Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2929/08

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 712,38 Euro festgesetzt.


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