Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 870/09
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 23. August 2006 in der Fassung deren Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 13. April 1945 geborene Kläger stand zuletzt als Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 30. Juni 1998 ist er in den Ruhestand getreten und empfängt seither Versorgungsbezüge in Form eines Ruhegehaltes.
3Die am 23. Juli 1971 zwischen dem Kläger und der am 5. Juli 1948 geborenen S. Q. , geborene T. , geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – B. vom 14. Juli 1986, welches seit dem 30. August 1986 rechtskräftig ist, geschieden. Mit diesem Urteil wurden zugleich zu Lasten der für den Kläger bestehenden Versorgungsanwartschaften nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 611,75 DM, bezogen auf den 31. Januar 1986, begründet. Am 27. September 1991 schlossen der Kläger und seine von ihm geschiedene Ehefrau erneut die Ehe. Zuvor, d.h. während des Zeitraumes zwischen der Scheidung und der Wiederheirat, hatte der Kläger aufgrund einer zwischen ihm und seiner von ihm geschiedenen Ehefrau getroffenen Vereinbarung den geschuldeten nachehelichen Unterhalt durch Tilgung verbliebener gemeinsamer Schulden in Höhe von 50.000,00 DM erbracht.
4Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Wiederverheiratung die Abwendung der Kürzung seines Ruhegehaltes um den Versorgungsausgleich. Mit Bescheid vom 1. Juli 1998 regelte die Wehrbereichsverwaltung (WBV) III, dass (1.) die Versorgungsbezüge des Klägers der Kürzungsvorschrift des § 55c SVG unterlägen und dass (2.) diese Bezüge gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) z.Zt. nicht gekürzt würden.
5Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch vom 27. Juli 1998 begründete der Kläger wie folgt: Die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Versorgungsausgleichs bei Eintritt des Rentenalters seiner Ehefrau oder bei Rentenzahlung an diese stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar. Denn aufgrund der Wiederverheiratung müsse er in einer solchen Situation de facto doppelt leisten, weil er zugleich zur Zahlung von Familienunterhalt nach § 1360 BGB verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 18. März 1999 wies die WBV III den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG seien die Versorgungsbezüge des im Rahmen eines Versorgungsausgleichs verpflichteten Ehegatten um den Betrag zu kürzen, der sich aus dem Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaft nach Fortschreibung gemäß § 55a Abs. 2 SVG ergebe. Die Versorgungsbezüge seien jedoch gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG nicht zu kürzen, solange seine geschiedene Ehefrau keine Rente aus den begründeten Rentenanwartschaften beziehen könne und der Kläger ihr gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Als Unterhalt in diesem Sinne sei auch der Unterhalt anzusehen, den der versorgungsausgleichverpflichtete Soldat im Ruhestand der versorgungsausgleichsberechtigten Ehegattin im Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 BGB) gewähre, wenn die geschiedenen Ehegatten – wie hier – erneut miteinander verheiratet seien. Die von dem Kläger gegen Ziffer 1 des Bescheides der WBV III vom 1. Juli 1998 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 18. März 1999 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 3. August 2000 – Au 2 K 99.468 – ab und nahm zur Begründung im Kern auf den Widerspruchsbescheid Bezug.
6Mit Bescheid vom 5. März 2001 setzte die WBV III die Versorgungsbezüge des Klägers fest, ohne Regelungen zu einer Kürzung nach § 55c SVG zu treffen.
7Nachdem die BfA der Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 31. März 2005 rückwirkend ab dem 1. November 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt und dies der WBV III mit Schreiben vom 19. Juli 2006 mitgeteilt hatte, traf diese mit Bescheid vom 23. August 2006 dem Kläger gegenüber u.a. die folgende, hier wörtlich zitierte Regelung: "Ihre Versorgungsbezüge unterliegen mit Wirkung vom 01.11.2004 der Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs." Ferner gab sie den aktuellen monatlichen Kürzungsbetrag mit 469,99 EUR brutto an und wies darauf hin, dass der Kürzungsbetrag künftig in demselben Verhältnis erhöht oder vermindert werde, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhe oder vermindere.
8Im Rahmen seiner Anhörung zu der von der WBV West beabsichtigten Rückforderung von für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. August 2006 gezahlten, als überzahlt eingestuften Teilbeträgen seiner Versorgungsbezüge in Höhe von 10.283,85 Euro wies der Kläger mit Schreiben vom 4. September 2006 unter Vorlage der entsprechenden Bescheide der Agentur für Arbeit darauf hin, dass seine Ehefrau seit dem 13. September 2005 Arbeitslosengeld erhalten habe und dieser Leistungsbezug noch bis zum 12. September 2007 andauern werde. Somit sei die Grundlage für die Anrechnung des Versorgungsausgleichs – Zahlung einer Rente – nicht mehr gegeben.
9Mit Schreiben vom 17. September 2006 legte er ferner am 20. September 2006 Widerspruch gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 23. August 2006 ein. Zur Begründung führte er sinngemäß aus: Die Härtefallregelung des § 5 VAHRG greife zu seinen Gunsten, weil die seiner Ehefrau wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligte Rente derzeit gemäß § 96a SGB VI nicht zur Auszahlung komme, da ihr Erwerbsersatzeinkommen (Arbeitslosengeld) die Hinzuverdienstgrenze überschreite.
10Mit Bescheid vom 29. November 2006 forderte die WBV West für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. August 2006 gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 10.283,85 Euro zurück und regelte den ratenweisen Einbehalt näher. Zur Begründung verwies sie auf den Kürzungsbescheid vom 23. August 2006 und führte weiter aus: Die Tatsache, dass der seit dem 1. November 2004 grundsätzlich gegebene Rentenanspruch aufgrund rentenrechtlicher Anrechnungsvorschriften wegen Zusammentreffens mehrerer Ansprüche nicht in allen Monaten durch Auszahlung verwirklicht worden sei, sei für die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 55c SVG rechtsunerheblich. Den Rückforderungsbescheid ließ der Kläger bestandskräftig werden.
11Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 wies die WBV West den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 23. August 2006 über die Kürzung seiner Versorgungsbezüge zurück und führte zur Begründung aus: Von der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 55c SVG könne nicht nach § 5 Abs. 1 VAHRG abgesehen werden, weil die Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Rente erhalten könne. Der Ehefrau des Klägers sei nämlich mit Wirkung vom 1. November 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden, welche in Teilen auf den im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften beruhe. Es liege damit ein zum Stammrecht erstarkter Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung vor, welcher von einem Ruhen des monatlichen Zahlungsanspruchs wegen Einkommensanrechnungen unberührt bleibe. Die im Ausgangsbescheid zutreffend berechneten Kürzungsbeträge seien einzubehalten. Nach gerichtlicher Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden nebeneinander zwei selbständige Versorgungs- bzw. Versicherungsverhältnisse, deren Verläufe grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten seien. Der Frage eines tatsächlichen Rentenbezuges der Ehefrau des Klägers und der konkreten Höhe einer bewilligten Rente könnten deshalb keine Auswirkungen auf die Anwendung des § 55c SVG und auf die Bemessung des für den Kläger geltenden Kürzungsbetrages haben.
12Hiergegen hat der Kläger am 12. Januar 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien nach wie vor gegeben, da die Ehefrau des Klägers aus dem Versorgungsausgleich wegen der Anrechnung des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes derzeit keine Rente herleiten könne. Dies entspreche dem Sinn des Gesetzes, da bei dem faktisch gegebenen Nichtbezug einer Rente und angesichts der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau keine Doppelzahlung aus der Rentenkasse vorliege.
13Der Kläger hat beantragt,
14den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 23. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben, soweit die Kürzung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 betroffen ist.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17und zur Begründung vorgebracht: Für die Argumentation des Klägers spreche auch nicht der behauptete Zweck des § 5 VAHRG, da an die Stelle der Erwerbsminderungsrente ein Erwerbsersatzeinkommen trete (§§ 96a SGB VI, 18a SGB IV).
18Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe für die Anfechtung des Kürzungsbescheides auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit die Zeit bis zum 31. August 2006 betroffen sei, obwohl der diesen Zeitraum erfassende Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Denn im Fall der erfolgreichen Anfechtung des Kürzungsbescheides komme eine entsprechende teilweise Aufhebung des Rückforderungsbescheides nach §§ 48, 51 VwVfG in Betracht. Die Klage sei aber unbegründet. Die (nur) angefochtene Kürzung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 finde ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SVG. Denn hier seien durch wirksame Entscheidung des Familiengerichts (AG B. , Urteil vom 14. Juli 1986) Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau des Klägers begründet worden. Die Kürzung werde für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht durch § 5 VAHRG gehindert, weil diese Vorschrift nicht eingreife. Zwar scheitere die begehrte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an dem Erhalt von Rentenzahlungen vor dem streitgegenständlichen Zeitraum und liege mit dem Anspruch auf Familienunterhalt nach §1360 BGB auch ein Anspruch auf Unterhalt i.S.d. § 5 Abs. 1 VAHRG vor. § 5 Abs. 1 VAHRG greife hier aber letztlich nicht ein, weil das Tatbestandsmerkmal "keine Rente erhalten kann" nicht vorliege. Denn die Ehefrau des Klägers habe in der Zeit vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 eine Rente erhalten können. Denn ihr sei auch für diese Zeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden, welche nach §§ 43 Abs. 1, 64 Nr. 1, 66 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 Nr. 1, 67 Nr. 2, 76 SGB VI in nicht unerheblichem Umfang auf den im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeten Anwartschaften beruhe. Unerheblich sei insoweit, dass diese Rente im streitigen Zeitraum wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht zur Auszahlung gekommen sei, weil es bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals nur auf das Rentenstammrecht ankomme. Dieses Verständnis des § 5 Abs. 1 VAHRG werde durch dessen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik gestützt. Nicht einschlägig sei hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 – 2 C 68.03 –, mit welchem das Gericht das Tatbestandsmerkmal "keine Rente erhalten kann" in einem Fall bejaht habe, in welchem der geschiedenen, nach Vollendung des 60. Lebensjahres noch berufstätigen Ehefrau eine Rente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI versagt worden sei. Denn der dort betroffenen geschiedenen Ehefrau sei eine Aufgabe ihrer grundrechtlich geschützten Berufstätigkeit nicht zuzumuten gewesen, während die Ehefrau des Klägers von ihrer Dispositionsmöglichkeit durch Stellen des – positiv beschiedenen – Antrags auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bereits Gebrauch gemacht habe.
19Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Kläger rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung. Er macht im Kern geltend: Der Umstand, dass die Rente wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum nicht an die Ehefrau des Klägers ausgezahlt worden sei, begründe das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "keine Rente erhalten kann". Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG sei jedenfalls nicht zwingend dahin zu verstehen, dass das "Erhaltenkönnen" ein anderes sei als der tatsächlich Erhalt einer Rente. Der Streitfall lasse sich vielmehr derart unter den Wortlaut der Norm subsumieren, dass die berechtigte Ehefrau des Klägers die Rente wegen des Bezugs einer rentenfremden Leistung tatsächlich und rechtlich nicht erhalten "könne" (§ 96a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Für ein solches Verständnis der Norm spreche auch die systematische Auslegung. Denn während der Gesetzgeber in Bezug auf das weiter in § 5 Abs. 1 VAHRG enthaltene Tatbestandsmerkmal der Unterhaltspflicht ausdrücklich auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abstelle, habe er im hier streitigen Zusammenhang eine abweichende Formulierung verwendet ("erhalten kann"). Maßgeblich für die Auffassung des Klägers spreche jedoch der Zweck des § 5 Abs. 1 VAHRG. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift das primäre Ziel verfolgt, den Verpflichteten nicht über Gebühr zu belasten, wenn gleichzeitig die Rentenkasse nicht in Anspruch genommen werde. So liege der Fall (im Streitzeitraum) hier, da ein Unterhaltsanspruch bestanden habe, die Rente aber ungeachtet des durch die Rentenbewilligung erfolgten Erwerbs eines sog. Rentenstammrechts wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht geleistet worden sei. Bei dem Arbeitslosengeld handele es sich um eine Leistung, die erbracht werde, um das Erwerbseinkommen zu ersetzen. Durch die Auszahlung des Arbeitslosengeldes habe die Ehefrau des Klägers faktisch so gestellt werden sollen, als sei sie noch in vollem Umfang arbeitsfähig.
20Der Kläger fasst den erstinstanzlich gestellten Klageantrag klarstellend dahingehend neu, dass beantragt wird,
21die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 23. August 2006 in der Fassung deren Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.
