Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 392/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Soweit das Verwaltungsgericht einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anordnungsanspruch schon deshalb verneint hat, weil die Antragsgegnerin für die Erbringung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine schulische Integrationshilfe gem. § 86 SGB VIII örtlich nicht zuständig ist und insoweit auch weder § 86c SGB VIII noch § 86d SGB VIII greifen, ist die angefochtene Entscheidung auch im Lichte des – nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu überprüfenden - Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
4Es unterliegt keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht für die örtliche Zuständigkeit auf § 86 Abs. 6 SGB VIII abgestellt hat, dem zufolge die Zuständigkeit für die Erbringung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe schon bei Beginn des Schuljah-res am 23. August 2010 als frühestmöglichem Leistungsbeginn beim Beigeladenen gelegen hat. Dieser stellt selbst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu seinen Lasten nicht ernsthaft in Frage, sondern wendet dem Sinne nach lediglich ein, von der Antragsgegnerin die Unterlagen zur Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in der sonderpädagogischen Pflegefamilie T1. noch nicht zugeleitet, den Fall also letztlich nicht übergeben bekommen zu haben.
5Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie annimmt, bei der Familie N. und E. T1. in S. , bei der sie seit Juni 2008 untergebracht ist, handele es sich lediglich um eine – nicht unter § 33 SGB VIII, sondern lediglich unter § 34 SGB VIII fallende – Erziehungsstelle, so dass es sich bei dem Ehepaar T1. nicht um Pflegepersonen i. S. v. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII handele.
6So etwa VG Stade, Urteil vom 28. Juli 2010 – 4 A 575/10 –, juris, mit Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008 – 7 A 10444/08 –, JAmt 2009, 92; siehe im Gegensatz dazu die Einord-nung einer "Erziehungsstelle" in OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2006 – 12 LC 12/05 –, FEVS 58, 79.
7Abgesehen davon, dass der Senat mit guten Gründen auch unter der Voraussetzung einer institutionellen Professionalisierung der Betreuung durch einen zwischen dem Jugendamt und der Erziehungsstelle angesiedelten Freien Träger, mit dem nach Pflegesätzen abgerechnet wird, von einem Einsatz von "Pflegepersonen" ausgeht,
8vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 12 A 2677/02 –, JAmt 2006, 95,
9heißt es im Protokoll des Fachgespräches vom 29. Januar 2008 unmissverständlich, dass eine Vermittlung der Antragstellerin in eine Erziehungsstelle nicht möglich und deshalb eine dauerhafte Betreuung durch eine sonderpädagogische Pflegestelle für chronisch kranke Kinder erforderlich sei und es sich bei der Aufnahme Josephines in eine solche Pflegefamilie um stationäre Hilfe gem. § 33 SGB VIII handele. Diese Qualifizierung der Pflegestelle als eine solche nach § 33 SGB VIII zieht sich durch alle Unterlagen, die den Fall erfassen, hin und geht insbesondere auch aus den Hilfeplanfortschreibungen hervor. Das den Eheleuten T1. zugewachsene Leistungsspektrum wegen der Zwischenschaltung der E1. in E2. nicht als "Vollzeitpflege" zu betrachten, würde der Sachlage, der zufolge das E3. X. E2. als Anbieter der Jugendhilfemaßnahme die Pflegeeltern lediglich betreut und unterstützt, nicht gerecht. Den vorliegenden Unterlagen nach hat vom Beginn an keine Rückkehrperspektive zu den leiblichen Eltern bestanden, fungiert das Ehepaar T1. als Ersatzeltern und hat sich die Antragstellerin inzwischen voll in die Pflegefamilie integriert.
10Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gelangt hier auch nicht § 86c SGB VIII zur Anwendung, nach dessen Satz 1 der bisher zuständige örtliche Träger – wechselt die örtliche Zuständigkeit – solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.
11Die Vorschrift führt nicht dazu, dass der bisher zuständige örtliche Träger seine Zuständigkeit anstelle des nach § 86 SGB VIII nunmehr zuständigen Trägers oder neben diesem behält. Sie regelt lediglich eine Verpflichtung zur Weiterführung der Leistungsgewährung, nach dem ein anderer örtlicher Träger zuständig geworden und die Zuständigkeit des bisherigen Trägers damit weggefallen ist. Es handelt sich somit streng genommen nicht um eine Zuständigkeitsregelung, sondern eine materielle Anspruchsnorm.
