Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1521/09
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Versorgungsbezügen nach § 53 BeamtVG und deren Rückforderung.
3Der im April 1941 geborene Kläger stand während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt als Vizepräsident des Verwaltungsgerichts N. im Dienst des Beklagten. Er wurde mit Ablauf des 30. April 2003 auf seinen Antrag nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 LRiG NRW vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 10. Januar 2003 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die dem Kläger ab dem 1. Mai 2003 zustehenden Versorgungsbezüge fest und legte dabei einen Ruhegehaltssatz von 75 v.H. zugrunde. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Anrechnung etwaiger Leistungen, die der Kläger anderweitig beziehe.
4Unter dem 2. September 2004 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er beabsichtige, in Kürze die Tätigkeit des Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses nach §§ 106, 106a SGB V i.V.m. der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung (WiPrüfVO) auszuüben. Es handele sich hierbei um eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO gezahlt werde. Diese stelle kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 BeamtVG dar. Er bitte um Mitteilung, dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge nicht stattfinde. Hierzu teilte das LBV mit, dass die in § 2 Abs. 3 WiPrüfVO genannte Entschädigung der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG unterfalle. Die Entschädigung sei nicht als Aufwandsentschädigung anzusehen, sondern als Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG, weil damit eine nichtselbständige Arbeit vergütet werden solle.
5In der Folgezeit wandte sich der Kläger erneut an das LBV und vertrat unter Hinweis auf eine von ihm eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 3. Dezember 2004 weiter die Auffassung, dass die einkommensteuerpflichtige Entschädigung nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO eine Aufwandsentschädigung sei.
6Im Januar 2005 zeigte der Kläger an, dass er durch Urkunde vom 4. Januar 2005 zum stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe berufen worden sei. Nach Ansicht des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen Lippe handele es sich hierbei um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Dies entspreche der Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit werde eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 10. März 1994 – 2 C 11.93 – entschieden, dass ehrenamtliche Tätigkeit ihrem Wesen nach grundsätzlich unentgeltlich sei und hierfür gewährte Aufwandsentschädigungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ihre steuerliche Behandlung nicht als Dienstbezüge und damit auch nicht als Einkommen anzusehen seien. Denn Aufwandsentschädigungen seien lediglich dazu bestimmt, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen. Da er im Februar 2005 für eine Sitzungsvertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des sitzungsbezogenen Pauschbetrags von 500,00 EUR erhalte, bitte er um erneute Prüfung.
7Mit Bescheid vom 1. März 2005 regelte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers für den Monat Februar 2005 unter Anrechnung der diesem gezahlten Entschädigung nach § 53 BeamtVG neu. Zugleich forderte es den danach – nach Abzug der Werbungskosten – entstandenen Überzahlungsbetrag in Höhe von 98,33 EUR gemäß § 52 BeamtVG zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger beziehe ab Februar 2005 als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Die Entschädigung nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO sei keine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen seien dazu bestimmt, besondere Aufwendungen, die im Rahmen einer Tätigkeit anfielen und nicht durch das Gehalt abgegolten seien, oder auch besondere mit der Tätigkeit verbundene Erschwernisse und finanzielle Einbußen auszugleichen. Dies treffe auf die fragliche Entschädigung nicht zu. Für sie sei vielmehr bestimmend die Entschädigung der Arbeitsleistung selbst. Darauf, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handele, komme es nicht entscheidend an. Aus Billigkeitsgründen könne angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage von der Rückforderung des überzahlten Betrags nicht abgesehen werden.
8Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 7. März 2005 wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 zurück. Es führte aus, gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung seien Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen würden Aufwandsentschädigungen angesehen. Jedoch seien Aufwandsentschädigungen, die der Versteuerung unterlägen oder als getarntes Arbeitsentgelt gezahlt würden, Erwerbseinkommen im Sinne der Vorschrift. Letzteres treffe im Fall der dem Kläger gezahlten Entschädigung zu. Dies ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 4 WiPrüfVO, wonach die Höhe der Entschädigung der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein solle. Ferner sei die Entschädigung steuerpflichtig. Dass Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts sei nicht einschlägig, da es sich auf § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung beziehe. Durch die Neufassung des § 53 BeamtVG zum 1. Januar 1999 sei der Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens jedoch neu definiert und erweitert worden.
9Der Kläger hat am 19. Juni 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt hat: Die Anrechnung der Entschädigung auf seine Versorgungsbezüge sei unzulässig. Bereits aus dem ehrenamtlichen Charakter der Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe ergebe sich, dass die dafür gezahlte Entschädigung kein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG sei. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm bereits angeführten Urteil vom 10. März 1994 – 2 C 11.93 – entschieden. Diese Rechtsprechung beanspruche auch für die seit dem 1. Januar 1999 geltende Fassung des § 53 BeamtVG Geltung. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Begriff des Erwerbseinkommens durch die Neufassung der Vorschrift nicht erweitert worden. Jedenfalls aber handele es sich bei dem sitzungsbezogenen Pauschalbetrag um eine Aufwandsentschädigung, die gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gelte. Dies folge bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 4 WiPrüfVO, wonach die Entschädigung u.a. für einen zu erwartenden Aufwand gezahlt werde. Davon, dass die Entschädigung eine Aufwandsentschädigung sei, gingen auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe aus. Im Übrigen erfordere die Durchführung der Sitzungen des Prüfungsausschusses einen extremen Aufwand, der mit normaler entgeltlicher Arbeit nicht zu vergleichen sei. Sie fänden mittwochs und freitags um 15 Uhr statt und dauerten regelmäßig zwischen 5 bis 9 Stunden. Insoweit würden besondere Erschwernisse und Dienst zu ungünstigen Zeiten abgegolten. Außerdem verlange er Gleichbehandlung. Das LBV sehe in anderen Fällen vergleichbare Entschädigungen nicht als Einkommen an. So würden die Entschädigungen der Mitglieder der "Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen" sowohl bei der Ärztekammer als auch bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nicht mit dem Ruhegehalt verrechnet. Grund und Höhe dieser Entschädigungen entsprächen aber den Entschädigungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, dem er angehöre. Schließlich sei auch die Billigkeitsentscheidung zu beanstanden. Sie orientiere sich nicht am Einzelfall. Er habe die Tätigkeit im Vertrauen auf die Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung aufgenommen.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 1. März 2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 aufzuheben.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend hat er ausgeführt, dass insbesondere aus § 2 Abs. 3 Satz 2 WiPrüfVO folge, dass die Tätigkeit des (stellvertretenden) Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als solche vergütet werden solle. Nach dieser Vorschrift sei mit der Entschädigung nämlich auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Nach der Begründung des Verordnungsgebers zu § 2 WiPrüfVO sei der Vorsitzende für die effektive und zeitnahe Durchführung der Aufgabenerledigung der Ausschüsse verantwortlich. Er solle unabhängig und unparteiisch sein. Hierfür solle er eine Entschädigung erhalten. Es werde daher kein Aufwand erstattet, sondern eine Vergütung für geleistete Arbeit gezahlt, die zum Lebensunterhalt verwendet werden könne. Im Übrigen stelle nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung für Zeitaufwand keinen Aufwendungsersatz dar, sondern ein Entgelt für eine Tätigkeit. Dies treffe auch auf die streitgegenständliche Sitzungspauschale zu.
15Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
16Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 25. März 2010 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Bei der für seine ehrenamtliche Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe gewährten Entschädigung handele es sich schon nicht um Erwerbseinkommen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fielen nicht jegliche Einnahmen unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, von dem nur § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG eine Ausnahme u.a. für Aufwandsentschädigungen mache. Vielmehr verwende der Gesetzgeber den Begriff des Erwerbseinkommens, also von Einkommen aus einer Beschäftigung. Daran fehle es aber bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Der Begriff des Erwerbseinkommens sei durch das Versorgungsreformgesetz 1998 auch nicht neu gefasst worden. Zwar sei die Anrechnungsregelung insoweit verschärft worden, als nunmehr auch privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde. Das Gesetz spreche jedoch nach wie vor davon, dass Erwerbseinkommen Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit seien. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 beanspruche daher weiterhin Geltung. Dass eine Entschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit kein Erwerbseinkommen sei, ergebe auch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 53 BeamtVG. Nach der Neufassung verfolge die Vorschrift das Ziel des Vorteilsausgleichs. Bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze werde das Gleichgewicht zwischen Alimentationspflicht und Dienstleistungspflicht gestört. Der Beamte könne nämlich seine Zeit infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung zur Erzielung von Einkünften nutzen. Dies rechtfertige die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge. Dieser Zweck greife bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit jedoch nicht. Denn öffentliche Ehrenämter könnten auch schon während der aktiven Dienstzeit ausgeübt werden. Sie würden nicht als Nebentätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsrechts gelten. Eine ehrenamtliche Tätigkeit mit entsprechender Entschädigung werde daher nicht (erst) durch die Zurruhesetzung eröffnet. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. März 2009 – 1 A 2560/07 –, die sich auf die Tätigkeit des Vorsitzenden der Einigungsstelle beziehe, sei nicht einschlägig. Denn es handele es sich dabei gerade nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Jedenfalls greife hier die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, weil die Entschädigung nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Vorschrift sei.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) des Beklagten.
23Entscheidungsgründe
24Die rechtzeitig begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
25Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Regelung der Versorgungsbezüge (I.) und die darauf beruhende Rückforderung eines Überzahlungsbetrages in Höhe von 98,33 EUR (II.) mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 1. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26I. Die Regelung der Versorgungsbezüge für den Monat Februar 2005 findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 7 BeamtVG i.d.F. des Art. 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) i.V.m. § 69a Abs. 2 und 3 BeamtVG i.d.F. vom Art. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390). Diese Vorschriften sind gemäß § 108 Abs. 2 BeamtVG, Art. 125a Abs. 1 GG i.V.m. § 71a LRiG NRW auch auf den Kläger als in den Ruhestand getretenen Richter im Landesdienst anwendbar.
27Gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 7 bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Damit beschränken § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG die Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag liegt, werden die Versorgungsbezüge ohne Einbehalte ausgezahlt. Die nach diesen Regelungen vorgesehene Anrechnung gilt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für Erwerbseinkommen sowohl aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit als auch für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen), nach diesem Zeitpunkt jedoch nur noch für Letzteres (§ 53 Abs. 8 BeamtVG).
281. Die Voraussetzungen der Ruhensregelung sind vorliegend erfüllt.
29a) Der Kläger ist Versorgungsberechtigter im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG. Mit Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand als Schwerbehinderter im Alter von 62 Jahren erhielt er als Versorgungsbezüge ein Ruhegehalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).
30b) Bei den vom Kläger im Februar 2005 erzielten Einkünften aus der Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe handelt es sich auch um Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG.
31Nach der gesetzlichen Definition des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind unter Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft zu verstehen. Die Vorschrift lehnt sich hinsichtlich der genannten Einkunftsarten zwar an die Terminologie des Einkommenssteuerrechts an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG), enthält jedoch einen eigenständigen beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff, der – entsprechend dem Bruttoprinzip bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge – von Bruttobeträgen ausgeht und durch den Zweck der Anrechnungsvorschrift geprägt wird.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 = juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 21 A 2664/05 -, IÖD 2007, 213 = juris Rn. 20 ff.; Groepper/ Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2011, Band 2 (BeamtVG), § 53 Rn. 29 ff.; Stadler, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Band I, Teil 3b (Versorgungsrecht), Stand: März 2011, § 53 Rn. 23 f.; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2010, Ergänzungsband I, § 53 BeamtVG Erl. 5a, 13a.
33Bereits aus der Aufzählung der Einkunftsarten wird deutlich, dass zum Erwerbseinkommen nur Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit des Versorgungsberechtigten zählen, die auf dem Einsatz der Arbeitskraft beruht und – zumindest auch – auf Erwerb gerichtet ist. Nicht erfasst werden hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG) oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG). Ohne Bedeutung für die Qualifizierung als Erwerbseinkommen ist dabei, aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Gesetz, Tarifvertrag, Vereinbarung), welcher Berechnungsart (feste Bezüge, Provision, Abfindung), welchen Berechnungszeitraums (Monatsvergütung, Stundenlohn, Pauschalbetrag) oder welcher Zahlungsweise (einmalige, laufende Zahlungen) das Einkommen gewährt wird. Ebenso ist unerheblich, wie das Einkommen bezeichnet wird (Gehalt, Lohn, Vergütung, o.ä.).
34Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 53 Rn. 29b; Stadler, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 53 Rn. 23 f.; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 53 BeamtVG Erl. 13a.
35Dieses Verständnis wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der Vorschrift, der sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte erschließt. Die gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens wurde bereits zum 1. Januar 1992 durch das Beamtenversorgungsänderungsgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) mit der Vorgängerregelung des § 53a Abs. 6 Satz 1 BeamtVG in das Beamtenversorgungsgesetz aufgenommen. § 53a BeamtVG unterwarf – im Gegensatz zu dem bereits seit jeher anrechenbaren Verwendungseinkommen (vgl. § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung – a.F.) – erstmals auch Einkommen aus einer Betätigung in der Privatwirtschaft einer Ruhensregelung. Die Vorschrift sollte verhindern, dass der vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretene und damit von der Pflicht zur Dienstleistung befreite Versorgungsberechtigte die gewonnene Freizeit zur Erzielung von Erwerbseinkommen nutzen kann, gleichzeitig aber um soziale Komponenten aufgewertete Versorgungsbezüge erhält. Die Beschränkung der Ruhens-regelung auf die nicht "erdienten" Teile der Versorgung wurde durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgegeben. Die §§ 53 und 53a BeamtVG a.F. wurden in § 53 BeamtVG zusammengefasst, der seitdem die Anrechnung von Erwerbseinkommen sowohl aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst als auch aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit vorsieht. Die bisher in § 53a Abs. 6 Satz 1 BeamtVG enthaltene Definition des Erwerbseinkommens wurde – mit Ausnahme der Einbeziehung von Abfindungen – unverändert in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG übernommen. Der Gesetzgeber begründete die Aufgabe der früheren Unterscheidung nach erdienten und nicht erdienten Teilen der Versorgung damit, dass die geltenden Vorschriften zur Anrechnung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit unzureichend und geeignet seien, Frühpensionierungen zu begünstigen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Einkommen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes führe zu oftmals nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Deshalb seien Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit den Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst hinsichtlich der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge gleichzustellen. Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze mindere die Attraktivität der Frühpensionierung, die nicht zum Ziel habe, dem Beamten eine andere Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/9527 S. 40). Im Mittelpunkt der Änderung stand damit der vorzeitig in den Ruhestand getretene Versorgungsberechtigte, der die so gewonnene Freizeit nicht ohne Folgen für die Versorgung dazu nutzen können soll, seine Arbeitskraft zum Zwecke einer anderen Erwerbstätigkeit einzusetzen.
36Demzufolge ist für die Zeit vom Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze an die Stelle des ursprünglichen Ziels der Ruhensregelung, eine Doppelzahlung aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, wie es der Anrechnung von Verwendungseinkommen zugrunde lag – und auch heute noch § 53 Abs. 8 BeamtVG zugrunde liegt –, der Gedanke des Vorteilsausgleichs getreten. Der Zweck der Ruhensregelung besteht dabei letztlich darin, Einkünfte abzuschöpfen, die der Versorgungsberechtigte durch den Einsatz seiner vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze frei gewordenen Arbeitskraft erzielt.
37Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 53 Rn. 5 und 29a.
38Der Gedanke des Vorteilsausgleichs rechtfertigt zugleich die Einschränkung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips, wonach die Versorgung im Grundsatz ohne Rücksicht auf eigene Einkünfte des Versorgungsberechtigten zu gewähren ist. Denn bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist das Gleichgewicht zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten gestört. Beide Pflichten stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach Kräften erfüllt. Der vorzeitige Eintritt des Beamten in den Ruhestand verschiebt jedoch dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss.
39Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit: BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91 = juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53/09 -, NVwZ-RR 2009, 814 = juris Rn. 9; Urteile vom 17. Dezember 2008 2 C 26.97 -, BVerwGE 133, 25 = juris Rn. 11, vom 27. Januar 2005 2 C 39.03 - , NVwZ-RR 2005, 488 = juris Rn. 16 ff., und vom 19. Februar 2004 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 = juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 2560/07 -, ZBR 2009, 315 = juris Rn. 63 ff.; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Verwendungseinkommen: BVerwG, Urteil vom 10. März 1987 - 2 C 21.85 -, DÖD 1987, 179 = juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2008 - 1 A 4629/06 -, juris Rn. 101 ff.
40Damit ist auch nach dem Sinn und Zweck des § 53 BeamtVG für den Begriff des Erwerbseinkommens maßgeblich, dass die Einkünfte aus einer Betätigung stammen, welche die Arbeitskraft des Versorgungsberechtigten nennenswert in Anspruch nimmt und – zumindest auch – auf Erwerb gerichtet ist.
41Ausgehend von dem so verstandenen – versorgungsrechtlichen – Einkommensbegriff ist es im Grundsatz ohne Bedeutung, ob es sich bei der Tätigkeit, aus der Einkünfte bezogen werden, um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt oder ob die Tätigkeit als solche bezeichnet wird. Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit sind von dem Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG – anders als etwa die in Satz 2 der Vorschrift genannten Einkünfte – nicht ausdrücklich ausgenommen. Eine entsprechende Ausnahme ist namentlich auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 – 2 C 11.93 – nicht in die Vorschrift aufgenommen worden. Eine solche Regelung war mit Blick auf die diese Entscheidung kennzeichnenden Besonderheiten auch nicht veranlasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit darauf erkannt, dass die an einen Ehrenbeamten aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften gewährte Aufwandsentschädigung kein Einkommen im Sinne der dort einschlägigen Ruhensregelung sei (sein könne), weil dem Landesverordnungsgeber ein Verstoß gegen § 115 Abs. 2 BRRG a.F. nicht unterstellt werden könne, der bestimme, dass Ehrenbeamte keine Dienstbezüge und damit im weiteren Sinne kein Entgelt erhalten dürften.
