Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 154/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Mit ihr hat das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß gestellten – und im Beschwerdeverfahren der Sache nach weiterverfolgten – Antrag,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die vier freien (im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 15 vom 1. August 2009 ausgeschriebenen) Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 (Sozialamtsrat/-rätin – Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes – im OLG-Bezirk E. ) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über seine – des Antragstellers – Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
5abgelehnt.
6Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss im Kern auf folgende Begründung gestützt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden habe und zugleich seine Beförderung in einem neuen – rechtmäßigen – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheine. Die Auswahlentscheidung sei formell fehlerfrei zustande gekommen und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es lasse sich insbesondere nicht feststellen, dass der Antragsteller für die zu besetzenden Beförderungsstellen besser qualifiziert sei als die Beigeladenen. Denn deren aktuelle dienstliche Beurteilungen seien besser ausgefallen (Leistungsurteil: "gut (obere Grenze)" und Eignungsurteil für das angestrebte Beförderungsamt: "besonders geeignet (obere Grenze)") als die Beurteilung des Antragstellers (Leistungsurteil: "gut" und Eignungsurteil für das angestrebte Beförderungsamt: "besonders geeignet"). Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung geltend gemachten Einwendungen griffen nicht durch. Die Beurteilung sei insbesondere nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler – zumindest in Teilbereichen – von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Der Antragsteller habe mit seinen Einwendungen gegen die von ihm beanstandeten Formulierungen in der Beurteilung ("Der Versuch der Kontaktaufnahme erfolgt in [...] ausschließlich schriftlicher Form", "In vielen Fällen kommt es zu keiner Vermittlung, [...]", "Hausbesuche führt er gelegentlich durch") keine Fehler des Beurteilers bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts aufgezeigt. Sein Vorbringen stelle die diesen Formulierungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht (substantiiert) in Frage. Es beschränke sich vielmehr darauf, die getroffenen Feststellungen zu erläutern bzw. zu erklären ("er wähle dann eine andere Form der Kontaktaufnahme, wenn ihm dies erforderlich erscheine", "auf die Bereitschaft der Klienten, gemeinnützige Arbeit zu leisten, habe man keinen Einfluss", "es liege nicht in seiner Entscheidung, ob Hausbesuche stattfänden, der Betroffene könne bestimmen, wo und ob ein Gespräch durchgeführt werde" und "es würden dort Hausbesuche durchgeführt, wo es gewünscht werde, sinnvoll und angebracht erscheine"), ohne die Tatsachenfeststellung als solche in Abrede zu stellen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Feststellung des Beurteilers "die erforderlichen Vermerke über Hausbesuche, Telefonate und Gespräche werden in der Dokumentation der Fachanwendung SoPart nicht oder nur selten festgehalten". Soweit der Antragsteller dem entgegenhalte, alle "relevanten" Termine würden von ihm in SoPart zeitlich vermerkt, setze er damit lediglich seine eigene Bewertung hinsichtlich der Erforderlichkeit bzw. der Relevanz der zu dokumentierenden Vermerke an die des Beurteilers, ohne eine im Tatsächlichen fehlerhafte Grundlage der Beurteilung darzutun. Bei der ferner beanstandeten Feststellung "wegen des genannten Umfangs der Dokumentation in der Fachanwendung SoPart, insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt und des Täter-Opfer-Ausgleichs, könne der Vertreter den Bearbeitungsstand nur teilweise und unter großem Aufwand nachvollziehen" handele es sich ebenfalls um eine dem Beurteiler im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zustehende Bewertung. Deren Zulässigkeit hänge nicht davon ab, ob der Vertreter des Antragstellers sich auf Befragung entsprechend geäußert habe oder nicht. Im Übrigen sei die Befragung von Kollegen durch den Beurteiler im Vorfeld der Erstellung der Beurteilung als solche nicht zu beanstanden, da sie der Sachverhaltsermittlung diene. Auch führe das Vorbringen