12Vgl. Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 86c Rn. 1; Busch/Ziegler, in: GK-SGB VIII, Stand Dezember 2010, § 86c Rn. 3a, jeweils m. w. N.
13Ungeachtet des für die §§ 86 ff. SGB VIII – und zwar auch für § 86c SGB VIII – maßgeblichen zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffes,
14vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 –, BVerwGE 120, 166; Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 12 L 3001/00 –, NDV-RD 2001, 54,
15kann eine Verpflichtung zur weiteren Leistung jedoch nur dann bestehen, wenn der bisher zuständige Träger die nach dem Zuständigkeitswechsel begehrte Leistung auch vorher schon erbracht hatte, denn nur dann können Leistungen "fortgesetzt" werden.
16Vgl. Reisch, in: Janz/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2010, Erl. § 86c Art. 1 KJHG Rn. 2; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86c Rn. 3, mit Hinweis auf OVG Lüneburg, Be-schluss vom 5. Dezember 1994 – 4 M 4924/94 –, FEVS 46, 62 (64/65), m. w. N.; ebenso: Münder u. a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 86c Rn. 2.
17Eine fortsetzungsfähige Leistung i. S. d. § 86c SGB VIII, zu deren Erbringung der bisher zuständige örtliche Jugendhilfeträger zudem schon vor dem Zuständigkeitswechsel auch rechtlich verpflichtet gewesen sein muss,
18vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – 5 C 57.01 –, BVerwGE 117, 184,
19setzt zwangsläufig voraus, dass sie bereits früher einmal erbracht worden ist.
20Vgl. auch DIJF-Rechtsgutachten vom 18. August 2003 – J 3.313 Kü –, JAmt 2003, 586.
21Wurde hingegen bis zum Zuständigkeitswechsel eine andere – nicht der Deckung des gleichen jugendhilferechtlichen Bedarfs dienende – Leistung erbracht (hier Hilfe zur Erziehung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII anstelle der nunmehr begehrten Ein-gliederungshilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII) findet § 86c SGB VIII keine Anwen-dung.
22Dass es auch unter den Voraussetzungen des § 86d SGB VIII, der bei Ausfall des § 86c SGB VIII in Betracht kommt,
23vgl. etwa Busch/Ziegler, in: GK-SGB VIII, a.a.O., § 86c Rn. 7a m.w.N., Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, a.a.O., Erl. §86c Art 1 KJHG Rn. 2 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 – 5 C 68/84 –, BVerwGE 74, 206 ( u.a. zu § 2 Abs. 3 SGB X); siehe auch: DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. August 2003 – J 3.313 Kü –, a.a.O.,
24nicht zu einem Leistungsanspruch gerade gegen die Antragsgegnerin kommt, ist mit der Beschwerde nicht bestritten worden, zumal sich die Antragstellerin vor Beginn der inzwischen selbst beschafften Eingliederungshilfe durch einen Integrationshelfer unzweifelhaft tatsächlich im Bereich des Beigeladenen und nicht der Antragsgeg-nerin aufgehalten hat. Wenn Unklarheit oder Differenzen – etwa hinsichtlich der Zurverfügungstellung notwendiger Fallunterlagen – zwischen den beiden Jugend-hilfeträgern nach Maßgabe der Notzuständigkeit nach § 86d SGB VIII nicht zu Lasten des Hilfesuchenden gehen sollen, kann allenfalls der Beigeladene vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet sein.
25Ein Anordnungsanspruch kann sich auch nicht aus § 43 Abs. 1 SGB I ergeben, weil diese Vorschrift hier durch § 86d SGB VIII verdrängt wird. § 43 Abs. 1 SGB I erfasst zwar grundsätzlich auch Kompetenzkonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 – 5 C 33.90 –, BVerwGE 91, 177.
27Die Vorschrift gilt nach § 37 Satz 1 SGB I aber nicht, wenn der Konflikt zwischen örtlichen Trägern der Jugendhilfe – wie hier – wegen der örtlichen Zuständigkeit besteht, denn insoweit ist in § 86d SGB VIII abweichendes geregelt.
28BayVGH, Beschluss vom 8. August 2007 – 12 CE 07.1443 –, juris, m. w. N.
29Auf den etwaigen Vorrang schulischer Leistungen kommt es nach alledem vorliegend nicht an.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
31Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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