Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 153/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2009 die Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers Q. L. im St. K. -Haus, X. , sowie ab dem 2. März 2007 in der Außengruppe X1. des Ev. L1. e.V. in X. in Höhe von 91.050,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. März 2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher¬heit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.