Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 918/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.999,91 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegt nicht vor oder ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Derartige Zweifel bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2000
5- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.
6Ernstliche Zweifel lassen sich nicht daraus herleiten, dass, wie der Kläger meint, die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 2008, wohl entgegen der Regelung des § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -, nicht begründet habe, warum für die Objekte Halle 1a, Raum 7a, Raum 7b, Gebäude 8 und Gebäude 9 keine Nachweise über Vermietungsbemühungen erbracht worden seien.
7Die Beklagte hatte den Kläger unter dem 17. Dezember 2007 aufgefordert, Nachweise über Vermietungsbemühungen im Jahr 2005 betreffend näher bezeichnete Räumlichkeiten zu erbringen. Im ablehnenden Bescheid vom 24. Oktober 2008 hat sich die Beklagte sodann darauf berufen, Nachweise über erfolgte Vermietungsbemühungen seien nach dem Anschreiben vom 17. Dezember 2007 im Hinblick auf die im Bescheid aufgezählten Objekte nicht erbracht worden. Der Einwand, leerstehende Objekte seien über große Vermietungswerbeschilder an der Haupteinfahrt zum Gelände angegeben worden sowie am Telefon/Fax, stelle keinen ausreichenden Nachweis über erfolgte Vermietungsbemühungen im grundsteuerrechtlichen Sinne dar. Mit diesen Ausführungen ist die Beklagte ihrem Begründungserfordernis offensichtlich nachgekommen.
8Zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt ebenfalls nicht die Behauptung des Klägers, die Beklagte und daran anschließend das Verwaltungsgericht erwähnten nicht, warum Nachweise über Vermietungsbemühungen zwar für die anderen im Antrag benannten Hallen, nicht aber für die von der Beklagten herausgegriffenen Hallen gelten sollten.
9Insoweit stellt die Beklagte im Ablehnungsbescheid ersichtlich darauf ab, dass die explizit benannten Räumlichkeiten nicht über Inserate beworben worden sind. Dies entspricht zunächst auch dem handschriftlichen Vermerk des Klägers auf dem Anforderungsschreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2007 mit folgendem Inhalt: "Auch wurden Raumgrößen, die nicht jeweilig inseriert waren, am Telefon/Fax angeboten". Im Rahmen der Zulassungsbegründung räumt der Kläger selbst ein, dass in den Anzeigen diese Räumlichkeiten mit den jeweiligen Größenangaben im Gegensatz zu anderen Räumlichkeiten nicht enthalten waren (vgl. Zulassungsbegründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d)). In diesem Zusammenhang vermag sich der Kläger auch nicht darauf zu berufen, es sei in sich widersprüchlich, dass der Eigentümer eines Grundstücks im grundsteuerlichen Sinn, auf dem eine Zahl von Hallen stehe, um deren Vermietung er sich bemühe, einzelne Hallen vermieten wolle, andere aber nicht. Entscheidend ist nicht, ob beim Kläger der innere Wille, in vollem Umfang vermieten zu wollen, bestanden hat, sondern ob ausreichende Vermietungsbemühungen auch tatsächlich erfolgt sind.
10Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Erklärungsversuchen des Klägers zu seinen Vermietungsbemühungen, die die tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nur ungenau wiedergegeben haben. Wenn der Kläger ungenaue Flächenangaben macht oder das Vorhandensein von Nebeneinrichtungen, wie etwa Toiletten, und gegebenenfalls nutzbaren Nebengebäuden nicht erwähnt, dann begibt er sich von vornherein der Möglichkeit, Bewerber aufmerksam zu machen, die gerade an Räumlichkeiten mit diesem speziellen Zuschnitt oder dieser speziellen Ausstattung interessiert sind. Warum wie der Kläger anführt ein Verzicht auf eine weitergehende Darstellung im Rahmen der Anzeigen angebracht gewesen sein soll, ist nicht verständlich. Unerheblich ist namentlich, dass Interessenten alle u. U. in Betracht kommenden Teilobjekte gezeigt oder angeboten worden sein sollen. Denn dies setzt voraus, dass bereits Interessenten vorhanden waren, während die erforderlichen Vermietungsbemühungen zumindest auch dazu dienen, überhaupt erst einen Interessentenkreis anzusprechen.
11Zu ernstlichen Zweifeln führt auch nicht, dass, wie vom Kläger allerdings unter dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 5 VwGO, also mit dem Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers, angesprochen, es nach seiner Auffassung ortsüblichen Vermietungsbemühungen entspreche, ein Vermietungsschild aufzustellen, mit Maklern, Marktkennern und möglichen Interessenten Telefongespräche zu führen und sich der Telekommunikation zu bedienen. Um einen möglichst großen Interessentenkreis anzusprechen, reichen hier derartige eingeschränkte Vermietungsbemühungen ohne das Schalten von Zeitungsinseraten nicht aus.
