Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1276/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
51. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
8die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 17. September 2009 zur Errichtung eines Biergartens auf dem Grundstück M. Straße 5 in S. aufzuheben,
9mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Baugenehmigung verletze keine Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, die dem Schutz des Klägers dienten. Insbesondere verletze die Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht. Auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW liege nicht vor.
10Demgegenüber zeigt der Zulassungsantrag einen Nachbarrechtsverstoß zum Nachteil des Klägers nicht mit dem Vorbringen auf, auf den genehmigten Biergarten seien gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW die Abstandflächenvorschriften des § 6 Abs. 1 bis Abs. 7 BauO NRW mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass der Biergarten, der an die Grenze zum im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstück M. Straße 7 heranreiche, abstandflächenrechtlich unzulässig sei.
11Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) gilt § 6 Abs. 1 bis Abs. 7 BauO NRW gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Nr. 1) oder soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Nr. 2). Die Vorschrift unterscheidet zwei unterschiedliche Typen von Anlagen, die in Abhängigkeit von bestimmten Höhenangaben im Einzelfall abstandflächenrelevant sein können. Durch die Höhenangaben soll nach der gesetzgeberischen Intention eine Vereinfachung der Rechtsanwendung erreicht werden, weil sie die zuvor erforderliche Bestimmung, wann eine Anlage gebäudegleiche Wirkung hat, für niedrige bauliche Anlagen durch konkrete Höhenmaße ersetzt.
12Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Landtags-Drucksache 14/2433, S. 15; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 271.
13Ausgehend davon lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten, dass der genehmigte Biergarten § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW - Nr. 1 der Norm kommt nicht in Betracht, weil sie nicht betretbare Anlagen wie zum Beispiel Einfriedungen oder Behälter behandelt -,
14vgl. dazu wiederum die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Landtags-Drucksache 14/2433, S. 16; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 271,
15unterfällt. Die streitgegenständliche Anlage "Biergarten" - mit dem Zulassungsantrag zu verstehen als "Bewirtungsfläche" - liegt nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche und ist daher nicht nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW abstandflächenrelevant.
16Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Biergarten - wie der Zulassungsantrag geltend macht - typischerweise mit Einrichtungsgegenständen wie Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen versehen werden wird, die 1 m hoch und höher seien.
17§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW erfasst nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nicht hingegen Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bautechnisch und funktional untrennbarer Teil dieses Gebäudes sind. Nur von solchen baulichen Anlagen lässt sich sinnvollerweise die Frage aufwerfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Prüfung, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, hat - aus der Sicht des Nachbargrundstücks - anhand des "Gebäudetypischen" zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Die Vorschrift soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand).
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 90, Beschlüsse vom 20. März 2009 - 7 A 473/08 -, juris Rn. 6, vom 5. August 2008 - 7 A 2854/07 -, juris Rn. 6, vom 23. Juli 2008 - 10 A 2957/07 -, juris Rn. 8, vom 5. Mai 2006 - 10 B 205/06 -, BRS 70 Nr. 133 = juris Rn. 6, und vom 8. November 2001 - 7 B 1192/01 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, BRS 64 Nr. 125 = juris Rn. 24, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 10 B 1.99 -, juris Rn. 32; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2007, § 6 Rn. 279 und 283.
19Gemessen an diesem Maßstab und unter Berücksichtigung des vorstehend geschilderten Grundgedankens des § 6 Abs. 10 BauO NRW erhält der in Rede stehende Biergarten eine Abstandflächenrelevanz nicht dadurch, dass er mit Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen ausgestattet werden wird. Diese Einrichtungsgegenstände sind weder Teil der selbständigen baulichen Anlage "Biergarten" noch für sich genommen abstandflächenrelevante bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW, denen eine von § 6 BauO NRW erfasste "Gebäudetypik" innewohnt.
20§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW versteht unter einer baulichen Anlage eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, wobei § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann als gegeben ansieht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
21Nach dieser Legaldefinition können Tische, Stühle und Sonnenschirme eines Biergartens dem Begriff der baulichen Anlage mangels Verbindung mit dem Erdboden nicht subsumiert werden. Sie sind weder im Erdboden verankert, was zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW führen würde, noch beziehen sie ihre Verbindung mit dem Erdboden aus § 2 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. oder 3. Alt. BauO NRW.