des Antragstellers gegen die Formulierung "Die Terminplanung des Gerichtshelfers erfolge nicht über den elektronischen Kalender der Fachanwendung SoPart" nicht auf einen Beurteilungsfehler. Der Antragsteller habe die angesprochene Vorgehensweise bei der Terminplanung nicht Abrede gestellt. Soweit er einwende, es gebe keine dienstliche Vorgabe für den Gebrauch dieses Kalenders, könne dies zu seinen Gunsten unterstellt werden. Der Beurteiler dürfe nämlich aus einem bestimmten Sachverhalt nicht erst dann für den zu Beurteilenden negative Schlüsse ziehen, wenn das Verhalten gegen dienstliche Vorgaben verstoße. Der Beurteilungsspielraum lasse es auch zu, ein bestimmtes, als solches zulässiges Verhalten als verbesserungsfähig und nicht optimal zu bewerten. Der Beurteiler habe durch die Erwägungen zur Leistungsentwicklung des Antragstellers unter den im Geschäftsbereich des Präsidenten des OLG E. geltenden Beurteilungsmaßstäben – der Antragsteller ist bis zum 31. Mai 2008 bei der Staatsanwaltschaft E1. tätig gewesen – auch keine unzulässige fiktive Neubewertung vergangener Leistungen des Antragstellers vorgenommen. Vielmehr habe der Beurteiler insoweit lediglich die von ihm angelegten – strengeren – Beurteilungsmaßstäbe dargelegt und die daraus folgende Abweichung des vergebenen Gesamturteils nach unten im Vergleich zu den vorangegangenen Beurteilungen – der Antragsteller hatte bei der Staatsanwaltschaft E1. seit November 2007 das Gesamturteil "sehr gut (untere Grenze)" erhalten – in zulässiger Weise erläutert. Dass der Antragsteller die vom Beurteiler in bestimmten Punkten zu seinen Lasten gezogenen Schlussfolgerungen nicht teile, führe nicht auf einen Beurteilungsfehler.
7Was der Antragsteller dem mit seinem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, stellt das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Im Beschwerdeverfahren bekräftigt und vertieft er im Wesentlichen seine Auffassung, die über ihn erteilte letzte dienstliche Beurteilung vom 1. Juni 2010 sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen, weil der Beurteiler den für die Bewertung von Leistung, Befähigung und Eignung erforderlichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, falsche Wertungen vorgenommen und uneinheitliche Maßstäbe angelegt habe. Auch sei die Beurteilung – in einzelnen Punkten – in sich widersprüchlich sowie mangels Erkennbarkeit des maßgeblichen Beurteilungszeitraums formell fehlerhaft. Diese Fehler schlügen unmittelbar auf die Auswahlentscheidung des Antragsgegners durch, weil er – der Antragsteller – ohne diese Fehler besser beurteilt hätte werden müssen und damit jedenfalls die gleiche Qualifikation aufweisen würde wie die Beigeladenen. Wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, vermag das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht zu überzeugen.
8Die vom Antragsteller – erstmals im Beschwerdeverfahren – erhobene Rüge, die streitbefangene Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie nicht auf ausreichende Erkenntnisquellen gestützt sei, greift nicht durch. Soweit der Antragsteller einwendet, es sei nicht ersichtlich, dass der Beurteiler, der ihn nicht selbst kenne und sich deswegen kein eigenes Bild von seiner Arbeitsleistung habe machen können, einen Beurteilungsbeitrag eingeholt oder sich ansonsten Informationen über ihn verschafft habe, so dass davon auszugehen sei, dass dies unterblieben sei, ist dem der Antragsgegner substantiiert entgegengetreten. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass und in welcher Weise der Beurteiler vor der Abfassung der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 1. Juni 2010 Informationen über den Antragsteller und seine Arbeitsweise eingeholt hat. So sei vom Leiter des ambulanten Sozialen Dienstes beim Landgericht E1. , Sozialoberamtsrat K. W. , ein Beurteilungsbeitrag angefordert worden, den dieser unter dem 24. März 2010 verfasst habe. Die Ergebnisse dieses Beurteilungsbeitrags seien durch den Geschäftsleiter des Landgerichts E1. , Regierungsdirektor I. H. , und dem in der Verwaltung des Landgerichts tätigen Richter am Landgericht T. V. überprüft worden, indem insbesondere die von Herrn W. überprüften Handakten eingesehen worden seien. Ausgehend von diesem Vorbringen, dem der Antragsteller seinerseits nicht (mehr) entgegengetreten ist, lässt sich ein Mangel unzureichender Sachverhaltsermittlung nicht feststellen.
9Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Der Beurteiler darf nicht etwa nur deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 2 C 16.09 , juris Rn. 47, vom 16. Oktober 2008 2 A 9.07 , BVerwGE 132, 110 = juris Rn. 35, vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 = juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 1999 2 B 26.99 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21 = juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris Rn.47.
11Dabei obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Die herangezogenen Erkenntnisse müssen jedoch unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sein, dem Beurteiler ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2004 - 2 C 41.03 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24 = juris Rn. 2, und vom 18. August 1992 - 1 WB 106. 91 , BVerwGE 93, 281 = juris Rn. 5.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht festzustellen, dass der streitbefangenen Beurteilung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre. Eigene Kenntnisse des Beurteilers von den Leistungen und Befähigungen sowie der Persönlichkeit des Antragstellers als zu Beurteilenden sind danach nicht erforderlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr der allgemeinen Beurteilungspraxis, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung erforderlichen Informationen durch Einholung eines Beurteilungsbeitrags durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers verschafft hat und dass die darin enthaltenen Ergebnisse zuvor nochmals durch Einsichtnahme in die geprüften Handakten überprüft worden sind. Dass die eingeholten Erkenntnisse nicht geeignet gewesen wären, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, das Fehlen aus eigener Anschauung gewonnener Erkenntnis auszugleichen und ihm das für die Erstellung der Beurteilung erforderliche Bild vom Leistungs- und Befähigungsstand des Antragstellers zu vermitteln, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
14Soweit der Antragsteller ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es sich bei den angegriffenen Feststellungen in der Beurteilung nicht nur um reine Tatsachenbehauptungen handele, sondern (auch) um Werturteile, und dass diese falsch seien, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Der Antragsteller berücksichtigt insofern unzuzreichend, dass dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (vgl. § 93 Abs. 1 LBG NRW) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris Rn. 30, und vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 -, juris Rn. 25 ff.
16Gemessen daran erweist sich die Beurteilung des Antragstellers vom 1. Juni 2010 nicht als rechtsfehlerhaft. Der Antragsteller beanstandet hinsichtlich der Formulierungen "Der Versuch der Kontaktaufnahme erfolgt in [...] ausschließlich schriftlicher Form" und "In vielen Fällen kommt es zu keiner Vermittlung, da sich die Betreffenden nicht melden. Hausbesuche führt er gelegentlich durch", dass diese den Eindruck vermittelten, die Art der Kontaktaufnahme sei nicht angemessen und sein Bemühen um Kontakt unzureichend, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine bestimmte Form der Kontaktaufnahme angemessen und ob der Umfang der Bemühungen um Kontakt ausreichend ist, Wertungen in Bezug auf die Arbeitsweise des Antragstellers beinhalten, die allein dem Dienstherrn bzw. dem zuständigen Beurteiler vorbehalten sind. Ob der Antragsteller diese Einschätzung inhaltlich zu teilen vermag, ist unerheblich. Er ist nicht berechtigt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Beurteilers zu setzen. Insbesondere sind derartige spezifische Werturteile unmittelbarer verwaltungsgerichtlicher Prüfung nicht zugänglich, weil sie sich aus einem Bezugssystem ergeben, das durch Erfahrungen, Vergleiche und Anschauungen der Beurteiler beeinflusst wird. Nichts anderes gilt hinsichtlich der beanstandeten Formulierung "Die Berichte sind auf das Wesentliche beschränkt", welche im Übrigen nach objektivem Verständnis schon keinen (eindeutig) negativen Aussagegehalt hat. Denn auch die Frage, welcher in Vermerken aufzunehmende Inhalt als wesentlich einzustufen ist, betrifft eine Wertung, die in den originären Beurteilungsspielraum des Beurteilers fällt.
