Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2492/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.168,48 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig folgt (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein - von dem Kläger sinngemäß geltend gemachter - der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (5.).
51. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
7Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Leistungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. Januar 2008 gerichtete Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids in Bezug auf Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen von mehr als 19.130,55 € und eine Verwaltungsgebühr von mehr als 1.081,53 € begehrt, nachdem die Beklagte ihre Forderung entsprechend reduziert hat. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Insbesondere sei der von der Beklagten im Wege des Sofortvollzugs am 20. Dezember 2006 durchgeführte Abriss des Hauses X.----straße 8 auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 8, Flurstück 29, rechtmäßig.
8a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, nicht zutreffend sei, dass - wie es auf S. 4 des Tatbestands der Entscheidung heiße - ein Verkauf des Grundstücks X.----straße 8 und die Umsetzung der Machbarkeitsstudie vom 13. Februar 2002 an seinen überhöhten Kaufpreisvorstellungen gescheitert seien. Diese Frage ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheids, die vor allem davon abhängt, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Zeitpunkt des Abrisses am 20. Dezember 2006 - und damit vor allem eine konkrete Einsturzgefahr - vorgelegen haben, unerheblich.
9b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Abriss verstoße gegen die denkmalschutzrechtlichen Wertungen namentlich der §§ 1 Abs. 1, 7 Satz 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 a) DSchG NRW und sei zudem wegen des Vorhandenseins milderer Handlungsalternativen unverhältnismäßig. Seine diesbezüglichen Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Beklagte beim Abriss des (teilweise) in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen Gebäudes X.----straße 8 entgegen § 55 Abs. 2 VwVG NRW außerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hätte.
10Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für eine hypothetische Grundverfügung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW im Zeitpunkt des Abrisses wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen - gegenwärtigen - Gefahr des Einsturzes des Gebäudes - und damit eines Verstoßes gegen §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - vorlagen, stellt der Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen der Gefahrenlage überzeugend unter Auswertung des - auf der Grundlage eines Ortstermins vom 27. September 2006 gefertigten und durch Lichtbilder gestützten - Untersuchungsberichts des Herrn Dipl.-Ing. M. vom 11. Dezember 2006 und des Ergebnisses der neuerlichen - wiederum durch Photographien dokumentierten - Ortsbesichtigung der Beklagten vom 19. Dezember 2006 begründet. Mit diesem Begründungsgang des Urteils setzt sich der Kläger nicht einmal im Ansatz auseinander und zeigt somit nicht auf, dass die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht insofern gefundenen Ergebnisses ernstlich zweifelhaft sein könnte.
11Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich ferner nicht, dass die Beklagte die rechtlichen Grenzen des ihr von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumten Ermessens überschritten hätte.
12Die Anordnung der irreversiblen Beseitigung einer baulichen Anlage bedarf einer besonders sorgfältigen Ermessensausübung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
13Vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz
14/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 61 Rn. 73.
15Bei denkmalgeschützten Gebäuden muss bei der Ermessensbetätigung überdies - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt - die Denkmaleigenschaft des Gebäudes berücksichtigt werden. Da Denkmäler gemäß § 7 Satz 1 DSchG NRW von ihren Eigentümern und sonst Nutzungsberechtigten instand zu halten sind und Baudenkmäler nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen sind, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist, wird die Bauaufsichtsbehörde den Abriss eines Denkmals bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur ausnahmsweise anordnen und dem Pflichtigen statt dessen im Falle baurechtswidriger Zustände regelmäßig Maßnahmen zur Sicherung der Bausubstanz auferlegen.
16Vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2002
17- 4 UE 891/97 -, BauR 2003, 429 (nur Leitsatz); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92 -, BRS 56 Nr. 220 = juris Rn. 26 f.
18Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW erforderlichen Abbruchgenehmigung des § 9 Abs. 2 DSchG NRW, dass der Erlaubniserteilung (a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder (b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, offensichtlich erfüllt sind,
19vgl. insofern wiederum Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2002 - 4 UE 891/97 -, BauR 2003, 429 (nur Leitsatz),
20und/oder wenn sich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall aus sonstigen Gründen dahingehend reduziert, dass der Abriss zu verfügen ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kommt namentlich in Betracht, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nicht gewährleistet ist und dadurch besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet sind.
21Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 = NJW 1961, 793 = juris Rn. 10; Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz
22/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 61 Rn. 42; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juli 2009, § 61 Rn. 140.
23Davon ausgehend ist ein Ermessensfehler auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen.
24Sollte das der Beklagten zustehende Ermessen nicht bereits wegen der im Untersuchungsbericht des Herrn Dipl.-Ing. M1. vom 11. Dezember 2006 und dem Vermerk der Beklagten vom 19. Dezember 2006 aufgeführten Standsicherheitsmängel und Baufälligkeit des Gebäudes sowie des Umstands, dass Schieferplatten von ihm auf den Innenhof und den Carport des Nachbargrundstücks X.----straße 1 herabgefallen sind, auf Null reduziert gewesen sein, erweist sich die Abrissmaßnahme - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - jedenfalls - auch im Lichte der Denkmaleigenschaft des Gebäudes - als verhältnismäßig. Die Beklagte hat die Überlegungen, die sie zu der Abrissentscheidung geleitet haben, in ihrem Vermerk vom 19. Dezember 2006 offengelegt. Sie hat bedacht, dass das abzureißende Gebäude denkmalgeschützt ist und erwogen, ob andere, für den Kläger weniger belastende, aber ebenso effektive Mittel der Gefahrenbeseitigung ersichtlich sind. Dabei hat sie sowohl eine Absperrung des Grundstücks als auch eine Sanierung des Gebäudes in Betracht gezogen. Letztere hat sie mit der Begründung verworfen, eine Sanierung sei nur unter großem finanziellen Aufwand nach Austausch etlicher Bauteile möglich und ohnehin seien die denkmalwerten Eigenschaften aufgrund der Schadensbilder untergegangen. Daher sei der Schutz von Leib und Leben der Nachbarn höher zu bewerten als der Schutz der denkmalgerechten Bausubstanz.
25Dass die Beklagte auf der Basis dieser Erwägungen trotz der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter unverhältnismäßig gehandelt hätte, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger eine Abstützung des Dachstuhls und - soweit erforderlich - der Außenwände als alternative Handlungsmöglichkeiten anführt, macht er nicht deutlich, dass diese Erhaltungsmaßnahmen zur dauerhaften Gefahrenbeseitigung geeignet gewesen wären. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts hätte der Kläger dazu Näheres ausführen müssen, weil es im erwähnten Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2006 heißt, durch die Moderfäulbildung sei ein baldiger Verfall des Gebäudes abzusehen, weswegen der Gutachter dazu rate, dringend über einen Abbruch zu entscheiden. Erhaltungsmaßnahmen wie sie der Kläger vorschlägt, hat der Gutachter der Beklagten nicht empfohlen, so dass diese
26- wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - sich ihr zumindest nicht als zur Gefahrenabwehr gleichermaßen effektiv wie ein Abriss aufdrängen mussten. Wie sich die Sachlage in dem vom Kläger angesprochenen Zeitpunkt der Anfertigung des Aktenvermerks der Beklagten vom 15. April 2002 darstellte, ist insofern unerheblich. Entscheidend ist, wie die Gefahrenlage am 20. Dezember 2006 zu beurteilen war.
27Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht nicht - wie der Kläger der Sache nach geltend macht - gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verstoßen, weil es Herrn Dipl.-Ing. M. nicht eigens zur Geeignetheit anderer Gefahrenabwehrmaßnahmen als den Abbruch befragt hat.
28Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
30- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
31Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2009 durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Befragung des Sachverständigen hingewirkt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine solche Sachverhaltsermittlung aus den dargestellten Gründen aufdrängen.
32Dass der Denkmalstatus des abgebrochenen Gebäudes als solcher die Beklagte dazu hätte veranlassen müssen, von dem Abriss abzusehen, lässt der Zulassungsantrag gleichfalls nicht hervortreten. Zum einen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der Denkmalcharakter für sich genommen kein solches Gewicht hat, dass er einer Gefahrenabwehrmaßahme entgegengehalten werden könnte, die
33- wie hier - der Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben dient und zu der nach Lage der Dinge kein milderes Mittel vorhanden ist. Zum anderen spricht Überwiegendes dafür, dass die Erlaubnis zum Abriss des Gebäudes nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zwingend hätte erteilt werden müssen, so dass der Abriss auch unter diesem Blickwinkel nicht in einem Wertungswiderspruch zum Denkmalschutzrecht steht. Fällt ein Denkmal endgültig weg oder führen notwendige Erhaltungsarbeiten zwangsläufig dazu, dass die historische Substanz und damit die Identität des Denkmals beseitigt werden, entfällt die Grundlage für das Beseitigungsverbot des § 9 DSchG NRW. In einem solchen Fall stehen denkmalrechtliche Gründe der Erteilung einer Abbrucherlaubnis auf der Basis des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW nicht entgegen.
34Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2009
35- 10 A 699/07 -, BRS 74 Nr. 216 = juris Rn. 31, und vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 -, juris Rn. 35 ff.
36Dass vorliegend eine derartige Situation gegeben war, liegt in Anbetracht des baulichen Zustands des abgerissenen Gebäudes, das - wenn überhaupt - nur durch umfangreiche Restaurierungsarbeiten zu erhalten gewesen wäre, nahe. Nahe liegt darüber hinaus, dass im zugrunde liegenden Fall der Erlaubnistatbestand des § 9 Abs. 2 b) DSchG NRW anzunehmen gewesen wäre. Geht von einem Baudenkmal, dessen Dachstuhl teilweise zusammengebrochen ist und dessen Holzkonstruktion im Übrigen stark von Feuchtigkeit und Moderfäule befallen ist und von dem Bauteile auf die Nachbargrundstücke herabstürzen, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen aus, verlangt das überwiegende öffentliche Interesse seine Beseitigung.
37Vgl. zum Verständnis des § 9 Abs. 2 b) DSchG NRW: OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1995
38- 10 A 1891/93 -, BRS 58 Nr. 227, und vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 -, BRS 42 Nr. 137.
39Aus dem von ihm ins Feld geführten - oben bereits zitierten - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92 -, BRS 56 Nr. 220 = juris, kann der Kläger kein für ihn günstigeres Ergebnis herleiten. Überträgt man den Ansatz dieses Urteils auf den vorliegenden Fall, folgt daraus - wie gezeigt - nicht, dass der Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
40Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er selbst habe sich hinreichend für den Erhalt des Denkmals eingesetzt, dessen Verfall und Abriss von der Beklagten gezielt herbeigeführt worden sei. Dem Zulassungsantrag lässt sich nämlich nur entnehmen, dass der Kläger verschiedene Gespräche über eine Landeszuwendung in Höhe von 450.000,- € geführt habe. Dass er aber an dem streitigen Gebäude aktiv Maßnahmen zu dessen Erhaltung vorgenommen hätte - zu denen er als Eigentümer nach § 7 Satz 1 DSchG NRW verpflichtet gewesen wäre - trägt der Kläger selbst nicht vor. Dem hätte auch nicht entgegengestanden, dass die Beklagte durch die Verbretterung der Türen und Fenster eine Zutritt von Unbefugten zu dem Gebäude verhindert hat. Diese Maßnahmen waren erkennbar nicht gegen den Kläger gerichtet, sondern sollten einer weiteren Zerstörung des Objekts durch Vandalismus entgegenwirken.
41c) Mit seinem Vortrag, der Ersatzvornahme habe eine Androhung vorausgehen müssen, weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Beklagte im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW - und nicht im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW - vorgehen durfte, weil dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war. Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Einschätzung nach eingehender Würdigung des Untersuchungsberichts vom 11. Dezember 2006 und der Feststellungen der Beklagten vom 19. Dezember 2006 hinsichtlich des baulichen Zustands des Gebäudes getroffen. Aus welchen Gründen diese Einschätzung unzutreffend sein soll und die Beklagte demgegenüber im gestreckten Verfahren hätte agieren müssen, anstatt sofort Abhilfe zu schaffen, legt der Zulassungsantrag, der sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts insoweit nicht im Einzelnen auseinandersetzt, nicht dar.
42d) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht bedacht, dass der Kläger gegenüber der Forderung aus dem streitbefangenen Leistungsbescheid mit Gegen- und Schadensersatzansprüchen aufrechnen könne.