12Vgl. u. a. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 4 ZB 09.162 -, juris; Troll, GrStG, 10. Aufl., § 33, Rn. 17.
13Ob die Beklagte ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen ist, ist von vorneherein unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unerheblich, da nur prozessuale Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, nicht aber verwaltungsverfahrensrechtliche Fehler der Behörde erfasst werden.
14Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 13 und § 132 Rn. 21.
15Einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts im Hinblick darauf, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte er darlegen müssen, welche tatsächlichen Umstände durch welche Erkenntnismittel aufzuklären sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Dafür wird im Hinblick auf die entfalteten Vermietungsbemühungen nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich: Es steht fest, dass der Kläger für die im Bescheid genannten Räumlichkeiten keine Anzeigen geschaltet hat, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, wie oben ausgeführt wurde. Es gab also für das Verwaltungsgericht nichts aufzuklären.
16Mit dem Hinweis des Klägers, dass er entgegen dem angefochtenen Bescheid, dessen Begründung das Verwaltungsgericht sich zu eigen gemacht hat, keinen Nachweis über Vermietungsbemühungen zu führen habe, macht er möglicherweise den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes i.d.F. vor dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) GrStG a.F. , wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 9 C 8.07 , DVBl. 2008, 1313 (1315) m.w.N.
18Die vom Kläger angesprochene Frage der Beweislast stellt sich erst, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht aufklärbar ist, also nach erfolgloser Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO).
19Vgl. zur Beweislast Troll, GrStG, 10. Aufl., § 33 Rn. 17.
20Davon zu trennen ist die Frage, inwieweit die Beteiligten gehalten sind, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen (Mitwirkungslast, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO; verwaltungsverfahrensrechtlich nach § 90 Abs. 1 AO). Kommen die Beteiligten dieser Obliegenheit nicht ausreichend nach, verringert sich das Ausmaß der von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung.
21Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 12.
22Die Mitwirkungsobliegenheit des Klägers greift insbesondere ein bei Umständen aus der von ihm beherrschten Informations- oder Tätigkeitssphäre, wie es hier für geeignete und zumutbare Vermietungsbemühungen zur Verhinderung einer Ertragsminderung der Fall ist.
23Vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 90 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 11.
24Daher ist es entgegen der Auffassung des Klägers unbedenklich, dass die Beklagte und mit ihr das Verwaltungsgericht für das negative Tatbestandsmerkmal, dass "der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten" hat, fordern, dass der den Erlass begehrende Steuerpflichtige seine Vermietungsbemühungen zur Verhinderung des Eintritts der Ertragsminderung offenlegt und dafür Nachweise beibringt.
25Es kann weder ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darin erblickt werden, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, "dass der Kläger, hätte er die angeblich vermissten Vermietungsbemühungen an den Tag gelegt, die aufgezählten Gewerbehallen auch hätte vermieten können." Diese Auffassung verkennt den festzustellenden Sachverhalt. Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung dann im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. zu vertreten, wenn er sie durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können. Da für die Ablehnung des Erlasses nicht etwa positiv festzustellen ist, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, sondern vielmehr umgekehrt für die Gewährung des Erlasses das negative Merkmal feststehen muss, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, kommt es nicht auf den Nachweis der Kausalität der fehlenden Vermietungsbemühung für die eingetretene Ertragsminderung an. Das negative Merkmal kann nämlich zu Gunsten des Erlassbegehrens erst dann bejaht werden, wenn festgestellt worden ist, dass die fehlende Vermietungsbemühung keine Auswirkung auf die Ertragsminderung gehabt hat. Dafür trägt der Kläger nichts vor und ist auch nichts ersichtlich.
26Unbeachtlich ist, dass der Beklagte in früheren Jahren Erlassanträge des Klägers entsprechend der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung abgelehnt hat, es habe sich um eine strukturell bedingte Ertragsminderung gehandelt, die nicht, wie erforderlich, auf atypische Umstände zurückzuführen gewesen sei. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht erkennbar. Denn bei Annahme einer strukturbedingten Ertragsminderung als Ablehnungsgrund für den beantragten Erlass bedurfte es keines Eingehens auf die Frage des Vertretenmüssens.
27Kann somit nicht festgestellt werden, dass der Kläger den hier in Rede stehenden Leerstand nicht zu vertreten hat, kommt es weder darauf an, ob der Kläger verpflichtet war, die Objekte isoliert und unter Preis anzubieten, noch auf die Frage, ob das Merkmal der Atypik bei strukturell bedingter Ertragsminderung zu fordern ist.
28Ebenfalls unerheblich ist, ob auch beim Teilobjekt 9 ein Leerstand zu verzeichnen war, obwohl eine Frau T. dort gemeldet war. Denn wenn zu Gunsten des Klägers von einem Leerstand auszugehen wäre, ließe sich wie oben ausgeführt das fehlende Vertretenmüssen nicht feststellen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.