Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1671/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. August 2010 (– 1 K 5414/10 – VG Köln) wird hinsichtlich der Ziffern 2 - 4 Satz 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2010 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 Satz 2 angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte "F. L. ", I.----straße 128, 50996 L1. S. , zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.


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