dieser Außenbereichslage könne der Kläger für sein Grundstück das Schutzniveau des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV eines Kern-, Dorf- und Mischgebiets in Anspruch nehmen.
10Diese Einschätzung, die sich mit derjenigen des 7. Senats im Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, deckt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Kläger setzt der nachvollziehbaren Bewertung des Gebietscharakters durch das Verwaltungsgericht lediglich seine gegenteilige Auffassung entgegen, ohne Gegenargumente zu liefern, die zu einer anderslautenden Gebietsklassifizierung führen könnten. Mit der Erwägung, dass in den letzten Jahren auf den ebenfalls südlich der Q. Straße gelegenen Flurstücken 226, 227, 229 und 230 ein Doppelhaus und andere Bauvorhaben entstanden seien, mit denen die Beklagte selbst eine Verfestigung des Bebauungszusammenhangs bewirkt habe, hat sich bereits der 7. Senat im Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, befasst. Er hat dazu ausgeführt, dass der Kläger damit schon nicht dartue, die von ihm vorgetragene "Verfestigung" sei bereits im grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung eingetreten. Ferner lasse das Vorbringen des Klägers nicht deutlich werden, dass die ihm zufolge nunmehr aus 17 Ein- und Zwei- beziehungsweise Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten bestehende Gebäudeansammlung den üblichen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Bereich der Beklagten entspreche. Anlass, von dieser Wertung in Anbetracht des Zulassungsvorbringens abzurücken, zeigt der Kläger nicht mit seiner ergänzenden Einlassung auf, das Gebiet habe früher zu der Gemeinde F. gehört, deren Ortszentrum bis zur B. reiche; bei der Beurteilung der Gebietsqualität müsse die Trasse der A 33, die mitten durch das Baugebiet laufe, hinweggedacht werden. Der Siedlungssplitter, in dem das Grundstück des Klägers liegt, nimmt nicht am Bebauungszusammenhang des Ortsteils F. - für den es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt - teil. Der Ortsteil F. wird im Osten von der in nord-südlicher Richtung verlaufenden A 33 begrenzt. Der westliche Rand des in Rede stehenden Siedlungssplitters ist ausweislich des vorliegenden aussagekräftigen Karten- und Luftbildmaterials ca. 300 m von der Autobahntrasse entfernt, ohne dass er über eine zusammenhängende Bebauung mit dem Ortsteil F. verbunden wäre.
11Ein für ihn günstigeres Lärmschutzniveau erreicht der Kläger auch nicht mit dem Vortrag, da in dem Gebiet, dem sein Grundstück angehöre, ausschließlich Wohnbebauung vorhanden sei, liege ein Zweifelsfall vor, der zur Bildung eines Mittelwerts von 52,5 dB(A) führen müsse, der bei dem genehmigten Betrieb des Stadions nicht eingehalten werden könne.
12Die Notwendigkeit einer - von den Immissionsrichtwerten des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für sie vorteilhaft abweichenden - Mittelwertbildung kann der Kläger nicht aus § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV herleiten, weil die Vorschrift tatbestandlich nicht einschlägig ist. Wie der 7. Senat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, zutreffend ausgeführt hat, hat § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV - wie sich aus seinem Wortlaut ergibt - nur die Fälle im Blick hat, in denen die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der in einem Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung divergiert. Der - wegen des Vorrangs der kommunalen Planungsentscheidung - eng auszulegende § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV gestattet die Nichtbeachtung der typisierenden bauleitplanerischen Gebietsfestlegung ausnahmsweise nur dann, wenn sich die tatsächliche bauliche Nutzung so weit von der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans entfernt hat, dass die Gemeinde bei einer neuerlichen Überplanung des Gebiets aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) Anlass dazu hätte, die Baugebietsfestsetzung im Sinne der tatsächlich ausgeübten Nutzung zu ändern.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 42; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, § 2 Rn. 22.
14Aber auch davon abgesehen kann der Kläger von den Grundsätzen über die Bildung von Mittelwerten in Gemengelagen, die auch im Anwendungsbereich der 18. BImSchV heranzuziehen sind,
15vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 75; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, § 2 Rn. 31,
16nicht profitieren. Weder stoßen mit dem Vorhabengrundstück, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. SN 260 der Beklagten ("B. /I. ") liegt, der es als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Zentralstadion ausweist, und dem Außenbereichsgrundstück des Klägers Baugebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit aneinander, die ein Mittelwertbildung wie etwa beim Aufeinandertreffen eines allgemeinen Wohngebiets und eines Gewerbegebiets nahelegen würden, noch ist das Schutzniveau eines Außenbereichsgrundstücks einer - für seinen Eigentümer günstigen Mittelwertbildung - zugänglich. Das - hier anzulegende - Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebiets beruht bereits auf einer spezifischen Abwägung zum Ausgleich der Interessenlage von Wohnnutzung und sonstiger (privilegierter) Außenbereichsnutzung, die insbesondere berücksichtigt, dass im Außenbereich einerseits zwar im Einzelfall auch gewohnt werden darf, andererseits aber jederzeit mit der Ansiedlung sonstiger (privilegierter) Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu rechnen ist, zu denen sowohl land- und forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen mit besonders nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung zählen können.
17bb) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV bei dem genehmigten Betrieb des Stadions am Grundstück des Klägers überschritten werden.
18Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2007 zufolge, die nach Nr. 51.1 der Nebenbestimmungen verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung vom 22. November 2007 sei, überschritten die Dauerschall- und Maximalpegel die am Grundstück des Klägers zulässigen Immissionsrichtwerte tags außerhalb wie innerhalb der Ruhezeiten nicht, was die Messungen der Geräuschimmissionen beim Betrieb des Stadions am 16. und am 20. Juli 2008 - durch das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. - und am 14. September 2008 - durch die H. + Partner GmbH - bestätigt hätten. In der Nebenbestimmung Nr. 51.3 sei zudem bestimmt, dass die Immissionsrichtwerte an höchstens 18 Tagen im Jahr überschritten werden dürften, wobei sicherzustellen sei, dass Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit, von 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit und von 55 dB(A) nachts nicht überschritten würden. Bei diesen seltenen Sportereignissen sollten einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Auf eine etwaige Überschreitung des zulässigen Richtwerts durch einen Spielbetrieb in der Nachtzeit komme es nach der mit dem Nachtrag vom 10. Juni 2009 verfügten Spielzeitbeschränkung auf 22 Uhr nicht mehr an.
19Dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Grundstück des Klägers bei dem genehmigten Betrieb des Stadions nichtsdestotrotz nicht gewahrt werden, ergibt sich nicht aus dem von dem Kläger ins Feld geführten Messbericht der TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG (im Folgenden: TÜV Nord) vom 18. August 2009, der auf der Grundlage von Messungen während des Relegationsspiels um den Aufstieg in die Zweite Bundesliga zwischen dem SC Q1. 07 und dem VfL P. am 29. Mai 2009 erstellt wurde.
20Ausweislich dieses Messberichts - den das Verwaltungsgericht gewürdigt hat - wurde anlässlich des von 15.000 Zuschauern im somit ausverkauften Stadion besuchten Spiels am Immissionsort Q. Straße 88 für die Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr (vgl. dazu § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV) - nach Abzug eines Messabschlags von 3 dB(A) gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV - ein Gesamtbeurteilungspegel von 55 dB(A) und für die Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 23 Uhr (vgl. auch dazu § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV) - wiederum nach Abzug des Messabschlags - ein Gesamtbeurteilungspegel von 54 dB(A) ermittelt. Überdies seien häufig kurzzeitige Geräuschspitzen bei Fanäußerungen von 70 dB(A) aufgetreten; der Torschrei habe einen Wert von 79 dB(A) erreicht.
21Dieses Messresultat stellt die in die Baugenehmigung eingegangene Prognose der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2007 nicht durchgreifend in Frage. Denn auch die vom TÜV Nord ermittelten und in dem Messbericht niedergelegten Beurteilungspegel überschreiten schon den - am kritischsten erscheinenden - Ruhezeitenimmissionsrichtwert des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV von 55 dB(A) nicht. Eine Überschreitung des Nachtrichtwerts durch den Spielbetrieb kann nach dem Regelungskonzept aufgrund der Nach träge vom 10. Juni 2009 und vom 22. September 2009 nicht mehr auftreten, weil "Fußballspiele mit Publikum" danach um 22 Uhr zu enden haben und nach 22 Uhr auf richtwertüberschreitende Lautsprecherdurchsagen und Musikeinspielungen zu verzichten ist.
22Etwas anderes legt der Zulassungsantrag nicht mit dem Verweis darauf dar, dass es im Messbericht des TÜV Nord heiße (siehe dort S. 9), aufgrund der Verkehrsbelastung auf der Q. Straße habe ein Teil der von der Nutzung der Sportanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen messtechnisch nicht erfasst werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass in der Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr ein Gesamtbeurteilungspegel von über 55 dB(A) vorherrsche, weil die Geräusche der Stadionnutzung trotzdem ständig auditiv wahrnehmbar gewesen seien.
23Zum einen handelt es sich bei dieser Aussage des TÜV Nord lediglich um eine Vermutung, die sich in den Messergebnissen nicht widerspiegelt. Mit dieser bloßen Vermutung wird eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts zum Nachteil des Klägers durch den genehmigten Stadionbetrieb oder die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag und der von ihm in Bezug genommene Messbericht des TÜV Nord arbeiten weder - in einem ersten Schritt - heraus, inwieweit Verkehrsgeräusche einer Sportanlage zuzurechnen sind - was sich nach Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV bemisst - beziehungsweise, wie bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung mit Fremdgeräuschen umzugehen ist, wofür Nr. 3.2.2.2 Abs. 3 des Anhangs zur 18. BImSchV maßgeblich ist, noch - in einem zweiten Schritt -, wie sich das Zusammenspiel der Verkehrsgeräusche auf der Q. Straße und der Stadiongeräusche auf die Einhaltung des zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerts bei dem genehmigten Betrieb des Stadions auswirkt.
24Um die Bewertung der Geräuschimmissionssituation durch das Verwaltungsgericht ernstlich in Frage stellen zu können, hätte für die Herausarbeitung dieser Punkte nicht zuletzt deswegen Anlass bestanden, weil es in dem Messbericht des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 hinsichtlich der Messungen vom 16. und 20. Juli 2008 heißt (siehe dort S. 7 und S. 9), aufgrund der konstanten und hohen Fremdgeräusche der Q. Straße und der A 33 hätten an den Messorten vor den Häusern Q. Straße 86 und 92 nur die geräuschintensivsten Immissionen der Sportanlage gemessen werden können. Die Verkehrsgeräusche hätten die Geräusche der Sportanlage annähernd während des gesamten Messzeitraums überdeckt. Auch die H. + Partner GmbH spricht in ihrer Lärmbestandsaufnahme vom 9. Oktober 2008 (siehe dort S. 14) davon, dass bei der Messung am 14. September 2008 an den Messorten zwischen den Häusern Q. Straße 88a und 90 und im Bereich des Wendehammers vor dem Haus Q. Straße 82 über die gesamte Messzeit hinweg das Fremdgeräusch des Verkehrs auf der Q. Straße pegelbestimmend gewesen sei. Ausschließlich in Zeiten ohne direkte Kfz-Vorbeifahrten sei eine Zuordnung der Geräusche zu dem Stadionbetrieb möglich gewesen.
