Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 89/11

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren und auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.135 Euro festgesetzt.


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