Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2825/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Klä-ger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten zentral um die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, dass auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser der Beklagten zu überlassen. Das Verwaltungsgericht bejahte die Frage und wies die Klage ab.
3Der daraufhin von dem Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, I.) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; IV.). Der ferner angeführte – vermeintliche - Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; V.) rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung.
4Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
5OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -.
6I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 .
8Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -.
10Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
111.) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei dem in Rede stehenden verrohrten Altarm des N.-----grabens um eine private Kanalleitung und nicht um einen öffentlichen Regenwasserkanal handele. Der Altarm sei nicht Teil des öffentlichen Kanalnetzes, was sich auch aus dem Planauszug Beiakte Heft 7, Blatt 2, 3 und 4 ergebe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Altarm weder ausdrücklich noch konkludent gewidmet worden. Die Beklagte habe für die Einleitung von Regenwasser aus diesem in die T. ferner keine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt oder erhalten, weshalb der Altarm als öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht geeignet sei.
12Aus diesem Vorbringen des Klägers lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr richtig davon ausgegangen, dass der vorliegend fragliche verrohrte Altarm zum öffentlichen Kanalnetz der Beklagten gehört.
13Das Gegenteil ergibt sich nicht aus den vom Kläger in Bezug genommen Verwaltungsvorgängen. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend festgestellt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 8).
14Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht – sinngemäß - davon ausgegangen, dass die Beklagte u. a. durch die – unstreitige – Erhebung von Benutzungsgebühren zu erkennen gegeben hat, dass der Altarm des N.-----grabens Teil der städtischen Entwässerungseinrichtung sein sollte.
15Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann.
16OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 – 15 A 89/10 -, Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 730 ff.
17Davon ausgehend bestehen vorab keine Bedenken gegen die Eignung des Altarms als Entwässerungseinrichtung. Denn es kommt – was der Kläger verkennt – allein auf die technische Eignung des Kanals zur Entwässerung an, wogegen Bedenken vorliegend weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund spielt die vom Kläger im Zusammenhang mit der Entwässerungseignung angesprochene Einleitungserlaubnis keine Rolle.
18Es liegt auch die erforderliche Widmung vor. Diesbezüglich muss lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Stadt erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann eine Stadt u. a. dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 15 A 89/10 -; vgl. ferner bereits Urteil vom 5. September 1986 – 2 A 2955/83 -, Gemht 1987, 187.
20Daran anknüpfend bestehen vorliegend keine Zweifel, dass die Beklagte einen entsprechenden Widmungswillen nach außen kundgetan hat, als sie Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den in Rede Altarm erhoben hat.
21Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass die (konkludente) Widmung rechtswidrig sei, da der vorliegend fragliche Streckenabschnitt weder im Eigentum der Beklagten stehe noch eine Zustimmung durch den jeweiligen Eigentümer vorliege, übersieht er, dass es für die Frage, ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widmung, sondern auf deren Wirksamkeit ankommt, worin ein erheblicher Unterschied liegt (vgl. unten IV.)
22Dabei ist in der Rechtsprechung des Gerichts seit langem anerkannt, dass es für die Wirksamkeit der Widmung von Entwässerungsstrecken und damit für deren Einbeziehung in die gemeindliche Abwasseranlage weder erforderlich ist, dass die einzubeziehenden Strecken im Eigentum der Gemeinde stehen, noch dass der jeweilige Eigentümer der einbezogenen Flächen die zur Rechtmäßigkeit der Widmung erforderliche Zustimmung erteilt hat.
23OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 – 15 A 89/10 -, sowie Urteile vom 7. September 1987 – 2 A 993/85 -, Gemht 1988, 162 ff., und vom 14. Dezember 1977 – II A 235/76 -, RdL 1978, 212 f.
24Richtig ist allerdings, dass eine wegen Rechtswidrigkeit aufgehobene Widmung eines Kanals als öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht mehr existent ist und daher nicht mehr als Grundlage für die Annahme dienen kann, bei dem Kanal handele es sich um eine öffentliche Entwässerungseinrichtung. An einer solchen Aufhebung fehlt es hier jedoch. Sie kann im vorliegenden Verfahren auch nicht ausgesprochen werden, da die Widmung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dessen ungeachtet könnte der Kläger die angebliche Rechtswidrigkeit der Widmung auch nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn sie ihn ggf. in eigenen Rechten verletzen würde. Dazu müsste der als öffentliche Entwässerungseinrichtung gewidmete Altarm des N1. über das Grundstück des Klägers verlaufen, weil er nur dann durch die Widmung in eigenen Rechten verletzt sein kann. Dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
252.) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht aus der sinngemäßen Erwägung des Klägers, ihm komme Bestandsschutz in dem Sinne zu, dass die bisher angeblich ihm obliegende Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser auch unter Geltung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der seit dem 12. Mai 2005 geltenden Fassung bei ihm verblieben sei und er daher eine Freistellung gar nicht benötige. Dafür gibt das allein maßgebliche Gesetz nichts her. Im Gegenteil: Dieses weist in § 53 Abs. 1 LWG, welcher die Vorschrift des § 18a WHG a. F. in Bezug nimmt (vgl. jetzt §§ 54 ff. WHG n. F.), den Kommunen nunmehr wieder umfassend die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu und verpflichtet korrespondierend damit die Nutzungsberechtigten in § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG zur umfassenden Überlassung des Abwassers an die Gemeinden, ohne dabei Rücksicht darauf zu nehmen, dass unter Geltung alten Rechts diese Beseitigungspflicht bei dem Nutzungsberechtigten gelegen hat bzw. gelegen haben kann.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 15 A 1636/08 -.
