Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 44/09.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8/41 „Verkehrsverbindung zwischen den Straßen „Zur M. “ und „S.---weg “, 1. Änderung und Ergänzung, der Stadt I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah¬rens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll¬streckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S.---weg 27 (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 296) sowie eines Teilstücks des westlich angrenzenden (früheren) Flurstücks 243 in I. .
3Das Flurstück 296 liegt im Geltungsbereich des am 27. September 2001 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 3. September 2003 (erneut) öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 8/41 ("Verkehrsverbindung zwischen den Straßen "Zur M. " und "S.---weg ") der Antragsgegnerin, der es - soweit es nicht in seiner nordwestlichen, ca. 45 m² umfassenden Ecke als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist - als Mischgebiet ausweist. Mit dem Bebauungsplan Nr. 8/41 verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, den Durchgangsverkehr im Bereich der Altstadt zu verringern. Zu diesem Zweck soll vom S.---weg in seinem Abschnitt zwischen der S1.---straße im Westen und der C.-------straße im Osten eine Verbindungsstraße in nordwestlicher Richtung abgeführt werden. Diese Straße (im Folgenden: Verbindungsstraße) verknüpft den S.---weg mit der Straße "Zur M. ", die ihrerseits eine Anbindung an die halbkreisförmig von Norden nach Süden im Westen um die Altstadt herumführende B 64 hat. Auf der südlichen Seite des S2.---wegs sind dem Plangebiet gegenüberliegend verschiedene öffentlichen Zwecken dienende Gebäude vorhanden (Finanzamt, Polizei, Kreisverwaltung, Verwaltungsgebäude der AOK; im Folgenden auch: Dienstleistungszentrum).
4Mit einem zwischen dem früheren Eigentümer des Flurstücks 243, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin am 30. Dezember 1997 geschlossenen notariellen Vertrag verkaufte der frühere Eigentümer des Flurstücks 243 der Antragsgegnerin zum Zwecke der Anlegung einer Straßenverbindung vom S.---weg zur Straße "Zur M. " den größeren Teil der Parzelle (siehe § 1 des Vertrags). Der Antragsteller erwarb das zwischen dem geplanten Straßenverlauf und das in seinem Eigentum stehende Flurstück 296 gelegene Teilstück des Flurstücks 243 mit einer Fläche von 659 m² (siehe § 2 des Vertrags). Ferner veräußerte er an die Antragsgegnerin den Teil des Flurstücks 296, der im äußersten Nordwesten seines Grundstücks durch den Bebauungsplan nunmehr als öffentliche Verkehrsfläche der geplanten Verbindungsstraße zugeordnet ist (siehe § 5 des Vertrags).
5Mit Urteil vom 5. November 2003 - 7a D 73/02.NE - lehnte der 7a-Senat des erkennenden Gerichts den Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan Nr. 8/41 für unwirksam zu erklären, ab.
6Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 8/41, die das gesamte, ca. 1,21 ha große Plangebiet umfasst, setzt - wie der Ausgangsbebauungsplan - eine Verbindungsstraße vom S.---weg im Süden bis zur Straße "Zur M. " als Straßenverkehrsfläche fest. Im Unterschied zur Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan Nr. 8/41 ist der südliche Teil der Verbindungsstraße nebst der westlich angeordneten privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzwall nach Westen verschoben, so dass die Straße das Flurstück 296 nicht mehr im Umfang des ursprünglichen Bebauungsplans in Anspruch nimmt. Demgegenüber ist der nördliche Teil der Verbindungsstraße nunmehr nach Osten verrückt, weshalb der östliche Rand der Fahrbahn in ihrem nördlichen Abschnitt entlang der östlichen Grenze des Plangebiets verläuft. Weiterhin setzt die 1. Änderung und Ergänzung in den Bereichen östlich und westlich der Verbindungsstraße ein Mischgebiet fest, das eine größere Ausdehnung als das Mischgebiet des geänderten Bebauungsplans Nr. 8/41 hat und in höherem Maß überbaubare Grundstücksflächen vorsieht. Die textliche Festsetzung A.1.1 die im Ursprungsbebauungsplan keine Entsprechung findet lautet:
7"In den Mischgebieten sind die folgenden nach § 6 BauNVO allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in Anwendung des § 1 (5) und (6) BauNVO nicht zulässig:
8- Tankstellen
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO
- Einzelhandelsbetriebe, ausgenommen Kfz-Handel."
Im nördlichen Bereich des Plangebiets weist die 1. Änderung und Ergänzung wie der Ausgangsbebauungsplan ein Gewerbegebiet aus. In der textlichen Festsetzung A.1.2 - die der ursprüngliche Bebauungsplan ebenfalls nicht enthielt - heißt es:
10"Im Gewerbegebiet sind in Anwendung des § 1 (5) BauNVO nur Gewerbebetriebe nach § 8 (1) BauNVO zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
11Im Gewerbegebiet sind die folgenden nach § 8 BauNVO allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in Anwendung des § 1 (5) und (6) BauNVO nicht zulässig:
12- Tankstellen
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO
- Einzelhandelsbetriebe, ausgenommen Kfz-Handel."
Mit der textlichen Festsetzung A.3 trifft die 1. Änderung und Ergänzung Regelungen zu Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen:
14"3.1 Aktiver Schallschutz
15Auf der festgesetzten Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist ein 4,0 m hoher Lärmschutzwall zu errichten und dauerhaft funktionstüchtig zu erhalten ...
163.2 Passiver Schallschutz (baulicher Schallschutz)
17Für die in den festgesetzten Lärmpegelbereichen (siehe Planzeichnung) zu errichtenden Wohngebäude ist baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärmeinwirkungen der geplanten Verbindungsstraße bzw. der Straße "Zur M. " nach den Bestimmungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" vorzusehen (Schallschutzfenster und Außenbauteile mit entsprechendem Schalldämmmaß). Für Schlafräume und Kinderzimmer - nur in den Lärmpegelbereichen IV und V - ist zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen vorzusehen, deren Schalldämmmaße die Anforderungen der DIN 4109 erfüllen. Für die straßenabgewandten Gebäudeseiten kann der Lärmpegelbereich ohne gesonderten Nachweis um einen Bereich reduziert werden.
18Schutzbedürftige Außenwohnbereichsnutzungen sind in den oben genannten Bereichen nur zulässig, wenn sie an der der geplanten Straße abgewandten Gebäudeseite errichtet werden. Soweit durch vorgelagerte Baukörper oder andere Hindernisse wirksame Pegelminderungen erwartet werden können, ist im jeweiligen Einzelfall der Nachweis eines ausreichenden baulichen Schallschutzes gegen Außenlärm auf der Grundlage anerkannter technischer Regelwerke zulässig."
19In der Begründung der 1. Änderung und Ergänzung heißt es (siehe dort S. 5 f.), verkehrsstädtebauliche Zielsetzung der in Aufstellung befindlichen Planung - wie auch des wirksamen Bebauungsplans Nr. 8/41 - sei der Abschluss des Straßenverkehrsnetzes durch den Bau der Verbindungsstraße. Gegenüber dem Regelungsinhalt des rechtsverbindlichen Bebauungsplans solle die Verkehrsfläche im nördlichen Bereich des Plangebiets in östlicher Richtung bis unmittelbar an das angrenzende gewerblich genutzte Grundstück verschoben werden, wodurch eine größere überbaubare Grundstücksfläche entstehe. Im südlichen Teil des Plangebiets sei vorgesehen, die Verkehrsfläche weiter westlich anzuordnen, um die Nutzbarkeit des östlich gelegenen Grundstücks zu verbessern. Die jetzige Planung optimiere den Straßenverlauf dahingehend, dass der Eingriff in private Grundstücke auf ein Minimum reduziert werde und sich die Trasse zudem möglichst weitgehend an vorhandenen Abgrenzungen beziehungsweise Einfriedungen orientiere. Die Alternative, die B. Straße zu öffnen und an den Einmündungsbereich B 64-"Zur M. " anzubinden, sei unter Beteiligung der Landesstraßenbauverwaltung mehrfach geprüft worden. Der Umbau des Knotenpunkts sei mit einer erheblichen Flächeninanspruchnahme und einem relativ hohen Kostenaufwand verbunden; die Leistungsfähigkeit der Entlastungsstraße werde wesentlich beeinträchtigt. Aufgrund der dichten Wohnbebauung zu beiden Seiten der B. Straße sei überdies von einer hohen Empfindlichkeit gegenüber Lärmimmissionen auszugehen. Auch der direkt an einer Schule gelegene westliche Teil des S2.---wegs könne so nicht entlastet werden. Die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung schaffe das Baurecht für die Verbindungsstraße sowie die planungsrechtliche Anpassung der beiderseits vorhandenen und geplanten Bebauung an die neue Verkehrsfläche. Zur Art der baulichen Nutzung führt die Planbegründung aus (siehe dort S. 7), Tankstellen und Vergnügungsstätten würden in allen Baugebieten ausgeschlossen, um unerwünschte städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden. Einzelhandelsnutzungen unterhalb der Grenze der Großflächigkeit sollten nach dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin, das derzeit aktualisiert werde und das die räumliche und funktionale Festlegung der Nahversorgungszentren vorsehe, nur in den dafür geeigneten Baugebieten untergebracht werden. Das Plangebiet der 1. Änderung und Ergänzung befinde sich in unmittelbarer Nähe des Nahversorgungszentrums "B. Straße/Zur M. ". Die Zulassung einer (weiteren) Einzelhandelsnutzung in den Mischgebieten des Bebauungsplans scheide somit aus. Angesichts der strukturellen Schwächen im verarbeitenden Gewerbe und des Ansiedlungsbedarfs für produzierendes Gewerbe solle die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in allen Gewerbegebieten grundsätzlich ausgeschlossen werden. In den Misch- und Gewerbegebieten sollten jedoch Betriebe des Kraftfahrzeughandels zugelassen werden. Diese Handelsnutzungen hätten in der Regel keine nachteiligen Auswirkungen auf die städtische Ordnung und Entwicklung. Die Zulässigkeit dieser Betriebe trage zudem ihrem misch- und gewerbegebietstypischen Immissionsverhalten aufgrund angegliederter Werkstätten, Lackierereien und dergleichen Rechnung. Zur Ermittlung der von der Verbindungsstraße ausgehenden Verkehrslärmimmissionen sei als Beurteilungsgrundlage für die zu treffenden immissionsschutzbezogenen Regelungen ein schalltechnisches Gutachten des Planungsbüros M1. vom 16. August 2007 eingeholt worden (siehe S. 9 der Planbegründung). Aufgrund der schalltechnischen Beurteilung seien Vorkehrungen des aktiven und passiven Schallschutzes getroffen worden.
