Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 760/09
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.223,24 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 VwGO liegen unabhängig von der Frage ihrer hinreichenden Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht vor (2.). Gleiches gilt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welchen – wie noch auszuführen sein wird – die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen zumindest sinngemäß ins Feld geführt hat (1.).
41. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihr – der Klägerin – über den 30. November 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6 BBesG zu zahlen, im Kern mit der folgenden Begründung stattgegeben: Der behauptete Anspruch stehe der Klägerin zu. Die Regelung des § 6 BBesG finde gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG auf den auf die Kinder entfallenden Betrag des Familienzuschlages keine Anwendung, weil einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG vollbeschäftigt sei. Denn der Ehemann der kindergeldberechtigten verbeamteten Klägerin sei im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt. Auch stünde ihm neben der verbeamteten Klägerin, wenn nicht diese, sondern er kindergeldberechtigt wäre, als einer im öffentlichen Dienst stehenden Person eine "sonstige" dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen "entsprechende Leistung" i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG zu. Zwar enthalte der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) – anders als zuvor der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA) – keine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung. Eine solche Leistung sei aber in dem Kinderzuschlag nach § 10 des Tarifvertrags zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) zu sehen, welcher nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-BA gezahlt werde, (erst) mit dem in § 10 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-BA genannten Zeitpunkt entfalle und gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-BA an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teilnehme. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 21 A 459/07 , ZBR 2009, 205 = juris, zur sogenannten Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund auszugsweise wiedergegeben (juris Rn. 25 bis 39) und sich diesen für die in Rede stehende Regelung des Kinderzuschlages in § 10 TVÜ-BA angeschlossen.
6Das Zulassungsvorbringen, mit welchem die Beklagte ungeachtet der erfolgten Zuordnung zu den ausdrücklich (nur) geltend gemachten Zulassungsgründen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils behauptet, greift insgesamt nicht durch.
7Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe den Hintergrund und Zweck des § 10 TVÜ-BA nicht hinreichend "ermittelt", indem es seine Begründung allein auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 21 A 459/07 gestützt habe, welche die Regelungen des TVöD bzw. § 11 TVÜ-Bund beträfen und daher hier nicht einschlägig seien. Bei zutreffender Auslegung des § 10 TVÜ-BA ergebe sich, dass die Norm (nur) die Besitzstandswahrung bei denjenigen Angestellten bezwecke, die zum Zeitpunkt der Überleitung kindergeldberechtigt gewesen seien (Abs. 1) und für die der kindergeldbezogene Familienzuschlag nicht infolge der Konkurrenzregelung entfallen gewesen sei (Abs. 2). Im Übrigen sprächen gute Gründe auch gegen eine Qualifizierung des § 11 TVÜ-Bund als dem kinderbezogenen Familienzuschlag vergleichbare Leistung. So zeige, wie der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28. August 2007 – 4 S 2586/06 – ausgesprochen habe, schon die Bezeichnung als "Besitzstandszulage", dass der nach dieser Regelung zu zahlende Gehaltsbestandteil in erster Linie dazu diene, das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Höhe des einmal erzielten Gehalts zu schützen und dieses gerade nicht zu kürzen, auch wenn mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags und des neuen Gehaltssystems das zukünftig zu zahlende Gehalt grundsätzlich von personenbezogenen Gehaltsbestandteilen abgekoppelt werde. Hinzu komme, dass der Vertrauensschutz nach § 11 TVÜ-Bund nur für diejenigen Arbeitnehmer gelte, denen der kinderbezogene Familienzuschlag zum Zeitpunkt der Überleitung tatsächlich zugestanden habe, also Gehaltsbestandteil gewesen sei. Arbeitnehmer, bei denen zum Zeitpunkt der Überleitung keine Kinder zu berücksichtigen gewesen seien, hätten nach dem TVÜ-Bund keine Möglichkeit, zukünftig diesen Gehaltsbestandteil zu erwerben. Die Wertung des § 10 TVÜ-BA als kinderbezogene Familienleistung führe letztlich zu einem Eingriff in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien, da insoweit dem Ziel (allein) tätigkeits- und leistungsabhängiger Berechnung der Gehälter zuwider gehandelt werde. Schließlich liege auch die Voraussetzung des § 40 Abs. 5 BBesG nicht vor, nach welcher der Familienzuschlag auch dem Ehemann der Klägerin zustünde, weil dem Ehemann der Klägerin der kinderbezogene Familienzuschlag zum Zeitpunkt der Überleitung mangels Kindergeldberechtigung gerade nicht zugestanden habe. Insofern verfehle die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 40 Abs. 5 BBesG den Zweck der Norm, Doppelzahlungen zu vermeiden. Sie führe nämlich zu einem Erhalt des vollen Zuschlags entgegen der Regelung des § 6 BBesG.
8Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel im o.g. Sinne zu wecken, sondern gehen, wie die folgenden Erwägungen zeigen, insgesamt fehl. Der Anspruch der Klägerin auf den Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 (§ 40 Abs. 2 BBesG) ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu kürzen, weil diese Kürzungsvorschrift gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG keine Anwendung findet. Nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung findet u.a. dann keine anteilige Kürzung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile des Beamten, der das Kindergeld erhält, statt, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG vollbeschäftigt ist. Diese Regelung will sicherstellen, dass den Eltern eines Kindes, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, kein (sachlich nicht gerechtfertigter) Nachteil daraus erwächst, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist, beide Elternteile zusammengenommen aber die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen oder gar übertreffen.
9Vgl. BT-Drs. 10/3789 S. 13; OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –, ZBR 2009, 205 = juris Rn. 37, und vom 21. Februar 2011 – 1 A 600/09 –, n.v., m.w.N. –
10Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor: Der Ehemann der Klägerin ist vollbeschäftigter Anspruchsberechtigter i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG. Nach dieser in Bezug genommenen Konkurrenzregelung
11– näher dazu: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2011 – 1 A 600/09 –, n.v., m.w.N. –
12wird für den Fall, dass neben dem betroffenen Beamten – hier: der Klägerin – einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde, der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG dem Beamten gewährt, wenn und soweit er berechtigt das Kindergeld erhält; dabei stehen dem Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen u.a. der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes und eine sonstige entsprechende Leistung gleich (§ 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG). Dem Ehemann der Klägerin stünde hier – anders, als die Beklagte meint – eine sonstige entsprechende Leistung in diesem Sinne zu.
13Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem – auch für den Ehemann der Klägerin seit der Überleitung grundsätzlich geltenden – Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA), da dieser nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine familienbezogenen Gehaltsbestandteile enthält, die dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entsprechen könnten. Um eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung, welche hier dem Ehemann der Klägerin zustünde, handelt es sich aber entgegen dem Zulassungsvorbringen bei dem Kinderzuschlag nach § 10 TVÜ-BA.
14Ebenso schon zu den Besitzstandszulagen nach §§ 11 TVÜ-Bund, 11 TVÜ-VKA, welche entgegen dem insoweit substanzlosen Zulassungsvorbringen dem § 10 TVÜ-BA, soweit hier von Interesse, inhaltlich entsprechen: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –, a.a.O. (zu § 11 TVÜ-Bund), Beschluss vom 27. April 2009 – 1 A 3539/07 –, n.v. (zu § 11 TVÜ-Bund), und Urteil vom 21. Februar 2011 – 1 A 600/09 –, n.v. (zu § 11 TVÜ-VKA); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2009 – 10 A 10170/09 –, juris (zu § 11 TVÜ-Bund); BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 – (=Revisionsentscheidung zu dem vorzitierten Urteil des OVG NRW vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –; zu § 11 TVÜ-Bund), - 2 C 43.09 – und – 2 C 51.09 – (jeweils zu § 11 TVÜ-Bund) sowie – 2 C 42.09 – und – 2 C 44.09 – (jeweils zu § 11 TVÜ-VKA), alle in juris; BAG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 6 AZR 809/08 –, ZTR 2010, 306 = juris, Rn. 12 bis 14 (zu § 11 TVÜ-Bund); Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2010, BBesG § 40 Rn. 12k und 13e; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2011, in: Fürst, GKÖD, BBesG § 40 Rn. 133.
15Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-BA werden für die nach den bisherigen tariflichen Regelungen am Tag vor dem Überleitungszeitpunkt zu berücksichtigenden Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des MTA / MTA-O oder MTArb II / MTArb/BA-O (kinderbezogener Ortszuschlag bzw. Sozialzuschlag) in der für diesen Monat zustehenden Höhe als Kinderzuschlag auch nach Inkrafttreten des TV-BA gezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. Die hiermit ausdrücklich erfolgte Anordnung der Weiterzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach den angeführten bisherigen tariflichen Regelungen, die ausdrückliche Bezeichnung der Leistung als "Kinderzuschlag", die Dynamisierung des Zuschlags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-BA und dessen Entfallen allein nach Maßgabe familienbezogener Kriterien (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TVÜ-BA) verdeutlichen, dass der Kinderzuschlag dem bisherigen kinderbezogenen Ortzuschlag bzw. Sozialzuschlag entsprechen soll. Dass aber der Ortszuschlag, welcher im Falle des Kindergeldbezuges durch den Ehemann der Klägerin nach § 29 Abschnitt B Abs. 3 MTA diesem zu leisten gewesen wäre, nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten dem Familienzuschlag gemäß §§ 39, 40 BBesG entspricht, ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 29 BAT.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris Rn. 10, m.w.N.
17Abweichendes folgt nicht aus dem von der Beklagten besonders hervorgehobenen Umstand, dass die in § 10 TVÜ-BA getroffene Regelung über den Kinderzuschlag ausweislich des § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Sache nach (nur) eine Besitzstandsregelung darstellt. Der Umstand, dass die Vorschrift nur einen Personenkreis begünstigt, der zum genannten Stichtag einen bestimmten Besitzstand erreicht haben musste, verändert vielmehr den Charakter des Kinderzuschlags als eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung nicht. Denn die Regelung der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach für die kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags des tarifbeschäftigten Elternteils findet sich nicht in § 10 TVÜ-BA, sondern weiterhin in den von dieser Vorschrift in deren Absatz 1 Satz 1 in Bezug genommenen bisherigen tariflichen Regelungen, hier also in § 29 Abschnitt B Abs. 3 MTA. Dass § 10 TVÜ-BA insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf die bisherigen tariflichen Regelungen darstellt, wird auch dadurch belegt, dass nur letztere eine eigenständige Bestimmung der Person des Anspruchsberechtigten und eine Konkurrenzklausel enthalten (hier: § 29 Abschnitt B Abs. 3, 6 MTA).
18Vgl. zu der – soweit hier von Interesse sachgleichen, allerdings sogar den Begriff "Besitzstandszulage" anstelle von "Kinderzuschlag" verwendenden – Regelung des § 11 TVÜ-Bund: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris Rn. 10 f., m.w.N. auch der aktuellen Rechtsprechung des BAG.
19Für diejenigen Personen, denen der zur Besitzstandswahrung geschaffene Kinderzuschlag zusteht, ist es unerheblich, dass er nur dem von § 10 TVÜ-BA erfassten Personenkreis gewährt wird mit der Folge, dass es auf längere Sicht zu einer gänzlichen Abschaffung kinderbezogener Entgeltbestandteile für die Tarifbeschäftigten der Beklagten kommen wird. An dem Rechtscharakter der weiterhin, wenn auch langfristig auslaufend gewährten Leistungen vermag dies nichts zu ändern. Weil der Kinderzuschlag an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teilnimmt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-BA), sichert er den Begünstigten nicht nur das bisherige Entgeltniveau, sondern dynamisiert für die von ihm erfassten Kinder den aus sozialen Gründen gewährten, nunmehr Kinderzuschlag genannten kinderbezogenen Entgeltbestandteil weiterhin.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 2 C 41.09 , juris Rn. 12, m.w.N.
21Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seiner – eine Zulassung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein nicht erlaubenden (vgl. die Gesetzesformulierung: "des Oberverwaltungsgerichts") – Entscheidung vom 28. August 2007
22– VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2007 – 4 S 2586/06 –,
23welche die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund des §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bemüht, nicht überzeugen können. Denn diese Ausführungen verfehlen erkennbar den dargelegten Sinn und Zweck der in den Überleitungstarifverträgen sachgleich getroffenen Regelungen zur Besitzstandszulage bzw. zum Kinderzuschlag, indem sie allein auf den Begriff der Besitzstandszulage abheben.
