Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 477/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 6/11 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 wird wiederhergestellt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Stufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.


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