Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1225/08

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil dahingehend geändert, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2007 - Reg.-Nr. 21-BA-0331/07 - lediglich insoweit aufgehoben wird, als Baugebühren von mehr als 3.042,50 Euro festgesetzt werden und die Klägerin zu einem Zahlungsbetrag von mehr als 1.187,50 Euro herangezogen wird.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Klägerin 91% der Kosten des erstinstanzlichen und 53 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfah-rens, die Beklagte 9% der Kosten des erstinstanzli-chen und 47% der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 950,00 Euro festgesetzt.


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