17Ferner ist es – unter Berücksichtigung der ggf. in Beurteilungsrichtlinien enthaltenen Vorgaben zum notwendigen Inhalt einer Beurteilung – auch Sache des Beurteilers, welche konkreten Feststellungen er in eine Beurteilung aufnimmt und – ggf. auch schon dadurch – als positiv oder negativ hervorhebt. Dies betrifft namentlich die Formulierung "Die formalen Anforderungen an seine Tätigkeit erfüllt er (der Antragsteller) in jeder Hinsicht", die der Antragsteller dahingehend beanstandet, sie suggeriere, indem sie allein auf die formalen Anforderungen abhebe, dass er die materiellen Anforderungen nicht erfülle. Bereits diese (eigene Schlussfolgerung erweist sich sonach nicht in jedem Fall als zwingend. Denn die Auswahl und die damit vorgenommene Gewichtung bestimmter Gesichtspunkte der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Fähigkeiten als solche stellt eine Wertung dar, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung, insbesondere auf deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin, zugänglich ist. Dafür, dass es den genannten Feststellungen hieran mangelt, hat der Antragsteller jedoch nichts von Substanz vorgetragen. Soweit er lediglich pauschal darauf verweist, dass die Schlussfolgerungen, die (seiner Auffassung nach) aus den in der Beurteilung enthaltenden Feststellungen zu ziehen seien, "nicht der Wahrheit entsprächen", vermag dies ein rechtlich allein relevantes Plausibilitätsdefizit der insoweit vorgenommenen Bewertungen nicht aufzuzeigen. Namentlich enthält das Vorbringen keine solchen konkreten Tatsachenbehauptungen, die eine nähere Plausibilisierung der mit den fraglichen Feststellungen – auch – getroffenen Werturteile durch den Antragsgegner erforderlich machen könnten.
18Vgl. dazu, dass, wenn bestimmte Werturteile von dem Betroffenen sachlich nachvollziehbar in Frage gestellt werden, die Ausfüllung des Gebots der dann notwendig Plausibilisierung, die grundsätzlich auch durch die Angabe weiterer (Teil-)Werturteile erfolgen kann, wesentlich von der Substanz der Einwendungen des Beurteilten abhängt: Senatsbeschluss vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris Rn. 80 f. m.w.N.
19Was die weiter beanstandeten Feststellungen hinsichtlich der Nutzung der Fachanwendung SoPart angeht ("Die erforderlichen Vermerke [...] werden in der Dokumentation der Fachanwendung SoPart nicht oder nur selten festgehalten, [...]. Die Terminplanung des Gerichtshelfers erfolgt nicht über den elektronischen Kalender der Fachanwendung SoPart"), hat der Antragsteller zunächst nicht dargetan, dass die Beurteilung insoweit wegen innerer Widersprüchlichkeit an einem erheblichen Rechtsfehler litte. Soweit der Antragsteller – erstmals im Beschwerdeverfahren – geltend macht, es sei nicht erklärbar, dass ihm in der Beurteilung einerseits eine hohe fachliche Kompetenz in Bezug auf die Anwendung des Programms SoPart bescheinigt werde, wie die Feststellung belege "Als Administrator hat er die Fachkräfte aus dem Fachbereich Gerichtshilfe im Umgang mit der Anwendung SoPart geschult. Er ist als Vertreter des örtlichen Administrators eingesetzt", ihm andererseits aber mit der vorgenannten Feststellung indirekt ein "ungenauer" Umgang mit dem Programm SoPart vorgeworfen werde, ist damit ein innerer Widerspruch der Bewertung und damit ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht aufgezeigt. Denn die generell vorhandene Fähigkeit, ein EDV-Fachprogramm fehlerfrei und korrekt anzuwenden, die den Antragsteller sogar in den Stand versetzt, andere Anwender in der Benutzung des Programms zu schulen, ist – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob der Beamte dieses Programm bei der eigenen Dienstverrichtung auch tatsächlich – in dem gebotenen Umfang – einsetzt, die vorhandenen technischen Mittel also zur Bewältigung seiner Arbeit im Dienstalltag nutzt. Positive Feststellungen in Bezug auf die Befähigung zum fehlerfreien Umgang mit einem elektronischen Programm bedingen nicht zwangsläufig auch positive Feststellungen in Bezug auf den tatsächlichen Einsatz dieses Arbeitsmittels. Es handelt sich hierbei vielmehr um zwei unterschiedliche beurteilungsrelevante Gesichtspunkte, nämlich einerseits die fachliche Befähigung als solche und andererseits die tatsächlich gezeigte Arbeitsweise.