43Die wirksame - gegebenenfalls hilfsweise - Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegenüber einem Leistungsbescheid, der - wie hier - eine Zahlungsaufforderung enthält, kann zu dessen Rechtswidrigkeit führen, weil sie die in dem Leistungsbescheid enthaltene Geldforderung gemäß § 389 BGB rückwirkend zum Erlöschen bringen kann. Die Aufrechnung ist daher in einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozess grundsätzlich beachtlich.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43.81 -, NVwZ 1984, 168 = juris Rn. 18 f.
45Die Aufrechnung kann - als "neue Tatsache" - auch erstmals während eines Berufungszulassungsverfahrens erklärt werden und zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, wenn die Aufrechnungserklärung während der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und der Rechtsmittelführer darüber hinaus darlegt, dass das die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheid bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts infolge der Aufrechnung abgeändert werden muss.
46Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2009 - 20 ZB 09.797 -, juris Rn. 1 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744 = juris Rn. 9; allgemein zur Berücksichtigung "neuer Tatsachen" im Zulassungsverfahren: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 86 und 91.
47Eine derartige Abänderung kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung etwa wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB erklärt wird, die im Verwaltungsrechtsstreit mit Blick auf die Bestimmungen des Art. 34 Satz 3 GG und des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nur berücksichtigt werden kann, wenn der Amtshaftungsanspruch rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
48Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1998 - 3 B 68.97 -, NJW 1999, 160 = juris Rn. 17, und vom 31. März 1993 - 7 B 5.93 -, NJW 1993, 2255 = juris Rn. 3.
49Denn auch wenn die rechtswegfremde Gegenforderung nicht in dem vorgenannten Sinn feststeht und ein diesbezügliches Verfahren bei dem zuständigen Gericht nicht anhängig ist, hat das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren, wenn es spruchreif ist, nur durch Vorbehaltsurteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 302 ZPO zu entscheiden und das Nachverfahren über die Aufrechnung nach § 94 VwGO auszusetzen.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1998
51- 3 B 68.97 -, NJW 1999, 160 = juris Rn. 17, Urteil vom 12. Februar 1987 - 3 C 22.86 -, BVerwGE 77, 19 = NJW 1987, 2530 = juris Rn. 42 f.
52Erste Voraussetzung dafür, um über eine im Zulassungsverfahren erstmals erklärte Aufrechnung die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen, ist, dass die vorgetragene Gegenforderung hinreichend bestimmt ist. Nur dann ist die Aufrechnung prozessual zulässig. Dies folgt aus der in § 322 Abs. 2 ZPO angeordneten Rechtskraftwirkung in Bezug auf das Nichtbestehen der aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung sowie daraus, dass ohne hinreichende Bestimmung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nach § 389 BGB nicht festgestellt werden können.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Dezember 2010 - 4 S 2447/09 -, juris Rn. 29; Sächs. OVG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 B 395/06 -, juris Rn. 53; BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93 -, NJW 1994, 1538 = juris Rn. 4; OLG Köln, Urteil vom 10. November 2004 - 2 U 168/03 -, NJW 2005, 1127 = juris Rn. 30.
54Ausgehend hiervon legt der Kläger nicht dar, dass das angegriffene Urteil wegen der Aufrechnung etwa mit einem Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB gegen die Beklagte unrichtig wäre und in ein Vorbehaltsurteil geändert werden müsste. Auch ungeachtet dessen, dass der Zulassungsantrag nicht deutlich macht, ob der Kläger die Aufrechnung tatsächlich erklären will und ob dies
55- bejahendenfalls - hilfsweise geschieht, fehlt es - unterstellt, eine (hilfsweise) Aufrechnung wäre erklärt - an der hinreichenden Bestimmtheit der Gegenforderung. Der Kläger trägt vor, seine Schadensersatzansprüche erschöpften sich nicht in dem Wert des abgerissenen Hauses, sondern erstreckten sich auch auf verschiedene Wertgegenstände, die beim Abriss des Hauses abhanden gekommen oder zerstört worden seien. Er beziffert die von ihm angenommene Anspruchshöhe jedoch nicht konkret. Er äußert sich weder bestimmt zu dem Wert des Hauses noch genau zu demjenigen der in einer Aufstellung aufgelisteten Wertgegenstände. Deren Wert wird großenteils lediglich ungefähr bezeichnet. Anhand dessen ist nicht bestimmt zu erkennen, in welcher Höhe der Kläger gegen die Leistungsaufforderung der Beklagten aufrechnet.