20Das Aufstellungsverfahren der 1. Änderung und Ergänzung nahm folgenden Verlauf:
21In seiner Sitzung am 22. August 2007 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 8/41 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren.
22Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag die Vorentwurfsplanung für die 1. Änderung und Ergänzung in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis einschließlich 19. Oktober 2007 öffentlich aus.
23Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 nahm der Antragsteller zu dem Planentwurf im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Planentwurf stelle die von ihm im Umfang von ca. 659 m² erworbene Parzelle 243 zeichnerisch nicht korrekt dar. Im Jahr 1997 sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Straßenführung Teile des Flurstücks 296 in Anspruch nehmen werde. Dies sei Vertragsgrundlage gewesen. Die heutigen Pläne müssten entsprechend dem Vertrag abgeändert werden. Erneut werde die Notwendigkeit der Verbindungsstraße bestritten. Das Argument, die D.-----straße solle am I1. -von-G. -Denkmal abgeschnitten werden, könne kaum noch eine Rolle spielen, nachdem man sich für den Bau einer Einkaufsgalerie an der D.-----straße entschieden habe. Die Lösung, die B. Straße nach Norden hin wieder an die B 64 anzubinden und damit eine direkte Verbindung zu den Arbeitsplätzen im Osten des Stadtgebiets zu schaffen, sei kostengünstiger. Fraglich sei außerdem, seit wann es sich bei dem Grundstück S.---weg 27 um ein Mischgebiet handele. Zu diesem Grundstück hin sei anders als in westlicher Richtung kein Schallschutz geplant. Dieser sei in die Planung aufzunehmen, weil die Differenzierung nicht nachvollziehbar sei. Auf dem Grundstück des Antragstellers kämen zahlreiche störungsanfällige Tierarten vor, denen die Planung den Lebensraum entziehe.
24In seiner Sitzung am 6. Februar 2008 beschloss der Ortsausschuss I. -Stadtkern, den Einwendungen des Antragstellers nicht zu folgen.
25In der Zeit vom 21. Juli 2008 bis einschließlich 22. August 2008 lag der Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung mit dem Entwurf der Begründung öffentlich aus.
26Am 22. August 2008 erhob der Antragsteller Einwendungen: Es habe eine förmliche Umweltprüfung durchgeführt werden müssen. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass maßgeblicher Gegenstand des Bebauungsplans nicht die Errichtung baulicher Anlagen, sondern die Errichtung einer Verbindungsstraße sei. Die Planänderung verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Seit der Normenkontrollentscheidung des erkennenden Gerichts vom 5. November 2003 7a D 73/02.NE hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Das wesentliche Kriterium für die Verkehrswegeplanung auf der Basis des Verkehrskonzepts vom 1. Juli 1993, dass die D.-----straße zur Entlastung der Innenstadt in Höhe des I1. -von-G. -Denkmals für den Verkehr stadteinwärts gesperrt werde, sei aufgegeben worden, weil unmittelbar an der D.-----straße ein Einkaufszentrum entstehen werde. Auch wenn die diesbezügliche Planung aktuell ruhe, könne der planerische Leitgedanke der Verkehrswegeplanung nicht mehr erreicht werden, wenn die D.-----straße stadtein- und -auswärts für den Fahrzeugverkehr befahrbar sei. Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Die geplante Verbindungsstraße werde die erstrebte Verkehrsentlastung für die Innenstadt nicht erreichen. Sämtlicher aus D1. kommender oder dorthin gerichteter Verkehr werde nicht die Verbindungsstraße nutzen, sondern unmittelbar über die D.-----straße stadtein- und -auswärts fahren. Das Verkehrswegekonzept der Antragsgegnerin werde dadurch konterkariert. Was die Gewichtung der Belange des Immissionsschutzes angehe, sei die Ermittlung der Verkehrsbelastung bezogen auf den Prognosefall 2020 fehlerhaft. Das schalltechnische Gutachten des Planungsbüros M1. vom 16. August 2007 habe hinsichtlich der emissionsträchtigen Lkw-Nutzung keine konkreten und aktuellen Verkehrszahlen zugrunde gelegt, sondern auf die Zahlen aus dem TÜV-Gutachten aus dem Jahr 1999 zurückgegriffen. Insbesondere seit dem Jahr 2004 komme es jedoch zu einer stärkeren Belastung der B 64 durch den überregionalen Verkehr. Aufgrund der ungenügenden Ausbausituation der B 64 werde es zu einer stärkeren Frequentierung der Verbindungsstraße kommen. Der von dem Gutachter angesetzte Sicherheitszuschlag von 2 % sei wegen der zu erwartenden erheblichen Zunahme des Schwerlastverkehrs nicht ausreichend. Überdies bestünden Bedenken dagegen, dass die Verkehrsprognosezahlen des Gutachtens T-I-C in die Planung hätten eingehen dürfen. Die Verkehrszählung vom 30. März 2001, auf der das Gutachten fuße, sei infolge eines nicht ausreichenden Erhebungszeitraums nicht repräsentativ. Darüber hinaus sei keine ausreichende Ermittlung der zu erwartenden Feinstaubbelastung vorgenommen worden. Das Grundstück des Antragstellers selbst werde nunmehr an seiner südlichen, westlichen und auch nördlichen Seite wie ein Inselgrundstück von der Linienführung C.-------straße -S.---weg -Verbindungsstraße eingekesselt. Durch diese Linienführung würden von dem Schwerlastverkehr erhebliche Lärm- und Schadstoffimmissionen in Bezug auf sein Grundstück ausgehen, die bei der Planung nicht berücksichtigt worden seien. Die zivilrechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin nach § 8 des notariellen Kaufvertrags vom 30. Dezember 1997 zu überprüfen, ob für die beabsichtigte Straßenspange ein Nachtfahrverbot für Lkw und Panzer angeordnet werden könne, sei nicht erkennbar bei der Abwägung bedacht worden. Im Weiteren sei die zum Gegenstand der Planung gemachte Verkehrsführung über die C.-------straße nachteilig. Der Ausbauzustand der C.-------straße sei schlechter als derjenige der S1.---straße . Es träten verkehrstechnische Probleme auf. Durch die Linienführung der genannten drei Straßen sei es nicht möglich, dass der Lkw-Verkehr die Verbindungsstraße ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nutzen könne. Die Variante der Öffnung der B. Straße und der Anbindung an den Einmündungsbereich B 64-"Zur M. " sei die einzige Variante, die unter abwägungsrechtlichen Gesichtspunkten als vertretbar erscheine. Es liege keine Kostenermittlung vor, die belege, dass diese Variante zu kostenträchtig sei. Mit Blick auf die Flächeninanspruchnahme habe zumindest eine Entwurfsplanung vorgelegt werden müssen.
27In seiner Sitzung am 26. Februar 2009 beschloss der Rat die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 8/41 als Satzung. Die Satzung wurde am 22. April 2009 öffentlich bekannt gemacht.
28Am 30. April 2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
29Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seiner Einwände aus dem Aufstellungsverfahren vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Ihm stehe ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Die 1. Änderung und Ergänzung verschiebe die Verbindungsstraße im Vergleich zur ursprünglichen Planung nach Westen. Zwar solle die Straße nunmehr im unteren Grundstücksbereich weiter entfernt von seinem Grundstück errichtet werden. Dagegen werde am oberen Teil des Grundstücks - westlich - ein größerer Bereich tangiert. In der Sache fehle der Planung die städtebauliche Erforderlichkeit. Überdies leide sie an einem Abwägungsfehler.
30Der Antragsteller beantragt,
31den Bebauungsplan Nr. 8/41 "Verkehrsverbindung zwischen den Straßen "Zur M. " und "S.---weg ", 1. Änderung und Ergänzung, der Stadt I. für unwirksam zu erklären.
32Die Antragsgegnerin beantragt,
33den Antrag abzulehnen.
34Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse fehle. Das erkennende Gericht habe den Ausgangsbebauungsplan durch Urteil vom 5. November 2003 - 7a D 73/02.NE - für wirksam befunden. Die 1. Änderung und Ergänzung verschiebe die Straße vom Grundstück des Antragstellers weg, sei also ausschließlich zu seinen Gunsten erfolgt. Sollte der Antrag Erfolg haben, entfalle diese für ihn günstige Rechtslage. Im Übrigen trage der Antragsteller nichts wesentlich Neues vor, das im Verfahren 7a D 73/02.NE nicht bereits berücksichtigt worden sei. In der Sache enthalte der Bebauungsplan keine spezielle Angabe einer Einsichtsmöglichkeit auf die in Bezug genommene DIN 4109. Jedoch könne dazu auf Verlangen Auskunft im Sachgebiet Stadtplanung und Umwelt der Antragsgegnerin gegeben werden. Die "Fortschreibung der Einzelhandelsuntersuchung für die Stadt I. " von Juli 2006 (im Folgenden: Einzelhandelskonzeptfortschreibung), die nicht ausdrücklich vom Rat beschlossen worden sei, sei bis zur Verabschiedung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von Oktober 2009 planerische Grundlage sämtlicher städtebaulicher Planungen der Antragsgegnerin gewesen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens - 7a D 73/02.NE - sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
38I. Der Antrag ist zulässig.
391. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
40Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn anhand der Ausführungen in der Antragsschrift offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Regelmäßig zu bejahen ist die Antragsbefugnis, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 4 CN 2.98 , BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 und 10, und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6.
42Macht der Antragsteller wegen einer sein Grundstück nicht unmittelbar betreffenden Festsetzung des Bebauungsplans eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2009 - 4 BN 49.09 -, BRS 74 Nr. 48 = juris Rn. 3, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214 = juris Rn. 8, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, BRS 58 Nr. 46 = juris Rn. 11, vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21 = juris Rn. 14 f., vom 9. Juli 1992 - 4 NB 39.91 -, BRS 54 Nr. 40 = juris Rn. 10, und vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39 = juris Rn. 16; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 184 ff.
44Geht es - wie hier - um die Änderung eines Bebauungsplans, gilt im Grundsatz nichts anderes.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13.
46Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsteller antragsbefugt.
47Er macht der Sache nach geltend, die angefochtene Planänderung, die allein Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,
48vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 16 und 18; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE -, BRS 70 Nr. 57 = juris Rn. 71,
49verletze ihn in seinem Eigentumsrecht, weil seine Grundstücke - auch wenn die Änderungsplanung den Eigentumseingriff reduziere - für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen würden. Überdies habe die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Verbindungsstraße als Straßenverkehrsfläche die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB beziehungsweise Belange des Umweltschutzes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und e) BauGB zu seinem Nachteil nicht hinreichend berücksichtigt, so dass sein Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sei. Insbesondere sei das von der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten des Planungsbüros M1. vom 16. August 2007 zur Berechnung der planbedingt an seinem Grundstück auftretenden Verkehrsimmissionen unzureichend, da das Gutachten - gerade was den Schwerlastverkehr angehe - nicht auf aktuellen Verkehrszahlen beruhe.
50Mit diesen von ihm ins Feld geführten Gesichtspunkten trägt der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die nunmehrige Festsetzung der Verbindungsstraße in seinen Rechten verletzt wird.
51Die angefochtene 1. Änderung und Ergänzung schließt die Grundstücke des Antragstellers ein, die nach wie vor als Mischgebiet - mit ausgeweiteter überbaubarer Grundstücksfläche - festgesetzt werden und für die unter anderem auch der neu in die Planung aufgenommene Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.1 greift. Die festgesetzte Verbindungsstraße nimmt zudem nach ihrer Verschiebung nach Westen von den Grundstücken des Antragstellers weg eine (kleine) nordwestliche Teilfläche des Flurstücks 296 in Anspruch, die nach wie vor in seinem Eigentum steht, nachdem § 5 des notariellen Kaufvertrags vom 30. Dezember 1997 augenscheinlich bisher nicht vollzogen wurde. Diese Situation ist - unabhängig davon, wie sich die Nutzbarkeit der Grundstücke des Antragstellers nach Aufhebung der 1. Änderung und Ergänzung unter der dann wieder eintretenden Geltung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/41 darstellte -,
52vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 100, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -, juris Rn. 8,
53für sich genommen grundsätzlich geeignet, die Antragsbefugnis des Antragstellers zu begründen.
54Darüber hinaus ist das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 296 - S.---weg 27 - ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 16. August 2007 (siehe dort Tabelle 1) im südwestlichen 1. Obergeschoss voraussichtlich von einer maximalen Lärmgesamtbelastung in Höhe von 60 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts betroffen und beträgt die planbedingte Lärmzunahme im nordwestlichen 1. Obergeschoss 12,8 dB(A). Auch wenn die hier - in zulässiger Weise -,
55vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 7, vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = juris Rn. 6, und vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30/94 -, BRS 57 Nr. 2 = juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 4. März 2002 7a D 92/01.NE , BRS 65 Nr. 24 = juris Rn. 15 und 26,
56als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts danach prognostisch eingehalten werden, gehören die Immissionsschutzbelange des Antragstellers gleichwohl zum Abwägungsmaterial.
57Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 26, vom 13. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 60, und vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, juris Rn. 24 ff.
58Gegen die Annahme der Antragsbefugnis spricht nicht durchgreifend, dass der 7a-Senat des erkennenden Gerichts den Ursprungsbebauungsplan Nr. 8/41 in seinem Urteil vom 5. November 2003 - 7a D 73/02.NE - als wirksam erachtet und den seinerzeitigen Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Daraus folgt nicht, dass die 1. Änderung und Ergänzung offensichtlich keine Rechte des Antragstellers verletzen kann, weil sie dessen Belange - namentlich im Hinblick auf die Festsetzung der Verbindungsstraße, um deren Abwehr es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen im Wesentlichen zu tun ist - im Vergleich zu dem Eingriff durch den Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/41 mit lediglich geringerer Intensität berührt.
59Zum einen ist die Frage, ob sich die planungsrechtliche Situation - also die Nutzbarkeit seiner Grundstücke - für den Antragsteller nach einer Aufhebung der 1. Änderung und Ergänzung auf der Basis des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 8/41 vorteilhafter präsentierte als die durch die 1. Änderung und Ergänzung erzeugte, nicht der Antragsbefugnis zuzuordnen, sondern dem Rechtsschutzbedürfnis.
60Vgl. insoweit wiederum BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13.
61Zum anderen steht aufgrund des Urteils vom 5. November 2003 7a D 73/02.NE zwischen den Beteiligten zwar gemäß § 121 Nr. 1 VwGO fest, dass der Ursprungsbebauungsplan Nr. 8/41 gültig ist, so dass Gründe, die zum Zeitpunkt des Urteilserlasses bereits vorlagen und in dem früheren Verfahren lediglich nicht behandelt worden sind, in einem zweiten Normenkontrollverfahren auch wenn dieses einen Änderungsplan betrifft nicht geltend gemacht werden können. Nur wenn und soweit eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt, steht die Rechtskraft des antragsablehnenden Normenkontrollurteils der Zulässigkeit eines neuerlichen Normenkontrollantrags nicht entgegen.
62Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 1995 - 8 B 32.95 -, juris Rn. 2, vom 3. November 1993 - 4 NB 33.93 -, BRS 55 Nr. 20 = juris Rn. 3, und vom 16. Juli 1990 - 4 NB 20/90 -, BRS 50 Nr. 38 = juris Rn. 3, Urteil vom 19. Januar 1984 3 C 88.82 , BVerwGE 68, 306 = NJW 1984, 2903 = juris Rn. 20, und Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12 = BRS 40 Nr. 99 = juris Rn. 11.
63Der Antragsteller bringt indes nicht nur Einwände gegen die Festsetzung der Verbindungsstraße vor, die bereits im Urteil vom 5. November 2003 - 7a D 73/02.NE - abgearbeitet worden wären oder zumindest von dem Antragsteller hätten vorgebracht werden können und die wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht mehr erfolgreich in das vorliegende Verfahren eingeführt werden könnten. So beruft sich der Antragsteller auch darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Entscheidung des 7a-Senats durch eine nunmehr vorgesehene Offenhaltung der D.-----straße für den Fahrzeugverkehr stadtein- und auswärts geändert hätten und dass die B 64 namentlich seit dem Jahr 2004 stärker durch überregionalen (Schwerlast-)Verkehr belastet sei, weswegen die in das schalltechnische Gutachten vom 16. August 2007 eingeflossenen - seiner Ansicht nach veralteten - Verkehrszahlen nicht zutreffend sein könnten. Mit Blick auf dieses Vorbringen, das die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und ihre Abwägungsgerechtigkeit in Zweifel zieht, ist es jedenfalls nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sich das für die Planung sprechende städtebauliche Gewicht verringert und die Immissionsbelastungssituation zu Ungunsten des Antragstellers nachträglich verschoben haben könnte.
642. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
65Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
66Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
67Gemessen an diesen Maßstäben besteht für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis.
68Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller aus einer Unwirksamkeitserklärung der angefochtenen Planänderung tatsächliche Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell verbessern kann. Zwar hätte eine Unwirksamkeit der 1. Änderung und Ergänzung zur Konsequenz, dass der Antragsteller wieder mit der Ursprungsplanung Nr. 8/41 konfrontiert wäre, die das Flurstück 296 in größerem Umfang für die Verbindungsstraße in Anspruch nimmt als die Planänderung. Zudem bleibt die nach dem Ausgangsbebauungsplan überbaubare Grundstücksfläche deutlich hinter der von der 1. Änderung und Ergänzung ausgewiesenen zurück. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erstrebte Unwirksamkeitserklärung für den Antragsteller erkennbar ohne jeden Vorteil wäre. Nach dem Ursprungsbebauungsplan ist das Grundstück des Antragstellers nicht mit einem Ausschluss zum Beispiel von Einzelhandelsbetrieben belegt, weshalb diese Nutzungseinschränkung mit der Unwirksamkeit der 1. Änderung und Ergänzung entfiele. Darüber hinaus könnte eine Unwirksamkeitserklärung, die darauf beruhte, dass der Antragsteller mit seinen Angriffen durchdringt, die Grundlage für das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin sei entfallen und die schalltechnische Untersuchung sei aufgrund zu niedrig angesetzter Verkehrszahlen zu seinem Nachteil unrichtig, dazu führen, dass die Antragsgegnerin entweder von der Realisierung der Verbindungsstraße absieht oder in eine Neuplanung eintritt, die einen für den Antragsteller (noch) günstigeren Streckenverlauf oder (weitere) immissionsschutzrechtliche Vorkehrungen zu seinem Schutz vorsieht.
693. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 8/41 gestellt. Er ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO mit seinen Einwendungen präkludiert, weil er im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fristgerecht Einwendungen erhoben hat.
70II. Der Antrag ist auch begründet.
71Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 8/41 ist unwirksam.
721. Sie genügt nicht den an die Verkündung einer Rechtsnorm zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen.
73Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris Rn. 32, vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 47, und vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, juris Rn. 52 (jeweils zur DIN 4109).