42Allein der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit oder die Bezeichnung als solche können für sich genommen allerdings für die rechtliche Qualifikation von Einkünften als Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht ausschlaggebend sein. Zwar ist eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem allgemeinen Begriffsverständnis ihrem Wesen nach unentgeltlich und nicht auf Erwerb gerichtet. Auch wird die Ehrenamtlichkeit grundsätzlich nicht durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Frage gestellt, die mit der Tätigkeit verbundene Erschwernisse oder finanzielle Aufwendungen ausgleichen soll. Entscheidend dafür, ob Einkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bezogen wird, bleibt jedoch, wie die Einkünfte tatsächlich zu qualifizieren sind. Insoweit kann auch eine als "Aufwandsentschädigung" bezeichnete finanzielle Zuwendung Erwerbseinkommen im versorgungsrechtlichen Sinne darstellen, wenn sich diese über eine "Unkostenerstattung im weitgefassten Sinne" hinausgehend – namentlich mit Blick auf die Höhe der gewährten Beträge – als Bezahlung für geleistete Arbeit erweist und damit auch der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist.
43Vgl. in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteile vom 10. März 1994 - 2 C 11.93 -, BVerwGE 95, 208 = juris Rn. 15 ff., insb. 17 a.E. (zu kommunalen Ehrenbeamten), vom 25. Juni 1992 2 C 14.90 -, ZBR 1993, 26 = juris Rn. 17 (zu einer ehrenamtlichen Prüfertätigkeit), und vom 16. März 1972 - II C 12.71 -, BVerwGE 40, 11 = juris Rn. 28 (zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Organen einer Genossenschaft, wonach kein "verschleiertes" Entgelt vorliegen darf); Lemhöfer, in: Plog/ Wiedow, a.a.O., Band 1 a (BBG alt), § 65 Rn. 7; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 53 BeamtVG Erl. 5, 2.3.1; Stadler, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 53 Rn. 24.
44Eine andere Beurteilung ist insbesondere auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 53 BeamtVG geboten. Der – wie dargelegt – der Ruhensregelung zugrunde liegende Gedanke des Vorteilsausgleichs verlangt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht, Einkünfte aus einer ehrenamtlichen oder einer als solche bezeichneten Tätigkeit ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifizierung als Erwerbseinkommen von der Anrechnung auszunehmen. Im Gegenteil erfordert das damit verfolgte Ziel, Einkünfte abzuschöpfen, die der Versorgungsberechtigte durch den Einsatz seiner vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze frei gewordenen Arbeitskraft erzielt, gerade eine Prüfung dahin, ob die Einkünfte tatsächlich als Erwerbseinkommen zu werten sind und damit der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge unterliegen. Die Tatsache, dass öffentliche Ehrenämter mit den dabei erzielten Einkünften schon während der aktiven Dienstzeit ausgeübt werden können, weil sie nicht als Nebentätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsrechts gelten (vgl. §§ 2 Abs. 4, 24 Satz 1 NtV NRW), und damit ihre Wahrnehmung nicht erst durch den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand eröffnet wird, ist insoweit unerheblich. Zum einen zählt die Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe weder zu den in § 2 Abs. 4 NtV NRW genannten, nicht als Nebentätigkeit geltenden Tätigkeiten, noch handelt es sich – wie sich jeweils aus den nachfolgenden Ausführungen unter c) ergibt – sonst um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Zum anderen fordert § 53 BeamtVG gerade nicht den – vom Kläger unterstellten – (konkreten) Ursachenzusammenhang zwischen der vorzeitigen Zurruhesetzung und der Möglichkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen. Vielmehr liegt der Vorschrift zulässig eine typisierende Kausalitätsbetrachtung dahin zugrunde, dass mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand typischerweise die Möglichkeit zur Erzielung von Erwerbseinkommen eröffnet wird. Dementsprechend stünde der Umstand, dass Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit bereits während der aktiven Dienstzeit – mit oder ohne Nebentätigkeitsgenehmigung – ohne Anrechnung auf die Dienstbezüge erzielt worden wären, auch nicht einer nach Eintritt in den Ruhestand gemäß § 53 BeamtVG vorzunehmenden Anrechnung auf die Versorgungsbezüge – aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG) – entgegen.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 2560/07 -, ZBR 2009, 315 = juris Rn. 63 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 B 53.09 -, NVwZ-RR 2009, 814 = juris Rn. 11 f.
46Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Entschädigung, die der Kläger im Februar 2005 nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO in Form eines sitzungsbezogenen Pauschbetrags von 500,00 EUR erhalten hat, um Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. Die Entschädigung stellt der Sache nach eine Vergütung für geleistete Arbeitstätigkeit und Zeitaufwand dar und gilt nicht lediglich einen finanziellen Aufwand oder Erschwernisse ab, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusse entstanden sind. Als solche erweist sie sich als Einkunft aus einer die Arbeitskraft des Klägers in nennenswertem Umfang in Anspruch nehmende Betätigung, die nach Art und Umfang – zumindest auch – auf Erwerb gerichtet ist.
47Diese rechtliche Bewertung ergibt sich sowohl aus dem Zweck der Entschädigung, wie er sich dem Regelungszusammenhang der Vorschriften über die Entschädigung und der Funktion des (stellvertretenden) Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe entnehmen lässt, als auch aus der Höhe der Entschädigung. Dabei ist eine weitere Differenzierung zwischen der dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gezahlten Entschädigung nicht veranlasst. Die Entschädigungsregelungen gelten im Grundsatz für beide gleichermaßen. Der stellvertretende Vorsitzende wird in gleicher Weise wie der Vorsitzenden bestellt und nimmt im Vertretungsfall in vollem Umfang dessen Funktion wahr.
48aa) Bereits der Regelungszusammenhang des auf der Grundlage von § 106 Abs. 4a Satz 9 SGB V i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) erlassenen § 2 WiPrüfVO i.d.F. vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29) lässt erkennen, dass die dem (stellvertretenden) Vorsitzenden gezahlte Entschädigung letztlich der Vergütung seiner Tätigkeit für den Prüfungsausschuss und des damit verbundenen Zeitaufwandes dient.
