Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2026/09

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichts¬kosten des Berufungsverfahrens und die außergericht¬lichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre außerge¬richtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Ur¬teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.5000 Euro festgesetzt.


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