56Da eine (hilfsweise) Aufrechnung - sollte sie erklärt sein - mangels Bestimmtheit prozessual unzulässig ist, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger - was die weitere Voraussetzung für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Aufrechnung etwa mit einem Amtshaftungsanspruch wäre - einen derartigen Anspruch schlüssig darlegt. An einer schlüssigen Darlegung bestehen schon deshalb Zweifel, weil der Kläger das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung durch den Abriss des Hauses - wie ausgeführt - nicht plausibel macht. Des Weiteren steht seine Angabe, in dem Gebäude hätten sich zur Zeit des Abrisses noch zahlreiche Wertgegenstände befunden, im Widerspruch zum Inhalt eines Aktenvermerks der Beklagten über ein Telefonat mit dem Kläger am 20. Dezember 2006. Danach habe der Kläger in dem Telefongespräch erklärt, er hätte vor dem Abriss des Hauses gerne mehrere Gegenstände herausgeholt, die zwar keinen besonderen materiellen Wert besessen hätten, die für ihn aber bedeutsame Erinnerungsstücke gewesen seien.
572. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
58Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
59Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stellenden entscheidungserheblichen Fragen lassen sich - wie dargestellt - im Zulassungsverfahren beantworten.
60Etwas anderes folgt nicht aus dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger aus denkmalschutzrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Unterstützung und auf Enteignung gehabt habe und es habe auch nicht bedacht, dass dem Denkmalschutzrecht drittschützende Wirkung zukomme, die hier zur Folge habe, dass eine Amtspflicht der Beklagten bestanden habe, für den Erhalt des Baudenkmals einzutreten. Wie unter 1. ausgeführt, hinderten denkmalschutzrechtliche Vorgaben die Beklagte nicht am Abriss des Hauses. Ob und in welchem Umfang das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht Drittschutz vermittelt,
61vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris Rn. 9 ff., mit weiteren Nachweisen,
62ist für die Entscheidung des vorliegenden Falls ohne Bedeutung, weil es hier nicht darum geht, ob der Kläger aus dem Denkmalschutzrecht gegenüber einem Dritten eine Rechtsposition ableiten kann.
633. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
64Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
65Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage,
66"welche Amtspflichten den Aufgabenträgern des Denkmalschutzes auferlegt sind, wenn es darum geht, ein dem Verfall sich näherndes Baudenkmal vor dem Verfall zu schützen",
67würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Hier ginge es in Sonderheit darum, ob die Beklagte den Abriss des Hauses X.----straße 8 im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW durchführen durfte und ob sie bei ihrer Ermessensausübung - sollte nicht ohnehin eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein - denkmalschutzrechtliche Wertungen gebührend berücksichtigt hat. Welchen Einfluss diese Wertungen auf eine bauordnungsbehördliche Abrissentscheidung haben, ist - wie unter 1. dargelegt - in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt und darüber hinaus eine Frage des Einzelfalls, die einer weitergehenden verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich ist.
684. Der Kläger legt auch den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
69Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Wird die Divergenz von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts gerügt, muss es sich dabei um das im Instanzenzug übergeordnete Berufungsgericht handeln.
70Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 162.
71Gemessen daran ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon deswegen nicht gegeben, weil der Kläger die Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92 -, BRS 56 Nr. 220 = juris, rügt. Davon abgesehen zeigt der Kläger auch keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in dem vorgenannten Urteil formulierten Rechtssatz abweichen würde. Letztlich verfolgt der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen lediglich die Kritik an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Gewand der Divergenzrüge weiter.
725. Es liegt kein - vom Kläger sinngemäß geltend gemachter - der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft aufgeklärt und gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen hätte.
73Dass das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht verletzt hat, ist schon unter 1. ausgeführt worden. Auch mit seiner Gehörsrüge dringt der Kläger nicht durch.
74Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist.
75Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 = DVBl. 1992, 1215 = juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 11 B 23.98 -, juris Rn. 9.
76Inwiefern das Verwaltungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet haben könnte, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
776. Soweit der Kläger schließlich pauschal auf seinen gesamten Klagevortrag Bezug nimmt, genügt das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
79Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
80Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
81Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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