49Zwar spricht § 2 Abs. 3 WiPrüfVO dem Wortlaut nach von einer "Entschädigung", die dem (stellvertretenden) Vorsitzenden zu gewähren ist. Dieser Begriff kann nach seinem allgemeinen Bedeutungsgehalt auch eine Aufwandsentschädigung umfassen. Er ist jedoch nicht eindeutig in diesem Sinne belegt. So wird etwa auch in § 67 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW, der für den Vorsitzenden einer Einigungsstelle die Gewährung einer Entschädigung vorsieht, mit "Entschädigung", wie die dortige Bezugnahme auf den Zeitaufwand zeigt, eine Entschädigung für dessen Tätigkeit und nicht lediglich für besondere Aufwendungen anlässlich der Tätigkeit und damit eine Vergütung für die geleistete Arbeit bezeichnet.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 2560/07 -, ZBR 2009, 315 = juris Rn. 53.
51Von einem solchen Verständnis des Begriffs "Entschädigung" ist auch im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. So ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WiPrüfVO der Vorsitzende des Prüfungsausschusses – und im Vertretungsfall sein Stellvertreter – für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich und hat dessen laufenden Geschäfte zu führen. Hierzu gehören die Festsetzung der Sitzungstermine, ggf. die Beauftragung von Sachverständigen, die Vorbereitung der Entscheidungen – in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle –, die Leitung der Sitzungen und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Ausschusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WiPrüfVO). Im Anschluss an diesen Aufgabenkatalog bestimmen die Absätze 2 bis 4 der Vorschrift, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter eine Entschädigung erhalten, und zwar in Form einer Reisekostenerstattung in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes (Absatz 2), einer Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag und einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt (Absatz 3), sowie bei Vertretung des Ausschusses vor Gericht einer gesondert zu vereinbarenden Vergütung (Absatz 4).
52Schon der enge systematische Zusammenhang der Entschädigungsregelungen mit den in § 2 Abs. 1 WiPrüfVO festgelegten Aufgaben legt nahe, dass die genannte Entschädigung – mit Ausnahme der Reisekostenerstattung nach § 2 Abs. 2 WiPrüfVO – für die Erfüllung dieser Aufgaben selbst gewährt wird. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den Begriff des "sitzungsbezogenen Pauschbetrags". Mit Blick darauf, dass die Reisekosten bereits nach § 2 Abs. 2 WiPrüfVO erstattet und die für die Durchführung der Sitzung erforderlichen sachlichen und personellen Mittel über die Geschäftsstelle bereitgestellt werden (§ 4 WiPrüfVO), kann diese Pauschale der Sache nach allein der Abgeltung der Sitzungstätigkeit des (stellvertretenden) Vorsitzenden selbst dienen. In diese Richtung weist auch § 2 Abs. 3 Satz 2 WiPrüfVO, wonach mit der Entschädigung (Grundbetrag und sitzungsbezogener Pauschbetrag) auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten ist. Dem ist zu entnehmen, dass mit der Entschädigung sowohl die eigentliche Sitzungstätigkeit als auch deren Vor- und Nachbereitung entschädigt werden soll. Auch die in § 2 Abs. 3 Satz 4 WiPrüfVO für die Bemessung der Höhe der Entschädigung vorgesehenen Kriterien sprechen für eine Vergütung der Tätigkeit des (stellvertretenden) Vorsitzenden als solcher. Danach soll die Höhe der Entschädigung der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein. Mit Aufwand im Sinne der Bestimmung kann jedoch mangels konkret bezeichneter oder sonst erkennbar anfallender Aufwendungen finanzieller Art, allein der Zeitaufwand gemeint sein, der mit der Ausübung der Tätigkeit des (stellvertretenden) Vorsitzenden verbunden ist. Dies bestätigen auch die Ausführungen des Klägers zu dem nicht unerheblichen zeitlichen Umfang der Sitzungstätigkeit, wonach eine Sitzung regelmäßig fünf bis neun Stunden dauert. Zeitaufwand und Bedeutung der Aufgabe sind allerdings typische Parameter für die Bemessung der Vergütung einer Dienstleistungstätigkeit (vgl. etwa § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Diese Wertung wird insbesondere auch durch § 2 Abs. 4 WiPrüfVO gestützt. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass der Vorsitzende – und im Vertretungsfall dessen Stellvertreter – den Ausschuss vor Gericht vertritt, hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart werden. Aus der Formulierung "gesonderte Vergütung" lässt sich ableiten, dass letztlich auch der Entschädigung für die zuvor genannten Tätigkeiten, die der (stellvertretende) Vorsitzende im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung für den Ausschuss wahrnimmt, der Charakter einer Vergütung zukommt.
53Belegt wird dieses Verständnis weiter durch die zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WiPrüfVO getroffene Entschädigungsvereinbarung für die unparteiischen Vorsitzenden und Stellvertreter des Prüfungs- und Beschwerdeausschusses vom 7. April 2004. Dort heißt es unter § 1 Nr. 1 und 2, dass die Vorsitzenden "für ihre Tätigkeit" eine Entschädigung erhalten, die aus einem Grundbetrag von 1.500,00 EUR und einer sitzungsbezogenen Pauschale besteht. Weiter heißt es: "Mit dem Grundbetrag sind die administrativen und organisatorischen Tätigkeiten der Vorsitzenden nach § 2 Abs. 1 WiPrüfVO abgegolten. Der Grundbetrag ist auch bei Krankheit und Urlaub zu zahlen. Die sitzungsbezogene Pauschale beträgt 500,00 EUR für eine Sitzung einschließlich der dafür erforderlichen Vor- und Nachbereitung". Gemäß § 2 der Vereinbarung gelten die Entschädigungen unter § 1 – mit Ausnahme des Grundbetrages – auch für die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. Den Grundbetrag erhalten diese nur bei einer länger andauernden Vertretung (mindestens durchgehend 4 Wochen). Diese Vereinbarung stellt klar, dass mit der Entschädigung die Tätigkeit des (stellvertretenden) Vorsitzenden selbst entlohnt werden soll. Dies verdeutlicht namentlich die dort vorgesehene Fortzahlung des Grundbetrags bei Krankheit und Urlaub. Denn in einem solchen Fall kann ein Aufwand, der eine Entschädigung erfordern könnte, letztlich nicht entstehen.