25Mit dieser gutachterlich fundierten Ausgangslage, welche darauf hindeutet, dass der genehmigte Betrieb des Stadions selbst bei maximaler Publikumsauslastung wegen des Verkehrslärms auf der Q. Straße über nahezu die gesamte Betriebszeit am Grundstück des Klägers keine im Sinne von Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV zuzurechnenden Geräusche verursacht, setzen sich der Zulassungsantrag und die Stellungnahme des TÜV Nord vom 18. August 2009 nicht auseinander. Die pauschalen Hinweise des Klägers, Verkehrslärm unterliege dem Regelungsregime der 16. BImSchV und dem Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. seien erhebliche handwerkliche Fehler unterlaufen, leisten diese Auseinandersetzung nicht. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ein Herausfiltern von Fremdgeräuschen sei technisch möglich, ordnet er dieses Vorbringen was erforderlich wäre - nicht den Vorgaben der Nr. 3.2.2.2 Abs. 3 des Anhangs zur 18. BImSchV zu.
26Zum anderen ist die Aussage des TÜV Nord, es sei davon auszugehen, dass in der Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr ein Gesamtbeurteilungspegel von über 55 dB(A) vorherrsche, nicht schlüssig. Treten am Messort Fremdgeräusche auf, ist nach Nr. 3.2.2.2 Abs. 3 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV grundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, dass der Mittelungspegel des Fremdgeräuschs während der Messdauer um mindestens 6 dB(A) unter dem Mittelungspegel des Anlagengeräuschs liegt. Ist das Fremdgeräusch unterbrochen und ist in diesen Zeiten das Anlagengeräusch pegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen (Nr. 3.2.2.2 Abs. 3 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV). In Anwendung dieser Regeln hat der TÜV Nord ausweislich seines Berichts vom 18. August 2009 (siehe dort S. 8) innerhalb der Ruhezeit einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten auswerten können, an dem keine Überlagerung durch Verkehrsgeräusche vorgelegen habe. Der vom TÜV Nord in diesen von Fremdgeräuschen im Sinne von Nr. 3.2.2.2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Anhangs zur 18. BImSchV unbeeinflussten Pausenzeiten ermittelte Pegel ist die dem genehmigten Stadion zuzurechnende Geräuschimmission. Einen daneben bestehenden, gegenüber dem nach Maßgabe der 18. BImSchV ermittelten "eigentlich" höheren Pegel sehen die 18. BImSchV und ihr Anhang nicht vor.
27Dass der Immissionsrichtwert des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für die Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr bei dem genehmigten Betrieb des Stadions nicht eingehalten werden kann, zeigt der Zulassungsantrag auch nicht mit seiner Kritik an der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu den seltenen Ereignissen im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV auf.
28Nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die Höchstwerte von tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A), von tags innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A) und von nachts 55 dB(A) überschreiten. Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV bestimmt zu den "seltenen Ereignissen", dass Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten gelten, wenn sie - unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen - an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten.
29§ 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zielt nicht auf die generelle Erhöhung der Richtwerte an 18 Tagen eines Jahres. Er privilegiert Richtwertüberschreitungen nur insoweit, als sie durch Betriebssituationen auftreten, die - auch wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten - gegenüber dem üblichen (Normal-)Betrieb Besonderheiten aufweisen und sich insoweit als außergewöhnlich darstellen. Dies belegt die amtliche Begründung der Regelung, derzufolge sie unter Abwägung der Interessen des Sports an der Durchführung größerer Veranstaltungen (zum Beispiel Turnieren) sowie des Ruhebedürfnisses der betroffenen Nachbarschaft und Allgemeinheit getroffen worden ist. Um zu ermitteln, ob es sich bei einem Ereignis oder einer Veranstaltung um ein "seltenes Ereignis" im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV handelt, ist danach eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls gefordert. Dabei sind insbesondere die spezifischen Besonderheiten der konkreten Sportanlage und ihres regelmäßigen Betriebs sowie die Zielsetzung der Betriebszeitenregelungen in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zu berücksichtigen, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auf der einen und der Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung auf der anderen Seite zu erreichen.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 87 ff. unter Hinweis auf BR-Drucksache 17/91, und vom 28. Mai 1993 - 21 A 1532/90 -, 1018, 1019; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 2 B 277/09 -, juris Rn. 19 (zu Heimspielen in der Fußballregionalliga); VG Freiburg, Urteil vom 13. März 2003 - 4 K 1447/00 -, juris Rn. 79 (zu den Abendspielen eines Fußballbundesligisten); siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 18, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7 (zur Anwendung des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung); zum Begriff des "seltenen Ereignisses" allgemein: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, § 5 Rn. 63 ff.
31Bei Anlegung dieses Maßstabs ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die für die Nachbarschaft ungünstigste Situation des "Montagsspiels" der Zweiten Bundesliga, das nahezu vollständig in die Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr fällt und das ausweislich der Ergänzung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 31. Oktober 2007 am Immissionsort 2 (Q. Straße 86) einen Beurteilungspegel von 55,8 dB(A) verursacht, als seltenes Ereignis im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV bewertet hat, das für sich die Privilegierung eines um 10 dB(A) erhöhten Immissionsrichtwerts in Anspruch nehmen kann.
32Der Zulassungsantrag greift diese Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gezielt an. Er wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Stellungnahme des TÜV Nord vom 18. August 2009 ausgeführt habe, auch die vom TÜV Nord erwähnten messtechnisch nicht erfassbaren Geräuschpegel lägen auf der sicheren Seite, weil dem genehmigten Stadion auch insofern der Bonus des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zugute komme. In diesem Zusammenhang kommt es jedoch einerseits nicht auf die Reichweite des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV an, weil sich aus der Stellungnahme des TÜV Nord - wie ausgeführt - nicht schlüssig ergibt, dass der genehmigte Betrieb des Stadions während der Ruhezeiten Richtwertüberschreitungen herbeiführt. Andererseits erfüllt ein Relegationsspiel um den Aufstieg von der Dritten Liga in die Zweite Bundesliga - wie es am 29. Mai 2009 zwischen dem SC Q1. 07 und dem VfL P. stattfand - die Begriffsmerkmale eines "seltenen Ereignisses", weil es sich bei ihm um eine nur punktuell auftretende Veranstaltung handelt, die sich für den Verein und seine Anhängerschaft im Vergleich zu dem regelmäßigen Spielbetrieb als außergewöhnlich - und nicht als "Normalbetrieb" - darstellt und mit einem überdurchschnittlichen Publikumsaufkommen - der Zuschauerdurchschnitt des SC Q1. 07 in der laufenden Zweitligasaison 2010/2011 beträgt ca. 7.500 -,
33vgl. dazu www.kicker.de,
34verbunden ist. Bei wertender Betrachtung ist es gerechtfertigt, einer solchen - im Verlauf einer Saison einmaligen und zudem nicht notwendig stattfindenden - Veranstaltung den Vorrang gegenüber dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft einzuräumen und sie als "seltenes Ereignis" zu qualifizieren.
