Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2552/08

Tenor

Das angegriffene Urteil wird, soweit es nach der teilweisen Erledigung noch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geän¬dert und wie folgt neu gefasst:

Das Zahlungsgebot im Vergnügungssteuerbescheid vom 28. August 2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldne¬rin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungs¬gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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