54bb) Für den Vergütungscharakter der Entschädigung spricht ferner die dem (stellvertretenden) Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kraft Gesetzes zuerkannte Funktion. Der Prüfungsausschuss stellt gemäß § 106 Abs. 4 und 4a SGB V ein gemeinsames, organisatorisch selbständiges Selbstverwaltungsgremium der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen dar. Er nimmt die den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen durch § 106 Abs. 1 SGB V übertragene Aufgabe der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen wahr. Namentlich entscheidet er darüber, ob der Vertragsarzt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind (§ 106 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Der Prüfungsausschuss besteht jeweils aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt (§ 106 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 106 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Über den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sollen sich die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen einigen (§ 106 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft die zuständige Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Verbänden der Krankenkassen den jeweiligen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 106 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Die insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2004 vorgenommene Änderung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses durch Berufung eines unabhängigen Vorsitzenden diente – ebenso wie die Einrichtung von fachlich unabhängigen Geschäftsstellen (§ 106 Abs. 4a Satz 1 bis 7 SGB V) – dazu, eine effektivere Arbeitsweise der Ausschüsse zu gewährleisten und interessengeleitete Entscheidungen zugunsten einer Seite zu verhindern (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 115). Gerade die damit angestrebte Effektuierung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch Verbesserung der organisatorischen Ausgestaltung und der personellen sowie sachlichen Ausstattung der Prüfungsgremien (vgl. BT-Drs. 115/1525, S. 113) rechtfertigt aber die Annahme, dass mit der dem (stellvertretenden) Vorsitzenden zu zahlenden Entschädigung dessen Tätigkeit für den Ausschuss – zumal angesichts des damit verbundenen Zeitaufwandes – vergütet, und nicht nur eine Aufwandsentschädigung im Sinne einer reinen – pauschalierten – Kostenerstattung gezahlt werden sollte. Denn der (stellvertretende) Vorsitzende, der von außerhalb der Reihen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen in den Ausschuss berufen wird und mit der ihm übertragenen Aufgabe keine eigenen Interessen verfolgt, sollte durch seine professionelle Tätigkeit die Effektivität und Qualität der Aufgabenwahrnehmung des Ausschusses steigern. Dieser der Berufung eines unabhängigen Vorsitzenden letztlich zugrunde liegende Leistungsgedanke weist entscheidend auf den Vergütungscharakter der Entschädigung hin.
55cc) Schließlich kann die Entschädigung nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht als bloße Aufwandsentschädigung angesehen werden. Denn die in der Entschädigungsregelung vom 7. April 2004 festgelegten Beträge (1.500,00 EUR Grundbetrag und 500,00 EUR Sitzungspauschale) übersteigen deutlich die Höhe von reinen Aufwandsentschädigungen, die üblicherweise im Falle einer – allgemein als solchen anerkannten – ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlt werden. Dies zeigt beispielsweise ein Vergleich mit der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern oder von Ratsmitgliedern:
56So erhalten ehrenamtliche Richter aus Anlass der Wahrnehmung eines Gerichtstermins neben Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) und Ersatz für sonstige (bare) Aufwendungen (§ 7 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Form eines Tagegeldes in Höhe von 6,00 EUR (bei Abwesenheit von ihrer Wohnung und ihrem Tätigkeitsmittelpunkt von weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden) und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 5,00 EUR je Stunde für maximal 10 Stunden je Tag (§§ 16, 15 Abs. 2 JVEG). Zusätzlich können sie entweder, wenn sie nicht erwerbstätig oder teilzeitbeschäftig sind und außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 12,00 EUR je Stunde für maximal 10 Stunden je Tag (§§ 17, 15 Abs. 2 JVEG) beanspruchen oder eine Entschädigung für Verdienstausfall, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20,00 EUR je Stunde (bei Heranziehung in demselben Verfahren von weniger als 20 Stunden bzw. weniger als 6 Tagen binnen 30 Tagen) für maximal 10 Stunden je Tag (§§ 18, 15 Abs. 2 JVEG). Das bedeutet ausgehend von einem – wie hier in Rede stehenden – maximal 9 Stunden dauernden Sitzungstermin einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeit (§ 15 Abs. 2 JVEG) eine Entschädigung für nicht erwerbstätige bzw. teilzeitbeschäftigte ehrenamtliche Richter in Höhe von insgesamt 176,00 EUR (= 6,00 EUR + 10 x 5,00 EUR + 10 x 12,00 EUR) und für erwerbstätige ehrenamtliche Richter in Höhe von 256,00 EUR (= 6,00 EUR + 10 x 5,00 EUR + 10 x 20,00 EUR).
57Ratsmitglieder erhalten für die im Zusammenhang mit ihrer Mandatsausübung entstehenden Aufwendungen neben einer Fahrtkostenerstattung und dem Ersatz von Auslagen (§ 45 Abs. 6 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 5 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse vom 19. Dezember 2007 (GV.NRW.2008, S. 6) – EntschVO –) eine Entschädigung in Form einer monatlichen Aufwandsentschädigung – entweder ausschließlich als Pauschale (in Gemeinden von 150.001 bis 450.000 Einwohnern in Höhe von 425,50 EUR) oder gleichzeitig als Pauschale und Sitzungsgeld (in Gemeinden von 150.001 bis 450.000 Einwohnern in Höhe von 338,00 EUR und 17,30 EUR, wobei der für das Sitzungsgeld festgelegte Satz für eine Sitzung gilt, welcher bei Überschreiten einer Sitzungsdauer von 6 Stunden verdoppelt wird (§ 45 Abs. 4, Abs. 6 Nr. 1 GO i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EntschVO). Außerdem steht ihnen Ersatz für Verdienstausfall zu, der grundsätzlich als Regelstundensatz gezahlt wird und in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen ist, sofern die Mandatsausübung während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 und 2 GO NRW). In der Hauptsatzung der Stadt N. vom 21. Dezember 1995 (Amtsblatt der Stadt N. 1995, S. 236) i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2003 (Amtsblatt der Stadt N. 2003, S. 227) beispielsweise ist der Regelstundensatz als Mindestanspruch mit 10,50 EUR (Tageshöchstsatz 84,00 EUR) und als Höchstbetrag mit 26,00 EUR (Tageshöchstsatz 208,00 EUR) festgelegt. Da dem Kläger – wie dargelegt – ein Anspruch auf Verdienstausfall nicht zustehen dürfte, beläuft sich die damit allein relevante monatliche Aufwandsentschädigung eines Ratsmitglieds auf 425,50 EUR (bei reiner Pauschale) bzw. 372,60 EUR (bei Pauschale von 338,00 EUR und doppeltem Sitzungsgeld von 34,60 EUR) und liegt damit ebenfalls noch deutlich unterhalb der hier in Rede stehenden Entschädigungsbeträge. Dies gilt auch, wenn man allein die Sitzungspauschale nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO in den Blick nimmt, da insofern in Rechnung zu stellen ist, dass die Aufwandspauschale Ratsmitgliedern grundsätzlich für die auf den gesamten Monat bezogenen Aufwendungen ihrer Mandatstätigkeit gezahlt wird, die Sitzungspauschale jedoch lediglich die Sitzungstätigkeit für eine Tag abgilt.