35Dasselbe gilt für das von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene "Montagsspiel" der Zweiten Bundesliga. Ein regulärer Spieltag der Zweiten Bundesliga erstreckt sich von Freitag bis Montag, wobei am Montagabend jeweils eine Begegnung ausgetragen wird. Solange der SC Q1. 07 der Zweiten Bundesliga angehört, ist absehbar, dass er innerhalb einer Saison, die 17 Heimspiele umfasst, ein Heimspiel wenn überhaupt - allenfalls an wenigen Montagen ausrichten wird. Stellt man in die wertende Betrachtung die zu erwartende nur geringe Anzahl an "Montagsspielen" in dem streitbefangenen Stadion pro Saison, das Interesse des SC Q1. 07, ein nach den Bedingungen der Deutschen Fußball Liga GmbH zweitligataugliches Stadion zu betreiben, um am Spielbetrieb der Zweiten Bundesliga teilnehmen zu können, und den Umstand, dass es selbst bei einem vollbesetzten Stadion in der nächstbetroffenen Nachbarschaft nur zu geringfügigen Überschreitungen des Ruhezeitenrichtwerts des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV kommt, ein, begegnet es keinen Bedenken, auch ein "Montagsspiel" in dem genehmigten Stadion als seltenes Ereignis im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV einzuordnen.
36Inwiefern nach den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Ermittlungen jedenfalls die Richtwerte für seltene Ereignisse in Bezug auf einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschritten würden, legt der Zulassungsantrag gleichfalls nicht dar.
37Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten auch dann absehen, wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
38Dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen - wie der Torschrei - innerhalb der Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr am Grundstück des Klägers einen Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschreiten, zeigt der Kläger weder auf noch ist dies den vorliegenden schalltechnischen Erkenntnissen zu entnehmen. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 (siehe dort S. 13) errechnet den Maximalpegel des Torschreis am Immissionsort 2 (Q. Straße 86) mit 80,7 dB(A). Einen höheren Maximalpegel hat auch der TÜV Nord bei seiner Messung am 29. Mai 2009 nicht ermittelt. Ihm zufolge (siehe S. 8 des Messberichts vom 18. Mai 2009) lag die maximale Geräuschimmission bei einem Torschrei bei 79 dB(A).
39Auch mit den weiteren Einwänden gegen die Beurteilung der Geräuschimmissionsbelastung in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass der genehmigte Stadionbetrieb die zu beachtenden Immissionsrichtwerte am Grundstück des Klägers nicht einhält.
40Dass die in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2007 festgelegten Immissionsorte 1 (Q. Straße 96) und 2 (Q. Straße 86) westlich und östlich des Grundstücks des Klägers liegen und dieses selbst nicht eigens als Immissionspunkt aufgenommen worden ist, schmälert die Aussagekraft der Geräuschimmissionsprognose im Hinblick auf das klägerische Grundstück nicht. Die Immissionsorte 1 und 2 liegen genauso wie das Grundstück des Klägers südlich der Q. Straße und sind etwa gleich weit von dem genehmigten Stadion entfernt. Aus der Immissionssituation an den Immissionsorten 1 und 2 lassen sich daher aussagekräftige Rückschlüsse in Bezug auf die Lärmbelastung am Grundstück des Klägers ziehen. Einer darüber hinausgehenden Geräuschimmissionsprognose, die sich spezifisch auf das klägerische Grundstück bezieht, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
41Das Auftreten von Richtwertüberschreitungen an seinem Grundstück zeigt der Kläger nicht mit dem Vorbringen auf, die genehmigte Höhe der Tribüne von 22,64 m unterschreite die im Bebauungsplan festgesetzte Mindesthöhe von 23,00 m signifikant, was sich schalltechnisch negativ auf die Nachbarschaft auswirke und bislang nicht schalltechnisch untersucht worden sei. Der Umstand der geringeren genehmigten Höhe ist in die genehmigungsgegenständliche schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2007 eingeflossen. Auch der 7. Senat, dem die zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemachte Stellungnahme des TÜV Nord vom 17. März 2008 vorlag, hat die herabgesetzte Stadionhöhe in seinem Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks, im Blick und in diesem Kontext keine Zweifel an der Validität der Schallprognose gehabt. Woraus solche Zweifel nunmehr folgen sollen, lässt der Kläger nicht hervortreten. Zu dem konkreten Einfluss der Stadionhöhe auf den Beurteilungspegel am Grundstück des Klägers verhält sich im Übrigen auch die Stellungnahme des TÜV Nord vom 17. März 2008, zu der sich das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. seinerseits unter dem 16. April 2008 geäußert hat, nicht.
42Mit der Einwendung des Klägers, die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. sei fehlerhaft, weil sie nicht den ungünstigsten Immissionsort - das Gebäude Q. Straße 88, 2. Obergeschoss - betrachte, hat sich der 7. Senat im Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, befasst. Seiner Feststellung, diese Einwendung sei bereits deshalb ohne Gewicht, weil nicht ersichtlich sei, dass sich ein derartiger Fehler zu Lasten des Klägers auswirken könne, ist nichts hinzuzufügen.
43Der Kläger dringt ferner nicht mit seinem Angriff durch, das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. habe keinen Zuschlag für Impulshaltigkeit vergeben. Wie auch aus dem Beschluss des 7. Senats vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, hervorgeht, hat die schalltechnische Untersuchung vom 2. Oktober 2007 (siehe dort S. 9) den Einsatz von geräuschintensiven Signalhörnern, Trommeln, Pfeifen, etc. berücksichtigt und diesbezüglich einen Zuschlag von 5 dB(A) wegen Impulshaltigkeit angesetzt.
44Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt der Vortrag des Klägers, durch die parallel zur Q. Straße errichtete Schallschutzwand, die nicht schallabsorbierend sei, und zusätzlich durch eine nicht genehmigte Werbeanlage komme es zu erheblichen Immissionen aufgrund einer (Mehrfach-) Reflexion von der Q. Straße. Hierzu hat der 7. Senat im Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks , ausgeführt, der Kläger liefere abgesehen von seiner - auf subjektiven Wahrnehmungen gründenden - Behauptung sowie der Vermutung, dass durch die Lärmschutzwand aufgrund von Reflexion und Mehrfachreflexion eine Pegelerhöhung am gegenüberliegenden Immissionsort um 3 dB(A) entstehen könne, keinen Hinweis darauf, dass eine nachweisbare Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen durch die Lärmschutzwand gegeben sei. Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderslautenden Bewertung zwingen würden, führt der Kläger nicht an.
45Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2007 wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch die Lärmbestandsaufnahme der H. + Partner GmbH vom 9. Oktober 2008 erschüttert, die bei einem Auslastungsgrad mit rund 9.900 Zuschauern bei der Messung am 14. September 2008 am Messpunkt zwischen den Häusern Q. Straße 88a und Q. Straße 90 ohne Berücksichtigung der 4-Stunden-Regel des § 2 Abs. 5 Satz 2 der 18. BImSchV einen Beurteilungspegel von 54,8 dB(A) ermittelt hat. Aus diesem Messresultat folgt nicht, dass die zur Genehmigung gehörende schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. unrichtig wäre und der genehmigte Stadionbetrieb die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück des Klägers nicht einhalten könnte. Die von dem Kläger aufgegriffene Aussage auf S. 17 der Lärmbestandsaufnahme vom 9. Oktober 2008, bei ausverkauftem Stadion könnten höhere Geräuschauswirkungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, ist lediglich allgemeiner Natur und lässt nicht auf zwangsläufige Richtwertüberschreitungen bei dem genehmigten Stadionbetrieb schließen. Dass solche nicht notwendig auftreten, hat die Messung des TÜV Nord während eines Spiels vor vollbesetztem Stadion am 29. Mai 2009 gezeigt, derzufolge der Immissionsrichtwert des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für die kritische Ruhezeit von 20 Uhr bis 22 Uhr von 55 dB(A) bei maximalem Stadionbetrieb eingehalten werden kann. Da zudem nicht jedes in dem genehmigten Stadion ausgerichtete Fußballspiel in die Ruhezeiten nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV fällt und zudem jeweils zu klären wäre, ob das betreffende Spiel - etwa wenn es an einem Freitagabend stattfindet - als seltenes Ereignis im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV zu klassifizieren ist, das an einem um 10 dB(A) erhöhten Immissionsrichtwert zu messen ist, gibt das Zulassungsvorbringen, das sich auf einzelne Bemerkungen der Lärmbestandsaufnahme vom 9. Oktober 2008 gründet, für eine Unbrauchbarkeit der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2007 und eine Nachbarrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nichts Durchgreifendes her.
46Davon abgesehen muss ein Mehraufkommen an Zuschauern nicht ohne Weiteres mit einem Mehr an Lärmimmissionen einhergehen. Wie die H. + Partner GmbH unter dem 8. Januar 2009 nachvollziehbar ergänzend erläutert hat, entfällt der Hauptanteil der Geräuschemissionen im Stadion auf die Fankurven - was im Übrigen der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht -, nicht aber auf die Haupttribünen. Zum Zeitpunkt der Messung am 14. September 2008 seien die Fanblocks auf der Nord- und der Südtribüne aber weitestgehend besetzt gewesen.
47Die Notwendigkeit einer weitergehenden Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch den 650 m von seinem Grundstück entfernten B1. -Sportpark und das 700 m entfernte Baseballstadion zeigt der Kläger nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, da der B1. -Sportpark auf die Parkplätze des Fußballstadions angewiesen sei, könnten dort schon aus tatsächlichen Gründen keine Großveranstaltungen parallel stattfinden. Aber auch für diesen Fall könne - auf der Grundlage der einschlägigen Stellungnahme des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing C. vom 8. September 2009 (siehe dort S. 4) - ausgeschlossen werden, dass der B1. -Sportpark und der Baseballplatz einen wesentlichen Beitrag zur Lärmsituation am Stadion leisteten und in der Gesamtschau den Kläger über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter bei seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Einschätzung relevante "Lärmquellen, die sich in diesen Anlagen befinden" außer Acht gelassen hätte. Er geht von 2.000 Besuchern im B1. -Sportpark und 300 Besuchern des Baseballstadions aus und berücksichtigt zugleich den Einsatz von Startpistolen und der Lautsprecheranlage des B1. -Sportpark, da dort überwiegend Leichtathletikver-anstaltungen stattfinden.
48Die von dem Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Effizienz der Betriebszeitenbeschränkung durch den Nachtrag vom 10. Juni 2009 hinsichtlich der "Fußballspiele mit Publikum" in Kombination mit der in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2009 erklärten Ergänzung der Nebenbestimmung Nr. 51.2 und Nr. 51.3 der streitigen Baugenehmigung teilt der Senat nicht. Der Einwand, die Beklagte sei zur Vornahme von Betriebszeitenregelungen nicht zuständig gewesen, liegt neben der Sache. Zeitliche Einschränkungen der Nutzung einer baulichen Anlage, namentlich damit diese den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt, gehören ohne Weiteres zu den Kompetenzen der Baugenehmigungsbehörde.
49Die Erwägung des Klägers, eine Betriebszeitenregelung im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV könne nur eine Festlegung der Nutzungsdauer der Sportanlage sein, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs erfasse, ist ebenfalls nicht zielführend. Es fehlt jede nachhaltige Auseinandersetzung mit dem erkennbaren Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die betrieblichen Beschränkungen auch im gegebenen Zusammenhang nur soweit reichen müssen, bis die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV bei der zugelassenen Nutzung der Anlage gesichert ist.
