Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2494/10

Tenor

Den Beteiligten wird zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits gemäß §§ 125 Abs. 1, 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Träger des Altenheimes I. B. in F. Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau N. -M. S. ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu gewähren.

2. Die Kläger verzichten auf die Gewährung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau N. -M. S. für die Zeit bis einschließlich 30. September 2009.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 15. April 2011 schriftlich mitzuteilen, ob dem Vergleich zugestimmt wird. Der Vergleich wird mit Eingang der letzten Zu¬stimmungserklärung wirksam. Mit Wirksamkeit des Vergleichs ist das Verfahren beendet, ohne dass es einer weiteren prozessbeendigenden Erklärung bedürfte, der Verfügung des Gerichts nach § 87b VwGO vom heutigen Tage ist dann nicht mehr Folge zu leisten.


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