58dd) Nach alledem ist die dem Kläger nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO als sitzungsbezogener Pauschbetrag in Höhe von 500,00 EUR gezahlte Entschädigung Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. Ob die Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit stammen, kann dabei dahin gestellt bleiben, weil § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG – wie dargelegt – beide Einkunftsarten erfasst.
59c) Die Vergütung, die der Kläger für seine Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe erhalten hat, ist auch nicht nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge – durch Fiktion – ausgenommen. Namentlich handelt es sich hierbei nicht um eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Vorschrift. Aufwandsentschädigungen sind kein Entgelt für eine Tätigkeit. Sie sollen vielmehr besondere Aufwendungen ausgleichen, die im Rahmen einer solchen Tätigkeit anfallen und deren Übernahme dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann (vgl. auch § 17 BBesG). Auf die Bezeichnung als "Aufwandsentschädigung" kommt es dabei für die rechtliche Zuordnung nicht an.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009, - 1 A 2560/07 -, ZBR 2009, 315 = juris Rn. 51; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 53 Rn. 42; Stadler, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 53 Rn. 31.3; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, a.a.O., § 53 BeamtVG Erl. 5, 2.3.
61Die Freistellung von Aufwandsentschädigungen von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge gilt zudem unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung. Denn die im Entwurf zum Versorgungsreformgesetz 1998 ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf steuerfreie Aufwendungen (vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 13 und 40) ist mit Blick auf die Beschlussempfehlung des Innenausschusses (vgl. BT-Drs. 13/10322, S. 73) nicht Gesetz geworden.
62Vgl. Stadler, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 53 Rn. 31; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, a.a.O., § 53 BeamtVG Erl. 12.
63Gemessen daran ist die – einkommensteuerpflichtige – Entschädigung für die Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusse der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO keine Aufwandsentschädigung. Denn nach den vorstehenden Ausführungen stellt sie der Sache nach eine Vergütung für geleistete Arbeit und Zeitaufwand dar und gilt nicht lediglich einen finanziellen Aufwand oder Erschwernisse ab, die dem Kläger im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen.
64Soweit Aufwandsentschädigungen darüber hinaus definiert werden als auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende pauschale Leistungen für eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit,
65vgl. Stadler, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 53 Rn. 31,
66kommt auch insoweit die Annahme einer Aufwandsentschädigung hier nicht in Betracht. Denn zum einen zielt diese typisierende Anknüpfung – wie gesagt – nur auf den Regelfall und berücksichtigt nicht die für die hier in Rede stehende Entschädigung/Vergütung zuvor herausgearbeiteten Besonderheiten. Zum anderen handelt es sich bei der Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
67So lässt sich schon den einschlägigen Vorschriften über die Prüfungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landesverbände der Krankenkassen nicht entnehmen, dass die Tätigkeit des (stellvertretenden) Vorsitzenden ehrenamtlich ausgeübt wird. Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung findet sich weder in den §§ 106, 106a SGB V noch in der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung. Eine Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit des (stellvertretenden) Vorsitzenden lässt sich – entgegen der Annahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung – auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Einigungsverfahren über deren Berufung entsprechend der für die Bundes- und Landesausschüsse nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und § 91 Abs. 2 Satz 3 SGB V geltenden Regelung ausgestaltet ist (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 115) und dass die Mitglieder dieser Gremien ihr Amt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung als Ehrenamt führen (§§ 90 Abs. 3 Satz 1, 91 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Nichts anderes gilt mit Blick auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Oktober 2006 – GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz –, durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Prüfungsgremien zum Zwecke der weiteren Professionalisierung und Verbesserung ihrer Effizienz neu gestaltet, namentlich die Prüfungsausschüsse durch aus den früheren Geschäftsstellen hervorgegangene Prüfungsstellen mit eigener Entscheidungskompetenz ersetzt wurden. Der Gesetzgeber ist insofern zwar davon ausgegangen, dass die bisherigen Prüfungsausschüsse ehrenamtlich besetzt gewesen sind (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 137).
68Vgl. auch Engelhardt, in: Hauck/Noftz, SGB V, Sozialgesetzbuch Gesamtkommentar, Band 3, Stand: April 2008, K § 106 Rn. 56d und 70.
