Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 212/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. Februar 2011 abgesehen von der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Arnsberg 6 K 96/11 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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