Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 601/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Wenn das Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, ist das auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
4Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zur hinreichenden Überzeugung auch des Senats dargetan, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehört, namentlich im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII unter einer seelischen Behinderung leidet bzw. von einer solchen bedroht ist.
5Für § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kommt es nicht auf die aus der Sicht eines medizinischen Laien getroffene und evtl. interessengesteuerte Diagnose an, die die Antragsgegnerin dem Erscheinungsbild des Antragstellers von Beginn der Auseinandersetzung an hat zuteil werden lassen, sondern nach Maßgabe von § 35a Abs. 1a SGB VIII auf die Expertise von Fachleuten, als die der Senat im Verfahren 12 B 974/10 die Stellungnahmen des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. C1. K. hat ausreichen lassen und für die nunmehr die fachärztliche Stellungnahme des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie C2. K1. vom 8. April 2011 streitet.
6Dem kann die Antragsgegnerin nicht damit entgegnen, die Eltern des Antragstellers hätten sich gegen eine neue fachärztliche Begutachtung durch einen unabhängigen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten gewehrt und sich nur damit herauszureden versucht, dass ihnen die Bitte um Zustimmung zur Begutachtung überfallartig abverlangt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil 6 K 1139/10 vom 18. Mai 2011, auf das der Senat insoweit Bezug nimmt, vielmehr überzeugend dargelegt, dass die Einholung eines weiteren kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich ist. Dem vom Antragsgegner geäußerten Verdacht, es handele sich bei der fachärztlichen Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiaters C2. K1. vom 8. April 2011 um ein Gefälligkeitsgutachten, könnte insoweit allenfalls Beachtung zuteil werden, wenn die Antragsgegnerin durch die fachliche Stellungnahme eines vergleichbaren Fachmannes i. S. v. § 35 Abs. 1a Satz 1 SGB VIII Anzeichen für entsprechend tendenziöse Fehldeutungen aufzuzeigen in der Lage wäre. Schon der Vorwurf, eine erneute fachärztliche Begutachtung des Antragstellers mit fadenscheinigen Argumenten verweigert zu haben, erweist sich aber vor dem Hintergrund der Empfehlungen sowohl des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie C2. K1. in seiner fachlichen Stellungnahme vom 8. April 2011 als auch der Dipl.-Hp. O. C3. – Kinder- und Jugendpsychotherapeutin i. A. – in ihrer Kurzstellungnahme vom 16. Mai 2011, die beide von der Belastung des Antragstellers durch eine weitere psychologische Begutachtung abraten, als haltlos.
7Der Senat vermag auch nicht der sinngemäßen Auffassung der Antragsgegnerin zu folgen, jedenfalls die Fortdauer der Teilnahmebeeinträchtigung des Antragstellers, wie sie vom Senat in seinem Beschluss 12 B 974/10 vom 27. Oktober 2010 noch angenommen worden ist und die sich heute in der psychologischen Stellungnahme der Dipl.-Hp. O. C3. – Kinder- und Jugendpsychotherapeutin i. A. – vom 6. April 2011 zur Entwicklung seiner Sozialkompetenzen wiederspiegelt, sei mit dem Entwicklungsbericht des M. T. C. vom 28. März 2011 widerlegt. Auch insoweit folgt der Senat der Würdigung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil 6 K 1139/10 vom 18. Mai 2011, nach der sich aus dem Entwicklungsbericht des Internats T. C. vom 28. März 2011 ergibt, dass der Antragsteller weiterhin massive Probleme im Umgang mit Anderen hat und lediglich ansatzweise positive Veränderung festzustellen sind – und dies auch nur im geschützten Rahmens des Internats –.
8Soweit der Antragsteller mit der Behauptung, einem erzieherischen Bedarf des Antragstellers könne – anstelle im Wege der Erziehung in der Internatsschule – besser durch die Unterbringung des Antragstellers bei einem seiner Elternteile, namentlich dem Vater, begegnet werden, die Eignung der Eingliederungsmaßnahme in Frage stellen will, kann er auch damit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gehört werden. Es geht hier nicht um die Deckung eines schlichten erzieherischen Bedarfes, sondern eines hinreichend glaubhaft gemachten Bedarfes an spezifischer Eingliederungshilfe, die von den Eltern mit ihren erzieherischen Mitteln üblicherweise nicht geleistet werden kann.
9Als reine Spekulation ohne hinreichende objektive Anhaltspunkte erweist sich letztlich auch der Einwand der Antragsgegnerin, das erstinstanzliche Gericht habe im Rahmen der Bejahung eines Anordnungsgrundes verkannt, dass es den Eltern des Antragstellers offensichtlich zuzumuten sei, die Kosten der Internatsunterbringung selbst über den 30. April 2011 hinaus bis auf weiteres zu tragen.
10Dies wird auch darin deutlich, dass das Verwaltungsgericht dem neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 17. Mai 2011 im Hauptsacheverfahren 6 K 1139/10 mit Beschluss vom 24. Mai 2011 trotz der Ausführungen des Senats im Beschluss 12 B 974/10 vom 27. Oktober 2010 stattgegeben hat. Aus dem Prozesskostenhilfeantrag vom 17. Mai 2011 ergibt sich, dass die Mutter des Antragstellers zwischenzeitlich wieder arbeitslos und Bezieherin von Arbeitslosengeld II ist, der PKW inzwischen nur noch einen Verkehrswert von 6.000 Euro aufweist und zudem für die schwerbehinderte, jedoch auf den PKW angewiesene Großmutter des Antragstellers als wirtschaftliche Eigentümerin gehalten wird. Zum Vater des Antragstellers – namentlich zu seiner Nebenkostenabrechnung – schreibt der Prozessbevollmächtigte, dass es in G. üblich sei, dass Mieter Heizöl u. a. unmittelbar erwerben würden. Das aus Deutschland bekannte System, dass der Vermieter für zahlreiche Versorgungsleistungen in Vorleistung trete und diese dann via Nebenkostenabrechnung mit seinen Mietern abrechne, existiere in dieser Form in G. nicht. Dort – jedenfalls da wo der Vater des Antragstellers wohne – habe jeder Mieter seinen eigenen Öltank im Keller stehen. Der Vater des Antragstellers verfüge über kein Grundvermögen. Ungeachtet der Fakten, wie sie sich aus dem Prozesskostenhilfegesuch erschließen, geht auch schon aus einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das Jugendamt der Antragsgegnerin vom 22. November 2010 hervor, dass der Vater des Antragstellers für die Begleichung der bis November 2010 entstandenen Unterbringungskosten seines Sohnes einen Kredit hat aufnehmen müssen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
12Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.