Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 368/11

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. März 2011 wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.


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