Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 772/07

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des teilerledigten Verfahrens auf Zulassung der Berufung, die von der Beklagten zu tragen sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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