273.) Wenn der Kläger schließlich einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend macht, sind dafür mit Blick auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten unter III. in deren Schriftsatz vom 4. Februar 2011 keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich.
28II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 15 A 1791/07 .
30Das ist schon dann nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -.
32So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet.
33III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
34OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 .
35Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht.
361.) Soweit es der Kläger für klärungsbedürftig hält,
37"ob eine private Kanalleitung allein dadurch zum öffentlichen Kanal werden kann, dass die Gemeinde den Eigentümer zur Zahlung einer Entwässerungsgebühr heranzieht, ohne dass zuvor eine Widmung der Rohrleitung als öffentlicher Kanal erfolgt ist und auch eine Verfügungsbefugnis der Gemeinde über den Streckenabschnitt weder durch die Eigentümerstellung noch durch die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers gegeben ist,"
38bedarf die Beantwortung der vorgenannten Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist der Sache nach, wie die Darlegungen zu Ziffer I. 1. zeigen haben, in der Rechtsprechung des Senats bereits in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet worden.
392.) Die weiterhin vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
40"welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit eine Rohrleitung als öffentlicher Kanal einzustufen ist, insbesondere ob für die Eignung als öffentlicher Regenwasserkanal bei Einleitung in ein Gewässer eine Einleitungserlaubnis erforderlich ist,"
41ist – wie die Darlegungen zu Ziffer I. 1. zeigen – ebenfalls in der Rechtsprechung des Senats in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne geklärt, weshalb es auch insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
42IV.) Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Abweichungsrüge muss dartun, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem bestimmten, seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung u. a . des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 15 A 4383/06 -.
44Diesen Anforderungen wird das Berufungszulassungsvorbringen nicht gerecht.
45Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei dadurch von der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 18. Dezember 2007 (9 A 2398/03) abgewichen, dass es angenommen habe, für die Wirksamkeit der Widmung sei es völlig unerheblich, ob die einzubeziehende Strecke im Eigentum der Gemeinde stehe oder ob der jeweilige Eigentümer der einbezogenen Fläche die zur Rechtmäßigkeit der Widmung erforderliche Zustimmung erteilt habe, trifft dies nicht zu.
46Zum einen ist es für die Wirksamkeit der Widmung in der Tat völlig unerheblich, ob diese rechtswidrig ist. Denn die "nur" rechtswidrige Widmung ist allenfalls anfechtbar, nicht nichtig. Mit anderen Worten: Auch eine ggf. rechtswidrige Widmung ist wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 VwVfG. NRW.), die Wirksamkeit der Widmung hängt also nicht von ihrer Rechtswidrigkeit ab. Genau dies hat zum anderen der 9. Senat des beschließenden Gerichts auch in der zitierten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, so dass für die behauptete Abweichung nichts ersichtlich ist.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 9 A 2398/03 -, juris (Rn. 32 a. E.).
48V.) Schließlich ist für einen Verfahrensmangel und damit für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nichts erkennbar.
49Das Verwaltungsgericht war ausgehend von seinem – für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen und in der Sache auch zutreffenden – Standpunkt nicht gehalten, dem Vortrag des Klägers nachzugehen, dass die streitgegenständliche Kanalleitung als private Rohrleitung errichtet worden sei. Denn selbst wenn dies so gewesen sein sollte, was von der Beklagten bestritten wird, schließt dies nicht aus, eine zuvor private Kanalisation wirksam – wie hier durch die Erhebung von Niederschlagswassergebühren konkludent - öffentlich-rechtlich zu widmen.
50Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen will, die Privatheit des in Rede stehenden Altarms des N. folge daraus, dass sein Rechtsvorgänger die Entwässerungsleitung erstellt und auch bezahlt habe, rechtfertigte dies schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sich dieser Vortrag auf die Anschlussarbeiten auf seinem Grundstück bezieht.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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