50Im Übrigen kann sich unabhängig davon, ob die 18. BImSchV die Begrifflichkeiten "Betriebszeit" und "Nutzungsdauer" synonym verwendet,
51vgl. dazu Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, § 1 Rn. 38,
52eine partielle Betriebszeitenbeschränkung nur dann nachbarrechtswidrig ausnehmen, wenn die über den zeitlich beschränkten Betrieb hinausreichende Nutzung der Sportanlage durch Vorgänge des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV zu einer Überschreitung des maßgebenden Immissionsrichtwerts führt. Dass dies hier der Fall ist, weil im Zuge der Nutzung des genehmigten Stadions nach dem Ende eines Fußballspiels nach 22 Uhr durch die Anlage verlassende Zuschauer der am Grundstück des Klägers Platz greifende - womöglich nach § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV erhöhte - Immissionsrichtwert des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für die Nachtzeit nicht beachtet wird, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
53Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht den Standpunkt einnehmen dürfen, nach den vorliegenden Gegebenheiten gehöre ein laut lärmender, durch Signalgeräte unterstützter Abgang der Zuschauer, der die Intensität eines Torschreis erreiche, nicht zum regelmäßigen Betrieb des genehmigten Fußballstadions.
54Gemäß Nr. 1.1 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV sind den Sportanlagen im Einzelnen benannte, bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen. Dazu gehören nach Nr. 1.1 Satz 1 c) des Anhangs zur 18. BImSchV auch Geräusche durch Zuschauer und sonstige Nutzer. Gemeint sind damit Zurufe, Beifall, Pfeifen und Torschreie, die typischerweise von Zuschauern einer Sportanlage ausgehen. Erfasst werden zugleich - wie sich § 1 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV entnehmen lässt - die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung entstehenden Geräusche der Zuschauer und sonstigen Nutzer beim Zu- und Abgang auf dem Anlagengelände, sofern ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb besteht. Dieser Zurechnungszusammenhang ist allerdings unterbrochen, wenn das Geräuschverhalten der Zuschauer und sonstigen Nutzer beim Zu- und Abgang zu und von der Sportanlage die Grenzen der bestimmungsgemäßen Anlagennutzung überschreitet und sich solchermaßen als Exzess beziehungsweise Missbrauch darstellt, in dem sich keine mit der Anlage geschaffene besondere Gefahr ausdrückt. Dies ist der Fall beim Lärm durch Betrunkene und randalierende Hooligans sowie bei der Verwendung technisch verstärkter Schallinstrumente, deren Einsatz auf dem Gelände und im Nahbereich der Sportanlage deren Betreiber den Zuschauern und sonstigen Nutzern der Anlage durch eine verbindliche Benutzungsordnung untersagt. Ein derartiges Verhalten steht mit dem Betrieb der Sportanlage in keinem typischen Betriebszusammenhang; ihm ist mit den Mitteln des verhaltensbezogenen Immissionsschutzrechts oder des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Zur Versagung der Baugenehmigung führt es nicht.
55Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 D 72/07.NE -, juris Rn. 75 (für die Bauleitplanung); Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, § 2 Rn. 64; Spindler/Spindler, NVwZ 1993, 225, 227; allgemein zur Zurechnung von verhaltensbedingten Geräuschimmissionen zu einem Anlagenbetrieb: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 = NVwZ 1997, 276 = juris Rn. 34, Beschluss vom 30. Januar 1990 - 7 B 162.89 -, NVwZ 1990, 858 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 4591/04 -, juris Rn. 63, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, BRS 64 Nr. 183 = juris Rn. 15.
56Ausgehend von diesem Maßstab legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass dem genehmigten Stadionbetrieb zurechenbares Zuschauerverhalten beim Verlassen des Stadions nach Spielende am Grundstück des Klägers eine Überschreitung des maßgeblichen Nachtrichtwerts erwarten lässt. Der von dem Kläger in den Vordergrund gestellte Einsatz von lärmintensiven Signalgeräten ist dem genehmigten Stadionbetrieb nicht zurechenbar, weil er nicht als bestimmungsgemäße Nutzung des Stadions angesehen werden kann. Was noch als bestimmungsgemäße Nutzung des Stadions gelten kann, definiert die Beigeladene als dessen Betreiberin durch eine verbindliche Stadionordnung, die ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 18 als Teil des Sicherheitskonzepts vom 26. September 2007 Bestandteil der Baugenehmigung vom 22. November 2007 ist. § 5 Abs. 1 h) und i) der Stadionordnung verbietet Besuchern, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung befinden - der sich nach § 1 Abs. 1 der Stadionordnung auf die Bereiche des Stadions, der Nahverkehrsanlage an der Q. Straße, die Zuwegungen und Grünflächen vor dem Stadion (den Stadionvorplatz), die Zuwegung von den Parkplätzen P 2 bis P 6 sowie die Parkplatzanlagen selbst erstreckt - das Mitführen von mechanisch und elektrisch betriebenen Lärminstrumenten sowie von Geräten zur Geräusch- und Sprachverstärkung. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 der Stadionordnung werden nach § 5 Abs. 1 h) und i) der Stadionordnung verbotener Weise mitgeführte Sachen sichergestellt und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, erst nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Demgemäß stellt sich die Benutzung von lärmintensiven Signalgeräten beim Verlassen des Stadions als ordnungswidriger Exzess beziehungsweise als Missbrauch dar, der dem genehmigten Stadionbetrieb nicht zugerechnet werden kann.
57Unbeschadet der Frage der Zurechnung macht der Kläger aber auch nicht plausibel, dass das von ihm inkriminierte Zuschauerverhalten den einschlägigen Nachtrichtwert an seinem Grundstück überschreitet. Er benennt keine konkrete Begebenheit, bei der es aufgrund des Abgangs der Stadionbesucher nach 22 Uhr und deren besonderem Geräuschverhalten zu einer Überschreitung des - unter Umständen nach § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV wegen des Vorliegen des seltenen Ereignisses eines Abendspiels zu erhöhenden - Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV gekommen sein könnte.