24Zur Kritik hieran vgl. insbesondere OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2009 – 10 A 10170/09 –, juris Rn. 28, und Schinkel/Seifert, a.a.O.
25Abgesehen davon wurde in dem dem VGH Baden-Württemberg vorliegenden Verfahren, soweit ersichtlich, um eine andere (wenn auch inhaltlich verwandte) Rechtsnorm gestritten, nämlich um die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 BBesG, welche sich auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bezieht.
26Vgl. insoweit schon OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 – 1 A 3539/07 –.
27Die nach alledem vorliegende sonstige entsprechende Leistung nach § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG "stünde" dem Ehemann der Klägerin auch für die Kinder "zu" i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist insoweit unerheblich, dass der tarifbeschäftigte Ehemann der verbeamteten Klägerin tatsächlich keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 10 TVÜ-BA hatte, weil zum Zeitpunkt der Überleitung des MTA in den TV-BA das Kindergeld an die Klägerin gezahlt wurde und diese somit familienzuschlagsberechtigt war. Denn die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach regelt in Bezug auf die kinderbezogene Leistung nicht § 10 TVÜ-BA, der – wie bereits ausgeführt – nur eine Rechtsgrundverweisung ist, sondern weiterhin § 29 Abschnitt B Abs. 3 MTA. Dieses bereits aus dem Wortlaut des § 10 TVÜ-BA folgende Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG. Der kinderbezogene Familienzuschlag oder die entsprechende Leistung soll immer nur einem der möglichen Anspruchsberechtigten zustehen. Hierfür enthalten bzw. enthielten das Bundesbesoldungsgesetz wie auch die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (hier der über § 10 TVÜ-BA weiterhin anwendbare § 29 Abschnitt B Abs. 6 MTA) Konkurrenzregelungen, die sicherstellen sollen, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags oder die entsprechende Leistung aus öffentlichen Kassen für ein Kind nur einmal bzw. nicht doppelt gezahlt wird. Dies wird im Besoldungsrecht über § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG dadurch erreicht, dass die Zahlung – und zwar in voller Höhe des Zuschlags – ausschließlich an einen der möglichen Berechtigten erfolgt, und zwar an denjenigen, der das Kindergeld erhält. Deshalb kann sich der Verweis in § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nur auf denjenigen Ehegatten beziehen, der neben dem auch von § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG erfassten Anspruchsinhaber dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist, aber die Erfüllung des Anspruchs sich gegenüber nicht verlangen kann.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 2 C 41.09 , juris Rn. 14 f.
29Dem entsprechen die Tarifregelungen. Nach der hier über § 10 TVÜ-BA weiterhin anwendbaren Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 3 MTA ist die Bestimmung des Kindergeldempfängers generell außer Acht zu lassen. Damit kommt es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiell-rechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist deshalb auch nach dem Tarifvertragsrecht, dass der Ehemann der Klägerin den Kinderzuschlag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-BA erhielte, wenn er vor der Überleitung zum Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre. Da nicht ersichtlich ist, dass der Ehemann der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, besteht die Konkurrenzsituation, die der Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 6 MTA zugrunde liegt, fort. Gerade diese Konkurrenzsituation bewirkte und bewirkt, dass er keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag hat. Sie kann deshalb nicht zusätzlich dazu führen, dass es außerdem zu einer der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin entsprechenden anteiligen Kürzung der kinderbezogenen Leistung kommt, die § 40 Abs. 5 BBesG gerade verhindern will. Die doppelte Berücksichtigung derselben Konkurrenzsituation bei tarifvertraglichen und besoldungsrechtlichen Ansprüchen darf nicht zu einem Ergebnis führen, das dem Gesetzeszweck des § 40 Abs. 5 BBesG widerspricht.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 2 C 41.09 , juris Rn. 16.
31Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 10 TVÜ-BA. Dieser soll als Vertrauensschutzregelung die Rechtsstellung Betroffener sichern. Zwar entspricht es, wie der Verweis auf die (nur noch begrenzte) Fortgeltung der bisherigen tariflichen Regelungen zeigt, dem – insoweit zu respektierenden und entgegen dem Zulassungsvorbringen respektierten – Willen der Tarifvertragsparteien, öffentliche Kassen durch die Einschränkungen bei Leistungen kinderbezogener Entgeltanteile zugunsten der Tarifbeschäftigten zu entlasten und ein neues Gehaltssystem zu etablieren. Den Tarifvertragsparteien kann aber mangels Regelungskompetenz nicht der Wille unterstellt werden, öffentliche Kassen auch von an Beamte zu zahlenden Leistungen zu entlasten. Diesen Sinn würde man § 10 TVÜ-BA aber geben, leitete man allein aus dem Wirksamwerden dieser Tarifvertragsbestimmung die Rechtsfolge ab, dass bei im Übrigen unveränderten Voraussetzungen auf Seiten des Beamten ein in voller Höhe bestehender Leistungsanspruch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Bezugsberechtigten zu kürzen wäre.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 2 C 41.09 , juris Rn. 17.
332. Eine Zulassung der Berufung kann ferner nicht nach einem der mit der Zulassungsbegründung ausdrücklich benannten Zulassungsgründe erfolgen. Es erschließt sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst ohne weiteres, dass die Rechtssache jedenfalls angesichts der nunmehr vorliegenden, auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); namentlich werden, wie sich aus dem Vorstehenden zu 1. ergibt, sämtliche (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen durch diese Rechtsprechung beantwortet. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil die behaupteten Verfahrensfehler ersichtlich nicht vorliegen. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen hat. Unter dem nach dieser Vorschrift zu erforschenden "Sachverhalt" sind grundsätzlich nur Tatsachen zu verstehen, d.h. die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung, nicht aber die Rechtsnormen, welche das Gericht im Rahmen der ihm allein obliegenden und nur ihm als Befugnis zukommenden Rechtsfindung als entscheidungserheblich ermittelt und anwendet.
34Vgl. insoweit nur Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 86 Rn. 15 f.
35Mithin kann die Beklagte einen Aufklärungsmangel nicht mit Erfolg allein auf die nicht die Ermittlung des Tatsachenmaterials betreffende Behauptung stützen, das Verwaltungsgericht habe den Hintergrund und Zweck einer Vorschrift nicht hinreichend ermittelt, sie also nicht zutreffend ausgelegt. Ferner hat das Gericht auch nicht, wie in der Zulassungsbegründungsschrift (Seite 6, dritter Absatz) sinngemäß behauptet wird, pflichtwidrig einen Hinweis darauf unterlassen, es werde seine Entscheidung maßgeblich auf die Erwägungen des OVG NRW in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 – stützen, und damit eine Überraschungsentscheidung getroffen. Denn die zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung führende Anregung des Verwaltungsgerichts war "vor dem Hintergrund des Urteils des OVG NRW vom 29. Oktober 2008" erfolgt und deshalb dahin zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des OVG NRW als überzeugend und im vorliegenden Verfahren entsprechend durchgreifend erachtete und demzufolge eine zusprechende Entscheidung beabsichtigte. Die Beklagte hat sie im Übrigen auch so verstanden. Denn sie hat in ihrem die Verzichtserklärung enthaltenden Schriftsatz vom 5. Februar 2009 vorsorglich schon beantragt, die Berufung gegen das (zu erwartende) Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen ohne Vornahme einer Kürzung gehören als Ansprüche auf erhöhte Besoldung zu den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen, mit 24 Monaten anzusetzenden Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
38Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48.07 –, NVwZ-RR 2010, 127 = juris Rn. 3, und – insbesondere auch zu der nunmehr anzusetzenden Zahl der Monate (24 statt 26) – OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2009 – 1 A 2728/07 –, n.v., und vom 21. Oktober 2010 – 1 A 3334/08 –, juris Rn. 35.
39Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung der hier erstrebten ungekürzten Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Der monatliche Gesamtbetrag des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bei drei zu berücksichtigenden Kindern hat im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages am 27. März 2009 für die Klägerin (BBesO A 11) 435,27 Euro betragen (95,44 Euro + 95,44 Euro + 244,39 Euro). Mit Blick darauf, dass die Hälfte dieser Summe den hier maßgeblichen monatlichen Differenzbetrag darstellt, kann der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus durch Multiplikation von 435,27 Euro mit dem Faktor 12 (24/2) ermittelt werden, was auf den festgesetzten Streitwert führt.
40Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.