75Legt man diesen Maßstab an, dem sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat,
76vgl. Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 D 34/09.NE -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks,
77wurde die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 8/41 nicht ordnungsgemäß verkündet, weil sich die Planbetroffenen von ihrem Inhalt nicht in verlässlicher Weise Kenntnis verschaffen können.
78Die textliche Festsetzung A.3.2 zum passiven Schallschutz verweist auf die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau". Demzufolge ist für die in den festgesetzten Lärmpegelbereichen zu errichtenden Wohngebäude baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärmeinwirkungen der geplanten Verbindungsstraße beziehungsweise der Straße "Zur M. " nach den Bestimmungen der DIN 4109 vorzusehen (Schallschutzfenster und Außenbauteile mit entsprechendem Schalldämmmaß). Für Schlafräume und Kinderzimmer ist nur in den Lärmpegelbereichen IV und V zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen vorzusehen, deren Schalldämmmaße die Anforderungen der DIN 4109 erfüllen. Damit ergibt sich erst aus der DIN 4109, unter welchen Voraussetzungen Wohngebäude im Plangebiet errichtet werden dürfen. Die Antragsgegnerin hat aber nicht durch einen Hinweis auf der Bebauungsplanurkunde selbst auf eine entsprechende Einsichtsmöglichkeit bei ihr sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können und die 1. Änderung und Ergänzung damit - entgegen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenpublizität - der Öffentlichkeit nicht hinreichend zugänglich gemacht.
79Der in der textlichen Festsetzung A.3.2 enthaltene Verkündungsmangel hat die Gesamtunwirksamkeit der 1. Änderung und Ergänzung zur Folge.
80Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird.
81Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, und vom 29. März 1993 4 NB 10.91 , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 2 A 1416/09 , juris Rn. 59, und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 80.
82Ausgehend davon erfasst der Verkündungsmangel die 1. Änderung und Ergänzung insgesamt. Ohne die in der textlichen Festsetzung A.3.2 unter Rekurs auf die DIN 4109 festgelegten Lärmpegelbereiche bewirkte die 1. Änderung und Ergänzung keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr. Das von der Änderungsplanung verfolgte Konzept des passiven Schallschutzes erstreckt sich über das gesamte Plangebiet, indem es in dessen nordwestlichem und südöstlichem Teil je nach zu erwartender Lärmbetroffenheit durch die Verkehrslärmimmissionen der geplanten Verbindungsstraße abgestufte Lärmpegelbereiche festsetzt. Fällt diese Abstufung weg, wären die ausgeweiteten überbaubaren Grundstücksflächen der 1. Änderung und Ergänzung ohne passiven Schallschutz und geriete der von der Antragsgegnerin angestrebte angemessene Ausgleich zwischen der Straßenplanung und den Immissionsschutzbelangen der angrenzenden Baugebiete in Wegfall. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens des Planungsbüros M1. vom 16. August 2007 (siehe dort S. 16) würden - nach Errichtung der Verbindungsstraße - im straßennahen Bereich Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A) am Tag erreicht, die mithin bis zu 3 dB(A) über dem Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV lägen. Die Orientierungswerte für Mischgebiete des Teils 1 der DIN 18005 von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) beziehungsweise 45 dB(A) würden sogar um 7 dB(A) überschritten. Daher seien im Nordwesten im Bereich der neugeplanten Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen für die schutzbedürftigen Wohn- und Schlafräume notwendig und entsprechend im Bebauungsplan zu fixieren. An dieser Empfehlung hat die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung maßgeblich orientiert. Würde sie nicht mehr umgesetzt, verbliebe kein städtebaulich sinnvoller Rest plan, der vom subjektiven Planungswillen der Antragsgegnerin getragen wäre.
832. Da der aufgezeigte Verkündungsmangel in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden kann,
84vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris Rn. 35 ff., vom 3. Februar 2011 - 2 D 34/09.NE -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, und vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 50 ff.,
85weist der Senat zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens darauf hin, dass sich insbesondere aus dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die 1. Änderung und Ergänzung im Übrigen in formeller (dazu a) oder materieller Hinsicht (dazu b) an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel leidet.
86a) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in formeller Hinsicht, § 13 a BauGB - die verfahrensrechtliche Bestimmung für Bebauungspläne der Innenentwicklung - könne nicht zur Anwendung gelangen, weswegen die Antragsgegnerin auf die Erstellung eines Umweltberichts nicht habe verzichten können.
87Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann - auch bei einer Planänderung wie hier (vgl. § 13 a Abs. 4 BauGB) - ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren unter anderem aufgestellt werden, wenn - wie hier - eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB).
88Das von § 13 a BauGB angestrebte städtebauliche Ziel ist das einer Begünstigung einer Entwicklung des Gemeindegebiets "nach innen", das heißt von Bebauungsplänen zugunsten der Innenentwicklung. Mit dem beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB wird unbeschadet sonstiger möglicher gesetzlicher Restriktionen einer Außenentwicklung "in die Fläche" und das Umland der Gemeinden ein Instrument zur Erleichterung der Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung bereitgestellt. Damit soll es den Gemeinden erleichtert werden, neben den Zielen einer Verminderung des Flächenverbrauchs auch die Entwicklung der Stadt- und Ortsteilzentren in ihrer prägenden Bedeutung für die Stadt- und Ortsentwicklung zu stärken.
89Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg
90/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Oktober 2009, § 13 a Rn. 2.
91An diesen Maßstäben gemessen durfte die Antragsgegnerin die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 8/41 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufstellen. Mit einer festgesetzten Grundfläche von ca. 1,21 ha unterschreitet das Plangebiet den Schwellenwert des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Bei der 1. Änderung und Ergänzung handelt es sich auch entgegen der Auffassung des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil er sich nicht nur in der Festsetzung der Verbindungsstraße erschöpft, sondern das Plangebiet durch die Ausweisung gegenüber der Ursprungsplanung ausgedehnter überbaubarerer Grundstücksflächen in erhöhtem Maß einer baulichen Nutzung zuführt und solchermaßen nachverdichtet.
92b) Die 1. Änderung und Ergänzung leidet nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führten.
93Die Planänderung ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu aa). Die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung und Ergänzung sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu bb). Durchgreifende Abwägungsfehler weist die 1. Änderung und Ergänzung nicht auf (dazu cc).
94aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven und schlüssigen - von wesentlichen Widersprüchen freien - Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben werden, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Wieweit das eine oder das andere zutrifft, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
95Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4 f., und vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 7 D 97/09.NE , juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55.
96Gemessen an diesen Maßstäben ermangelt es der 1. Änderung und Ergänzung der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht.
97Zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/41 und speziell der vom Antragsteller zuvörderst angegriffenen Festsetzung der Verbindungsstraße hat sich bereits der 7a-Senat in seinem Urteil vom 5. November 2003 - 7a D 73/02.NE - geäußert. Er hat insoweit ausgeführt (siehe dort S. 14 f. des amtlichen Umdrucks), die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ergebe sich aus der Planbegründung und den Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu den in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen. Die Planung diene namentlich dazu, die Altstadt von I. von Verkehr zu entlasten, der nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Planungsbüros Ratko/Topp dort stellenweise zu nicht zumutbaren Wohnverhältnissen führe. Die Planung diene ferner der Leichtigkeit des Verkehrs und damit beachtlichen städtebaulichen Belangen.
98Der Antragsteller zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass demgegenüber nunmehr etwas anderes zu gelten hätte.
99Mit der 1. Änderung und Ergänzung und der verschobenen Festsetzung der Verbindungsstraße setzt die Antragsgegnerin das Grundkonzept der Ausgangsplanung weiter um. Wie sich der Planbegründung entnehmen lässt (siehe dort S. 5), geht es ihr nach wie vor um die Umsetzung ihres Verkehrskonzepts, den Durchgangsverkehr in der Altstadt zu reduzieren und auf die leistungsfähigen Hauptrouten des Straßenverkehrs im Stadtgebiet zu verlagern. Der Bau der Verbindungsstraße sei eine Einzelmaßnahme dieses Verkehrskonzepts. Über sie solle eine Verkehrsverbindung entstehen, auf der der Fahrzeugverkehr zwischen den westlichen Wohngebieten und den im östlichen Teil des Stadtgebiets gelegenen Arbeitsplatz- und Dienstleistungsschwerpunkten abgewickelt werden könne. Damit verfolgt die Antragsgegnerin die in § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) e) und Nr. 9 BauGB verankerten städtebaulich legitimen Ziele der Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, des Umweltschutzes sowie der Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung.
100Soweit der Antragsteller vorträgt, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich im Nachgang zum Urteil vom 5. November 2003 - 7a D 73/02.NE - wesentlich geändert, weil unmittelbar an der D.-----straße ein Einkaufszentrum entstehen und die D.-----straße deswegen zukünftig stadtein- und -auswärts für den Fahrzeugverkehr befahrbar sein werde, zieht er damit die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht erfolgreich in Zweifel.
101Abgesehen davon, dass mit einer Realisierung des Einkaufszentrums an der D.-----straße - wie der Antragsteller selbst vorträgt und was der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte - zumindest in nächster Zeit nicht zu rechnen ist, plant die Antragsgegnerin der planerischen Abwägung zufolge fußend auf der von der T-I-C im Juni 2002 vorgelegten weiteren Verkehrsuntersuchung und der darin enthaltenen Planungsvariante P2c3 (siehe dazu dort S. 40) nach wie vor die Auslegung der D.-----straße als stadtauswärts nach Osten gerichtete Einbahnstraße. Diese Maßnahme stehe - so die Antragsgegnerin - auch einer Erschließung der Einkaufsgalerie - sollte diese entgegen dem gegenwärtigen Sachstand doch errichtet werden - an der D.-----straße nicht entgegen. Dafür, dass die Antragsgegnerin die von der projektierten Verkehrsführung - die D.-----straße wird Einbahnstraße in Richtung D2. Allee, das Abbiegen aus der N.--------straße soll nur in Richtung D2. Allee möglich sein, von der D2. Allee werde keine Führung in die N.--------straße eingerichtet, von der D.-----straße das Abbiegen in die S1.---straße zugelassen - erkennbar und zeitnah mit der Folge abweichen will, dass der Bau der Verbindungsstraße nicht mehr von einer städtebaulich legitimierten planerischen Konzeption getragen wäre, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ihr Verkehrskonzept, dessen Bestandteil die Verbindungsstraße ist, nicht aufgegeben, sondern zieht lediglich in Betracht, dass im Falle einer Einzelhandelsansiedlung an der D.-----straße mit einer geänderten Verkehrsnachfrage zu rechnen sei, die eine weitere Verkehrsuntersuchung erfordern könne.