22Der Kläger beantragt nunmehr,
23das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem klarstellend neugefassten Antrag erster Instanz zu erkennen.
24Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage, mit welcher der Kläger von Anfang an sinngemäß und nunmehr auch ausdrücklich über das erstinstanzlich lediglich formulierte Anfechtungsbegehren hinausgehend die Verpflichtung der Beklagten zur Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge während des Zeitraums vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 begehrt (vgl. insoweit schon den – allerdings in zeitlicher Hinsicht seinerzeit noch weiter ausgreifenden – Antrag des Klägers an den Versorgungsträger vom 26. Mai 1998), ist als Verpflichtungsklage statthaft
30– vgl. zur statthaften Klageart: OVG NRW, Urteile vom 23. April 2008 – 21 A 2699/05 –, FamRZ 2009, 617 = juris Rn. 30 f., und vom 9. April 2008 – 1 A 2307/07 –, FamRZ 2008, 2128 = juris Rn. 22 –
31und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der begehrten Verpflichtung der Beklagten auch insoweit zu bejahen, als die Klage den Zeitraum vom 13. September 2005 bis zum 31. August 2006 betrifft. Zwar ist der Bescheid vom 29. November 2006, mit welchem die Beklagte (u.a.) für diesen Zeitraum die aus Ihrer Sicht in Höhe der Kürzungsbeträge überzahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert hat, bestandskräftig geworden; die Bestandskraft des Rückforderungsbescheides lässt aber die Überprüfbarkeit des Kürzungsbescheides nicht entfallen, weil die beiden (auch gesondert ergangenen) Bescheide einen unterschiedlichen Regelungsgehalt aufweisen und weil – sähe man das anders – die Beklagte mit dem die Kürzungsentscheidung betreffenden Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 dem Kläger wohl die Möglichkeit eröffnen wollte und jedenfalls eröffnet hat, unabhängig von dem zuvor ergangenen Rückforderungsbescheid über die Frage der Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu streiten. Ist dies aber so, so hat der Kläger im Falle erfolgreicher Anfechtung des Kürzungsbescheides und Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungsbezüge des Klägers im Streitzeitraum nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen, bezogen auf den Zeitraum vom 13. September 2005 bis zum 31. August 2006 einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ermessensfehlerfrei über einen Antrag auf entsprechende teilweise Rücknahme des Rückforderungsbescheides entscheidet (§§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG), wobei diese Entscheidung bei der insoweit gebotenen wohlwollenden Prüfung voraussichtlich zu seinen Gunsten ausgehen muss.
32Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, welche mit Blick auf den Versorgungsausgleich erfolgt ist; der dem entgegenstehende Kürzungsbescheid vom 23. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 ist mithin insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
33Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die erfolgte Kürzung ist § 55c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der während des genannten Zeitraums geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 9. April 2002, BGBl. I S. 1258. Nach dieser Vorschrift werden dann, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Mit dieser Kürzung knüpft das Gesetz an den bei der Scheidung der Ehe des Soldaten wirksam gewordenen Versorgungsausgleich an, durch den das Familiengericht demjenigen Ehegatten, der keine oder die geringerwertige Anwartschaft auf finanzielle Versorgung im Alter besitzt, die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiden Anwartschaften überträgt. Der Eintritt des Versicherungsfalles bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und der damit verbundene Bezug einer Rente durch ihn haben zur Folge, dass für die Rentenkasse, die (insoweit) keine Beitragszahlungen erhalten hat, eine erhebliche finanzielle Belastung entsteht. Zum Ausgleich hierfür gewährt § 225 SGB VI dem Rentenversicherungsträger einen Anspruch gegen den Träger der Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten und damit in den Fällen, in denen dieser Soldat ist, gegen dessen Dienstherrn. Da der Dienstherr aber nicht dem Ausgleichsanspruch des Rentenversicherungsträgers und zugleich dem uneingeschränkten Versorgungsanspruch des Soldaten ausgesetzt sein soll, werden nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG die Versorgungsbezüge anteilig gekürzt; dies allerdings grundsätzlich auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte tatsächlich noch keine Rente bezieht.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 2 C 68.03 –, BVerwGE 122, 301 = NVwZ 2005, 830 = juris Rn. 13 (zu der Parallelvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
35Zwar sind die Voraussetzungen für eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers (Ruhegehalt nach § 14 Nr. 1, §§ 15 ff. SVG) nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG (auch) für den Streitzeitraum erfüllt, weil das Amtsgericht – Familiengericht – B. mit rechtkräftig gewordenem Urteil vom 14. Juli 1986 zu Lasten der für den Kläger bestehenden Versorgungsanwartschaften nach dem SVG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Ehefrau Rentenanwartschaften begründet hat.
36Eine infolgedessen grundsätzlich veranlasste Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers muss hier für den Streitzeitraum aber gleichwohl unterbleiben.
37Das folgt allerdings nicht schon aus der spezialgesetzlichen Besitzstandsregelung des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG ("Pensionistenprivileg"). Diese Vorschrift, nach der das Ruhegehalt erst dann gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, greift ausweislich ihres Wortlautes tatbestandlich nur ein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte "im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich" Ruhegehalt "erhält", sich also bei dem Eingriff in seine Versorgungsposition schon im Ruhestand befindet.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 14.93 –, BVerwGE 97, 124 = ZBR 1995, 149 = juris Rn. 16, m.w.N. (zu der Parallelvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).
39Das war hier aber nicht der Fall. Denn das familiengerichtliche Urteil ist am 30. August 1986 und damit bereits vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 1998 rechtskräftig geworden.
40Einer Kürzung der Versorgungsbezüge im streitigen Zeitraum steht aber § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) entgegen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen durch Art. 23 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) mit Wirkung vom 1. September 2009 aufgehoben worden; es ist aber für den hier streitigen Zeitraum noch anwendbar, und zwar in der Fassung vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242). Denn das VAHRG ist nicht etwa rückwirkend aufgehoben worden, sondern erst mit dem Inkrafttreten des VAStrRefG außer Kraft getreten. Außerdem ist nach der Übergangsvorschrift in § 49 des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich – VersAusglG – für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger – wie hier – vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
41Vgl. dazu Bergner, Der reformierte Versorgungsausgleich – Verfahrensrecht, Übergangsrecht und anzuwendendes altes bzw. neues Recht, NJW 2009, 1233 ff., 1235, 1237; Kemper, Die Übergangsregelungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, FPR [= Familie, Partnerschaft und Recht], 2009, 227 ff., 229) und Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 3b, Versorgungsrecht, Stand: Januar 2011, O vor § 57 Rn. 108.
