Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2202/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass für die beiden McDo-nald's-Werbeschilder an den Stand- bzw. Anbringungsorten auf den Grundstücken M. Straße 210/212 und 240/242 in S. keine Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom fern¬straßenrechtlichen An¬bauver¬bot an Bundesautobahnen nach § 9 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Fernstraßen¬gesetz erforderlich ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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