102bb) Die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung und Ergänzung können sich jeweils auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage stützen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung eines eingeschränkten Mischgebiets durch die textliche Festsetzung A.1.1 (dazu [1]) und eines eingeschränkten Gewerbegebiets durch die textliche Festsetzung A.1.2 (dazu [2]).
103(1) Die textliche Festsetzung A.1.1 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9, Abs. 6 BauNVO gedeckt.
104Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan aufgrund von § 1 Abs. 9 BauNVO bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
105Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten aus einem festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
106Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4, und vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = BRS 47 Nr. 54 = juris Rn. 13; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 101; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 67.
107Über die Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe hinaus setzt ein Ausschluss von Nutzungsarten auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleit. Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO dürfen nach dem Grundsatz der "Typenreinheit" nicht dazu führen, dass ein Baugebiet geschaffen wird, das einen anderen als den normativ vorgegebenen Charakter aufweist. Der Normgeber lässt nicht zu, durch den Ausschluss an sich zulässiger Nutzungsarten ein Baugebiet in seinem Erscheinungsbild so nachhaltig zu verändern, dass es keiner der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebietstypen mehr entspricht.
108Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 22, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 69; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juni 1995 - 8 S 237/95 -, BRS 57 Nr. 27 = juris Rn. 17; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 102.
109An diesen Maßstäben ausgerichtet ist die Festsetzung eines Mischgebiets unter Ausschluss von Tankstellen (an sich zulässig nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO), Vergnügungsstätten nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO grundsätzlich zulässig in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind; gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig außerhalb der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Gebiete) und Einzelhandelsbetrieben (zulässig nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), ausgenommen Kfz-Handel, von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9, Abs. 6 BauNVO gedeckt.
110Der Ausschluss ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Antragsgegnerin erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
111Der Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten in dem festgesetzten Mischgebiet ist von städtebaulich legitimen Zielen getragen, weil die Antragsgegnerin auf diese Weise (siehe dazu S. 7 der Planbegründung) unerwünschte städtebauliche Auswirkungen wie ein erhöhtes Verkehrsaufkommen insbesondere in den Nachtstunden vermeiden will. Diese Zielsetzung ist nachvollziehbar und wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin trägt auch insofern den in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und e) BauGB zum Ausdruck kommenden Belangen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse beziehungsweise des Umweltschutzes Rechnung.
112Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wird gleichfalls von § 1 Abs. 5 BauNVO umfasst.
113Zur "Städtebaupolitik" einer Gemeinde, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 4 C 21.07 , BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18 (vorgehend OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris), Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 26.89 -, BRS 49 Nr. 75 = juris Rn. 6.
115Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin Genüge getan.
116Sie rechtfertigt den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nachvollziehbarer Weise damit (siehe dazu wiederum S. 7 der Planbegründung), Einzelhandelsnutzungen sollten nach ihrem Einzelhandelskonzept, das eine räumliche und funktionale Festlegung der Nahversorgungszentren enthalte, nur in den dafür geeigneten Baugebieten untergebracht werden, weshalb die Zulassung einer (weiteren) Einzelhandelsnutzung in den Mischgebieten des Bebauungsplans Nr. 8/41 ausscheide. Denn das Plangebiet befinde sich in unmittelbarer Nähe des Nahversorgungszentrums "B. Straße/Zur M. ". Damit führt die Antragsgegnerin für den Einzelhandelsausschluss die städtebaulichen Gründe der Belange der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB) einerseits und die Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) andererseits an, die den Einzelhandelsausschluss zu tragen vermögen.
117Dass die Antragsgegnerin sich mit dem in Rede stehenden Einzelhandelsausschluss konzeptgemäß verhält, bestätigt der Blick in die - im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) gültige - Einzelhandelskonzeptfortschreibung von Juli 2006. Die Einzelhandelskonzeptfortschreibung (siehe dort S. 14 ff.) formuliert verschiedene Grundsätze zur zukünftigen Steuerung und Entwicklung des Einzelhandels in I. . Nach dem "Grundsatz 1" sollen zentrenrelevante Sortimente als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben ausschließlich in dem abgegrenzten "Hauptgeschäftszentrum" von I. (siehe zu dessen Zuschnitt S. 10 der Einzelhandelskonzeptfortschreibung) zulässig sein. Auch wenn in Mischgebieten Einzelhandel in der Regel grundsätzlich zulässig sein solle, sei zu prüfen, ob es stadtentwicklungsplanerisch sinnvoll sei, in bestimmten Mischgebieten zentrenrelevanten Einzelhandel grundsätzlich auszuschließen. Der "Grundsatz 1" erfährt im "Grundsatz 2" eine Ausnahme im Hinblick auf Einzelhandel mit dem Schwerpunkt Lebensmittel ab der Großflächigkeit auch in den Ortsteilzentren, wenn er dem Ausbau beziehungsweise der Sicherung der Nahversorgung dient. Danach könne bei entsprechender Lage für den Lebensmitteleinzelhandel eine Ausnahme von dem "Grundsatz 1" gemacht werden, wie es in erster Linie auf die größeren Ortsteile M2.----ringen und T. zutreffe. Größere Betriebseinheiten sollten in den Ortsteilzentren jedoch in der Regel nicht ermöglicht werden, da diese Verkaufsflächengrößen zur Nahversorgung der Bevölkerung außerhalb des Hauptgeschäftszentrums ausreichten. "Grundsatz 3" wiederum verhält sich zum nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel im "Hauptgeschäftszentrum" und an den Sonderstandorten. Er legt dazu fest, dass nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel zwar grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet, wo Einzelhandel zulässig sei, zugelassen werden könne. Zum Erreichen und zur späteren Einhaltung einer auch räumlich ausgewogenen Zentren- und Versorgungsstruktur I2. sollten jedoch auch Ansiedlungen nicht-zentrenrelevanter Sortimente räumlich gelenkt werden. Dafür böten sich neben dem "Hauptgeschäftszentrum" insbesondere bestehende Agglomerationen nicht-zentrenrelevanter Einzelhandelsangebote (wie zum Beispiel im Gewerbegebiet Pfennigbreite) an.
118An diesen Grundsätzen hat sich der Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.1 orientiert. Die Antragsgegnerin hat geprüft, ob in dem festgesetzten Mischgebiet Einzelhandel zugelassen werden soll und dabei erkannt, dass die Einzelhandelskonzeptfortschreibung die räumliche Verteilung des Einzelhandels im Stadtgebiet unter funktionalen Gesichtspunkten steuern will. Für das Plangebiet hat die Antragsgegnerin daraus den konzeptgemäßen Schluss gezogen, dass dort in der Nähe des Nahversorgungszentrums "B. Straße/Zur M. " kein weiteres (zumal innenstadtnahes) Nahversorgungszentrum entstehen soll. Zu weitergehenden Erwägungen und Differenzierungen über die sogleich zu behandelnde Ausnahme für den Kfz-Handel hinaus,
119vgl. auch insofern BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 4 C 21.07 , BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 26,
120war die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge nicht verpflichtet.
121Die Tauglichkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO als Ermächtigungsgrundlage entfällt nicht dadurch, dass die textliche Festsetzung A.1.1 eine Ausnahme von dem Einzelhandelsausschluss vorsieht, indem sie den Kfz-Handel von ihm ausnimmt.
122§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 4 C 21.07 , BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13.
124Auch diesen Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO ist die Antragsgegnerin gerecht geworden.
125Die Ausnahme für den Kfz-Handel - der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 7) für Personen- und Lastkraftwagen sowie Motorräder nebst angegliederter Werkstätten und Lackierereien - knüpft an marktübliche Gegebenheiten an und bezieht sich solchermaßen auf einen Betriebstyp, den es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt und der sich wie folgt beschreiben lässt: Der Begriff "Kfz-Handel" meint in Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch solche Betriebe, die Kraftfahrzeuge verkaufen und im Zusammenhang damit in einer Werkstatt auch spezielle Dienstleistungen - insbesondere Wartungen, Inspektionen, Reifenwechsel sowie Reparaturen - anbieten.
126Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 7 D 24/06.NE , juris Rn. 53 (für ein "Autohaus").
127Die Ausnahme für den Kfz-Handel ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
128Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss.
129Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 4 BN 39.07 , BRS 71 Nr. 21 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 66, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 60.
130Städtebaulich tragfähige Begründung für eine Ausnahme von einem Einzelhandelsausschluss kann daher auch sein, dass eine Gemeinde einen bestimmten Einzelhandelstyp nicht als zentren- oder nahversorgungsrelevant einstuft und es daher für - gemessen an ihrer planerischen Konzeption - stimmig erachtet, diesen Einzelhandel als Ausnahme von dem generellen Einzelhandelsausschluss zuzulassen.
131Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 24/06.NE -, juris Rn. 55 (für ein "Autohaus").