42Nach § 5 Abs. 1 VAHRG wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Vorschrift erfasst u.a. den – nach den obigen Ausführungen hier vorliegenden – Fall, dass der nach dem Versorgungsausgleich zum Ausgleich Verpflichtete bereits eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität bezieht, welche aufgrund des Versorgungsausgleichs nach dienstrechtlichen Vorschriften des Versorgungsrechts (z.B. §§ 57 BeamtVG, 55c SVG) zu kürzen ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 25.98 –, BVerwGE 109, 231 = ZBR 2000, 44 = juris Rn. 13; Gräper, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2009, VAHRG § 5 Rn. 7, 12; Wick, in: Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGRK), Kommentar, 12. Aufl. 1978 ff., Band IV, 2. Teil, 1999, VAHRG § 5 Rn. 4.
44Die von § 5 Abs. 1 VAHRG (weiter) normierten, Rentenbezug bzw. Unterhaltsanspruch betreffenden Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge müssen, wie schon der Wortlaut der Regelung verdeutlicht ("und"), kumulativ gegeben sein.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 C 44.07 –, NJW 2008, 1975 = FamRZ 2008, 1522 = ZBR 2008, 418 = juris Rn. 6, m.w.N.
46Das ist hier der Fall: Die aus dem Versorgungsausgleich berechtigte Ehefrau des Klägers konnte während des Streitzeitraums aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten (1.), wobei es unerheblich ist, dass dies zuvor (vom 1. November 2004 bis zum 12. September 2005) anders war (2.), und hatte ferner während des Streitzeitraumes gegen den aus dem Versorgungsausgleich verpflichteten Kläger einen Anspruch auf Unterhalt (3.).
471. Der Ehefrau des Klägers war zwar mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 31. März 2005 rückwirkend ab dem 1. November 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und damit eine von § 5 Abs. 1 VAHRG erfasste Rente auf Dauer bewilligt und nachfolgend auch gezahlt worden,
48dazu, dass zu den nach § 5 Abs. 1 VAHRG rechtserheblichen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 ff. SGB VI) sowohl als Voll- als auch als Teilrente zählen, vgl. Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2010, § 5 VAHRG Erl. 2 Nr. 1.1; ferner Gräper, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 18; Wick, a.a.O., § 5 VAHRG Rn. 6; Hahne, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 5 VAHRG Rn. 6.
49Sie konnte diese Rente aber im nachfolgenden, hier allein streitigen Zeitraum vom 13. September 2005 bis zum 12. September 2007 nicht erhalten i.S.v. § 5 Abs. 1 VAHRG, weil dem Bezug entsprechender Leistungen während dieses Zeitraumes (unstreitig) das Überschreiten der einschlägigen Hinzuverdienstgrenze aufgrund Bezuges von Arbeitslosengeld entgegenstand (§ 96a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Dafür, dass der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte auch in einer solchen Fallkonstellation aus dem erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann i.S.v. § 5 Abs.1 VAHRG, sind im Einzelnen die folgenden Erwägungen maßgeblich:
50Ausgehend vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG ist zunächst festzustellen, dass die Vorschrift schlicht vom Erhalt einer Rente spricht, nicht aber von einem (durch Rentenbescheid festgestellten) Rentenanspruch dem Grunde nach, also dem festgestellten "Rentenstammrecht", aus welchem die monatlich wiederkehrenden Einzelansprüche entstehen, welche mit Blick auf das mögliche Eingreifen von Nichtleistungsvorschriften aber nicht stets zu Rentenzahlungen führen müssen. Es liegt deshalb die Annahme zumindest nahe, dass die (negative) Voraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG, dass der Berechtigte keine Rente erhalten kann, im Grundsatz nicht schon dann nicht erfüllt sein soll, wenn das Bestehen eines Rentenanspruchs dem Grunde nach festgestellt ist, sondern erst dann, wenn und solange auf eine bewilligte Rente auch tatsächliche Leistungen erfolgen. Ein hiervon abweichendes Ergebnis folgt auch nicht – jedenfalls nicht zwingend – aus dem Umstand, dass das Gesetz von einem "Erhaltenkönnen" spricht. Denn auch angesichts dessen ist der Wortlaut der Vorschrift zumindest offen: Diese kann nämlich ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass dem Berechtigten die Möglichkeit genommen sein muss, eine (bewilligte) Rente tatsächlich gezahlt zu erhalten, dass er also eine Rente tatsächlich nicht erhalten können darf. Hiermit korrespondierend hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem Tatbestandsmerkmal "keine Rente erhalten kann" in § 5 Abs. 1 VAHRG ausgeführt, dieses drücke die in objektiven und subjektiven Umständen gründende "rechtliche Unmöglichkeit" des Rentenerhalts aus; damit seien Hinderungsgründe, die in der Person des Anwartschaftsberechtigten lägen, von vornherein ebenfalls erfasst.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 2 C 68.03 –, a.a.O., juris Rn. 18.
52Eine systematische Auslegung spricht eher für die Annahme, dass ein dem Grunde nach bestehender Rentenanspruch, welcher aber etwa infolge einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht zu einem Erhalt von Rentenleistungen führt, eine im Übrigen gebotene Aussetzung der Kürzung nach § 5 Abs. 1 VAHRG nicht in Frage stellen kann. Denn der Gesetzgeber hat sich zur näheren Umschreibung der beiden, Rente bzw. Unterhalt betreffenden Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 VAHRG inhaltlich voneinander abweichender Begrifflichkeiten bedient, was grundsätzlich den Schluss auf unterschiedliche Regelungsabsichten erlaubt. Während er nämlich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltspflicht ausdrücklich auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abgestellt und damit zu erkennen gegeben hat, dass es auf die Frage, ob tatsächlich Unterhalt gezahlt wird, nicht ankommen soll, hat er in Bezug auf das die Rente betreffende Tatbestandsmerkmal nicht etwa von einem Rentenanspruch, sondern vom Erhalt(enkönnen) einer Rente gesprochen. Hinzu tritt ein weiteres systematisches Argument: Nach der bereits angesprochenen, das sog. Pensionistenprivileg statuierenden Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung kommt es erst (dann aber auf Dauer) zur Kürzung des Ruhegehalts, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten "eine Rente zu gewähren ist". Dieses Tatbestandsmerkmal wird, soweit ersichtlich, einhellig dahin verstanden, dass jede Zahlung bzw. jeder Bezug einer einschlägigen Rente die Privilegierung beendet.
