Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2459/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit hierin Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2009 festgesetzt worden sind.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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