132Daran gemessen konnte die Antragsgegnerin die Ausnahme für den Kfz-Handel auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzen. Die Antragsgegnerin führt für die Ausnahme spezielle Gründe ins Feld, welche die Differenzierung zwischen Kfz-Handel und sonstigem (ausgeschlossenem) Einzelhandel als im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Antragsgegnerin stützt sich insofern darauf (siehe dazu S. 7 der Planbegründung), dass die von ihr als Kfz-Handel verstandenen Einzelhandelsnutzungen in der Regel keine nachteiligen Auswirkungen auf die städtische Entwicklung und Ordnung hätten und aufgrund ihres Immissionsverhaltens ohnehin misch- und gewerbegebietstypisch seien. Damit sieht die Antragsgegnerin den Kfz-Handel nachvollziehbar,
133vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 4 C 21.07 , BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 26 sowie den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Einzelhandelserlass NRW vom 22. September 2008 und dessen Verständnis der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente in Nr. 1.4.3, Nr. 2.5 und Nr. 2.8,
134als weder zentren- noch nahversorgungsrelevant an, weshalb er nach ihrem konzeptuellen Ansatz dem städtebaulichen Regime eines Einzelhandelsausschlusses zur Erhaltung und Entwicklung ihres "Hauptgeschäftsbereichs" oder zum Schutz des nahgelegenen Nahversorgungszentrums "B. Straße/Zur M. " nicht unterworfen zu werden braucht. Als nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel kann der Kfz-Handel nach dem "Grundsatz 3" der Einzelhandelskonzeptfortschreibung von Juli 2006 grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet - und damit auch im Plangebiet - zugelassen werden.
135Die allgemeine Zweckbestimmung des durch die textliche Festsetzung A.1.1 ausgewiesenen Mischgebiets bleibt auch nach dem Ausschluss von Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und Einzelhandelsbetrieben, ausgenommen Kfz-Handel, gewahrt.
136Ein Mischgebiet verliert seine typische Prägung nicht bereits dann, wenn eine nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Art der gewerblichen Nutzung ausgeschlossen wird. Daher ist etwa auch der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Mischgebieten auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ohne Weiteres möglich.
137Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 6, vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 26.89 -, BRS 49 Nr. 75 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 69.
138Nichts anderes gilt hier im Hinblick auf die ausgeschlossenen Tankstellen und Vergnügungsstätten, weil die typische Mischung von Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, die § 6 BauNVO vorschwebt, in den Mischgebietszonen des Plangebiets trotz des Ausschlusses erreicht werden kann.
139(2) Die textliche Festsetzung A.1.2 eines eingeschränkten Gewerbegebiets konnte die Antragsgegnerin ebenfalls auf § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9, Abs. 6 BauNVO gründen. Die Ausweisung eines Gewerbegebiets nur für Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO, die das Wohnen nicht wesentlich stören, unter Ausschluss von Tankstellen (grundsätzlich zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), von Vergnügungsstätten (ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) und von Einzelhandelsbetrieben (an sich zulässig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), ausgenommen Kfz-Handel, lässt sich auf die vorgenannten Bestimmungen stützen.
140Die Antragsgegnerin vermochte den Ausschluss auf der Basis des § 1 Abs. 5 BauNVO festzusetzen, weil er - parallel zu dem sich auf das Mischgebiet beziehenden Ausschluss der textlichen Festsetzung A.1.1 - nach ihrer planerischen Konzeption städtebaulich gerechtfertigt ist. Was den Einzelhandelsausschluss anbelangt, tritt neben die - wie ausgeführt - bereits für sich genommen städtebaulich legitime Erwägung der Antragsgegnerin, die räumliche und funktionale Festlegung von Nahversorgungszentren zu steuern, das zusätzliche tragfähige Begründungselement (siehe dazu S. 7 der Planbegründung), angesichts der strukturellen Schwächen im verarbeitenden Gewerbe und des Ansiedlungsbedarfs für produzierende Betriebe die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in allen Gewerbegebieten in der Stadt I. grundsätzlich auszuschließen. Auch diese Zielsetzung wird von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sanktioniert. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe (oder andere Betriebsarten), so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen, um das produzierende Gewerbe zu stärken. Geht es der Gemeinde darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Nicht erforderlich ist weiterhin der Nachweis, dass für die Sicherung von Entfaltungsmöglichkeiten für das produzierende Gewerbe ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
141Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5.
142Legt man diesen Maßstab an, konnte die Antragsgegnerin den Einzelhandelsausschluss nicht nur mit dem Hinweis auf ihr Nahversorgungskonzept begründen, sondern auch mit dem Verweis darauf, in dem Gewerbegebiet der 1. Änderung und Ergänzung Flächen für das verarbeitende und produzierende Gewerbe vorhalten zu wollen, ohne dass es dazu des Nachweises bedurft hätte, eine entsprechende Nachfrage oder ein entsprechender Ansiedlungsdruck bestünden
143Die Ausnahme von dem Einzelhandelsausschluss für den Kfz-Handel in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet steht mit den Vorgaben des § 1 Abs. 9 BauNVO im Einklang. Insofern ist das zu der gleichlautenden Regelung in der textlichen Festsetzung A.1.1 Ausgeführte auf die Gewerbegebietsausweisung übertragbar.
144Zuletzt wahrt die textliche Festsetzung A.1.2 die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.
145Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden. Auch die Beschränkung der zulässigen gewerblichen oder handwerklichen Nutzung auf Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein solches eingeschränktes Gewerbegebiet entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets; es berührt die Systematik des Zulässigkeitsregimes der §§ 2 bis 10 BauNVO nicht.
146Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 22, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 3 f., vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5 f., und vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55 = juris Rn. 2.
147So liegt es hier.
148Auf der Grundlage der textlichen Festsetzung A.1.2 kann ein Gewerbegebiet entstehen, das dem Typus des § 8 BauNVO entspricht. Mit Ausnahme der ausgeschlossenen Nutzungsarten lässt die Festsetzung Gewerbebetriebe aller Art zu. Hier sind nur Betriebe zulässig, die im Grundsatz auch mischgebietsverträglich sind.
149cc) Die 1. Änderung und Ergänzung weist keine beachtlichen Abwägungsmängel auf. Ein relevanter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.
150Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
151Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
152Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
153Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 1. Änderung und Ergänzung nicht verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange ausreichend ermittelt, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
154(1) Dies gilt zunächst für die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und e) BauGB - aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - abwägungsrelevanten Belange des Immissionsschutzes.
155(a) Die Antragsgegnerin hat die in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange, die durch die Planung der Verbindungsstraße tangiert werden, ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet.
156(aa) Wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis angesprochen, richtet sich der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei der Festsetzung von öffentlichen Straßen durch Bebauungsplan grundsätzlich nach den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV baugebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerten, die auch unmittelbare Geltung beanspruchen, wenn - wie vorliegend, wo es im Schwerpunkt der Planung um den Bau einer öffentlichen Straße geht - die Voraussetzungen für die Anwendung der 16. BImSchV erfüllt sind. Nach den Immissionsgrenzwerten in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beurteilt sich nicht nur, bis zu welchem Schutzniveau Straßenverkehrslärm ohne Schutzmaßnahmen oder eine angemessene Entschädigung in Geld (§§ 41, 42 BImSchG) von der Nachbarschaft als zumutbar hinzunehmen ist. Auch eine Verkehrslärmbelästigung, die unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt, ist in der Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.
157Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, BRS 74 Nr. 15 = juris Rn. 142.
158Die Gemeinde muss sich vor Augen führen, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, den ihre Straßenplanung auslöst. Sie hat sich nach den Vorgaben der §§ 50 und 41 BImSchG Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - gegebenenfalls auch zugunsten von bereits vorhandener Wohnbebauung - nach sich ziehen muss. Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind.
159Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = juris Rn. 6, und vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30/94 -, BRS 57 Nr. 2 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 4. März 2002 - 7a D 92/01.NE -, BRS 65 Nr. 24 = juris Rn. 15 und 26.
160Die Gemeinde kann ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben demnach nicht planen, ohne dass sie in Anwendung der insoweit maßgeblichen §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickelt, das für den Fall, dass der aktive Lärmschutz aus den in § 41 Abs. 2 BImSchG genannten Gründen versagt, Maßnahmen des passiven Schallschutzes mit einschließt. Muss sich ihr nach ihren planerischen Zielsetzungen die Notwendigkeit aufdrängen, selbst dafür Sorge zu tragen, dass dieses Konzept durchgesetzt wird, so muss sie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan die Instrumente schaffen, derer sie bedarf, um ihre Vorstellungen zu verwirklichen.
161Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30/94 -, BRS 57 Nr. 2 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 4. März 2002 - 7a D 92/01.NE -, BRS 65 Nr. 24 = juris Rn. 24.
162Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin den durch die Festsetzung der Verbindungsstraße entstehenden Lärmkonflikt ausreichend ermittelt und angemessen bewältigt.
163Die Antragsgegnerin hat sich die Dimension des durch die Planung hervorgerufenen Immissionskonflikts vor Augen geführt und die durch die Verbindungsstraße voraussichtlich verursachten Verkehrslärmimmissionen in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Sie hat das schalltechnische Gutachten des Planungsbüros M1. vom 16. August 2007 eingeholt, das die Lärmauswirkungen der Verbindungsstraße auf die von ihr betroffene Wohnbebauung untersucht, und die Verkehrsimmissionen aufbauend auf diesem Gutachten ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 9) am Maßstab der 16. BImSchV beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin zu dem Schluss gelangt, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zwar eingehalten würden, dass sich die Schallimmissionen im Bereich der westlich des Plangebiets gelegenen Wohngebäude jedoch deutlich erhöhten und damit die Grenzwerte der 16. BImSchV nur knapp unterschritten würden. Um die bestehende Wohnqualität weiterhin zu gewährleisten, sei die Errichtung eines Lärmschutzwalls als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes erforderlich. Als Maßnahme des passiven Schallschutzes würden im nordwestlichen und südöstlichen Plangebiet Lärmpegelbereiche festgesetzt. Dort sei in den zu errichtenden Wohngebäuden Schallschutz nach den Bestimmungen der DIN 4109 vorzusehen. In den Bereichen des Plangebiets, die ohne Gebäude oder aktiven Schallschutz zur geplanten Verbindungstraße beziehungsweise zu den Straßen "Zur M. " beziehungsweise S.---weg orientiert seien, komme es zur Überschreitung von Immissionsgrenzwerten. Außenwohnbereiche seien daher grundsätzlich nur an den der Straße abgewandten Gebäudeseiten zulässig.