53Vgl. – jeweils zu der Parallelvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. – BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 – 2 C 22.92 –, BVerwGE 95, 375 = ZBR 1994, 315 = juris Rn. 12 ("Versorgung wird erst dann gemindert, wenn aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu zahlen ist") und Rn. 14 ("genügt für den Eintritt der auflösendenden Bedingung der Bezug jeder Rente"); dementsprechend ferner Brockhaus, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2011, BeamtVG § 57 Rn. 51 ("Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente gezahlt wird"); Leihkauff/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2010, BeamtVG F. bis 31.8.2009 § 57 Rn. 214; Groepper/ Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2011, BeamtVG § 57 Rn. 37b. Vgl. ferner – zu § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG – Bayer/Ritter, in: Plog/Wiedow, a.a.O., SVG § 55c Rn. 10.
54Mit Blick darauf, dass diesem Tatbestandsmerkmal des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG a.F. und der hier auszulegenden Voraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG, dass der Berechtigte "keine Rente erhalten kann", im Rahmen der jeweiligen Vorschriften eine anspruchsbeendende und damit entsprechende Funktion zukommt, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass es auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG insoweit auf die Möglichkeit ankommen soll, eine Rente tatsächlich gezahlt zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als der Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG ("zu gewähren ist") eigentlich sogar weniger deutlich ein solches Verständnis der Vorschrift nahelegt als der des § 5 Abs. 1 VAHRG ("erhalten kann").
55Schließen somit schon der Wortlaut der Vorschrift sowie systematische Erwägungen ein Verständnis der Norm dahin nicht aus, dass bei bestehendem Unterhaltsanspruch das Fehlen des tatsächlichen Erhalts von Leistungen aus einer dem Grunde nach bewilligten Rente (grundsätzlich) zur Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Verpflichteten führt, erweist sich letztlich als entscheidend, dass auch Sinn und Zweck der Regelung für ein solches Verständnis des § 5 Abs.1 VAHRG streiten.
56Welchen Zweck die Vorschrift verfolgt, lässt sich hier nur im Zusammenhang mit ihrer Entstehungsgeschichte erkennen, der damit für die Auslegung des § 5 Abs. 1 VAHRG wesentliche Bedeutung zukommt. Einem solchen Vorgehen kann nicht entgegengehalten werden, dass gesetzliche Regelungen nicht nach dem subjektiven, sondern nach dem sich aus ihrem Wortlaut, ihrem Sinnzusammenhang und ihrem Regelungszweck ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers auszulegen sind und die Gesetzesmaterialien, soweit sie Auskunft über die Normvorstellungen des Gesetzgebers und die von ihm verfolgten Zwecke geben können, nur "unterstützend" herangezogen werden sollen. Die sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien erschließenden subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers gewinnen nämlich sehr wohl dann Bedeutung für die Auslegung einer Norm, wenn sich aus ihnen – wie hier – dergestalt Anhaltspunkte zur Erfassung des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers ergeben, dass sie der Verstärkung bzw. Präzisierung legitimer Verständnismöglichkeiten innerhalb des durch den Gesetzwortlaut als äußerste Grenze abgesteckten Auslegungsspielraums dienen. Unzulässig wäre es demgegenüber allerdings, allein auf der Grundlage von Erwägungen im Rahmen der historischen oder genetischen Auslegung ein sich aus der objektiven Gesetzesfassung nach Wortlaut und Systematik bereits klar erschließendes Auslegungsergebnis letztlich in sein Gegenteil zu verkehren.
57Vgl. Senatsurteil vom 9. April 2008 – 1 A 2307/07 –, a.a.O., juris Rn. 35 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
58Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs.1 VAHRG an die Grundsätze anknüpft, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 betreffend die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB (a.F.) zu der Erforderlichkeit aufgestellt hat, durch ergänzende Härtefallregelungen nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.
59BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. –, BVerfGE 53, 257 = FamRZ 1980, 326 = ZBR 1980, 174 = juris Rn. 142, 168 ff. (insb. 173 ff.), 180 ff. (185), 197 f.
60Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5. Dezember 1980,
61vgl. BT-Drs. 9/34, S. 1, 6,
62als auch aus Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. Dezember 1982.
63Vgl. BT-Drs. 9/2296, S. 1 f., 8.
64Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelungen des Versorgungsausgleichs im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt und insbesondere auch deren Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 33 Abs. 5 GG
65– dazu, dass Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern dem des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt sind, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. –, a.a.O., juris Rn. 18, und BVerwG, Urteil vom 16. September 1982 – 6 C 24.81 –, BVerwGE 66, 147 = ZBR 1983, 104 = juris Rn. 18; ferner Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2010, Art. 33 Rn. 54, und Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 78 mit FN 407, jeweils m.w.N. –
66festgestellt. Zugleich hatte es den Gesetzgeber allerdings für verpflichtet gehalten, in bestimmten Härtefällen zusätzliche Regelungen zu treffen, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Dessen Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG ist in den Fällen einer Unterhaltspflicht nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Renten- bzw. Versorgungsansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient, sondern ausschließlich dem Rentenversicherungsträger und damit letztlich der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute kommt. Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Situation kann insbesondere gegeben sein, wenn der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls noch nicht zugute kommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist, welche dieser trotz der Kürzung seiner Rente bzw. Versorgung (u.U. eingeschränkt) noch erbringen kann und muss, so dass er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt wird.
67Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, a.a.O., juris Rn. 173, 176, 180 f., 185.
68Die Regelung des § 5 Abs. 1 VAHRG soll der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen und in den dort angesprochenen Fallgestaltungen grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ausschließen. Ihrem im Lichte der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu bestimmenden Sinn und Zweck nach soll sie daher als Härteregelung eine Doppelbelastung des Versorgungsempfängers aufgrund Unterhaltspflicht und gleichzeitiger Kürzung der Versorgungsbezüge während eines Zeitraums vermeiden, innerhalb dessen der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte aus der zu seinen Gunsten begründeten Anwartschaft (noch) nicht leistungsberechtigt ist.
69Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1994 – 2 C 4.92 –, ZBR 1994, 248 = juris Rn. 18, und vom 22. Juli 1999 – 2 C 25.98 –, a.a.O., juris Rn. 17; vgl. insoweit auch die dem entsprechende Einzelbegründung zu dem späteren § 5 VAHRG in Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 9/2296, S. 14.
70Eine solche von Verfassungs wegen zu einer Korrektur des Versorgungsausgleichs Anlass gebende "Doppelbelastung" des Ausgleichsverpflichteten liegt im Grundsatz immer dann vor, wenn und solange dem Ausgleichsberechtigten bei sonst gleichen Bedingungen (Angewiesensein auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten, welche dieser trotz der Kürzung seiner Rente bzw. Versorgung noch – u.U. zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nur eingeschränkt – erbringen kann und muss, so dass er in der Freiheit seiner Lebensführung nach Wegfall der Erwerbseinkünfte und Kürzung der Versorgungsbezüge (noch) weiter eingeschränkt wird) die übertragenen Werteinheiten trotz Bewilligung/Feststellung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente dem Grunde nach tatsächlich nicht zugute kommen (können), wenn er also keine Rentenzahlungen erhält.
71Der danach grundsätzlich auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "keine Rente erhalten kann" führende fehlende Erhalt von Rentenleistungen wird allerdings dann keine "Doppelbelastung" im o.g. Sinne begründen und den Tatbestand des § 5 Abs. 1 VAHRG nicht erfüllen, wenn das Ausbleiben von Leistungen nur darauf zurückzuführen ist, dass anstelle des Ausgleichsberechtigten Dritte – z.B. Abtretungsempfänger – die Rentenzahlungen erhalten.
72Vgl. Rehme, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 14. Aufl. 2004, VAHRG § 5 Rn. 12; Wick, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 6; Gräper, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 23.
73Entsprechendes gilt ferner u.U. dann, wenn der Bezug einer Rente durch den Ausgleichsberechtigten allein daran scheitert, dass dieser den erforderlichen Antrag nicht stellt.
74Nach überwiegender Ansicht soll dies allerdings nur für die Regelaltersrente gelten; nicht ausreichen soll mit Blick auf die dem Ausgleichsberechtigten insoweit zustehende Entscheidungsfreiheit und die nicht ohne weiteres gegebene Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hingegen die fehlende Beantragung eines vorgezogenen Altersruhegeldes oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; vgl. insoweit Gräper, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 19; Wick, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 7; Rehme, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 15 bis 19, jeweils m.w.N., auch zur abweichenden Auffassung.
75In einer solchen Konstellation kann nämlich dem Aussetzungsantrag des Ausgleichsverpflichteten entgegengehalten werden, dass der Ausgleichsberechtigte bei Beantragung der Regelaltersrente sehr wohl eine Rente erhalten "kann"
76– dazu, dass das Tatbestandsmerkmal "kann" in § 5 Abs. 1 VAHRG gerade verhindern soll, dass der Ausgleichsberechtigte den zulässigen Rentenantrag nur deshalb zu stellen unterlässt, um den Ausgleichspflichtigen in den Genuss des Wegfalls der Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu bringen, vgl. Schmalhofer, Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich auf die Beamtenversorgung, DÖD 1983, 189 ff. (201) –
77und folglich seine versorgungsausgleichsbedingte Bedürftigkeit i.S.d. § 5 VAHRG durch ein entsprechendes Unterlassen selbst bewirkt. Der Verpflichtete seinerseits kann dem Unterhaltsanspruch des Berechtigten den Einwand der in Höhe der fiktiven (Alters)rente geminderten Unterhaltsbedürftigkeit entgegenhalten. Dies hat zur Folge, dass die "Doppelbelastung" aufgehoben oder auf den bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Rente verbleibenden Umfang reduziert wird, so dass ein Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr gegeben ist.
78Vgl. Rehme, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 18; Hahne, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 7; Gräper, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 19.
79Eine "Doppelbelastung" im o.g. Sinne wird in den Fällen des Nichterhalts von Rentenleistungen aber regelmäßig dann vorliegen, wenn dem Ausgleichsberechtigten die übertragenen Werteinheiten deshalb nicht zugute kommen (können), weil Rentenleistungen aus einem dem Grunde nach bestehenden Rentenanspruch wegen des Bezugs anderer Leistungen und insoweit eingreifender Nichtleistungsvorschriften nicht erfolgen. Etwas anderes wird insoweit lediglich dann zu gelten haben, wenn der Bezug der bewilligten Alters- oder Erwerbsminderungsrente durch den Ausgleichsberechtigten allein daran scheitert, dass aus dem erworbenen Rentenanrecht andere, die Alters- oder Erwerbsminderungsrente ersetzende Rentenleistungen (also keine rentenfremden Leistungen) erbracht werden.
80Vgl. Rehme, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 12; Hahne, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 6; Wick, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 6; Gräper, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 22.
81Denn in einem solchen Falle kommen dem Ausgleichsberechtigten (korrespondierend mit der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten) die ihm übertragenen Werteinheiten ebenso zu Gute wie im Falle des unstreitig anspruchsschädlichen tatsächlichen Erhalts einer durch den Versorgungsausgleich "angereicherten" Alters- oder Erwerbsminderungsrente.
