Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1707/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3958/10 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2010 (Festset¬zung eines Zwangsgeldes von 2.500 Euro und An¬drohung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro ) wird angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewie¬sen.

Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller ¾ und der Antrags¬gegner ¼.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.


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