58cc) Der Kläger kann den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO herleiten, weil es das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz unterlassen hätte, ein weiteres Lärmgutachten einzuholen.
59Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
61- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
62Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
63Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2009 durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Einholung eines weiteren Lärmgutachtens hingewirkt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine solche Sachverhalts-ermittlung aufdrängen. Wie dargelegt, lassen sich die Lärmauswirkungen des genehmigten Stadionbetriebs auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2007 und der außerdem in das Verfahren eingeführten schalltechnischen Erkenntnisse hinreichend sicher beurteilen.
64b) Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in der Annahme fehlgegangen wäre, die von dem genehmigten Stadion auf sein Grundstück ausgehenden Lichteinwirkungen überschritten das zumutbare Maß nicht.
65Die Maßstäbe der Bewertung von Lichtimmissionen hat der 7. Senat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, aufgefächert und auf dieser Basis ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für eine signifikant erhöhte Helligkeit von Wohnräumen des Klägers seien dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Unbeschadet dessen seien auch Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich sei, Wohnbereiche, in welchen er sich durch etwaige Lichtimmissionen belästigt fühle, wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc. abzuschirmen, weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Eine solche Abschirmung sei für die wenigen Tage im Jahr, an denen ein Spielbetrieb den Einsatz von Beleuchtungsanlagen erfordere, die sich zudem auf das Grundstück des Klägers störend auswirken könnten, zumutbar.
66Handgreifliche Argumente dafür, dass dies nunmehr anders zu sehen wäre, bringt der Kläger nicht bei. Sein Zulassungsvorbingen setzt sich mit dem Aspekt des möglichen und zumutbaren "innenarchitektonischen Selbstschutzes" nicht - auch nicht im Wege der Vorlage des Messprotokolls zur Lichtimmission von der "F. Arena" der J. GmbH vom 1. März 2010 - auseinander und vermag schon deswegen nicht aufzuzeigen, dass er infolge des genehmigten Stadionbetriebs von unzumutbaren Lichtimmissionen - sei es durch die Flutlichtanlage, sei es durch die Beleuchtung der Außenanlagen - betroffen sein könnte. Weitergehende Ermittlungen sind nicht veranlasst.
67c) Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvortrags erweist sich die streitbefangene Baugenehmigung nicht als zum Nachteil des Klägers rücksichtslos, weil aufgrund des dem genehmigten Stadionbetrieb zugrunde liegenden Verkehrskonzepts und einer nicht ausreichenden Stellplatzzahl eine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks zu gewärtigen wäre.
68Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist an einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in diesem Kontext nur dann zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert.
69Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, S. 93 des amtlichen Umdrucks (für die Bauleitplanung), mit weiteren Nachweisen.
70Eine solche erhebliche Verschlechterung hat das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen vermocht. Es hat mit dem konservativen Ansatz des Verkehrsgutachters einen Stellplatzbedarf von 4.500 für (maximal) 15.000 Zuschauer als realistisch erachtet. Dieser Bedarf werde gedeckt, weil im engeren Umfeld des Stadions 2.840 und zusätzlich auf dem Park & Ride-Platz T. -O. 1.700 - mithin insgesamt 4.540 Stellplätze - vorhanden seien. Ob mit dem Wegfall des Park & Ride-Platzes N. 21 Stellplätze weniger als bisher vorhanden seien, sei unerheblich. Dass die 1.700 Stellplätze auf dem T. -O. -Parkplatz ausweislich der von der Eigentümerin übernommenen Baulasten erst eine Stunde vor Spielbeginn zur Verfügung stünden, sei unschädlich.
71Dass sich die Erschließungssituation des Grundstücks des Klägers trotz dieser nachvollziehbaren Erwägungen durch die Inbetriebnahme des genehmigten Stadions erheblich verschlechtert hat, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Der Zulassungsantrag zielt im Wesentlich darauf, dass rechtlich und tatsächlich nicht gesichert sei, dass die Parkplätze am I1. -O. -Ring 1 für die Stadionbesucher rechtzeitig vor Spielbeginn zugänglich seien. Er benennt aber nicht konkret, bei welchen Spielen in welchen Zeiten das klägerische Grundstück durch unkontrollierten, dem Stadion zuzurechnenden Parksuchverkehr nicht oder nur unter wesentlichen Erschwernissen erreichbar gewesen sei. Der Kläger verweist lediglich ohne nähere Erläuterung darauf, dass es vor und nach dem Spiel auf der Q. Straße zu erheblichen Verkehrsstauungen komme. Auch in diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht angezeigt.
722. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
73Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
74Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
75Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen lassen sich - wie gezeigt - im Zulassungsverfahren beantworten. Dass in diesem Rahmen auf diverse Rechts- und Tatsachenfragen einzugehen ist, ist dem Umfang der Streitsache und des Zulassungsvorbringens geschuldet und indiziert nicht aus sich heraus eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Falls, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gebieten würde.
763. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
77Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
78Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
79Die von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage,
80"ob der Begriff der Betriebszeit im Sinne von § 5 der 18. BImSchV mit dem der Nutzungsdauer in § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV identisch",
81würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie unter 1. a) bb), ausgeführt, ist entscheidungserheblich allein, ob die angefochtene Baugenehmigung zur Errichtung des Fußballstadions den Kläger in Nachbarrechten verletzt. Ob eine solche Nachbarrechtsverletzung gegeben ist, hängt nicht von der Beantwortung der von dem Kläger formulierten Grundsatzfrage ab.
824. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.
83a) Wie sich aus den Ausführungen unter 1. a) cc), b), c) ergibt, greift die von dem Kläger erhobene Aufklärungsrüge nicht.
84b) Das Verwaltungsgericht hat nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
85aa) Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist.
86Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 = DVBl. 1992, 1215 = juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 11 B 23.98 -, juris Rn. 9.