82In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist hier ein Fall der "Doppelbelastung" im o.g. Sinne gegeben und liegt dementsprechend das den Rentenerhalt betreffende (negative) Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 VAHRG vor. Keiner der genannten Ausnahmefälle, in denen der Nichterhalt einer Rente die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift deren Sinn und Zweck entsprechend nicht zu erfüllen vermag, liegt hier vor: Die der Ehefrau dem Grunde nach zustehenden Rentenleistungen sind während des Streitzeitraumes nicht an Dritte geleistet worden. Auch ist (unabhängig davon, dass keine Regelaltersrente, sondern eine Erwerbsminderungsrente in Rede stand) der Nichterhalt der Rente im Streitzeitraum nicht auf das Fehlen eines Antrags zurückzuführen; vielmehr hatte die Ehefrau des Klägers ausweislich des Rentenbescheides vom 31. März 2005 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gestellt. Schließlich ist der Erhalt der Erwerbsminderungsrente im Streitzeitraum auch nicht daran gescheitert, dass die Ehefrau des Klägers aus dem erworbenen Rentenanrecht andere, die Erwerbsminderungsrente gleichsam ersetzende Rentenleistungen erhalten hat, sondern allein daran, dass ihr während dieser Zeit Arbeitslosengeld und damit eine auf eigener Beitragsleistung beruhende Leistung gezahlt worden ist, was wiederum zum Überschreiten der rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenze geführt hat. Es bleibt mithin bei der Feststellung, dass das Erfordernis, dass der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann, in der Person der Ehefrau des Klägers im Streitzeitraum erfüllt gewesen ist. Folglich liegt, wenn auch die nachfolgend unter 3. behandelte weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG (Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten) gegeben ist, eine "Doppelbelastung" des ausgleichsverpflichteten Klägers im o.g. Sinne vor: In diesem Falle ist nämlich die ausgleichsberechtigte Ehefrau des Klägers, welcher die übertragenen Werteinheiten trotz Bewilligung der Erwerbsminderungsrente wegen des Bezugs einer rentenfremden Leistung (Arbeitslosengeld) im Streitzeitraum nicht zugute gekommen sind, während dieses Zeitraums auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen gewesen, welche dieser trotz der Kürzung seiner Versorgung noch – u.U. zu Lasten seiner Ehefrau nur eingeschränkt – erbringen konnte und musste, so dass er in der Freiheit seiner Lebensführung nach Wegfall der Erwerbseinkünfte und Kürzung der Versorgungsbezüge (noch) weiter eingeschränkt wurde.
832. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG scheitert hier auch nicht an dem Umstand, dass die Ehefrau des Klägers vor dem Streitzeitraum bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, nämlich vom 1. November 2004 bis zum 12. September 2005. Denn vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 VAHRG und mit Blick darauf, dass dessen Wortlaut Abweichendes nicht durchgreifend zu entnehmen ist, erschließt sich ohne Weiteres, dass die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn dem Nichtbezug einer dem Grunde nach bewilligten Rente oder rentenersetzenden Leistung durch den Ausgleichsberechtigten ein Zeitraum vorausgegangen ist, während dessen dieser solche Leistungen bereits – einen Anspruch des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VAHRG ausschließend – erhalten hat. Mit anderen Worten: Die Kürzung einer Versorgung kann nach § 5 Abs. 1 VAHRG auch noch nach erfolgter Leistung einer Rente oder rentenersetzenden Leistung ausgesetzt werden, sobald diese wegfällt.
84Dies entspricht, soweit ersichtlich, nahezu allgemeiner Auffassung. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 B 95.3524 –, DÖD 1997, 202 = juris Rn. 27 bis 30; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., VAHRG § 5 Erl. 2 Nr. 1.4; Wellenhofer, in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, VAHRG § 5 Rn. 1; Gräper, a.a.O., VAHRG § 5 Rn.20; Bayer/Ritter, in: Plog/ Wiedow, a.a.O., SVG § 55c Rn. 10; Groepper/ Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 57 Rn. 86; Bregger, in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth, juris Praxiskommentar, Viefhues, BGB Familienrecht, 4. Aufl. 2009, VAHRG § 5 Rn. 4; a.A. lediglich Rehme, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 14, dem aber aus den Gründen, die der Bayerische VGH in seinem soeben zitierten Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 B 95.3524 –, a.a.O., juris Rn. 29 f., überzeugend dargelegt hat, nicht gefolgt werden kann.
853. Die Ehefrau des Klägers hat in Gestalt des ihr infolge und seit der Wiederheirat zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ferner einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG gegen den Kläger.
86Ein Unterhaltsanspruch in diesem Sinne ist nicht nur ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB),
87vgl. dazu, dass § 5 Abs. 1 VAHRG nur solche Ansprüche auf Unterhalt erfasst, die kraft Gesetzes bestehen oder sich wenigstens auf solche gesetzlichen Ansprüche zurückführen lassen (und deshalb anders als freiwillige Leistungen zu einer unvermeidbaren Härte führen können): BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2008 – 2 C 44.07 –, a.a.O., juris Rn. 7, und vom 16. Dezember 2004 – 2 C 68.03 –, a.a.O., juris Rn. 19; vgl. ferner OVG NRW, Urteile vom 9. April 2008 – 1 A 2307/07 –, a.a.O., juris Rn. 28, und vom 16. Juni 2000 – 12 A 5115/98 –, DÖD 2001, 130 = FamRZ 2001, 1151 = juris Rn. 5 ff. (Abgrenzung zu Unterhaltsansprüchen, die über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche hinausgehen und deshalb auf einer freiwilligen zivilrechtlichen Vereinbarung beruhen); Schmalhofer, in: Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, a.a.O., VAHRG § 5 Erl. 3 Nr. 2; Wick, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 9, Rehme, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 22,
88sondern auch ein solcher nach § 1360 BGB, jedenfalls dann, wenn er – wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger bis zur Wiederheirat durchgängig nachehelichen Scheidungsunterhalt durch vereinbarungsgemäße Tilgung gemeinsamer Schulden geleistet hat – wegen der Wiederheirat unmittelbar an die Stelle des nachehelichen Scheidungsunterhalts tritt.