22Da jeder Gegenstand, der auf den Erdboden gelegt wird, auf diesem "ruht", setzt ein "Ruhen" auf dem Erdboden durch eigene Schwere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BauO NRW, das es rechtfertigt, den Gegenstand dem Regime des Bauordnungsrechts zu unterwerfen, ein spezifisches, funktionsbezogenes "Verharren" des Gegenstands voraus. Ein solches "Verharren" fehlt bei Gegenständen, die - wie etwa Möbelstücke - leicht beweglich und jederzeit ortsveränderlich sind. Was hingegen erst durch den Einsatz technischer Mittel von der Stelle bewegt werden kann oder erst in seine Bestandteile zerlegt werden muss, um bewegt werden zu können, "ruht" auf dem Erdboden und unterliegt der Bauaufsicht.
23Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wen-zel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 2 Rn. 44 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band I, Loseblatt, Stand August 2010, § 2 Rn. 9.
24Dies trifft auf Einrichtungsgegenstände eines Biergartens wie Tische, Stühle und Sonnenschirme nicht zu, die ohne Weiteres bewegt werden können und denen mithin keine bauordnungs- beziehungsweise speziell abstandflächenrechtlich beachtliche Gebäudetypik innewohnt.
25Sie sind im Anschluss daran auch keine Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dies sind allein solche Anlagen, deren - dem Begriff der baulichen Anlagen immanente - verfestigte Grundstücksbeziehung im Wege einer wertenden Betrachtung durch ihren ortsfesten Verwendungszweck hergestellt wird. Auch sie müssen dazu eine so enge Beziehung zum Grund und Boden haben, dass sie wie ortsfeste Anlagen angesehen werden können, die der bauaufsichtlichen Kontrolle unterstehen.
26Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wen-zel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 2 Rn. 49; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band I, Loseblatt, Stand August 2010, § 2 Rn. 11.
27An der geforderten engen Beziehung zum Grundstück fehlt es im Hinblick auf solche beweglichen Sachen, mit denen ein Grundstück - wie hier der Biergarten des Beigeladenen - ausgestattet wird, um es in bestimmter Weise benutzen zu können, denen aber jenseits dessen jede verfestigte Beziehung zu dem Grundstück fehlt. Dass ein Biergarten - als "Bewirtungsfläche" - den Wohnfrieden stören und solchermaßen einen der Schutzzwecke des § 6 BauO NRW tangieren kann, liegt weniger an seiner konkreten Ausgestaltung als primär an seiner Lage im Raum. Indes wird allein diese Lage im Raum von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW abstandflächenrechtlich abschließend beurteilt. Im Übrigen sind die (Lärm-)Auswirkungen eines Biergartens auf die Nachbarschaft - wie es auch das Verwaltungsgericht getan hat - an dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen.
28Vgl. allgemein zu dem Verhältnis von § 6 BauO NRW zu dem bauplanungsrechtlichen Rück-sichtnahmegebot: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 9 ff.
29Das weitere Zulassungsvorbringen, aus dem Umstand, dass das hinter dem Biergarten liegende Restaurant ebenfalls an der Grenze gebaut worden sei, folge nichts für den Biergarten abstandflächenrechtlich Günstiges, gibt für einen etwaigen Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen § 6 BauO NRW zum Nachteil des Klägers nichts her, weil die Regelungen des Abstandflächenrechts - wie ausgeführt - auf den Biergarten gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW keine Anwendung finden.
302. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
31Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
32Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage,
33"ob Biergärten nach § 6 BauO NRW Grenzabstände einzuhalten haben",
34ist in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil es nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW auf die konkrete Lage des jeweiligen Biergartens im Raum ankommt. Abgesehen davon lässt sich die Abstandflächenrelevanz eines Biergartens - wie unter 1. geschehen - ohne Weiteres ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand des Wortlauts und Sinns und Zwecks des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW beantworten.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
38Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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