Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 236/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2010 wird hinsichtlich Ziffer 4 Satz 1 der Verfügung angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 5/6 und die Antragsgegnerin zu 1/6.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000, Euro festgesetzt.


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