89Dies entspricht, soweit ersichtlich, nahezu allgemeiner Auffassung. Vgl. jeweils in einem obiter dictum BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 – IVb ZR 361/81 –, FamRZ 1983, 461 = NJW 1983, 1317 = juris Rn. 23, und BVerwG, Urteil vom 13. September 1990 – 2 C 20.89 –, FamRZ 1991, 429 = NVwZ-RR 1991, 313 = lexis nexis, LNR 1990, 12447; OVG NRW, Senatsurteil vom 9. April 2008 – 1 A 2307/07 –, a.a.O., juris Rn. 29 bis 48, m.w.N.; Gräper, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 28; Rehme, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 23; Wick, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 9; Hahne, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 8; Strötz, a.a.O., O § 57 BeamtVG Rn. 30; Wellenhofer, a.a.O., VAHRG § 5 Rn. 2; Heilemann, Erneute Eheschließung mit dem früheren Ehegatten und § 5 VAHRG, FamRZ 1999, 1039; offen gelassen vom OVG Rheinland-Pfalz in dem den Fall einer erstmals durch Wiederheirat entstandenen Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB betreffenden Beschluss vom 31. März 2003 – 10 A 11884/02 –, NJW-RR 2003, 1157 = IÖD 2003, 150 = juris Rn. 9: "Eine andere Frage ist demgegenüber, ob dieser Anspruch auf Familienunterhalt (ausnahmsweise) dann die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG erfüllt, wenn er gleichsam an die Stelle des nachehelichen Unterhalts tritt und damit diesen ersetzt (wie in dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 9. Februar 1983, FamRZ 1983, S. 461) – mit der Folge, dass der Ausgleichsberechtigte (und neuer Ehegatte) auf die Unterhaltsleistungen 'angewiesen' bleibt. Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist". A. A., aber nicht überzeugend wohl nur - in einem obiter dictum – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2004 – 4 S 399/03 –, juris Rn. 24; hiergegen vgl. bereits das Senatsurteil vom 9. April 2008 – 1 A 2307/07 –, a.a.O., juris Rn. 57 bis 61.
90Das ergibt sich aus den nachfolgend im Kern wiedergegebenen, die Auslegung des in § 5 Abs. 1 VAHRG enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Anspruch auf Unterhalt" betreffenden Gründen des soeben zitierten Senatsurteils vom 9. April 2008. Hiernach ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG keinen Anhalt dafür bietet, als "Anspruch auf Unterhalt" lediglich Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zu verstehen, sondern im Gegenteil dafür spricht, auch aus einer bestehenden Ehe folgende Unterhaltsansprüche als von der Vorschrift erfasst anzusehen. Denn unter den von dem Gesetzgeber verwendeten und von ihm nicht näher eingegrenzten familienrechtliche Rechtbegriff des Anspruchs auf Unterhalt fällt ohne weiteres auch die nach § 1360 Satz 1 BGB wechselseitig bestehende Verpflichtung der Ehegatten, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie (und damit auch deren einzelne Mitglieder) angemessen zu unterhalten. Systematische Erwägungen führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Namentlich lässt die systematische Verknüpfung des VAHRG mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB a.F.), welche wiederum Teil des Titels "Scheidung der Ehe" sind und unmittelbar auf den Untertitel "Unterhalt des geschiedenen Ehegatten" folgen, keine Rückschlüsse darauf zu, welcher Art ein Unterhaltsanspruch sein muss, um von § 5 Abs.1 VAHRG erfasst zu werden. Denn die Regelung als solche bleibt unabhängig von der Art des in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs Bestandteil der Bestimmungen über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten, indem sie den Versorgungsausgleich, der durch den Umstand einer erneuten Eheschließung mit dem früheren Ehegatten nicht berührt wird, im Hinblick auf mit dessen Durchführung verbundenen Härten unter bestimmten Voraussetzungen modifiziert. Legen somit der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG sowie gesetzessystematische Überlegungen bereits eine Einbeziehung des Familienunterhalts in den Unterhaltsbegriff der Vorschrift nahe, ohne schon für sich genommen zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis zu führen, so ist auch hier entscheidend, dass auch Sinn und Zweck der Regelung für ein solches (weites) Verständnis des Tatbestandsmerkmals "Anspruch auf Unterhalt" streiten. Der Sinn und Zweck des § 5 Abs.1 VAHRG besteht, wie der Senat bereits mit seinen Ausführungen zur Frage des Rentenerhalts unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der Norm im Einzelnen dargelegt hat, im Kern darin, die vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommene, oben beschriebene "Doppelbelastung" des nach dem Versorgungsausgleich Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden. Eine solche von Verfassungs wegen zu einer Korrektur der Folgen des Versorgungsausgleichs Anlass gebende "Doppelbelastung" liegt unabhängig von Art und Rechtsgrund des geschuldeten Unterhalts – jedenfalls im Grundsatz,
91zu u.U. abweichend zu beurteilenden, hier indes nicht gegebenen Fallkonstellationen vgl. Senatsurteil vom 9. April 2008 – 1 A 2307/07 –, a.a.O., juris Rn. 49 ff. –
92auch dann vor, wenn nach einer Wiederheirat geschiedener Eheleute dem Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichsverpflichteten ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zusteht. Dies wird augenscheinlich in dem – hier unstreitig vorliegenden – Fall, in dem bei einer erneuten Eheschließung der früheren Ehegatten der Anspruch des Ausgleichsberechtigten auf Familienunterhalt unmittelbar an die Stelle eines zuvor bestehenden und erst mit der Wiederheirat verlorenen (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt tritt.
93Wollte man in dieser Situation § 5 Abs. 1 VAHRG dahingehend auslegen, dass unter einem Unterhaltsanspruch im Sinne der Vorschrift nur der Anspruch auf Scheidungsunterhalt zu verstehen ist, so würde infolge der erneuten Eheschließung ungeachtet einer in der Sache unverändert bestehenden Unterhaltsverpflichtung der Anspruch des Ausgleichsverpflichteten auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge entfallen und damit die doch zu verhindernde Doppelbelastung eintreten. Dies aber liefe dem dargelegten Zweck des § 5 Abs. 1 VAHRG offensichtlich zuwider, weshalb (jedenfalls) in Konstellationen der vorstehend beschriebenen Art der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 VAHRG eröffnet ist.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO sowie auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach der hier allein einschlägigen Regelung des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich kommt der Rechtssache nach der Aufhebung der hier streitentscheidenden Norm des § 5 Abs. 1 VAHRG und angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers, die Durchführung der nunmehr in § 33 VersAusglG geregelten Anpassung wegen Unterhalts in die Zuständigkeit der Familiengerichte zu geben (§ 34 VersAusglG), keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Ferner liegt darin, dass der Senat der o.a. Auffassung des VGH Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 2. August 2004 – 4 S 399/03 –, juris Rn. 24, entgegengetreten ist (UA Seite 27, Zitat), keine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn es fehlt insoweit schon an einer Entscheidung eines von dieser Vorschrift erfassten Gerichts bzw. Spruchkörpers. Außerdem handelte es sich bei dem in Rede stehenden, von dem VGH Baden-Württemberg aufgestellten abstrakten Rechtssatz auch nicht um einen dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern lediglich um ein obiter dictum.
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