20Der Antragsteller vermag auch nicht mit seinem weiteren Einwand durchzudringen, bei der Nutzung der Fachanwendung SoPart handele es sich schon nicht um einen zur Bewertung stehenden, jedenfalls aber nicht negativ zu wertenden Sachverhalt.
21Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass hinsichtlich der Nutzung der Fachanwendung SoPart während des Beurteilungszeitraums keine eindeutige dienstliche Anweisung bestanden habe, diese vielmehr erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens ergangen sei, geht dieser Einwand bereits an der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses hat ausdrücklich zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es eine entsprechende dienstliche Anweisung nicht gegeben habe. Im Weiteren hat es ausgeführt, der Beurteiler dürfe aus einem bestimmten Sachverhalt nicht erst dann für den zu Beurteilenden negative Schlüsse ziehen, wenn das Verhalten gegen dienstliche Vorgaben verstoße. Sein Beurteilungsspielraum lasse es vielmehr auch zu, ein bestimmtes, als solches zulässiges Verhalten als nicht optimal und damit verbesserungsfähig zu bewerten. Diesen überzeugenden und sachlich zutreffenden Ausführungen hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt. Abgesehen davon hat der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Vorlage der einschlägigen Dienstanweisungen dargelegt, dass das elektronische Fachverfahren SoPart von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ambulanten Sozialen Dienstes für die Datenerfassung und Dokumentation einschließlich der Termin- und Fristenverwaltung zu nutzen ist (vgl. Buchstabe A Ziffer XI der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums zur Organisation des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2008 (42.60 III.1) i.d.F. vom 13. November 2008 sowie Ziffer 6.2 der Ausführungsbestimmungen zu den Geschäftsabläufen im ambulanten Sozialen Dienst der Justiz in NRW und zum elektronischen Fachverfahren) und dass die entsprechenden Anweisungen bereits seit dem 1. Juni 2008 gelten würden und damit auch im maßgeblichen Beurteilungszeitraum – vergleiche hierzu die nachfolgenden Ausführungen – zu beachten gewesen wären (vgl. Buchstabe F der Allgemeinen Verfügung). Diesen eindeutigen und überzeugenden Ausführungen ist der Antragsteller ebenfalls nicht (mehr) entgegengetreten.
22Soweit der Antragsteller außerdem einwendet, solange die Terminplanung angemessen organisiert werde und Termine eingehalten würden, könne die Art und Weise der Terminplanung nicht negativ in die Beurteilung einfließen, hat er auch damit keinen Beurteilungsfehler dargetan. Zum einen übersieht er hierbei, dass nach den vorgenannten Dienstanweisungen die Verwaltung der Termine und Fristen im elektronischen Fachverfahren SoPart vom Dienstherrn ausdrücklich vorgesehen ist. Zum anderen unterfällt es – wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt – dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bzw. des zuständigen Beurteilers, welches Gewicht er dem Gesichtspunkt der Nutzung dieser Fachanwendung beimisst und ob er diesen als im Hinblick auf die Kriterien Befähigung und fachliche Leistung relevanten Aspekt in die Beurteilung einfließen lässt. Ob der Antragsteller selbst eine andere Form der Terminplanung für angemessen und ausreichend erachtet, vermag dabei nicht auf einen rechtserheblichen Beurteilungsfehler zu führen.