164Mit den damit beschriebenen Vorkehrungen des aktiven und passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, welche die 1. Änderung und Ergänzung in den textlichen Festsetzungen A.3.1 und A.3.2 normiert, hat die Antragsgegnerin die Belange des Immissionsschutzes und des Verkehrs in einen angemessenen Ausgleich gebracht, weil sie auf diese Weise eine Beachtung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV sicherstellt.
165Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht nicht überschreitet. In Mischgebieten betragen die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A), in Gewerbegebieten § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV zufolge 69 dB(A) zur Tagzeit und 59 dB(A) zur Nachtzeit.
166Ausweislich des Schallgutachtens vom 16. August 2007 (siehe dazu dessen Tabelle 3) werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der 16. BImSchV an den Immissionsorten Friedrichstraße 11a (Mischgebiet), G1.---------straße 11 (Mischgebiet), S.---weg 23 (allgemeines Wohngebiet), S.---weg 27 - dem Wohnhaus des Antragstellers - (Mischgebiet), S1.---straße 24 (allgemeines Wohngebiet), S1.---straße 22 (allgemeines Wohngebiet) und S1.---straße 26 (allgemeines Wohngebiet) voraussichtlich eingehalten, soweit diese Immissionsorte von den durch die geplante Verbindungsstraße verursachten Verkehrslärmimmissionen - ohne Vorbelastung durch den Verkehrslärm der vorhandenen Straßen - betroffen sind. Lediglich unter Hinzunahme der Vorbelastung (siehe dazu Tabelle 1 des Schallgutachtens) wird der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV am Immissionsort S.---weg 23 im südöstlichen Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des Gebäudes mit prognostizierten Pegeln von 61 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht sowie im nordöstlichen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss mit 50 dB(A) beziehungsweise 51 dB(A) nachts überschritten.
167Bei dieser Ausgangslage ist es sachgerecht, dass die Antragsgegnerin sich zum Schutz der kritischen Immissionsorte und zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV im westlich des Plangebiets gelegenen allgemeinen Wohngebiet auf aktiven Lärmschutz durch einen 4,0 m hohen Lärmschutzwall verlegt hat, der nach Einschätzung des Schallgutachtens vom 16. August 2007 (siehe dort S. 13) eine Pegelminderung von bis zu 5,2 dB(A) erreicht. Soweit es an der Südseite des Gebäudes S.---weg 23 wegen dessen Lage unmittelbar nördlich des S2.---wegs ungeachtet dieser Lärmschutzmaßnahme nicht zu einer Lärmminderung kommt, macht dies die Planung nicht wegen Verstoßes gegen die Vorgabe des § 41 Abs. 1 BImSchG fehlerhaft. Denn wie dargelegt führt die Planstraße für sich genommen an diesem Immissionsort nicht zu einer Grenzwertüberschreitung. Diese wird im südöstlichen Gebäudebereich bereits durch die Vorbelastung von tags 60 dB(A) - im 1. Obergeschoss - und nachts 52 dB (A) - im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss - verursacht. Bei der auf die 16. BImSchV bezogenen Betrachtung der Verkehrslärmimmissionen einer geplanten öffentlichen Straße ist aber zu berücksichtigen, dass es insoweit allein auf den Verkehrslärm ankommt, der - planbedingt - von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg - hier also von der Verbindungsstraße - ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt,
168vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 = NVwZ 2006, 331 = juris Rn. 29, und vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 = BRS 69 Nr. 22 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, BRS 74 Nr. 15 = juris Rn. 138,
169so dass grenzwertüberschreitende nicht planbedingte Verkehrslärmauswirkungen des S2.---wegs auf das Wohnhaus S.---weg 23 die Antragsgegnerin weder zu weitergehenden aktiven Lärmschutzvorkehrungen oder Regelungen zum passiven Schallschutz zugunsten des vorhandenen Wohngebäudes noch zu einem Absehen von der Straßenplanung zwingen konnten.
170Vgl. zum Letzteren: BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513 = juris Rn. 121 (zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung), und vom 16. Dezember 1993 - 4 C 11.93 -, NVwZ 1994, 691 = juris Rn. 18 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 15 CS 07.406 , juris Rn. 24.
171Da die Antragsgegnerin mit Blick auf die Berechnung des schalltechnischen Gutachtens vom 16. August 2007 (siehe dort S. 13 f. und die Karten 2 und 3) im nordwestlichen und südöstlichen Mischgebiet in den Bereichen, die ohne Gebäude oder aktiven Lärmschutz zur geplanten Verbindungsstraße ausgerichtet sind, mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen rechnet, hat sie insofern mit passiven Schallschutzmaßnahmen durch die Festsetzungen mit Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 reagiert und außerdem festgelegt, dass schutzwürdige Außenwohnbereichsnutzungen wie Terrassen und Balkone auf Erdgeschossniveau prinzipiell nur auf der straßenabgewandten Gebäudeseite zulässig sein sollen. Damit rundet die Antragsgegnerin ihr auf die Verkehrslärmimmissionen der Verbindungsstraße bezogenes Lärmkonzept ab, indem sie zumutbare Wohnverhältnisse im Nahbereich der Verbindungsstraße zumindest durch die Gewährleistung zumutbarer Innenpegel beziehungsweise die Festschreibung der wiedergegebenen Anordnung der schutzwürdigen Außenwohnbereiche zu erreichen sucht.
172Von weitergehenden Festsetzungen zugunsten der in jenen Bereichen vorhandenen Wohnnutzung, wie die auf dem Grundstück des Antragstellers, durfte die Antragsgegnerin absehen, zumal wie bereits dargelegt gemessen an den Grenzwerten der 16. BImSchV planbedingt eine kritische Lärmsituation nicht zu erwarten steht.
173(bb) Die Antragsgegnerin hat bei der Gewichtung der Geräuschimmissionsbetroffenheit durch die festgesetzte Verbindungsstraße weiterhin berücksichtigt, dass die Straßenplanung der 1. Änderung und Ergänzung, wenn auch nicht mit der Neuausweisung von Baugebieten, so doch mit einer Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche gerade im Mischgebiet des Bebauungsplans einhergeht und dass insofern die DIN 18005 - Teil 1, Schallschutz im Städtebau - eine Orientierungshilfe für die städtebauliche Planung bietet.
174Die gemeindliche Bauleitplanung darf dabei von den Orientierungswerten der DIN 18005, die keine bindende Wirkung entfalten, abweichen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen aber die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Gerade eine Überschreitung der Orientierungswerte um bis zu 5 dB(A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Bei der Ausweisung neuer Baugebiete sind die Grenzen gerechter Abwägung sogar dann noch nicht regelmäßig überschritten, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) und mehr überschritten werden. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet aus, das durch Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es daher nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
175Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60.
176Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin die aufgrund der 1. Änderung und Ergänzung betroffenen Lärmschutzbelange auch unter dem Blickwinkel der DIN 18005 nicht in ihrem Gewicht verkannt. In dem von ihr eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 16. August 2007 wird - wie bereits erwähnt - auf S. 13 ausgeführt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Neubaubereich am Tag um bis zu 7 dB(A) überschritten werden. Die Antragsgegnerin hat diese gutachterliche Prognose, die sich auch mit Hilfe der dem Schallgutachten beigefügten Karten 1 und 2 nachvollziehen lässt, bei der streitgegenständlichen Planung aufgegriffen und die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen so zugeschnitten, dass diese nicht in einen mit 65 dB(A) oder mehr beaufschlagten Lärmpegelbereich hineinragt. Weiterhin hat die Antragsgegnerin auf die mutmaßlich zu erwartenden Richtwertüberschreitungen auf die schon beschriebene Weise mit einer Kombination aus aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen sowie Vorgaben zur Anordnung von schutzwürdigen Außenwohnbereichen reagiert. Damit hat die Antragsgegnerin auch insoweit ein gerechtes Abwägungsergebnis erzielt, als sie mit der 1. Änderung und Ergänzung und ihren Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur die Unterschreitung der Grenzwerte namentlich des § 2 Abs.1 Nr. 3 der 16. BImSchV sicherstellen will, sondern auch im Blick hat, dass die von ihr neben der Straßenplanung konzipierten überbaubaren Grundstücksflächen das gegenüber den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV höhere Schutzniveau der DIN 18005 genießen, dem für die künftige Bebauung ebenfalls durch Schallschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen war.
177(cc) Eine Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange folgt schließlich nicht daraus, dass das schalltechnische Gutachten des Planungsbüros M1. vom 16. August 2007 auf veralteten Verkehrszahlen beruhte. Erfolglos wendet der Antragsteller ein, die Ermittlung aktueller Verkehrszahlen sei erforderlich, weil es insbesondere seit dem Jahr 2004 - also nach dem Urteil des 7a-Senats vom 5. November 2003 - 7a D 73/02.NE - zu einer stärkeren Belastung der B 64 durch den überregionalen Verkehr (nicht zuletzt durch den Schwerlastverkehr) - komme; infolgedessen werde die Verbindungsstraße stärker frequentiert werden und die Verkehrsimmissionsbelastung der Anwohner steigen.
178Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden (Geräusch-)Immissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können.
179Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 275, Beschluss vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11.
