Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 870/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 23. August 2006 in der Fassung deren Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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