Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1188/09
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.155,92 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO liegen unabhängig von der Frage ihrer hinreichenden Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht vor.
41. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin mit dem Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihr – der Klägerin – über den 31. Dezember 2005 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6 BBesG zu zahlen, im Kern mit der folgenden Begründung stattgegeben: Die Klägerin habe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch über den 1. Oktober 2005 hinaus und damit auch für die streitgegenständliche Zeit ab 1. Januar 2006 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BBesG Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für ihre vier Kinder. Dieser Anspruch sei nicht nach § 6 Abs. 1 BBesG zu kürzen, obwohl die Klägerin auch im genannten Zeitpunkt teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Denn diese Vorschrift finde gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG keine Anwendung. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –, ZBR 2009, 205 = juris, auszugsweise wiedergegeben (juris Rn. 19 bis 39), mit welchen der seinerzeitige 21. Senat des beschließenden Gerichts in einem vergleichbaren Fall dargelegt hatte, dass und aus welchen Gründen die dortige Klägerin, eine teilzeitbeschäftigte, kindergeldberechtigte Landesbeamtin, trotz zum 1. Oktober 2005 erfolgter Überleitung ihres Ehemannes vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) weiter Anspruch auf ungekürzte Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag habe. Dieser Rechtsprechung des OVG NRW, so das Verwaltungsgericht weiter, schließe es sich an. Der bloße Hinweis der Beklagten, dass diese obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht gefestigt sei, gebe keinen Anlass, von ihr abzuweichen, zumal das OVG NRW dargelegt habe, weshalb der entgegenstehenden Rechtsprechung nicht gefolgt werde.
6Das Zulassungsvorbringen, mit welchem die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils behauptet, greift insgesamt nicht durch.
7Die Beklagte macht im Kern (sinngemäß) geltend: § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG greife entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bzw. des seinerzeitigen 21. Senats des OVG NRW nicht ein, weil der Ehemann der Klägerin nicht vollbeschäftigter Anspruchsberechtigter i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG sei. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass ihm als im öffentlichen Dienst stehender Person eine "sonstige" (dem Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen) "entsprechende Leistung" (§ 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG) zustünde i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG. Es liege schon keine sonstige entsprechende Leistung in diesem Sinne vor. Denn die (allein in Betracht zu ziehende) Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) stelle keine kinderbezogene Leistung dar. Es sei den Tarifvertragsparteien bei dieser Regelung vielmehr allein um den Gedanken des Besitzschutzes gegangen. Unabhängig davon stünde dem Ehemann der Klägerin die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund auch nicht zu i.S.v. § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG, weil er (mangels Kindergeldberechtigung) nicht tatsächlich die kinderbezogenen Entgeltanteile vor dem Stichtag erhalten habe und weil er diese nach dem Stichtag nicht mehr erhalten könne, da sein Arbeitgeber als Tarifpartei im Falle des Wechsels nun nicht mehr bereit sei, ihm einen familienbezogenen Vergütungsanteil zu zahlen; insoweit fehle es auch an der von § 40 Abs. 5 BBesG vorausgesetzten Anspruchskonkurrenz.
8Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel im o.g. Sinne zu wecken, sondern gehen, wie die folgenden Erwägungen zeigen, insgesamt fehl. Der Anspruch der Klägerin auf den Familienzuschlag der Stufen 2 bis 5 (§ 40 Abs. 2 BBesG) ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu kürzen, weil diese Kürzungsvorschrift gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG keine Anwendung findet. Nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung findet u.a. dann keine anteilige Kürzung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile des Beamten, der das Kindergeld erhält, statt, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG vollbeschäftigt ist. Diese Regelung will sicherstellen, dass den Eltern eines Kindes, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, kein (sachlich nicht gerechtfertigter) Nachteil daraus erwächst, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist, beide Elternteile zusammengenommen aber die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen oder gar übertreffen.
9Vgl. BT-Drs. 10/3789 S. 13; OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –, ZBR 2009, 205 = juris Rn. 37, und vom 21. Februar 2011 – 1 A 600/09 –, n.v., m.w.N. –
10Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor: Der Ehemann der Klägerin ist vollbeschäftigter Anspruchsberechtigter i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG. Nach dieser in Bezug genommenen Konkurrenzregelung
11– näher dazu: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2011 – 1 A 600/09 –, n.v., m.w.N. –
12wird für den Fall, dass neben dem betroffenen Beamten – hier: der Klägerin – einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde, der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG dem Beamten gewährt, wenn und soweit er berechtigt das Kindergeld erhält; dabei stehen dem Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen u.a. der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes und eine sonstige entsprechende Leistung gleich (§ 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG). Dem Ehemann der Klägerin stünde hier – anders, als die Beklagte meint – eine sonstige entsprechende Leistung in diesem Sinne zu.
13Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem – auch für den Ehemann der Klägerin seit der Überleitung grundsätzlich geltenden – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD), da dieser nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine familienbezogenen Gehaltsbestandteile enthält, die dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entsprechen könnten. Um eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung, welche hier dem Ehemann der Klägerin zustünde, handelt es sich aber entgegen dem Zulassungsvorbringen bei der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund.
14Ebenso schon zu dieser Besitzstandszulage und zu der ihr inhaltlich entsprechenden Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –, a.a.O. (zu § 11 TVÜ-Bund), Beschluss vom 27. April 2009 – 1 A 3539/07 –, n.v. (zu § 11 TVÜ-Bund), und Urteil vom 21. Februar 2011 – 1 A 600/09 –, n.v. (zu § 11 TVÜ-VKA); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2009 – 10 A 10170/09 –, juris (zu § 11 TVÜ-Bund); nunmehr BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 – (= Revisionsentscheidung zu dem vorzitierten Urteil des OVG NRW vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –; zu § 11 TVÜ-Bund), – 2 C 43.09 – und – 2 C 51.09 – (jeweils zu § 11 TVÜ-Bund) sowie – 2 C 42.09 – und – 2 C 44.09 – (jeweils zu § 11 TVÜ-VKA), alle in juris; BAG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 6 AZR 809/08 –, ZTR 2010, 306 = juris, Rn. 12 bis 14 (zu § 11 TVÜ-Bund); Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2010, BBesG § 40 Rn. 12k und 13e; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2011, in: Fürst, GKÖD, BBesG § 40 Rn. 133.
15Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund werden für die nach den bisherigen tariflichen Regelungen im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O (kinderbezogener Ortszuschlag bzw. Sozialzuschlag) in der für diesen Monat zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. Die hiermit ausdrücklich erfolgte Anordnung der Weiterzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach den angeführten bisherigen tariflichen Regelungen, die Dynamisierung des Zuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund und dessen Entfallen allein nach Maßgabe familienbezogener Kriterien (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund) verdeutlichen, dass die Besitzstandszulage dem bisherigen kinderbezogenen Ortzuschlag bzw. Sozialzuschlag entsprechen soll. Dass aber der Ortszuschlag, welcher im Falle des Kindergeldbezuges durch den Ehemann der Klägerin nach § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT diesem zu leisten gewesen wäre, nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten dem Familienzuschlag gemäß §§ 39, 40 BBesG entspricht, hat das Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris Rn. 10, m.w.N.
17Abweichendes folgt nicht aus dem von der Beklagten besonders hervorgehobenen Umstand, dass die in § 11 TVÜ-Bund getroffene Regelung über die Besitzstandszulage ausweislich des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Sache nach (nur) eine Besitzstandsregelung darstellt. Der Umstand, dass die Vorschrift nur einen Personenkreis begünstigt, der zum genannten Stichtag bzw. im angeführten Monat September 2005 einen bestimmten Besitzstand erreicht haben musste, verändert vielmehr den Charakter der Besitzstandszulage als eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung nicht. Denn die Regelung der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach für die kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags des tarifbeschäftigten Elternteils findet sich nicht in § 11 TVÜ-Bund, sondern weiterhin in den von dieser Vorschrift in deren Absatz 1 Satz 1 in Bezug genommenen bisherigen tariflichen Regelungen, hier also in § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT. Dass § 11 TVÜ-Bund insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf die bisherigen tariflichen Regelungen darstellt, wird auch dadurch belegt, dass nur letztere eine eigenständige Bestimmung der Person des Anspruchsberechtigten und eine Konkurrenzklausel enthalten (hier: § 29 Abschnitt B Abs. 3, 6 BAT).
18Vgl. gerade zu der Regelung des § 11 TVÜ-Bund: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris Rn. 10 f., m.w.N. auch der aktuellen Rechtsprechung des BAG.
