Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 751/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, mangels Erklärung der Klägerin bis zum 31. Juli 2006 komme ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr in Betracht.
4Entgegen den Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags kann der von der Klägerin im März 2006 gestellte Aufnahmeantrag und die darin enthaltene Erklärung nicht als Erwerbserklärung der Klägerin i.S.v. Art 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 verstanden bzw. in eine solche umgedeutet werden. Die Erwerbserklärung muss in einer für den Empfänger, letztlich also die Einbürgerungsbehörde, erkennbaren Weise darauf abzielen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Erklärung muss deshalb erkennen lassen, dass sie ihrem wesentlichen Inhalt nach einbürgerungsrechtliche Bedeutung haben und der Sache nach an die Einbürgerungsbehörde gerichtet sein soll. Sie muss so abgefasst sein, dass eine unzuständige Behörde veranlasst wird, die Erklärung an die Einbürgerungsbehörde weiterzuleiten.
5BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 – 1 C 6.96 –, NVwZ-RR 1999, 70, und Beschluss vom 17. Juli 1998 – 1 B 73.98 –, InfAuslR 1998, 504.
6Diesen Anforderungen genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein isolierter Aufnahmeantrag mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts auch dann nicht, wenn in ihm Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahren des Aufnahmebewerbers bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Denn der isolierte Aufnahmeantrag knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieraus resultierende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 – 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 –, jeweils in juris veröffentlicht.
8Dass demgegenüber der Aufnahmeantrag der Klägerin aus dem Jahr 2006 aufgrund seiner vom Regelfall abweichenden Ausgestaltung des Erklärungsgehaltes über das Aufnahmebegehren konkret hinausgegangen ist, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen, ein staatsangehörigkeitsrechtlicher Erklärungsgehalt des Aufnahmeantrags ergebe sich aus dem Umstand, dass der Antrag darauf abziele, in Deutschland einreisen zu können, "um hier durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG i.V.m. § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben", verkennen zum einen schon den auf die Aufnahme beschränkten Bedeutungsgehalt des Aufnahmeverfahrens, das den Ausgang eines Bescheinigungsverfahrens nach § 15 BVFG nicht präjudiziert, und zum anderen, dass der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG i.V.m. § 7 StAG an die Aufnahme als Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG bzw. als dessen Abkömmling und damit nach wie vor allein an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpft, so dass es zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf diesem Weg gerade nicht der Abklärung eines anderweitigen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf.
9Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, fehlt es bereits an der Darlegung des sich vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum isolierten Aufnahmeantrag ergebenden weiteren Klärungsbedarfs. Dem allgemeinen Hinweis, es sei vom Bundesverwaltungsgericht, soweit es den § 27 BVFG in seiner gegenwärtigen Fassung betreffe, noch keine Grundsatzentscheidung getroffen worden, fehlt jeglicher Bezug zu der oben zitierten Rechtsprechung. Er lässt zudem den auf die Aufnahme als deutscher Volkszugehöriger (bzw. dessen Abkömmling) beschränkten materiell-rechtlichen Prüfungsrahmen der §§ 26 f. 15, 4 BVFG, 7 StAG außer acht, der einer regelmäßigen Erweiterung des Erklärungsgehalts eines Aufnahmeantrags dahingehend, dass nunmehr abweichend von einem Staatsangehörigkeitserwerb nach §§ 26 f. 15, 4 BVFG, 7 StAG und umfassend die Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Weise zu prüfen begehrt wird, gerade entgegensteht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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