23Schließlich geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, der Antragsgegner habe bei der Erstellung der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen, wie sich aus einem Vergleich mit den Beurteilungen der Beigeladenen ergebe, hinsichtlich der Nutzung der Fachanwendung SoPart unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt. Während diesem Gesichtspunkt in seiner Beurteilung besonderes Gewicht beigemessen worden sei, habe dieser Aspekt in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nur eine sehr untergeordnete Rolle (im Fall der Beigeladenen zu 2.: "Die Nutzung von SoPart bereitet ihr keine Schwierigkeiten") oder gar keine Rolle (im Fall der Beigeladenen zu 1. und 4.) gespielt. Dieses Vorbringen lässt einen Beurteilungsfehler, der zudem unmittelbar auf die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners durchschlägt, nicht erkennen. Denn bereits der Umstand, dass die Nutzung der Fachanwendung SoPart gerade nicht nur in der Beurteilung des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat, sondern auch in der Beurteilung der Beigeladenen zu 2. und darüber hinaus auch in der Beurteilung des Beigeladenen zu 3. ("Seine Aktenführung über SoPart kann nahezu als vorbildlich bezeichnet werden") zeigt gerade, dass dieser Gesichtspunkt vom Antragsgegner generell als beurteilungsrelevanter Sachverhalt angesehen und entsprechend bewertet wird. Damit korrespondiert auch die Tatsache, dass die Nutzung dieser Fachanwendung in den genannten Dienstanweisungen, die für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in NRW Geltung beansprucht, ausdrücklich angeordnet ist. Deren Einhaltung bzw. Nichteinhaltung bildet damit schon objektiv einen einheitlichen Maßstab hinsichtlich der Beurteilung des dienstlichen Verhaltens der Angehörigen des ambulanten Sozialen Dienstes. Allein die Tatsache, dass der Aspekt der Nutzung der Fachanwendung SoPart in der einen Beurteilung mehr und in der anderen weniger oder auch gar keine Erwähnung gefunden hat, rechtfertigt nicht den Schluss darauf, dass insoweit unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt worden seien. Vielmehr ist dieser Umstand maßgeblich den bei den zu Beurteilenden vorgefundenen Unterschieden in der fachlichen Befähigung hinsichtlich der Anwendung bzw. beim tatsächlichen Einsatz dieses elektronischen Fachverfahrens geschuldet, die sich entsprechend in den unterschiedlichen Formulierungen niederschlagen.
24Abgesehen davon ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Tatsache, der Antragsteller habe erforderliche Vermerke über Hausbesuche, Telefonate und Gespräche nicht oder nur selten in der Dokumentation der Fachanwendung SoPart festgehalten, in besonderem Maße Eingang in dessen Beurteilung gefunden hat. Dies erschließt sich namentlich aus der daran anknüpfenden Schlussfolgerung des Beurteilers, dass insbesondere in Fällen der häuslichen Gewalt und des Täter-Opfer-Ausgleichs der Vertreter den Bearbeitungsstand nur teilweise und unter großem Aufwand nachvollziehen könne. Hiermit wird deutlich, welche besondere Bedeutung der Dienstherr der Nutzung der Fachanwendung SoPart generell für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beimisst. Sie soll allgemein sowie insbesondere in Vertretungsfälle sicherstellen, dass der Bearbeitungsstand in dem jeweiligen Fall, zumal in besonders sensiblen Bereichen, jederzeit erkennbar und nachvollziehbar ist, und so – bearbeiterübergreifend – eine sachgerechte und nahtlose Sachbearbeitung gewährleisten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es während des Beurteilungszeitraums tatsächlich zu Schwierigkeiten bei der vertretungsweisen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte gekommen ist oder – wie der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt hat – nicht. Eine entsprechend stärkere Gewichtung der bei der (tatsächlichen) Nutzung der Fachanwendung SoPart gezeigten Defizite im Beurteilungszeitraum ist daher schlüssig und plausibel.
25Die vom Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 21. März 2011 erhobene Rüge, die dienstliche Beurteilung vom 1. Juni 2010 sei auch formell fehlerhaft, weil sie keine erforderliche Angabe zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum enthalte, ist außerhalb der am 21. Februar 2011 abgelaufenen Begründungsfrist für die Beschwerde erfolgt und folglich nicht mehr zu berücksichtigen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO).
26Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags nach Ablauf der Begründungsfrist: Kuhlmann, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2011, § 146 Rn. 20; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 146 Rn. 85.