69Dieses Verständnis kann sich jedoch ebenso wie die gesetzlich vorgesehene Ehrenamtlichkeit der Mitglieder der Landes- und Bundesausschüsse, an deren Regelungen betreffend das Einigungsverfahren über die Berufung des (stellvertretenden) Vorsitzenden sich § 106 Abs. 4 Satz 6 SGB V anlehnt, mit Rücksicht auf die Systematik des Gesetzes, die Funktion der Ausschussmitglieder und die Entschädigung ihrer Tätigkeit allein auf die (sonstigen) Mitglieder des Prüfungsausschusses beziehen, nicht jedoch auch auf den unparteiischen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. So unterscheiden die §§ 106, 106a SGB V ebenso wie die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung stets zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter einerseits und den Mitgliedern des Ausschusses andererseits (§ 106 Abs. 4 Satz 2 SGB V, §§ 1 Abs. 1 – insbesondere Satz 5 –, Abs. 2, Abs. 3 WiPrüfVO). Zudem werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses – wie dargelegt – von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen als deren Interessenvertreter in das Selbstverwaltungsgremium entsandt. In dieser Funktion haben die Mitglieder – folgerichtig – keinen besonders geregelten Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit, die im Wesentlichen in der Teilnahme an den Ausschusssitzungen besteht (§ 3 Abs. 1 WiPrüfVO). Vielmehr kommen die jeweils entsendenden Organisationen selbst für die ihren Vertretern entstehenden Kosten auf (§ 5 Abs. 2 WiPrüfVO). Demgegenüber werden der unparteiische Vorsitzende und dessen Stellvertreter von außerhalb der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen in den Prüfungsausschuss berufen. Ihm steht gemäß § 2 Abs. 3 WiPrüfVO ein besonders geregelter Anspruch auf eine Entschädigung zu, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte getragen wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WiPrüfVO). Bei dieser Entschädigung handelt es sich – wie im Einzelnen unter b) ausgeführt – nach Zweck und Höhe jedoch um eine Vergütung für die Erfüllung der Aufgaben, die dem (stellvertretenden) Vorsitzenden gemäß § 2 Abs. 1 WiPrüfVO übertragen sind, und damit für dessen Tätigkeit für den Ausschuss als solche. Da ehrenamtliche Tätigkeiten aber in aller Regel unentgeltlich wahrgenommen werden, spricht namentlich der Vergütungscharakter der an den (stellvertretenden) Vorsitzenden gezahlten Entschädigung gegen die Ehrenamtlichkeit dieser Tätigkeit. Im Gegensatz zu den übrigen Mitgliedern des Ausschusses handelt es sich daher bei der Tätigkeit des (stellvertretenden) Vorsitzenden gerade nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
70d) Ob es sich bei den vom Kläger aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften außerdem um Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 8 BeamtVG handelt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn in der (hier unmittelbar allein streitbefangenen) Zeit vom vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wird Erwerbseinkommen aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit ebenso wie Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet. Auch steht angesichts der Höhe des im Monat Februar 2005 erzielten Einkommens keine solche Überschreitung der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG in Rede, welche die Frage nach der Belassung des Mindestbehalts nach § 53 Abs. 5 BeamtVG aufwerfen würde.
712. Soweit der Kläger sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf die Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Mitgliedern der "Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen" bei der Ärztekammer und Zahnärztekammer Westfalen-Lippe berufen hat, deren Entschädigungen nach der Praxis des LBV nicht mit dem Ruhegehalt verrechnet würden, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Betrachtung. Er hat insoweit schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die Entschädigungen, die den Mitgliedern der angeführten Gremien gezahlt werden, nach Zweck und Höhe der Entschädigung entsprechen, die der Kläger als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Ärzte und der Krankenkassen in Westfalen-Lippe erhält. Abgesehen davon könnte er, wenn das LBV in diesen Fällen die Ruhensregelung des § 53 BeamtVG tatsächlich rechtsirrtümlich falsch anwenden würde, nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen, dass die Vorschrift auch zu seinen Gunsten falsch angewendet wird. Denn einen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
723. Die – vom Kläger auch nicht angegriffene – Berechnung des Ruhensbetrags ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Höchstgrenze zu Recht nach Maßgabe von § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG – und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen nach Nr. 1 – berechnet. Auch hat er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bruttoeinkünfte abzüglich der Werbungskosten, d.h. abzüglich derjenigen Aufwendungen, die für Aufnahme, Sicherung und Erhalt der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, zugrunde gelegt.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 = juris Rn. 37.
74Davon ausgehend hat er durch Subtraktion der Höchstgrenze (4.592,92 EUR) von der Summe der Versorgungsbezüge und des bereinigten Erwerbseinkommens (4.267,92 EUR + (500,00 EUR – 76,67 EUR) = 4.691,25 EUR) den Ruhensbetrag in Höhe von 98,33 EUR rechnerisch zutreffend ermittelt.
75II. Die Rückforderung der Versorgungsbezüge beruht auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 818 ff. BGB). Dem Kläger wurden im Monat Februar 2005 Versorgungsbezüge in Höhe von 98,33 EUR zu viel gezahlt. Versorgungsbezüge sind dann zu viel gezahlt, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt sind. Der fehlende Rechtsgrund ergibt sich aus der nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßigen Anwendung der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG.
76Der Kläger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Abgesehen davon, dass er einen etwaigen Bereicherungswegfall bisher nicht geltend gemacht hat, würde einem solchen Einwand entgegen stehen, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid vom 1. März 2005 ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt wurde, dass Leistungen, die der Kläger neben den Versorgungsbezügen erhalte, zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führen könnten. Insoweit unterläge der Kläger der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Darüber hinaus steht die Zahlung von Versorgungsbezügen auch unabhängig von der Aufnahme eines Vorbehalts in den Festsetzungsbescheid generell unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften.
77Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 2 C 26.97 -, BVerwGE 133, 25 = juris Rn. 19, und vom 27. Januar 2005 – 2 C 39.03 -, NVwZ-RR 2005, 488 = juris Rn. 26 m.w.N.
78Schließlich ist auch die mit dem Hinweis auf die aus Sicht des Beklagten eindeutige Sach- und Rechtslage getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte das ihm insoweit eröffnete Ermessen verkannt oder fehlerhaft ausgeübt hätte. Die Entscheidung erweist sich namentlich unter Berücksichtigung der der Regelung der Versorgungsbezüge vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Beteiligten sowie der (geringen) Höhe des in Rede stehenden Rückforderungsbetrages als ermessensgerecht.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Namentlich liegt der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Das Urteil des Senats weicht nicht von dem vom Kläger für seine Rechtsauffassung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 – 2 C 11.93 – ab. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf erkannt, dass eine an einen Ehrenbeamten aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Zweckverbandsentschädigungsverordnung Schleswig-Holstein i.V.m. der Entschädigungsverordnung Schleswig-Holstein) gewährte Aufwandsentschädigung kein Einkommen im Sinne der auch im Rahmen des § 29 Abs. 2 SVG zu beachtenden Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 SVG darstellt. Die Entscheidung betraf damit andere als die hier in Rede stehenden Rechtsvorschriften. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Die Frage, ob Einkünfte – hier die Entschädigung nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO – Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden sowie unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.
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