19Für diejenigen Personen, denen die zur Besitzstandswahrung geschaffene Besitzstandszulage zusteht, ist es unerheblich, dass diese nur dem von § 11 TVÜ-Bund erfassten Personenkreis gewährt wird mit der Folge, dass es auf längere Sicht zu einer gänzlichen Abschaffung kinderbezogener Entgeltbestandteile für die Tarifbeschäftigten der Beklagten kommen wird. An dem Rechtscharakter der weiterhin, wenn auch langfristig auslaufend gewährten Leistungen vermag dies nichts zu ändern. Weil die Besitzstandszulage an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teilnimmt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund), sichert sie den Begünstigten nicht nur das bisherige Entgeltniveau, sondern dynamisiert für die von ihr erfassten Kinder den aus sozialen Gründen gewährten, nunmehr Besitzstandszulage genannten kinderbezogenen Entgeltbestandteil weiterhin.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris Rn. 12, m.w.N.
21Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 28. August 2007
22– VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2007 – 4 S 2586/06 –,
23welche die Beklagte erwähnt, nicht überzeugen können. Denn diese Ausführungen verfehlen erkennbar den dargelegten Sinn und Zweck der in den Überleitungstarifverträgen sachgleich getroffenen Regelungen zur Besitzstandszulage, indem sie allein auf den Begriff der Besitzstandszulage abheben.
24Zur Kritik hieran vgl. insbesondere OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2009 – 10 A 10170/09 –, juris Rn. 28, und Schinkel/Seifert, a.a.O.
25Abgesehen davon wurde in dem dem VGH Baden-Württemberg vorliegenden Verfahren, soweit ersichtlich, um eine andere (wenn auch inhaltlich verwandte) Rechtsnorm gestritten, nämlich um die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 BBesG, welche sich auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bezieht.
26Vgl. insoweit schon OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 – 1 A 3539/07 –.
27Die nach alledem vorliegende sonstige entsprechende Leistung nach § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG "stünde" dem Ehemann der Klägerin auch für die Kinder "zu" i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist insoweit unerheblich, dass der tarifbeschäftigte Ehemann der verbeamteten Klägerin tatsächlich keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 11 TVÜ-Bund hatte, weil zum Zeitpunkt der Überleitung des BAT in den TVöD das Kindergeld an die Klägerin gezahlt wurde und diese somit familienzuschlagsberechtigt war. Denn die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach regelt in Bezug auf die kinderbezogene Leistung nicht § 11 TVÜ-Bund, der – wie bereits ausgeführt – nur eine Rechtsgrundverweisung ist, sondern weiterhin § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT. Dieses bereits aus dem Wortlaut des § 11 TVÜ-Bund folgende Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG. Der kinderbezogene Familienzuschlag oder die entsprechende Leistung soll immer nur einem der möglichen Anspruchsberechtigten zustehen. Hierfür enthalten bzw. enthielten das Bundesbesoldungsgesetz wie auch die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (hier der über § 11 TVÜ-Bund weiterhin anwendbare § 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT) Konkurrenzregelungen, die sicherstellen sollen, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags oder die entsprechende Leistung aus öffentlichen Kassen für ein Kind nur einmal bzw. nicht doppelt gezahlt wird. Dies wird im Besoldungsrecht über § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG dadurch erreicht, dass die Zahlung – und zwar in voller Höhe des Zuschlags – ausschließlich an einen der möglichen Berechtigten erfolgt, und zwar an denjenigen, der das Kindergeld erhält. Deshalb kann sich der Verweis in § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nur auf denjenigen Ehegatten beziehen, der neben dem auch von § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG erfassten Anspruchsinhaber dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist, aber die Erfüllung des Anspruchs sich gegenüber nicht verlangen kann.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris Rn. 14 f.
29Dem entsprechen die Tarifregelungen. Nach der hier über § 11 TVÜ-Bund weiterhin anwendbaren Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT ist die Bestimmung des Kindergeldempfängers generell außer Acht zu lassen. Damit kommt es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiell-rechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist deshalb auch nach dem Tarifvertragsrecht, dass der Ehemann der Klägerin die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhielte, wenn er vor der Überleitung zum Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre. Da nicht ersichtlich ist, dass der Ehemann der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, besteht die Konkurrenzsituation, die der Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT zugrunde liegt, fort. Gerade diese Konkurrenzsituation bewirkte und bewirkt, dass er keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag hat. Sie kann deshalb nicht zusätzlich dazu führen, dass es außerdem zu einer der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin entsprechenden anteiligen Kürzung der kinderbezogenen Leistung kommt, die § 40 Abs. 5 BBesG gerade verhindern will. Die doppelte Berücksichtigung derselben Konkurrenzsituation bei tarifvertraglichen und besoldungsrechtlichen Ansprüchen darf nicht zu einem Ergebnis führen, das dem Gesetzeszweck des § 40 Abs. 5 BBesG widerspricht.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris Rn. 16.
31Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 11 TVÜ-Bund. Dieser soll als Vertrauensschutzregelung die Rechtsstellung Betroffener sichern. Zwar entspricht es, wie der Verweis auf die (nur noch begrenzte) Fortgeltung der bisherigen tariflichen Regelungen zeigt, dem – insoweit zu respektierenden und auch respektierten – Willen der Tarifvertragsparteien, öffentliche Kassen durch die Einschränkungen bei Leistungen kinderbezogener Entgeltanteile zugunsten der Tarifbeschäftigten zu entlasten und ein neues Gehaltssystem zu etablieren. Den Tarifvertragsparteien kann aber mangels Regelungskompetenz nicht der Wille unterstellt werden, öffentliche Kassen auch von an Beamte zu zahlenden Leistungen zu entlasten. Diesen Sinn würde man § 11 TVÜ-Bund aber geben, leitete man allein aus dem Wirksamwerden dieser Tarifvertragsbestimmung die Rechtsfolge ab, dass bei im Übrigen unveränderten Voraussetzungen auf Seiten des Beamten ein in voller Höhe bestehender Leistungsanspruch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Bezugsberechtigten zu kürzen wäre.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –, juris Rn. 17.
332. Eine Zulassung der Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Denn es erschließt sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne weiteres, dass die Rechtssache jedenfalls angesichts der nunmehr vorliegenden, für den vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat; namentlich werden, wie sich aus dem Vorstehenden zu 1. ergibt, sämtliche (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen durch diese Rechtsprechung beantwortet.
343. Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschluss des VHG Baden-Württemberg, von welchem das Verwaltungsgericht dem Zulassungsvorbringen zufolge abgewichen sein soll, keine divergenzfähige Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darstellt. Diese Vorschrift setzt, soweit hier von Interesse, voraus, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung "des Oberverwaltungsgerichts" abweicht. Aus diesem Wortlaut, nämlich aus der Verwendung nicht des unbestimmten, sondern des bestimmten Artikels ergibt sich ohne weiteres, dass Oberverwaltungsgericht im Sinne der Norm allein das dem jeweiligen Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht ist,
35vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010 § 124 Rn. 162, und Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124 Rn. 65, m.w.N.,
36hier also das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, nicht aber der VGH Baden-Württemberg. Abgesehen davon betrifft der Beschluss des VGH Baden-Württemberg, wie bereits ausgeführt wurde, die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 BBesG und damit eine vorliegend nicht einschlägige Rechtsnorm. Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch nicht veranlasst, die Berufung insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Rechtsfrage, zu welcher u.U. divergierende obergerichtliche Rechtsprechung vorgelegen hätte, jedenfalls heute durch die oben angeführte aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen ohne Vornahme einer Kürzung gehören als Ansprüche auf erhöhte Besoldung zu den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen, mit 24 Monaten anzusetzenden Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
39Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48.07 –, NVwZ-RR 2010, 127 = juris Rn. 3, und – insbesondere auch zu der nunmehr anzusetzenden Zahl der Monate (24 statt 26) – OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2009 – 1 A 2728/07 –, n.v., und vom 21. Oktober 2010 – 1 A 3334/08 –, juris Rn. 35.
40Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung der hier erstrebten ungekürzten Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Der monatliche Gesamtbetrag des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bei vier zu berücksichtigenden Kindern hat im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages am 20. Mai 2009 für die Klägerin (BBesO A 11) 679,66 Euro betragen (95,44 Euro + 95,44 Euro + 244,39 Euro + 244,39 Euro). Mit Blick darauf, dass die Hälfte dieser Summe den hier maßgeblichen monatlichen Differenzbetrag darstellt, kann der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus durch Multiplikation von 679,66 Euro mit dem Faktor 12 (24/2) ermittelt werden, was auf den festgesetzten Streitwert führt.
41Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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