Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 60/11

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfah-ren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. aus I. beigeordnet.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.


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