180Bei planerischen Entscheidungen, die nicht allein auf der Erfassung eines gegenwärtigen Zustands, sondern auch auf einer Prognose in der Zukunft liegender Tatsachen beruht, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Richtigkeit der Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Die gerichtliche Überprüfung derartiger Prognosen beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prognose von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgeht, auf realistischen Annahmen beruht, methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
181Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 9 A 20/08 , NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 93, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 = juris Rn. 33, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 = BRS 33 Nr. 1 = juris Rn. 57; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 -, juris Rn. 30, und vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 15 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 22. April 2005 - 7 D 11/05.NE -, BRS 69 Nr. 30 = juris Rn. 68
182Das heißt insbesondere, dass eine Prognose rechtlich nicht danach zu bewerten ist, ob sie sich aus heutiger Sicht als richtig erweist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände einwandfrei gestellt worden ist. Grundsätzlich unerheblich ist, ob sie durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. Abweichendes kann gelten, wenn das Auseinanderklaffen von Prognose und nachträglicher Entwicklung als Indiz für die unsachgemäße Aufstellung der Prognose erscheint.
183Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 IV C 79.76 , BVerwGE 56, 110 = BRS 33 Nr. 1 = juris Rn. 57; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 -, juris Rn. 32.
184Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht zu ersehen, dass die in das schalltechnische Gutachten vom 16. August 2007 als Eingabedaten eingestellten Verkehrszahlen in einer Weise unrichtig wären, dass das Gutachten keine tragfähige Aussage über die Verkehrsimmissionsbelastung nach Errichtung der Verbindungsstraße zu tätigen in der Lage wäre.
185Das schalltechnische Gutachten vom 16. August 2007 (siehe dort S. 10) rekurriert auf die in der Verkehrsuntersuchung der T-I-C von Juni 2002 prognostizierten Verkehrszahlen. Die Lkw-Anteile hat es dem Schallgutachten des TÜV Süddeutschland aus dem Jahr 1999 entnommen, das die Grundlage der Ausgangsplanung war. Darauf hat es einen Sicherheitszuschlag von 2 % für die allgemeine Verkehrsentwicklung vergeben.
186Die Prognosezahlen der T-I-C sind nachvollziehbar begründet. Die Verkehrsuntersuchung von Juni 2002 (siehe dort S. 5 f.) baut auf eine am Dienstag, dem 30. Januar 2001, über insgesamt acht Stunden von 6 Uhr bis 10 Uhr und von 15 Uhr bis 19 Uhr durchgeführte Verkehrszählung auf. Zudem sind für die Hochrechnung auf den werktäglichen Verkehr fünf Querschnittszählungen über einen Zeitraum von 6 Uhr bis 19 Uhr vorgenommen worden. An zehn ausgewählten Knotenpunkten sind weiterhin sämtliche Abbiegebeziehungen erfasst worden. Darüber hinaus hat der Gutachter über weitere Zähldaten von Dienstag, dem 15. Juni 1999, verfügt, die sich auf sechs Knotenpunkte - schwerpunktmäßig in der Altstadt von I. - und zwei Querschnitte bezogen. Dieses Datenmaterial hat die T-I-C auf das Verkehrsnetz der Antragsgegnerin übertragen und dabei unter Heranziehung einer Shell-Prognose die allgemein zu erwartende Verkehrsentwicklung in Rechnung gestellt (siehe dazu S. 13 der Verkehrsuntersuchung von Juni 2002). Daraus hat es für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 - mithin innerhalb einer Zeitspanne, die - abgestellt auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die streitige Planänderung - einen ausreichenden Prognosehorizont ausmacht -,
187vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177 = NVwZ 2007, 827 = juris Rn. 20 (zu einer nachträglichen Anordnung von Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrslärmschutzes), und vom 21. März 1996 4 A 10.95 , NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18 (zum Prognosehorizont für eine Lärmberechnung),
188mit einer Steigerung der Gesamtfahrleistung in einem "worst-case-Szenario" um insgesamt 15 % zu rechnen.
189Dass dieser methodische Ansatz fehlerhaft wäre und das zu erwartende Verkehrsaufkommen in erheblicher Weise unterschätzte, legt der Antragsteller weder dar noch ist dies sonst erkennbar. Auf der Basis der Verkehrszählung vom 30. Januar 2001 über acht Stunden und der weiteren Eingabedaten ließen sich plausible Ergebnisse erzielen, die eine repräsentative Prognose über die Belastung der Verbindungsstraße erlauben, auch ohne dass - wie es der Antragsteller verlangt - spezifisch für den Bereich der Verbindungsstraße eigens eine Verkehrszählung durchgeführt würde. Sollte die D.-----straße für den Verkehr in beide Richtungen geöffnet werden - womit, wie dargelegt, nach derzeitigem Sachstand absehbar nicht zu rechnen ist - wäre gegebenenfalls eine neuerliche Verkehrsuntersuchung veranlasst. In die Prognose der Verkehrslärmimmissionen der Verbindungsstraße musste dieses Szenario nicht eingehen, weil diese von der - unverändert validen - Planungsvariante ausgeht, dass die D.-----straße zu einer Einbahnstraße wird.
190Ob die B 64 tatsächlich seit dem Jahr 2004 stärker belastet ist, ist für die Aussagekraft der Verkehrsprognose prinzipiell irrelevant, solange diese Entwicklung nicht zu einem durchgreifenden Indiz für eine unrichtige Aufstellung der Prognose erstarkt. Diesen indiziellen Grad erreicht der Antragsteller mit seinem Verweis auf eine Presseinformation zum Verkehrstag in I3. vom 15. April 2008 und eine im Internet veröffentliche Information des niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz zur Bedeutung der B 64 als Ortsumgehung B1. -M3. nicht. Dasselbe gilt für die Rüge des Antragstellers, die Verkehrsprognose - und mit ihr das schalltechnische Gutachten - unterschätzten die Frequenz des Schwerlastverkehrs auf der B 64 trotz der Vergabe eines Sicherheitszuschlags von 2 %. Der Antragsteller erläutert seine Einschätzung nicht näher und stellt auch den Zusammenhang nicht plausibel her, dass eine Zunahme des Schwerlastverkehrs auf der B 64 gleichbedeutend mit einer spürbaren Erhöhung des Schwerlastverkehrs auf der Verbindungsstraße sei. Soll die Verbindungsstraße vor allem auch eine Verbindung zu dem Dienstleistungszentrum südlich des S2.---wegs herstellen, drängt sich dieser Zusammenhang auch nicht auf, weil das Nutzungsspektrum des Dienstleistungszentrums (Finanzamt, Polizei, Kreisverwaltung, AOK) nicht schwerpunktmäßig Schwerlastverkehr anziehen wird.
191(b) Auch hinsichtlich des Belangs der Luftreinhaltung liegt kein relevanter Abwägungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin die zu erwartende Feinstaubbelastung nicht ausreichend ermittelt und bewertet habe. Die Einhaltung der Grenzwerte zur Luftreinhaltung, die sich aus den Europäischen Luftqualitätsrichtlinien (96/62/EG beziehungsweise 1999/30/EG) und der zu ihrer Umsetzung ergangenen 22. BImSchV ergeben, ist keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Planungsentscheidungen. Die durch das Europäische Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gewährte Freiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln, die auch durch die Regelungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV nicht beschränkt wird, gilt auch insoweit und schließt eine Verpflichtung im Rahmen von Planungsentscheidungen aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren. Dem Grundsatz der planerischen Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Bebauungsplanverfahren daher in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn - wie hier - absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit einschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
192Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 = NVwZ 2004, 1237 = juris Rn. 24 und 26 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 308.
193(2) Soweit der Antragsteller Belange des Naturschutzes als im Rahmen der Abwägung von der Antragsgegnerin nicht angemessen berücksichtigt ins Feld führt, weil sich auf seinem Grundstück etliche Tierarten und geschützte Pflanzen angesiedelt hätten, die von der Planung betroffen seien, bleiben seine Ausführungen ohne Substanz. Es ist aufgrund dessen nicht ersichtlich, dass die Planung den genannten Belang mehr als geringfügig beeinträchtigen könnte. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 9) mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auseinandergesetzt. Entsprechendes gilt für die Abwägungsrelevanz der Ausführungen des Antragstellers zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima und Landschaft.
194(3) Schließlich greift die Planung - insbesondere die Festsetzung der Verbindungsstraße - nicht unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
195Der 7a-Senat hat in seinem Urteil vom 5. November 2003 - 7a D 73/02.NE - (siehe dort S. 21 des amtlichen Umdrucks) dargelegt, dass die Überplanung der Eigentumsflächen mit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Verbindungsstraße abwägungsfehlerfrei, namentlich verhältnismäßig sei.
196Inwiefern demgegenüber nunmehr eine anderslautende Betrachtung angezeigt wäre, zeigt der Antragsteller, der als zu seinen Gunsten ausschließlich zu berücksichtigenden Belang bezeichnet, dass seine Grundstücke nicht für Zwecke öffentlicher Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden dürften, nicht auf. Die 1. Änderung und Ergänzung kommt explizit gerade seinen Eigentümerinteressen entgegen, indem sie die Trasse der Verbindungsstraße von seinem Grundstück weg nach Westen verschiebt, so dass das Flurstück 296 kaum noch von der Verbindungsstraße beansprucht wird. Ein intensiverer Eigentumseingriff durch die Festsetzung der Verbindungsstraße geht mit der Planänderung somit nicht einher. Auch ansonsten betrifft die 1. Änderung und Ergänzung das Eigentumsrecht des Antragstellers nicht unverhältnismäßig. Sie erhöht die bauliche Nutzbarkeit seines Grundstücks durch eine erhebliche Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche. Dass das (Mischgebiets-)Grundstück des Antragstellers sich nach der neu geschaffenen planungsrechtlichen Situation einem Ausschluss von Tankstellen, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben, ausgenommen Kfz-Handel, gegenüber sieht, ist ohne Abwägungsrelevanz, weil der Antragsteller nach Lage der Dinge die genannten Nutzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder aufgenommen hatte noch erkennbar aufzunehmen beabsichtigte, so dass die Antragsgegnerin etwaige diesbezügliche Nutzungsabsichten des Antragstellers bei ihrer Abwägung nicht zu berücksichtigen hatte.
197Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
198Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
199Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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