87So liegt es hier nicht.
88Das Verwaltungsgericht hat zu allen entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen des Falls Position bezogen und dabei das tatsächliche Vorbringen des Klägers in den Blick genommen. Dass es dies - etwa bei der Würdigung der Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2007 und der Lärmbestandsaufnahme der H. + Partner GmbH vom 9. Oktober 2008 - nicht im Sinne des Klägers getan hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
89Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit der vorgelegten Schallschutzgutachten übergangen und es versäumt, die Abläufe des Stadionbetriebs im Nachgang zu der Beschwerdeentscheidung des 7. Senats vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, einer genauen Prüfung zu unterziehen. Den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 7. Senat geäußerten Bedenken gegen die Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung ist durch die Betriebszeitenbeschränkung vom 10. Juni 2009 und durch den weiteren Nachtrag vom 22. September 2009 Rechnung getragen worden.
90bb) Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger das rechtliche Gehör nicht dadurch versagt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag abgelehnt hat.
91Das Gericht hat einem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben, wenn erhebliche Gründe die Vertagung verlangen. Solche erheblichen Gründe können vorliegen, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt hinweist, den es zur Grundlage seiner Entscheidung machen will, und der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten sich zu diesem Gesichtspunkt nicht ohne Rücksprache mit seinem abwesenden Mandanten, der in der mündlichen Verhandlung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht anwesend ist, und nicht ohne weitere tatsächliche Informationen durch diesen äußern kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass das Gericht dem Kläger durch die rechtswidrige Ablehnung der Vertagung die Möglichkeit zu weiterem entscheidungserheblichem Vortrag abgeschnitten hat.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 3 C 38.81 -, DVBl. 1982, 635 = juris Rn. 16, Beschluss vom 14. Dezember 1977 - V CB 69.74 -, juris Rn. 11; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 138 Rn. 159.
93Das hat das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des Vertagungsantrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht getan. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinen Vertagungsantrag bereits nicht darauf gestützt, er wolle zu einem bisher nicht erörterten entscheidungserheblichen Gesichtspunkt weiter vortragen. Die Vertagung sollte lediglich dazu dienen, mit seinem - im Übrigen in der mündlichen Verhandlung anwesenden - Mandanten zu beraten, ob nunmehr eine Erledigungserklärung abgegeben werden solle. Eine derartige Entscheidungsfindung muss nicht über eine Vertagung ermöglicht werden.
94Im Übrigen war es gerade in Anbetracht des Hinweises in dem Beschluss des 7. Senats vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks, dass der zunächst genehmigte Nachtbetrieb des Stadions immissionsschutzrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen könnte, erwartbar, dass die Beklagte die Baugenehmigung gegebenenfalls über den Nachtrag vom 10. Juni 2009 hinaus, den der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2009 in seine Klage einbezogen hatte, nachbessern würde, um womöglich weiterhin gegebene Nachbarrechtsverstöße zu beseitigen. Mit Blick auf diese prozessuale Lage konnten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich bereits bei der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 22. September 2009 darüber verständigen, ob je nach Lage der Dinge eine prozessbeendende Erklärung abgegeben werden soll.
95cc) Auch in der Verweigerung eines Schriftsatznachlasses durch das Verwaltungsgericht liegt keine Verweigerung rechtlichen Gehörs.
96Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO kann das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs einem Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung nicht sogleich zu einem Vortrag anderer Beteiligter Stellung nehmen kann, weil er ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Schriftsatzfrist einräumen. Das Erwiderungsrecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO bezieht sich allerdings nur auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO. Die Versagung einer Schriftsatzfrist für allgemeine Rechtsausführungen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144.02 -, juris Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 104 Rn. 49.
98Daran gemessen bedeutet die Versagung eines Schriftsatznachlasses zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2009 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Abgesehen davon, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich zu der - objektiv nicht überraschenden - neuerlichen Ergänzung der Baugenehmigung im Termin ohne Weiteres erklären konnten, musste ein Schriftsatznachlass auch deshalb nicht eingeräumt werden, weil der Kläger diesen nicht für den Vortrag neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern lediglich und eventuell für die Abgabe einer Erledigungserklärung nutzen wollte.
99dd) Einen Gehörsverstoß legt der Kläger nicht mit dem Vorbringen dar, das Verwaltungsgericht habe die Präklusionsbestimmung des § 87 b Abs. 3 VwGO unrichtig angewandt. Das Urteil könnte auf einem derartigen Fehler nicht beruhen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich hilfsweise - nicht entscheidungstragend - darauf abgestellt, dass der Kläger mit seinem Vortrag zur Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen im Übrigen auch gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO präkludiert wäre.
100d) Zuletzt liegt ein von dem Kläger der Sache nach in Bezug auf die Begründung der Ablehnung der Gewährung eines Schriftsatznachlasses geltend gemachter Begründungsmangel des Urteils nicht vor.
101Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt (nur), dass in den Urteilsgründen die (wesentlichen) tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Sie ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind.
102Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, juris Rn. 15, mit weiteren Nachweisen.
103Davon kann hier auch in Bezug auf die Begründung der Ablehnung der Gewährung eines Schriftsatznachlasses keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat eingangs der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Erwägungen mitgeteilt, die für diese Entscheidung leitend waren. Ob die in der mündlichen Verhandlung von dem Vorsitzenden der Kammer bei der Verkündung der Entscheidung vorab mitgeteilten Gründe mit den später schriftlich niedergelegten Urteilsgründen identisch sind, ist im Lichte des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich. Ohnehin ist die Verkündung der Entscheidungsgründe gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 311 Abs. 3 ZPO nicht zwingend. Divergieren die mündlich mitgeteilten Gründe von den im Urteil niedergelegten, gelten die schriftlich niedergelegten.
104Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 1998 - A 12 S 644/98 -, NVwZ 1999, 669 = juris Rn. 4; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 116 Rn. 23; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Loseblatt, Stand März 2008, § 116 Rn. 6.
105Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
106Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
107Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
108Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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