27Ungeachtet dessen würde dieser Einwand auch in der Sache nicht durchgreifen. Zwar trifft es zu, dass die dienstliche Beurteilung, die der Antragsgegner aus Anlass der Bewerbung des Antragstellers um die in Rede stehenden Beförderungsstellen eingeholt hat, keine ausdrückliche Angabe dazu enthält, welcher Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden ist. Das Fehlen einer solchen Angabe im Kopf oder im Text einer Anlassbeurteilung ist aber nicht als solches im Rechtssinne schädlich. Namentlich kann hieraus für sich genommen in aller Regel noch nicht auf einen zu Lasten des nicht ausgewählten Mitbewerbers durchgreifenden Beurteilungsfehler geschlossen werden. Die Gerichte müssen vielmehr auch sämtliche sonst in Betracht kommenden einschlägigen Anhaltspunkte prüfen und berücksichtigen, aus denen der von dem Beurteiler zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum näher bestimmt werden kann. Geht es – wie hier – um die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt oder um einen Beförderungsdienstposten, so dürfte im Zweifel – auch um der korrekten Bewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträgliche "Beurteilungslücken" möglichst zu vermeiden – der Zeitraum bis hin zu der jeweils letzten Vorbeurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung) rückschauend erfasst sein. Diese Auslegungsregel begegnet jedenfalls dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zwischenzeitlich keine Beförderung stattgefunden hat und auch nicht Zeiträume in den Blick zu nehmen sind, welche von ihrer Länge her deutlich aus dem üblichen Rahmen einer periodischen Beurteilung fallen würden.
28Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris Rn. 11, und vom 6. Februar 2009 - 1 B 1821/08 -, ZBR 2010, 206 = juris Rn. 8 ff.
29Davon ausgehend ist auch hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der streitgegenständlichen Beurteilung anzunehmen, dass mit dieser der Zeitraum bis zur vorangegangenen Regelbeurteilung des Antragstellers durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft E1. vom 17. Juni 2008 erfasst wird, die ihrerseits – wie sich ausdrücklich aus dem Beurteilungstext ergibt – den Zeitraum vom 7. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 erfass; denn mit Wirkung zum 1. Juni 2008 wurde der Antragsteller in den Geschäftsbereich der Präsidentin des OLG E. beim Landgericht E1. versetzt. Diesem Verständnis steht zunächst nicht die Angabe "Jahr 2010" im Kopf der Personal- und Befähigungsnachweisung entgegen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Mitteilung, in welchem Jahr die Beurteilung erstellt worden ist. Dies folgt zum einen aus dem Text der streitgegenständlichen Beurteilung, wo ausgeführt wird, der Antragsteller nehme nach vorheriger langjähriger Tätigkeit als Gerichtshelfer bei der Staatsanwaltschaft E1. nach Inkrafttreten der Allgemeinen Verfügung über die Organisation des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen – AV des JM vom 25. Februar 2008 (4260 – III.1) i.d.F. vom 13. November 2008 – seit Juni 2008 die Aufgabe einer Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes beim Landgericht E1. wahr. Dies belegt, dass Gegenstand der Beurteilung gerade nicht nur die Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers im Jahr 2010 bildet, sondern vielmehr auch die seit Juni 2008. Da – wie dargelegt – die vorgenannte Allgemeine Verfügung seit dem 1. Juni 2008 gilt und der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zum Landgericht E1. versetzt worden ist, beginnt der für die streitbefangene Beurteilung maßgebliche Zeitraum entsprechend am 1. Juni 2008. Zum anderen ergibt sich aus den in den Zeugnisheften des Antragstellers und der Beigeladenen enthaltenen (früheren) Beurteilungen, dass es unabhängig davon, ob es sich um eine Anlass- oder Regelbeurteilung handelt, der Praxis des Antragsgegners entspricht, im Kopf der Personal- und Befähigungsnachweisung jeweils das Jahr der Erstellung der Beurteilung auszuweisen. Schließlich verbietet sich hier eine Erstreckung des maßgeblichen Beurteilungszeitraums auf den Endbeurteilungszeitpunkt der vorangegangenen Regelbeurteilung auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich eine Beförderung des Antragstellers erfolgt wäre oder der betreffende Zeitraum deutlich über den Rahmen einer periodischen Beurteilung hinausgehen würde. Denn der erfasste Zeitraum erstreckt sich auf zwei Jahre und liegt damit deutlich unterhalb des hier maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums von vier Jahren.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.
31Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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